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Autor Thema: EuGH C-394/23 - DSGVO - Nur notwendige Datenverarbeitung ist rechtmäßig  (Gelesen 434 mal)

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Vorabhinweis:
Der EuGH bestätigt seine Aussagen, daß eine Verarbeitung personen-bezogener Daten nur in dem Umfang zulässig und damit rechtmäßig ist, der für den Vorgang, für den diese Daten erhoben worden sind, unbedingt erforderlich ist und es nicht darauf ankommt, daß die einzelne Personen, deren personen-bezogene Daten verarbeitet werden, nach Artikel 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht hat.

Die Aussagen des EuGH führen dazu, daß die in rundfunkbeitrasgrechtlichen Angelegenheiten realisierte Verarbeitung personen-bezogener Daten unionsrechtswidrig sein könnte, seit In-Kraft-Treten der DSGVO, denn die Entscheidungen des EuGH gelten rückwirkend bis zum In-Kraft-Treten der ausgelegten Regel(1).

D.h., daß bereits die Rundfunkverträge in diesem Aspekt unionsrechtswidrig sind, da sie einen Umfang an personen-bezogene Daten zur Verarbeitung vorsehen, der lt. den Aussagen des EuGH für die Belange, für die sie benötigt werden, schlicht nicht erforderlich ist.

Daß es in dieser Rechtssache um ein Transportunternehmen geht, spielt erst einmal keine Rolle.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

9. Januar 2025(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Datenminimierung – Art. 6 Abs. 1 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Daten hinsichtlich der Anrede und der Geschlechtsidentität – Onlineerwerb von Fahrscheinen – Art. 21 – Widerspruchsrecht “

In der Rechtssache C-394/23

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=294110&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=12234294

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und f in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

–        die Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden
eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, weder objektiv unerlässlich noch wesentlich für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrags erscheint und daher nicht als für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich angesehen werden kann;

–       die Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, nicht als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen dieser Verarbeitung oder eines Dritten erforderlich angesehen werden kann, wenn

–        diesen Kunden bei der Erhebung dieser Daten nicht das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wurde; oder

–        diese Verarbeitung nicht innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist; oder

–        in Anbetracht aller relevanten Umstände die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Kunden gegenüber diesem berechtigten Interesse überwiegen können, insbesondere wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.

2.      Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmung nicht zu berücksichtigen ist, dass die betroffene Person möglicherweise nach Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht hat
.
Zitat
21      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der DSGVO, wie aus ihrem Art. 1 und aus ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervorgeht, insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteil vom 4. Oktober 2024, Schrems [Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit], C-446/21, EU:C:2024:834, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Gemäß diesem Ziel muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere mit den in Art. 5 dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

Zitat
24      Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, in dem der Grundsatz der Datenminimierung verankert ist, müssen diese Daten auch dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Mit diesem Grundsatz wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Schrems [Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit], C-446/21, EU:C:2024:834, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
30      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Anrede, die einer männlichen oder weiblichen Geschlechtsidentität entspricht, als „personenbezogene Daten“ eingestuft werden kann, wenn sie sich auf eine identifizierte Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO bezieht und diese Daten Gegenstand einer „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO sind, da sie von SNCF Connect im Zusammenhang mit dem Onlineerwerb von Fahrscheinen erhoben und gespeichert werden. Folglich fällt diese Verarbeitung, die im Übrigen automatisiert ist, gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO in deren sachlichen Anwendungsbereich.

Sind die in den Rundfunkverträgen, (hier: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), vorgesehene Übermittlung der in den nachstehenden Zitaten der Art 8 und 11 RbStV in Rot hervorgehobenen Angaben zwingend nötig?

Diese Frage kann verneint werden, wenn die betreffenden Bürger/-innen kein darauf spezialisiertes Fernsehprogramm erhalten?

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Zitat
§ 8
Anzeigepflicht


(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

    Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
    Tag der Geburt,
    Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
    gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, sowie im Falle der Befreiung nach § 4 a die Angabe, bei welcher Wohnung es sich um die Haupt- oder Nebenwohnung handelt,
    letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
    vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
    Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
    Beitragsnummer,
    Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
    Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
    Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
    Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

    Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
    der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
    die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.

Zitat
§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten


(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

    Familienname,
    Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
    frühere Namen,
    Doktorgrad,
    Familienstand,
    Tag der Geburt,

    gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
    Tag des Einzugs in die Wohnung.

Querverweise
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR
vom 11. Juli 2024(1)
Rechtssache C-394/23

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=288166&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=12234294

PRESSEMITTEILUNG Nr. 2/25
Luxemburg, den 9. Januar 2025
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-394/23 | Mousse
DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist
keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-01/cp250002de.pdf

(1)
EuGH 61-79 - Entscheidungen des Gerichtshofes haben Rückwirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36244.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2025, 03:43 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ergänzung aus dem Schlußantrag:
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR
vom 11. Juli 2024(1)
Rechtssache C-394/23

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=288166&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=12234294

Zitat
1.      Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

25.
      Art. 5 DSGVO enthält eine Reihe von Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Insbesondere sieht diese Bestimmung vor, dass solche Daten „auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden [müssen]“(6) und „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein [müssen]“(7). Mit anderen Worten: Jede Datenverarbeitung muss u. a. dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit und dem Grundsatz der Datenminimierung entsprechen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Ergänzung aus der in Rn. 22 genannten weiterführenden Entscheidung C-621/22

