Vorabhinweis:Der EuGH bestätigt seine Aussagen, daß eine Verarbeitung personen-bezogener Daten nur in dem Umfang zulässig und damit rechtmäßig ist, der für den Vorgang, für den diese Daten erhoben worden sind, unbedingt erforderlich ist und es nicht darauf ankommt, daß die einzelne Personen, deren personen-bezogene Daten verarbeitet werden, nach Artikel 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht hat.
Die Aussagen des EuGH führen dazu, daß die in rundfunkbeitrasgrechtlichen Angelegenheiten realisierte Verarbeitung personen-bezogener Daten unionsrechtswidrig sein könnte, seit In-Kraft-Treten der DSGVO, denn die Entscheidungen des EuGH gelten rückwirkend bis zum In-Kraft-Treten der ausgelegten Regel
(1).
D.h., daß bereits die Rundfunkverträge in diesem Aspekt unionsrechtswidrig sind, da sie einen Umfang an personen-bezogene Daten zur Verarbeitung vorsehen, der lt. den Aussagen des EuGH für die Belange, für die sie benötigt werden, schlicht nicht erforderlich ist.
Daß es in dieser Rechtssache um ein Transportunternehmen geht, spielt erst einmal keine Rolle.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
9. Januar 2025(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Datenminimierung – Art. 6 Abs. 1 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Daten hinsichtlich der Anrede und der Geschlechtsidentität – Onlineerwerb von Fahrscheinen – Art. 21 – Widerspruchsrecht “
In der Rechtssache C-394/23https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=294110&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=12234294Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und f in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
ist dahin auszulegen, dass
– die Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, weder objektiv unerlässlich noch wesentlich für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrags erscheint und daher nicht als für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich angesehen werden kann;
– die Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, nicht als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen dieser Verarbeitung oder eines Dritten erforderlich angesehen werden kann, wenn
– diesen Kunden bei der Erhebung dieser Daten nicht das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wurde; oder
– diese Verarbeitung nicht innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist; oder
– in Anbetracht aller relevanten Umstände die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Kunden gegenüber diesem berechtigten Interesse überwiegen können, insbesondere wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.
2. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679
ist dahin auszulegen, dass
bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmung nicht zu berücksichtigen ist, dass die betroffene Person möglicherweise nach Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht hat.
21 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der DSGVO, wie aus ihrem Art. 1 und aus ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervorgeht, insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteil vom 4. Oktober 2024, Schrems [Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit], C-446/21, EU:C:2024:834, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Gemäß diesem Ziel muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere mit den in Art. 5 dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
24 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, in dem der Grundsatz der Datenminimierung verankert ist, müssen diese Daten auch dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Mit diesem Grundsatz wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Schrems [Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit], C-446/21, EU:C:2024:834, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Anrede, die einer männlichen oder weiblichen Geschlechtsidentität entspricht, als „personenbezogene Daten“ eingestuft werden kann, wenn sie sich auf eine identifizierte Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO bezieht und diese Daten Gegenstand einer „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO sind, da sie von SNCF Connect im Zusammenhang mit dem Onlineerwerb von Fahrscheinen erhoben und gespeichert werden. Folglich fällt diese Verarbeitung, die im Übrigen automatisiert ist, gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO in deren sachlichen Anwendungsbereich.
Sind die in den Rundfunkverträgen, (hier: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), vorgesehene Übermittlung der in den nachstehenden Zitaten der Art 8 und 11 RbStV in Rot hervorgehobenen Angaben zwingend nötig?Diese Frage kann verneint werden, wenn die betreffenden Bürger/-innen kein darauf spezialisiertes Fernsehprogramm erhalten?
Rundfunkbeitragsstaatsvertraghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
Tag der Geburt,
Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, sowie im Falle der Befreiung nach § 4 a die Angabe, bei welcher Wohnung es sich um die Haupt- oder Nebenwohnung handelt,
letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
Beitragsnummer,
Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.
§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
Familienname,
Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
frühere Namen,
Doktorgrad,
Familienstand,
Tag der Geburt,
gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
Tag des Einzugs in die Wohnung.
QuerverweiseSCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR
vom 11. Juli 2024(1)
Rechtssache C-394/23https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=288166&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=12234294PRESSEMITTEILUNG Nr. 2/25Luxemburg, den 9. Januar 2025
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-394/23 | Mousse
DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist
keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabehttps://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-01/cp250002de.pdf(1)EuGH 61-79 - Entscheidungen des Gerichtshofes haben Rückwirkunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36244.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;