Aktuelles > Pressemeldungen Dezember 2024

Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab.

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pinguin:

--- Zitat von: pjotre am 17. Dezember 2024, 15:38 ---Für die Rundfunkabgabe sind sie öffentlich-rechtlich (VerwGO und gemäß Gründungsgesetz sind sie in der Tat "öffentlich-rechtlich"
--- Ende Zitat ---
Spielt keine Rolle; es kann doch der Vergleich zu den ebenfalls öffentlich-rechtlichen Sparkassen herangezogen werden?

Warum sollte eine öffentlich-rechtliche Anstalt nach Landesrecht etwas dürfen, was eine öffentlich-rechtliche Anstalt nach Bundesrecht nicht darf, wenn sie beide mit ihren Dienstleistungen jeweils im Wettbewerb zur Privatwirtschaft stehen? Und wo doch lt. Art 31 GG Bundesrecht Landesrecht bricht?

Es sei darauf hingewiesen, daß alleine der Bund bestimmt, wie ein Unternehmen zu handeln hat; im nachstehenden Thema hat es übrigens weitere Aussagen des BVerfG.

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0

pjotre:
 @Profät ...
Vollautomatischer Widerspruch, vollautomatische Klage!
Ja, das ist ja nun perfektioniert verfügbar für alle auf dem Verteiler für den monatlichen Newsletter dafür. Darauf wurde im Forum mehrfach verlinkt, das soll nicht zu sehr wiederholt werden.
Deshalb: Wer es noch nicht kennt unter den aktiven Streitern, einfach per PM die E-Mail-Adresse übermitteln inklusive Postleitzahl. (Nötig wegen der Unterschiede ja nach Bundesland und zuständigem Gericht)
Den vollautomatischen Widerspruch
bekommt man dann vollautomatisch.
Kostet Nullkommanichts. Alles mit eigener Software automatisiert. Voll auf Augenhöhe mit den Software-Robotern von BIG BROTHER "ARD, GEZ usw.". Dann einfach 5 Seiten ausdrucken und Versand. Bisher hat noch kein einziger ARD-Jurist geschafft, die 20 Befreiungs-Rechtsgrundlagen mit ihrer komplexen Begründung abzulehnen.
Einstweilen Patt-Situation. Der Sender bearbeitet nicht, der Bürger zahlt nicht. Ausgang offen. Spannend!
Und falls dann nötig, die vollautomatische Klage. Längst in Anwendung.

EILT: Da dieser Thread den RBB betrifft:
Nötig noch 2 Teilnehmer aus Brandenburg für dortige Landes-Verfassungsbeschwerden bis 31. Dezember 2024. Gegen Staatsvertrag RBB - geht nur bis 31. Dezember.
Wer das Enden des Sendens dank Zwangsabgabe hilfreich fördern möchte durch Teilnahme, bitte ebenfalls per PM (mit E-Mail-Adresse und Postleitzahl). 

____________________________________

Nachtrag: Laut @Profät ...  war in Berlin nicht Einzelrichter-Entscheid, sondern die Kammer - VG Berlin, 8. K - hatte entschieden. Das gibt es beim VG Berlin sonst wohl nie in Sachen "Rundfunkabgabe" / zudem unter Gegenstandswert 500 Euro.

Dies zeigt, Klage zwar abgewiesen, also "den ARD-Juristen und der Politik wurde kein Leid angetan",
aber in Wahrheit ein großer Erfolg: Das Gericht misst der Sache große Bedeutung bei, ob die Sender vielleicht gar nicht mehr zwangsweise kassieren dürfen.

Auf den Prüfstein  kommt damit nach dem BR nun auch für den RBB ein Drittel der Finanzierung. Bei Wegfall durch am Ende einen BVewG-Entscheid ist bundesweiter Wegfall des jetzigen Sender-Konzepts. 
Es ist immer neu schwierig, den Journaslisten und Bürgern verständlich zu machen, wieso eine formale Klage-Abweisung möglicherweise im Ergebnis einen viel wichtigeren taktischen Sieg umfasst.

Profät Di Abolo:
Pjotre! Alter! Du warst mit vollautomatischer Klage nicht gemeint!

VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20K%20123/24
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001594141

--- Zitat von: VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24 ---[...]
4
Dagegen hat der Kläger am 11. Juni 2024 Klage erhoben. Seine 178 Seiten umfassende Klagebegründung entspricht einer auf der Internetseite www.beitragsblocker.de gegen Entgelt herunterladbaren Muster-Klagebegründung, die in zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren verwendet wird. Mit dieser Klagebegründung wendet der Kläger gegen den Bescheid im Wesentlichen Folgendes ein: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Zum einen sei der Rundfunkbeitrag eine verfassungswidrige Steuer, da ein Meinungsvielfalt sicherndes Programmangebot einen Vorteil für die Allgemeinheit und keinen individuellen Vorteil für den Einzelnen darstelle. Zudem bedürfe es zur Sicherung der Meinungsvielfalt keines öffentlich finanzierten Rundfunks, da dieser den freien Wettbewerb unterbinde und damit die Informations- und Meinungsfreiheit einschränke. Mit Blick auf die Beitragsfinanzierung sei er massiv auf das Wohlwollen der Politik angewiesen und könne insoweit schon nicht frei und unabhängig sein. Jedenfalls fehle es an einem individuellen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem verfassungsrechtlichen Auftrag, ein neutrales und der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, nicht nachkomme. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nur dann und nur insoweit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben sei, solange ein die Erhebung rechtfertigender Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden und vielfältigen Berichterstattung vorliege. Aufgrund der Rechtsweggarantie dürften die Fachgerichte den Einwand der Nichterfüllung des Programmauftrages nicht mit der Begründung ungeprüft lassen, es gebe Gremien, die die Neutralität des Rundfunks gewährleisten würden. Das strukturelle Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeige sich schon daran, dass die Bereitschaft in der Bevölkerung, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, kaum mehr bei 50 Prozent liege. Die Akzeptanz in der Bevölkerung sei jedoch für die Funktionsfähigkeit und Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unerlässlich. Zudem belegten Studien, dass ARD und ZDF nicht einmal ein Zehntel der Menschen unter 25 Jahren und auch kein politisch diverses Publikum erreichen würden, sondern fest im links-grünen Lager verankert seien und Berichten zufolge 92 Prozent der ARD-Volontäre grün-rot-rot wählten. Überdies werde das Gebot der Staatsferne durch die Nähe von Spitzenjournalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Politik unterlaufen. Zahlreiche Funktionäre und Nachrichtenmoderatoren seien mit der „Atlantik-Brücke“ verbandelt und in der Antwort auf eine Kleine Anfrage sei offengelegt worden, dass die Bundesregierung und nachgeordnete Behörden innerhalb von fünf Jahren an über einhundert Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des Auslandssenders Deutsche Welle Honorare für Aufträge gezahlt hätten. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle hinsichtlich zahlreicher Themenkomplexe, Neutralität und Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Dies betreffe beispielsweise die einseitige Berichterstattung über die Corona-Pandemie und die Impfstoffe, die jeden Diskurs mit Kritikern unterbunden habe; deren Diffamierung werde bis heute aufrechterhalten, obwohl die Protokolle des Robert Koch-Instituts zeigten, dass deren wissenschaftliche Standpunkte korrekt waren. In den öffentlich-rechtlichen Medien finde immer noch kein kritischer Diskurs dazu statt, ob es für die weitreichenden Eingriffe in die Freiheit und Rechte unzähliger Menschen überhaupt eine wissenschaftlich fundierte Rechtfertigung beziehungsweise verfassungskonforme Rechtsgrundlage gegeben habe. Auch über die Organisation der Vereinten Nationen, die Weltgesundheitsorganisation und den Ukraine-Krieg werde unausgewogen berichtet. Anstatt lediglich informierend zu berichten, agitiere der öffentlich-rechtliche Rundfunk für Waffenlieferungen in die Ukraine. Eine Verfehlung des Programmauftrages beziehungsweise ein Systemversagen zeige sich auch daran, dass die Besetzung politischer Talkshows unausgeglichen sei, das Politmagazin Monitor auf seinem Instagram-Kanal unausgewogene Kritik an Parteien und ihren Politikern übe, die Wirtschaftsberichterstattung lückenhaft und stark von der Bundespolitik getrieben sei, sogar Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein diese Zustände kritisierendes Manifest verfasst hätten, der Beklagte den Grundsatz der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender Beitragsverwendung missachte, bei der Ausstrahlung von Interviews mit vermeintlich zufällig ausgewählten Passanten deren Parteizugehörigkeit oder berufliche Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verschwiegen worden sei, historische Falschdarstellungen verbreitet würden, die Nord Stream-Berichterstattung weder neutral noch ausgewogen sei, der Satiriker Jan Böhmermann einer objektiven, neutralen Berichterstattung entgegenstehende Aussagen tätige und der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst vor einer Indoktrination von Kindern nicht halt mache. Die Klagebegründung enthält zu den vom Kläger benannten Beispielen unter anderem Verweise auf Zeitungs- beziehungsweise Medienartikel. Neben den Einwendungen gegen die Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die für diesen tätigen Journalisten macht der Kläger geltend, die Kontrollgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kämen ihren Pflichten schon seit langem nicht mehr wirksam nach. In den vergangenen Jahren seien hunderte Programmbeschwerden eingelegt worden, die jedoch nichts bewirkt hätten. Zudem seien die Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weder hinreichend staatsfern besetzt, noch hinreichend demokratisch legitimiert.
[...]

