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Vollstreckungersuchen des WDR an OGV (u.a. keine Unterschrift des WDR)

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Markus KA:

--- Zitat von: Hans-Peter-Paul am 24. Juli 2024, 00:33 ---Die Zeit drängt leider... Die fiktive Person soll am Donnerstag zu diesem "Obergerichtsvollzieher" hin.
--- Ende Zitat ---

In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass neben weiteren rechtlichen Mitteln (z.B. Erinnerung, Widerspruch, Klage etc.) zum Thema Vollstreckung eine Terminverschiebung beantragt worden sein könnte.
Schließlich ist gerade Ferienzeit und man möchte sich ja noch entsprechend vorbereiten, sich in die Aktenlage einlesen und das Verfahren/die Forderungen möglicherweise gerichtlich prüfen lassen.

racy:
@querkopf

Ein sehr interessanter Schriftsatz. Dem Hörensagen nach gibt es einen sehr ähnlichen Fall aus NRW, bei dem kürzlich ein Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsersuchen geschickt hat.

Zählt die 1 Monats Frist ab Zugang des Schreibens und dokumentiertem Datum auf dem gelben Umschlag, oder reicht der eine Monat für den Termin ab Erstellung des Schreibens.
Beispiel: 09.07.24 das Schreiben aufgesetzt und zugestellt am 11.07. mit Termin zur Abgabe der VA am 09.08. ?
Ist es tatsächlich ein Monat oder vier Wochen?


Edit "Bürger": Siehe bitte obige (hoffentlich richtige) Ergänzungen zum besseren Verständnis:

--- Zitat von: querkopf am 23. Juli 2024, 21:59 ---wie lange ist die Ladungsfrist? Diese muß - nach diesseitiger, unten dargelegter Rechtsauffassung - in NRW mindestens einen Monat betragen.
Ist diese nicht eingehalten, dann besteht demnach schon keine Verpflichtung, zu dem Termin zu erscheinen.
Edit "Bürger": Dunkelblaue Einfügungen zum besseren Verständnis, da es letztlich wohl keine konkrete Monats-Regelung bzgl. Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft gibt, sondern die Monats-Frist wohl auf Herleitung aus den Rechtsgrundlagen (Bezugnahme auf Verwaltungsakt/ Bekanntgabe/ Rechtsmittelfrist) in der Zusammenschau beruht. Dazu muss die Herleitung aufmerksam gelesen und entsprechend verstanden werden.

--- Ende Zitat ---
Kurz-Erläuterung von "querkopf" siehe nunmehr weiter unten unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38071.msg226851.html#msg226851

luke-skystreiter:
Die Frist beginnt m.W. ab Bekanntgabe (3-Tages-Friktion) bzw. Datum des Zugangs bei Einschreiben etc. Wäre interessant zu wissen, ob man damit gesichert einen GV unverrichteter Dinge nach Hause schicken kann. Viel Erfolg 👍


Edit "Bürger": Siehe bitte obige (hoffentlich richtige) Ergänzungen zum besseren Verständnis:

--- Zitat von: querkopf am 23. Juli 2024, 21:59 ---wie lange ist die Ladungsfrist? Diese muß - nach diesseitiger, unten dargelegter Rechtsauffassung - in NRW mindestens einen Monat betragen.
Ist diese nicht eingehalten, dann besteht demnach schon keine Verpflichtung, zu dem Termin zu erscheinen.
Edit "Bürger": Dunkelblaue Einfügungen zum besseren Verständnis, da es letztlich wohl keine konkrete Monats-Regelung bzgl. Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft gibt, sondern die Monats-Frist wohl auf Herleitung aus den Rechtsgrundlagen (Bezugnahme auf Verwaltungsakt/ Bekanntgabe/ Rechtsmittelfrist) in der Zusammenschau beruht. Dazu muss die Herleitung aufmerksam gelesen und entsprechend verstanden werden.

--- Ende Zitat ---
Kurz-Erläuterung von "querkopf" siehe nunmehr weiter unten unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38071.msg226851.html#msg226851

racy:
Wie bereits geschrieben könnte es einen ganz ähnlichen Fall geben, mit der Verwendung des oben genannten Textvorschlages.
Daraufhin könnte es von einem Amtsgericht die folgende Antwort geben.

Interessant daran ist meiner Meinung nach die extrem knappe Fristsetzung von nur 5 Tagen und dass sich die Zuständigkeit vom GV zum Vollstreckungsgericht gegenseitig zugeschoben werden. Der GV hatte seinerzeit nämlich an das Vollstreckungsgericht verwiesen.

Zunächst würde Person A wohl um Fristverlängerung bitten und die geforderten Unterlagen übermitteln und abwarten was passiert.
Wäre es ggf. sinnvoll noch weitere Ergänzungen vorzunehmen?

Ich danke euch allen für eure Ideen.

Edit "Markus KA":
Zum besseren Verständnis für den Leser und die Diskussion könnte es hilfreich sein, den gesamten Text eines Dokumentes im Beitrag zu zitieren.
Wird der Text nachgetragen, dann wird dieser von der Moderation nachträglich in den Ausgangsbeitrag eingefügt.

racy:
Anbei die gewünschten Zitate*. Die Schreiben, auf die Bezug genommen wird, befinden sich in der Anlage. Diese sind aus 2019/2020.


