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Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab.
DumbTV:
FAZ, 10.12.2024
Gericht weist Klage ab
Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen
Ein Bürger klagte vor Gericht gegen den Rundfunkbeitrag mit dem Argument, die öffentlich-rechtlichen Sender erfüllten ihren Auftrag nicht. Das lasse sich generell nicht sagen, meint das Verwaltungsgericht Berlin und weist die Klage ab.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/verwaltungsgericht-berlin-weist-klage-gegen-rundfunkbeitrag-ab-110165655.html
--- Zitat von: FAZ, 10.12.2024, Gericht weist Klage ab - Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen ---Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Klage gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags abgewiesen. [...]
In der Urteilsbegründung heißt es, [...] Insbesondere könne der Kläger nicht geltend machen, die Sender verfehlten ihren Programmauftrag strukturell.
Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung oder sonstigen Formaten reichten nicht aus. [...]
--- Ende Zitat ---
Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.
VG Berlin, Az. Urteil vom 14.11.2024, 8 K 123/24
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001594141
--- Zitat von: VG Berlin, Az. Urteil vom 14.11.2024, 8 K 123/24 ---Leitsatz
* Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass das erkennende Gericht im Rundfunkbeitragsrechtsstreit die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht auch mit Blick auf den klägerischen Einwand, es fehle aufgrund einer strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Programmauftrages an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrages rechtfertigenden individuellen Vorteil, prüft.
* Eine strukturelle Verfehlung des Programmauftrages liegt vor, wenn das Gesamtbild des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.
Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung beziehungsweise sonstigen Formaten sind nicht ausreichend.
[...]
72
IV. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Berufungsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung eingewendet werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil für die Beitragspflichtigen fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024, a.a.O., Rn. 1 unter Verweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23, NVwZ 2024, 55, Rn. 9). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 – steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Entscheidung vor den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung nicht zur strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verhalten. Den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgestellten Rechtssatz, dass für eine qualitative Einschätzung öffentlich-rechtlicher Programminhalte in der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheides kein Raum ist, stellt das erkennende Gericht nicht infrage.
--- Ende Zitat ---
VG Berlin, 09.12.2024
Pressemitteilung Nr. 34/2024 vom 09.12.2024
55,08 Euro, die nicht lohnen (Nr. 34/2024)
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1511153.php
--- Zitat von: VG Berlin, 09.12.2024, Pressemitteilung Nr. 34/2024 - 55,08 Euro, die nicht lohnen ---Der Erwerb einer Musterklageschrift gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen aus dem Internet führt nicht zwingend zum Erfolg, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt.
Der Kläger hatte im Juni 2024 gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen und die Erhebung von Säumniszuschlägen Klage erhoben, wobei er eine 178-seitige Musterklageschrift verwandte, die im Internet für 55,08 Euro bezogen werden kann. Auf der Seite des Anbieters wird hierfür wie folgt geworben:
„Wir gehen gemeinsam mit allen juristischen Mitteln dagegen vor, dass der Rundfunkbeitrag weiterhin festgesetzt und durchgesetzt wird. Das ist eine Aufgabe, die von unseren Rechtsanwälten umfassend ausgearbeitet wurde. Jeder einzelne wird damit in die Lage versetzt, auf höchstem Niveau gegen Beitragsbescheide vorzugehen, datenschutzrechtliche Verfehlungen anzukreiden und auch vor ein Verwaltungsgericht zu ziehen. Die erforderliche Klage mit über 240 Seiten und tausenden Beweisangeboten stellen wir bereit. Eine individuelle, anwaltliche Vertretung mit hohen Kosten ist deshalb nicht mehr erforderlich. Egal, wie die Gegenseite reagiert, erhältst Du die dafür passenden Antwortschreiben für Kommunen und Landesrundfunkanstalten.“
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage in Auseinandersetzung mit sämtlichen Argumenten der Musterklageschrift abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für die Beitragserhebung nebst Säumniszuschlägen lägen vor. Die Vorschriften seien in jeder Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere könne der Kläger nicht geltend machen, die Landesrundfunkanstalten verfehlten ihren öffentlich-rechtlichen Programmauftrag strukturell. Er habe nicht dargetan, dass das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt aufweise. Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung oder sonstigen Formaten reichten hierfür nicht aus.
Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil der 8. Kammer vom 14. November 2024 (VG 8 K 123/24)
--- Ende Zitat ---
Siehe auch:
Dresdnerin klagt gegen Rundfunkbeitrag: MDR habe Programmauftrag nicht erfüllt (07/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38042.0
--- Zitat von: heise.de, 04.07.2024, Dresdnerin klagt gegen Rundfunkbeitrag: MDR habe Programmauftrag nicht erfüllt ---[...]
Der Richter weist den Weg
[...]
Der Richter führte dazu aus, dass sich ihre Kritik an der gesetzliche Grundlage des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Sender ausrichten sollte. Dieser Auftrag verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Sender "zur Einhaltung journalistischer Standards, zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung".
Sollte diese Leistung "strukturell bedingt nicht ausreichend erbracht" werden, dann könne auch die Gegenleistung, nämlich der Rundfunkbeitrag infrage gestellt werden, habe der Richter durchblicken lassen, so die Zeitung. Das Urteil in der Sache wird erst in einigen Wochen erwartet.
[...]
--- Ende Zitat ---
Link-Auswahl zu diesem Themenkomplex:
Kritik an öffentlich-rechtlichem Rundfunk befreit nicht von Beitragspflicht (08/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37426.0
Revisionszulassung bzgl. Beitrag/Programm: "große Sprengkraft f. ARD u. ZDF" (06/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37976.0
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0
Dresdnerin klagt gegen Rundfunkbeitrag: MDR habe Programmauftrag nicht erfüllt (07/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38042.0
Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab. (12/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38259.0
Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37991.0
...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
Edit "Bürger": Pressemeldung VG Berlin + Link-Sammlung ergänzt.
Profät Di Abolo:
--- Zitat von: DumbTV am 12. Dezember 2024, 23:40 ---VG Berlin, 09.12.2024
Pressemitteilung Nr. 34/2024 vom 09.12.2024
55,08 Euro, die nicht lohnen (Nr. 34/2024)
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1511153.php
--- Ende Zitat ---
VG Berlin, Az. Urteil vom 14.11.2024, 8 K 123/24
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001594141
--- Zitat von: VG Berlin, Az. Urteil vom 14.11.2024, 8 K 123/24 ---72
IV. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Berufungsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung eingewendet werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil für die Beitragspflichtigen fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024, a.a.O., Rn. 1 unter Verweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23, NVwZ 2024, 55, Rn. 9). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 – steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Entscheidung vor den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung nicht zur strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verhalten. Den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgestellten Rechtssatz, dass für eine qualitative Einschätzung öffentlich-rechtlicher Programminhalte in der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheides kein Raum ist, stellt das erkennende Gericht nicht infrage.
--- Ende Zitat ---
Jaaaaaaa! Für 55,08 Euro zum OVG Berlin-Brandenburg!
Dass der Beklagte gerade selbst Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG wegen des rbb-StV erhoben hat ist euch beim VG Berlin irgendwie entgegangen, waa!?!
Wenn der rbb meint, der rbb-StV sei verfassungswidrig, warum sollen wir dann für den rbb BeitraXkohle abdrücken!?!
Denkt mal drüber nach!!!!
Naja, das kann dann ja in der Berufung geklärt werden!
Abschlag VG Berlin! Tor! Tor! Eigentor! Schön den Ball rückwärts ins eigene Tor geschossen!
Weiter so!
:)
Mork vom Ork:
Was steht denn in der referenzierten Entscheidung des BVerfG drin?
Guckst Du hier --->>
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 -, Rn. 1-10,
https://www.bverfg.de/e/rk20230424_1bvr060123
--- Zitat von: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 - ---Rn 2
Auch eine abschließende Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dargelegt oder erkennbar. In dem – vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (BVerfGE 149, 222) ergangenen – Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 (- 6 B 70.17 -, Rn. 7 und 10) wird lediglich ausgeführt, die Rundfunkabgabe dürfe nicht zu Zwecken der Programmlenkung eingesetzt werden. Damit ist jedoch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und mit Blick auf die aus Art. 19 Abs. 4 GG erwachsende Verpflichtung zur Gewährung eines effektiven individuellen Rechtsschutzes naheliegende Frage nicht beantwortet, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen vor Gericht gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.
--- Ende Zitat ---
Bürger:
Link-Auswahl im Einstiegsbeitrag ergänzt:
--- Zitat von: DumbTV am 12. Dezember 2024, 23:40 ---Link-Auswahl zu diesem Themenkomplex:
Kritik an öffentlich-rechtlichem Rundfunk befreit nicht von Beitragspflicht (08/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37426.0
Revisionszulassung bzgl. Beitrag/Programm: "große Sprengkraft f. ARD u. ZDF" (06/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37976.0
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0
Dresdnerin klagt gegen Rundfunkbeitrag: MDR habe Programmauftrag nicht erfüllt (07/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38042.0
Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab. (12/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38259.0
Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37991.0
--- Ende Zitat ---
Profät Di Abolo:
Für nur 55,08 Euro!
VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20K%20123/24
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001594141
--- Zitat von: VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24 ---Leitsatz
[...]
2. Eine strukturelle Verfehlung des Programmauftrages liegt vor, wenn das Gesamtbild des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.
Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung beziehungsweise
sonstigen Formaten sind nicht ausreichend.
[...]
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(2) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass das erkennende Gericht die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht auch mit Blick auf den klägerischen Einwand, es fehle aufgrund einer strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Programmauftrages an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrages
rechtfertigenden individuellen Vorteil, prüft.
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Eine dahingehende Prüfung kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zustehende Programmfreiheit dürfe nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden und die Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrages sei allein den in den Rundfunkstaatsverträgen vorgesehenen pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien vorbehalten (in diese Richtung aber: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 5Bf. 33/24.Z, juris Rn. 27 ff.; BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023, a.a.O., Rn. 20-22; SächsOVG, Urteil vom 5. Juli 2023 – 5 A 1421/18, BeckRS 2023, 16736 Rn. 33, 34, beck-online; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2023 – 2 A 158/23, BeckRS 2023, 29708 Rn. 8ff., beck-online).x… . Die Länder haben als Rundfunkgesetzgeber zur Gewährleistung der Vielfaltsicherung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für dessen interne Organisation ein binnenpluralistisches Modell gewählt und plural zu besetzende Aufsichtsgremien geschaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014, a.a.O., Rn. 38). Diese Gremien sind jedoch Teil der institutionellen Ausgestaltung der Landesrundfunkanstalten selbst. Allein ihre Existenz kann es unter Rechtsschutzgesichtspunkten trotz der besonderen Bedeutung der Programmfreiheit nicht rechtfertigen, die tatsächliche Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages als Voraussetzung für die Annahme eines beitragsfähigen individuellen Vorteils einer fachgerichtlichen Kontrolle im Rundfunkbeitragsrechtsstreit vollständig zu entziehen. Andernfalls wäre es den Verwaltungsgerichten verwehrt, die Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragserhebung mit dem Grundgesetz unter einem bestimmten verfassungsrechtlich relevanten Gesichtspunkt zu prüfen. Eine unabhängige fachgerichtliche Kontrolle, ob der aus der Verfassung hergeleitete Programmauftrag offenkundig verfehlt wird, stellt keine die Programmfreiheit beeinträchtigende staatliche Einflussnahme dar und würde auch nicht dazu führen, dass der Einzelne den Rundfunkbeitrag als Druckmittel zur Erreichung einer individuell bevorzugten Programmgestaltung einsetzen könnte.
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Auch die Komplexität des maßgeblichen Sachverhaltes rechtfertigt keine Rechtsschutzlücken.x... . Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt darauf verwiesen wird, dass die Prüfung einer strukturellen Verfehlung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages allenfalls den Verfassungsgerichten beziehungsweise dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sein könne (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24, BeckRS 2024, 25084 Rn. 108, beck-online; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2023, a.a.O., Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 21. September 2023 – W 3 K 23.95, BeckRS 2023, 31295 Rn. 38, beck-online), ist nicht ersichtlich, wie der einzelne Beitragspflichtige auf diese Weise effektiven Rechtsschutz erlangen könnte. Eine Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich erst nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Instanzenzuges möglich. Die Verwaltungsgerichte müssen die Vereinbarkeit gesetzlicher Vorschriften mit dem Grundgesetz stets selbst prüfen und, sofern sie von einem entscheidungserheblichen Verfassungsverstoß überzeugt sind, die Frage im Wege der konkreten Normenkontrolle den Verfassungsgerichten vorlegen.
[...]
--- Ende Zitat ---
Nur 55,08 Euro!!!
Na, Mensch,
das hat sich auf jeden Fall gelohnt!
Ein Kraut ist gewachsen!
Die GEZ-Boykott-Distel!
:)
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