--- Ende Zitat ---

Schön das du wieder die Gelegenheit genutzt hast, um auf deine Plattform aufmerksam zu machen. Wobei ick ab und zu so meine Zweifel an deinen Rechtskenntnissen habe. Es kann gar keinen Zweifel daran geben, dass meine Rechtskenntnisse deinen weiiiiiiiit überlegen sind! Das ist auch kein Eigenlob sondern Ausdruck meines Größenwahns!

Ick, der weltgröööößte laienhafte Winkeladvokat, nutze hier jetzt die Gelegenheit um Werbung für das GEZ-Boykott-Forum

Home of the Profät!
zu machen. Wir haben hier zwar keine vollautomatischen Klagen, aber dafür werden Sie hier geholfen!
Natürlich rein fiktiv und selbstverständlich kostenlos und glutenfrei!
Von uns schreiben viele ab! Wir aber sind das Original! Wir das  GEZ-Boykott-Forum sind der Thinktank des GEZ-Boykott´s!

 :)

pjotre:
"Beitragsblo..." ist auf keinen Fall "meine Seite".
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Wie oben berichtet: "Beitragsblo..." begann vor 1 bis 2 Jahren mit einer sehr problematischen Strategie und wurde deshalb hier im Forum nicht untersttützt, weil es für sehr viel Unglück bei den Anwendern sorgte.

Dann ist "Beitragsblo..." auf ein vertretbares Konzept hin neu ausgerichtet worden, das hier nicht näher gewertet werden soll. Die aus dem Gerichtsentscheid ablesbaren Verweigerungsgründe sind hier überwiegend kein Schwerpunkt.


Was auf der Breite des Forumswissens basiert, nur das ist gemeint,
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was per PM abegerufen werden kann. Dafür sind die meiten Aktiven des Forums sowieso auf dem Verteiler.


Das eine hat mit dem anderen also nichts zu tun.
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Auf keinen Fall zu verwechseln. Das unterscheidet sich wie zwei verschiedene Welten.

Profät Di Abolo:
Dass der "Beitragsblo..." nicht "deine Seite" iss, war ja klar @pjotre.
Schließlich sind die ja Konkurrenz zu deiner Plattform und schnappen dir daher regelmäßig "Spendengelder" weg!
Allerdings sollte gelten: wer GEZ-Boykott aktiv betreibt, ist auf UNSERER SEITE und verdient rechtliche Waffenhilfe!

Daher ruft der Profät: So sei es! Zeit für kostenlose und glutenfreie rechtliche Waffenhilfe des GEZ-Boykott-Forums!

§ 124a VwGO - Zulassung der Berufung; Fristen; Verfahren bei Antrag auf Zulassung
https://dejure.org/gesetze/VwGO/124a.html

--- Zitat von: § 124a VwGO - Zulassung der Berufung; Fristen; Verfahren bei Antrag auf Zulassung ---(1) 1Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. 2Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. 3Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) 1Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. 2Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) 1Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. 2Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 3Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. 4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 5Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.


