"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen

Vollstreckungersuchen des WDR an OGV (u.a. keine Unterschrift des WDR)

<< < (3/5) > >>

querkopf:
Die meiner Ansicht nach einzige sinnvolle Maßnahme ist die sofortige Unterlassungsklage gegen den WDR beim zuständigen Verwaltungsgericht, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO.

Nach Klageeingang beim Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Fortführung der Vollstreckung unzulässig, weil aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, daß die Verwaltung nicht durch Vollzug vollendete Tatsachen schaffen darf, bevor über die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungshandelns entschieden wurde.

Markus KA:
Sollte rein fiktiv bei einem VG Klage erhoben und Anträge gestellt werden, könnte auf die entsprechenden Gerichtskosten hingewiesen worden sein. Möglicherweise könnten auch die Anwaltskosten der Gegenseite anfallen.

In anderen fiktiven Fällen könnte die rückwirkende Befreiung bei der Landesrundfunkanstalt beantragt und dies dem AG/GV mitgeteilt worden sein.

Hierzu auch:
Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37991.0

Hans-Peter-Paul:
Leider ist es inzwischen so, dass man, da es ja dieses "Bürgergeld" gibt, sich vom Zeitraum die "Befreiungen" geben lassen kann und diese der "GEZ" hinschicken sollte... Es wurde bei jemandem nachgefragt und dieser meinte, dass da zwei "Personen" (Druckbuchstaben) stehen, die in Vertretung des WDR bevollmächtigt seien und handeln und keinerlei Unterschrift nötig sei.

Leider kann man die ernannten "Personen" in der Suchmaschine irgendwie gar nicht ausfindig machen, vor allem eine "Person", es sei denn, diese wäre ein Dirigent des WDR 🤷???

Man weiß nicht, ist es ein Herr, eine Dame, oder was auch immer, ist die ernannte "Person" ein Hausmeister oder Reinigungskraft mit der Bevollmächtigung?

Alles intransparent, aber das interessiert WDR/ GEZ natürlich nicht und jemandem, der sich als "Gerichtsvollzieher"/"Obergerichtsvollzieher" bezeichnet, ebenfalls nicht 🤬

Trotz wider Willen musste die "fiktive Person" die "Befreiungen" zur "GEZ" leider hinschicken, da der "Obergerichtsvollzieher" etwas "besänftigt" werden musste. Eine "helfende fiktive Person" war der Meinung, dass man diesen "Weg" gehen sollte... Allerdings muss man dazu auch sagen, dass die "helfende fiktive Person" den "Schundfunk" super findet und verteidigt 🙈

Die "GEZ" hat/sollte die Unterlagen haben, bisher keinerlei Rückmeldung, von dem "Inkasso"...

querkopf:
Zur Erläuterung der vom GV einzuhaltenden Monatsfrist (Rechtslage in NRW, in anderen Bundesländern könnte es vergleichbare Regelungen geben):

Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, nicht nach der Zivilprozeßordnung (§ 10 Abs. 6 RBStV). Daran ändert die Tatsache, daß hier ein Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht beauftragt wurde, nichts.

Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist daher ein Verwaltungsakt, und zwar auch dann, wenn diese vom Gerichtsvollzieher kommt - siehe dazu unter
VV VwVG NRW (Nr. 5.2.3.3, Satz 6)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255