--- Zitat ---Zunächst wurde unverzüglich an das Gericht nach Aufforderung durch den GV geschrieben

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen das Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks, Köln (WDR) ein.
Die Forderungen des WDR sind unbegründet und sind zurückzuweisen. Der WDR behauptet in seinem Vollstreckungsersuchen, dass die Forderungen vollstreckbar wären. Hierfür hätte der WDR allerdings einen Bescheid zusenden müssen, was nie der Fall war. Hilfsweise bitte ich um Aussetzung des Vollzugs.

Seit der letzten Zahlung im Januar 2020 erhielt ich keine Schreiben des WDR. Dies hat der WDR auch in seinem letzten Schreiben dargelegt. Weiterhin ist die Summe nicht korrekt. Die drei Zahlungen in Höhe insgesamt xxx Euro im Jahr 2019 und 2020 wurden nicht berücksichtigt. Eingezahlt jeweils bei der Stadtkasse xxx.
Weiterhin sind die Forderungen aus den Jahren 2019 und 2020 bereits in jedem Falle verjährt.

Anbei erhalten Sie mein vorletztes Schreiben an den WDR, die Antwort darauf, sowie mein letztes Schreiben an den WDR. Anschließend erfolgt, wie auch angekündigt, keine Kommunikation.

--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Dieser Schriftsatz wurde ca. 2 Wochen später abgeschickt, nachdem die Materie etwas genauer verstanden wurde und auch keine Antwort des Amtsgerichtes erfolgt


Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider habe ich bisher keine Antwort von Ihnen erhalten, ob der Termin am xx. August zur Abgabe der Vermögensauskunft einzuhalten ist oder nicht.
Ich gehe davon aus, dass der Termin aufgehoben und mein Erscheinen nicht notwendig ist.

Das Amtsgericht/der Gerichtsvollzieher scheint irrtümlicherweise davon auszugehen, dass sich die hier streitgegenständliche Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO richten würde.
Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV richtet sich die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) und der zugehörigen Ausführungs- und Verwaltungsverordnung (AO VwVG NRW und VV VwVG NRW). Die Regelungen der Zivilprozessordnung können nur insoweit angewendet werden, als das VwVG NRW ausdrücklich auf diese verweist. Vielmehr sind gemäß § 169 Abs 1 VwGO iVm § 5 Abs 1 VwVG die Vorschriften der AO anzuwenden. (Vgl Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl, RdNr 1 zu § 169; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl, RdNr 4 zu § 169.)
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12. Dezember 1979 – I B 1062/79 – im 2. Leitsatz den Rechtsgrundsatz aufgestellt:

„Wendet das Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Vorschriften der Zivilprozessordnung an, ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Schuldner hierdurch in seinen Rechten verletzt wird.“
Dies haben der Gerichtsvollzieher und auch das Amtsgericht NRW-Stadt unterlassen. Andernfalls hätte der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft laden dürfen.
§ 5 a Satz 1 VwVG NRW sieht hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft eine Optionslösung vor. Damit wird die Vollsteckungsbehörde ermächtigt, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft selbst durchzuführen oder einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, vorrangig das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft selbst zu betreiben. Sie entscheidet auf der Grundlage ihrer organisatorischen und personellen Ausstattung, ob sie selbst Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchführt. Auch wenn sie diese grundsätzlich selbst durchführt, ist sie berechtigt, im Einzelfall aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Damit gibt es keinen hinreichenden Sachgrund, den Schuldner in Abhängigkeit davon, ob die VA vom Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbehörde selbst abgenommen wird, unterschiedlich zu behandeln und ihr Rechte und Rechtsmittel vorzuenthalten, die ihr bei der Auswahl des jeweilig anderen Verfahrensweges zugestanden hätten. Andernfalls wäre dies mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, Gleiches nicht ungleich zu behandeln, unvereinbar.

Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft richtet sich daher nach § 5a VwVG NRW. Nach Ziff. 5.2.3.3 VV VwVG ist die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ein Verwaltungsakt.

Bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Amtsgericht auf Abnahme der Vermögensauskunft gegenüber dem Schuldner ein Verwaltungsakt. Gem. § 35 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies ist zweifellos der Fall, wenn der Schuldner durch die Maßnahme der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet werden soll.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW erfordert die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes dessen Bekanntgabe. Ohne eine Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt nicht wirksam (vgl. Erbguth, Der Rechtsschutz gegen die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte, 1999, S. 50 ff.; Ehlers, in: Liber Amicorum Hans Uwe Erichsen, 2004, S. 1, 5; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2007, Rn. 551).