(4) 1Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. 2Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. 3Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 4Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 5Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 6Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) 1Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 2Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. 3Der Beschluss soll kurz begründet werden. 4Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. 5Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) 1Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. 2Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 3Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

--- Ende Zitat ---

Star Wars: Imperial March x Carol of The Bells | EPIC VERSION (Epic Christmas Music)
https://www.youtube.com/watch?v=66M8NwkRmew

Merry X-Mas "Beitragsblo.."! This is for U from
Epic GEZ-Boykott-Forum
dem FREIEN Gallien
with love!!

--- Zitat ---
Wird die zugelassene Berufung gegen das Urteil des VG Berlin vom 14.11.2024, Az. 8 K 123/24 gem. § 124 a Abs. 2 VwGO wie folgt begründet:



Soweit der Kläger bislang geltend gemacht hat, es fehle an einem individuellen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem verfassungsrechtlichen Auftrag, ein neutrales und der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, nicht nachkomme und das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nur dann und nur insoweit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben sei, solange ein die Erhebung rechtfertigender Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden und vielfältigen Berichterstattung vorliege, macht der Kläger abschießend ergänzend geltend, dass im Falle des rbb die strukturellen Verfehlung des Programmauftrages seine Ursache auch in einer Verfassungswidrigkeit des rbb-StV sowie einer derzeitigen Versteinerung der Gremien hat (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 -, Rn. 68).

Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht führt in den Leitsätzen 1 sowie 2 aus:

1. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass das erkennende Gericht im Rundfunkbeitragsrechtsstreit die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht auch mit Blick auf den klägerischen Einwand, es fehle aufgrund einer strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Programmauftrages an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrages rechtfertigenden individuellen Vorteil, prüft.

2. Eine strukturelle Verfehlung des Programmauftrages liegt vor, wenn das Gesamtbild des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.
Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung beziehungsweise
sonstigen Formaten sind nicht ausreichend.

sowie unter RdNr. 28 aus:

(1) Der klägerische Einwand, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei in seiner aktuellen Form strukturell unfähig, seinen Programmauftrag zu erfüllen, ist für die Feststellung eines individuellen Vorteils erheblich. Denn ein solcher liegt nicht in der bloßen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen (a.A. BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642, MMR 2023, 883 Rn. 16, beck-online). In seinem Urteil vom 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe des öffentlichen Rundfunks, ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entsprechendes Programm anzubieten, erneut dargelegt und im gleichen Zuge klargestellt, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrages rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 77-81). Aus dem Zusatz „in dieser Funktion“ ergibt sich, dass ein individuell zurechenbarer Vorteil nur dann festgestellt werden kann, wenn das zur Verfügung stehende Leistungsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Auftrages, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, genügt.

Die strukturelle Unfähigkeit des Beklagten, seinen verfassungsrechtlichem Programmauftrag nachzukommen, ergibt sich derzeit auch aus der Verfassungswidrigkeit des rbb-StV (neu). Ohne jeden Zweifel geht der Beklagte auch selbst davon aus, dass der derzeitige rbb-Staatsvertrag verfassungswidrig ist, hat er doch selbst Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben. Die Intendantin des rbb hat die erhobene Verfassungsbeschwerde zudem im Brandenburger Landtag gegen Kritik verteidigt.

Beweis:
rbb-Intendantin verteidigt Verfassungsbeschwerde gegen Staatsvertrag

--- Code: ---https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2024/12/rbb-verfassungsbeschwerde-brandenburg-landtag-hauptausschuss-dem.html
--- Ende Code ---

Der Kläger beantragt, dem Beklagten durch oberverwaltungsgerichtliche Verfügung aufzugeben, das Aktenzeichen der erhobenen Verfassungsbeschwerde sowie die Beschwerdeschrift bekanntzugeben.***

Ergänzend zur erhobenen Verfassungsbeschwerde des rbb macht der Kläger geltend, dass § 29 rbb StV (neu) wegen Verletzung des Gebotes der Staatsferne verfassungswidrig ist (vgl. § 17 rbb-StV [neu] Inkompatibilitäten und Interessenkollision). Die derzeitige Intendantin des rbb ist politische Bundesbeamtin im einstweiligen Ruhestand. Sie war vom 13.06.2016 bis Dezember 2021 stellvertretenden Sprecherin der Bundesregierung im Range einer Ministerialdirektorin (B 10). Dies stellt eine Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten dar (vgl. § 12 rbb-StV alt) und ist mit den Grundsätzen der Staatsferne völlig unvereinbar.

Bezüglich der Versteinerung der Gremien führt der Landesrechnungshof Brandenburg in seinem abschließenden Bericht nach § 37 Satz 3 Medienstaatsvertrag vom 29.11.2024 auf Seite 11 aus:

5. Amtsdauern der Gremienmitglieder (Amtszeit 2019-2023)

Vor der Novellierung des rbb-Staatsvertrags Ende 2023 war der rbb die einzige deutsche Rundfunkanstalt, bei der die Amtsdauer in den Überwachungsgremien nicht gesetzlich begrenzt war. Rundfunkrat und Verwaltungsrat des rbb wurden jeweils für vier Jahre (Amtszeit) gewählt; eine Wiederwahl war ohne Einschränkung möglich.

Einzelne Mitglieder amtierten so lange (z. B. 13, 15, 18, 19, 21 oder 27 Jahre durchgehend) in den Überwachungsgremien des rbb, dass dies – unbeschadet der Vorteile aus der damit verbundenen Erfahrung – in individuellen Gewöhnungseffekten ("Betriebsblindheit") und einer Aufweichung der gebotenen kritischen Distanz bei der Aufsicht resultieren musste. Dies hätte bei der Wahl bzw. Entsendung abgewogen werden sollen. Allgemein begünstigt eine lange Mitgliedschaft auch Verflechtungen der Gremienmitglieder sowohl mit der operativen Führungsspitze als auch untereinander, was die beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk gebotene Vertretung der Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigen kann. Markant war beispielsweise die Amtsdauer des im August 2022 zurückgetretenen Verwaltungsratsvorsitzenden, der bis dahin 19 Jahre lang ununterbrochen Verwaltungsratsmitglied war. Ein anderes Verwaltungsratsmitglied war bereits seit 1996 durchgängig Mitglied in Überwachungsgremien des rbb bzw. von dessen Vorläufer Sender Freies Berlin. Im Rundfunkrat war die Quote sehr langjährig amtierender Gremienmitglieder deutlich geringer.

Diese erwiesene Versteinerung der Aufsichtsgremien des rbb war eine der Ursachen für den rbb-Skandal.

Es kann nicht den geringsten Zweifel daran geben, dass derzeit die Finanzierung des rbb keinen individuellen Vorteil entfaltet, nicht nur weil der rbb seinen Programmauftrag verfehlt, sondern auch weil die Struktur des rbb auf einem verfassungswidrigem rbb-StV fußt. Der Kläger macht ferner geltend, dass angesichts der rbb-Skandale der Rundfunkbeitrag keinesfalls einen individuellen Vorteil, stattdessen vielmehr einen individuellen Nachteil entfaltet. Die Wahl der derzeitigen Intendantin des rbb ist auch völlig unvereinbar mit der "Demokratieabgabe".



--- Ende Zitat ---

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 -, Rn. 1-135
 https://www.bverfg.de/e/fs20140325_1bvf000111

BVerfG Beschluss v. 9.4.2024, 2 BvL 2/22; Politischer Beamter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37936.msg225980.html#msg225980
Wie politische Bundesbeamte im einstweiligen Ruhestand die Macht in der ARD übernehmen!

Rechnungshof Brandenburg: Geldverschwend. & fehl. Staatsferne d. rbb-Gremien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38278.msg227467/topicseen.html#msg227467

Dies ist ein kostenloser und glutenfreier Service des GEZ-Boykott-Forums! Nummero Uno des GEZ-Boykotts! Die Verwendung dieses Meteoriten aus gallischem Granit erfolgt auf eigene und fremde Gefahr!

 :)


***Edit "Bürger": Siehe nunmehrige Ersetzung weiter unten unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38259.msg227543.html#msg227543

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