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

4. Oktober 2024(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f – Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten – Begriff ‚berechtigte Interessen‘ – Wirtschaftliches Interesse – Sportverband – Offenlegung personenbezogener Daten der Mitglieder eines Sportverbands gegenüber Sponsoren gegen Entgelt ohne die Einwilligung dieser Mitglieder “

In der Rechtssache C-621/22

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=290688&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=21740495

Zitat
27      Gemäß diesem Ziel muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere mit den in Art. 5 dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208, sowie vom 11. Juli 2024, Meta Platforms Ireland [Verbandsklage], C-757/22, EU:C:2024:598, Rn. 49).

Zitat
28      Insoweit ist hervorzuheben, dass personenbezogene Daten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben sowie in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen.

Zitat
33      Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass nach Art. 5 DSGVO der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die Daten u. a. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Ferner obliegt es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, dem Verantwortlichen, diese Person über die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden sollen, sowie über die Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung zu informieren (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 95).

D.h. auch, daß von einer Datenverarbeitung betroffene natürliche Personen, (nur diese haben ja das Grundrecht aus Art 8 Charta), das Recht haben, im Detail von jener Person zu erfahren, woher ihre personen-bezogenen Daten stammen, die diese Person gerade verarbeitet? Wird dieser Nachweis von jener Person, die diese Daten verarbeitet, nicht erbracht, ist diese Verarbeitung automatisch unzulässig?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2025, 05:24 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 59
Hallo liebe Mitstreiter,

im Jahr 2014 musste ich umziehen, beim Einwohnemeldeamt wies ich darauf hin, dass ich nicht möchte, dass meine Daten z.B. an den Beitragservice weiter gegeben werden. Mir wurde mit geteilt, dass das nicht ginge, weil die Daten Zitat: "automatisch" an entsprechende Stelle/n direkt weiter geleitet werden.
Das wäre rechtswidrig, ja?

Danke und freundliche Grüße, Trude


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  • IP logged
aktueller Stand:
27.5.2017: Klageu. -begründung
10.6.2017: Härtefallantrag+ Antrag Aussetzung Vollstreckung an Intendant SWR
Abgelehnt weg. Nicht-Zuständigkeit 4.7.17
3.1.19 VG Sigmaringen lehnt Härtefallprüfung ab, verlangt Ablehn.bescheid v. SWR.
3.3.19 SWR angefragt zu offiz. Ablehn.bescheid
9. August Verhandlung
11. September Urteil
BITTE MITZEICHNEN:
https://weact.campact.de/petitions/freie-und-selbstbestimmte-wahl-von-informationsquellen-kein-zahlungszwang

K
  • Beiträge: 2.248
[..] weil die Daten Zitat: "automatisch" an entsprechende Stelle/n direkt weiter geleitet werden.
Das wäre rechtswidrig, ja?

Einfach mal in eine der 16 Meldedatenverordnungen schauen

Beispiel:

Rheinland-Pfalz - Meldedatenlandesverordnung (MDLVO)
vom 13. März 2018 (Fassung vom: 12.04.2023, Gültig ab: 18.04.2023)
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-MeldeDVRPV1P12
Zitat von: Rheinland-Pfalz - Meldedatenlandesverordnung (MDLVO)
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 (Geburtsdatum), 9 (derzeitige und letzte frühere Anschriften), 10, 12 (Familienstand) sowie 16 (Sterbedatum) BMG genannten Daten regelmäßig übermitteln. Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um den Beginn und das Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie diejenige Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der der Beitrag zusteht. Der Südwestrundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden.
Zitat von: Rheinland-Pfalz - Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) - alte Fassung?
§ 12 - Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermitteln: [..]
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um den Beginn und das Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie diejenige Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der der Beitrag zusteht. Der Südwestrundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden.


Edit "Bürger": Bitte um Rückmeldung per PM bzgl. des abweichenden Zitats. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2025, 17:47 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.447
Das wäre rechtswidrig, ja?
Ein klare Aussage dazu darf nur der EuGH geben; es sei aber auf die DSGVO verwiesen

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016R0679-20160504&qid=1730588142138

Zitat
Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling


(1)   Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a)  für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b)  aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3)   In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4)   Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

Und dann hat es

BVerfG 1 BvR 1547/19 - Automatisierte Auswertung pers.-bez. Daten verfassungsw. (2023-02-16)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37001.0

BVerfG 1 BvQ 82/20 - Zwingendes Unionsrecht -> Unionsgrundrechte maßgeblich (2020-08-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34143.0

Und wenn die Unionsgrundrechte maßgeblich sind, ...

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0
Hinweis: Der verwendete Begriff "Vertrieb" müsste eigentlich "Verbreitung" heißen, denn das wird auch von EuGH und EGMR verwendet.

Da die DSGVO unmittelbar bindend ist, insofern also "zwingendes Unionsrecht" darstellt, sind die Unionsgrundrechte ebenso unmittelbar bindend; siehe eine weitere Entscheidung des BVerfG.

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
(2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2025, 12:20 von DumbTV«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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