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Autor Thema: EuGH C-327/12 - Verbot, kartellbegünstigende Maßnahmen zu realisieren  (Gelesen 68 mal)

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Vorabhinweis:
Diese Entscheidung ist bereits aus einem anderen Thema*** bekannt, allerdings noch nicht separat thematisiert, was hier nun mit eigenem Schwerpunkt erfolgt.

***
EuGH C-293/14 - Begriff "Ausübung öffentlicher Gewalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37862.0



URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
12. Dezember 2013(*)

„Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV – Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Begriffe – Einrichtungen, die damit betraut sind, zu überprüfen und zu zertifizieren, ob die Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen beachten – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Beschränkung – Rechtfertigung – Schutz der Dienstleistungsempfänger – Qualität der Zertifizierungsdienstleistungen“

In der Rechtssache C-327/12

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=145528&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7406899

Zitat
37      Nach ständiger Rechtsprechung betreffen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, doch verbieten sie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten begründet, den Letztgenannten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 46, und vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Randnr. 31).

38      Eine Verletzung der Art. 101 AEUV oder 102 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt, oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorschreibt oder begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Cipolla u. a., Randnr. 47).

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 5. September 2013(1)
Rechtssache C-327/12

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=140621&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7406899

Zitat
30.      Die Tatsache, dass das „Unternehmen“ mit öffentlicher Gewalt verbundene Aufgaben wahrnimmt, ist nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit der Nichtanwendung von Art. 106 AEUV. Soweit zu der Tätigkeit eine aktive Marktteilnahme gehört, bei der Waren und Dienstleistungen angeboten werden, mit denen unmittelbar oder mittelbar ein Gewinn erzielt wird, ist davon auszugehen, dass das Unternehmen in den Anwendungsbereich der Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV fällt( 7 ).

Zitat
36.      Unbeschadet dieser Feststellung, und wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, bedeutet der Umstand, dass sich Art. 106 AEUV als nicht anwendbar erweist, nicht zwangsläufig, dass die staatliche Tätigkeit, bei der es sich im vorliegenden Fall um eine Regelung über verbindliche Mindestgebühr handelt, jeglicher Kontrolle im Licht der Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb entzogen wäre. Unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat einem oder mehreren „Unternehmen“ „besondere oder ausschließliche Rechte“ zuerkennt, kann die staatliche Tätigkeit gegen Art. 101 AEUV oder 102 AEUV verstoßen, wenn sie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, d. h. im Licht der Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, ausgelegt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund der Wettbewerbsvorschriften in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit keine Maßnahmen – auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen – treffen oder beibehalten, die die Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Dies wäre nach der Rechtsprechung der Fall, „wenn ein Mitgliedstaat Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt“( 11 ).

Querverweis:
Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH Rechtssache 66/86 - Verbot, Regeln zu schaffen, die Kartelle begünstigen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36737.0

Ist ein derartiges Zusammenwirken, wie es bei den unionsrechtlich jeweils eigenständigen dt. ÖRR vorzufinden ist, unionsrechtlich überhaupt zulässig?

Zur Erinnerung:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0


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