Nach dem Wortverständnis ist Bekanntgabe die zielgerichtete Mitteilung einer Entscheidung an den Betreffenden, d.h. der Verwaltungsakt muss mit dem Willen der entscheidenden Verwaltung dem Betreffenden eröffnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 30.11.2006 - OVG 4 B 11.06 - juris Rn. 25 m.w.N.). Als Informationsvorgang, an den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft (§ 43 VwVfG NRW), muss aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 2, § 43 Rn. 1a) bei der Bekanntmachung eines Verwaltungsakts entsprechend § 130 Abs. 1 BGB gewährleistet sein, dass dieser die erlassende Behörde mit deren Wissen und Wollen verlassen hat und dass der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Information nehmen kann. Für eine wirksame Bekanntgabe gem. § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf es auf Seiten der Behörde eines Bekanntgabewillens, damit dieser das „Inverkehrbringen“ eines Verwaltungsakts zugerechnet werden kann (vgl. insofern auch Peuker in Knack/ Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 53 ff.; Sachs in ebenda § 43 Rn. 176; Ramsauer in Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG M-V, U.v. 24.3.2015 - 1 L 313/11 - juris Rn. 58 m.w.N.).
Der WDR hat jedoch in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt der Beauftragung des Amtsgerichts mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldnes nicht bekanntgegeben. Daher ist dieser Verwaltungsakt mangels Bekanntgabe unwirksam und darf nicht vollzogen werden. Das Amtsgericht war verpflichtet, vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes selbst zu prüfen. Dieses hat es offensichtlich unterlassen, denn andernfalls hätte es den Gerichtsvollzieher nicht beauftragen dürfen.

Daran ändert auch die Beifügung des im Namen des WDR durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice erstellten Vollstreckungsersuchens zur Ladung des Gerichtsvollziehers nichts. Denn hierdurch erfolgt keine Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Eine Heilung der Nicht-Bekanntgabe auf der Grundlage von § 8 VwZG NRW kommt nicht in Betracht. Insoweit ist anerkannt, dass die Zustellung eines Verwaltungsaktes nicht dadurch mit heilender Wirkung erfolgen kann, dass dem Adressaten der Inhalt des Verwaltungsaktes erst durch Nachfrage beim Gerichtsvollzieher nach Zugang des Vollstreckungsersuchesn dann via eMail zur Verfügung gestellten Fotokopie bekannt geworden ist (vgl. z.B. VG Schwerin, Beschluß v. 29.8.2014 - 3 B 621/14 As, Rn. 20 m.w.N.; VG München, Urteil v. 26.06.2018, M 9 K 17.53457).

Zudem darf ein Verwaltungsakt erst nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden. Daher durfte der Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht früher als nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist anberaumt werden. Dies hat der Gerichtsvollzieher nicht beachtet, so dass dessen Ladung unwirksam ist. Der Schuldner ist daher nicht verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben.

Schließlich ist gegen die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft bzw. den Auftrag der Vollstreckungsbehörde an Amtsgericht der Widerspruch und der in der VwGO bestimmte Rechtsweg der Anfechtungsklage, Berufung und Revision gegeben. Demgegenüber stellt das hier vom Amtsgericht xxx angenommene Rechtsmittel der Erinnerung nach § 766 ZPO eine mit Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Verkürzung des Rechtsweges auf die Erinnerung und die sich anschließende Beschwerde dar. Wie bereits ausgeführt, darf ein Schuldner durch die Wahl der Vollstreckungsbehörde, durch wen die Vermögensauskunft abgenommen werden soll, nicht schlechter gestellt werden als nach dem jeweils anderen Verfahren. Damit hat der Schuldner aus Art. 3 Abs. 1 GG das Recht, nach den jeweils für ihn günstigeren Regelungen aus den anzuwendenden konkurrierenden Verfahrensordnungen behandelt zu werden.

Schließlich hat das Amtsgericht es auch unterlassen, das Vorliegen der zwingenden Vollstreckungsvoraussetzungen, nämlich das vorliegen eines vollstreckbaren Titels, selbst zu prüfen. Im Gegensatz zum Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO hat das Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung selbst zu ermitteln, welche Forderungen des Schuldners bestehen und ob diese für eine Vollstreckung in Betracht kommen (vgl Hübschmann/Hebb/Spittaler, Komm zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, RdNr 9 vor § 309 AO 1977).

Es sei zudem darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht das Vollstreckungsverfahren nicht in eigener Regie betreibt, sondern lediglich als Amtshelfer und damit Erfüllungsgehilfe der Vollstreckungsbehörde. Denn Herrin des Verfahrens ist stets die Vollstreckungsbehörde und damit der WDR. Folglich ist das Amtsgericht nicht als Judikative tätig, sondern übt lediglich eine Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Exekutive aus.
Der Schuldner hat gegen das Amtsgericht xxx und den als Vollstreckungsbehörde auftretenden WDR einen auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, nach dem diese es zu unterlassen haben, gegen den Schuldner Maßnahmen zu ergreifen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung eines amtlichen Handelns setzt voraus, dass dieses rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Dies ist hier der Fall.
Fehlt es – wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <77 f.> und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 13; Beschluß vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14).


--- Ende Zitat ---

Edit "Markus KA":
Zum besseren Verständnis für den Leser und die Diskussion könnte es hilfreich sein, den gesamten Text der Anlage im Beitrag zu zitieren.
Wird der Text nachgetragen, dann wird dieser von der Moderation nachträglich in den Ausgangsbeitrag eingefügt.

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