--- Zitat von: VV VwVG NRW, 5.2.3.3 ---5.2.3.3
Liegen die Voraussetzungen zur Abnahme der e. V. vor, so hat die Vollstreckungsbehörde zunächst zu prüfen, ob Hinderungsgründe nach § 5 a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 4 AO (Schutzfrist) gegeben sind. Liegen keine Hinderungsgründe vor, kann der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der e. V. geladen werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für das e. V.-Verfahren ist aktenkundig zu machen, da die Vollstreckungsbehörde dafür beweispflichtig ist. Der Ladung ist das Vermögensverzeichnis beizufügen, das der Vollstreckungsschuldner richtig und vollständig ausgefüllt zum Termin mitzubringen hat. Die Terminbestimmung kann mit der Ladung verbunden werden. Die Ladung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden sollte (vgl. Nr. 5.2.3.9.3).
Ist der Vollstreckungsschuldner eine juristische Person, ist der gesetzliche Vertreter zu laden.
Die Terminbestimmung kann auch mit einem gesonderten Schreiben erfolgen, das dem Vollstreckungsschuldner erst übersandt werden sollte, wenn die Ladung bestandskräftig ist.
Mit der Terminbestimmung sollte der Vollstreckungsschuldner über die Folgen seines Nichterscheinens zu dem für die Abgabe der e. V. anberaumten Termin hingewiesen werden.

--- Ende Zitat ---

Ein Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit dem Widerspruch angefochten werden (§ 70 VwGO). Erst nach Ablauf dieser Frist wird der Verwaltungsakt rechtskräftig, also unanfechtbar, wenn kein Widerspruch erhoben wurde.

Ein Verwaltungsakt kann erst dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt, also vollstreckt, werden, wenn er unanfechtbar geworden ist (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Damit kann ein VA erst nach Ablauf der in der VwGO bestimmten Rechtsmittelfrist (1 Monat) vollzogen werden.

Damit darf der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, wenn gegen die Ladung kein Widerspruch eingelegt wurde, frühestens erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 1 Monat stattfinden, denn die Abnahme der Vermögensauskunft durch den GV ist die Vollziehung des Verwaltungsakts der Ladung.

Wurde gegen die Ladung Widerspruch eingelegt, so führt dies zur weiteren Verschiebung:

VV VwVG NRW (5.2.3.9.3 - Terminbestimmung nach dem Widerspruch)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255

--- Zitat von: VV VwVG NRW, 5.2.3.9.3 - Terminbestimmung nach dem Widerspruch ---5.2.3.9.3
Terminbestimmung nach dem Widerspruch

Die e. V. kann gemäß § 5 a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO erst abgenommen werden, wenn die Entscheidung über den Widerspruch des Vollstreckungsschuldners unanfechtbar geworden ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist daher ausgeschlossen. Bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit ist die Terminbestimmung, nicht aber die bereits an den Vollstreckungsschuldner ergangene Ladung, aufzuheben.

Die aufschiebende Wirkung eines fristgemäß eingelegte Widerspruchs ist nach dem Beschluss des BFH vom 25.11.1997 (Az: VII B 188/97) nur davon abhängig, dass der Widerspruch begründet worden ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung sollte daher die Ladung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Enthält der eingelegte Widerspruch keine Begründung, kommt ihm keine aufschiebende Wirkung zu (§ 5 a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO).

Macht der Vollstreckungsschuldner im Rahmen eines Widerspruchs Einwendungen geltend, deren Gründe erst nach der Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung entstanden sind (z. B. zwischenzeitliche Abgabe der e. V. gegenüber einem anderen Gläubiger), so haben diese Einwendungen aufschiebende Wirkung.

--- Ende Zitat ---

Buntschuh:
Moin Zusammen,

habe hier eine ähnliche Sachlage und Termin für eine fiktive Person A.

Gestern per E-Mail (vorab) der Beschluss vom AG (hier in NRW) auf die bereits vorgebrachten Argumente angekommen.

Es wurde aus Fristwahrungsgründen dann noch gestern Klage beim zuständigen VG erhoben (auch per Mail) da der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wohl auf heute liegt.

Es wird wohl nun nötig, eine Klagebegründung auszuarbeiten.

Evtl. besteht ja die Möglichkeit, dass die Argumente zur ZPO und VwVG und VwVfG auch in der Klage genutzt werden können - oder haben die nur bei dem zuständigen AG eine Rolle gespielt?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln