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Autor Thema: Was sind "Mittel zur Verbreitung der Informationen" i.S.v EGMR und EuGH?  (Gelesen 257 mal)

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Der Sachverhalt ist noch ungeklärt; das Thema basiert auf den im Forum thematisierten Entscheidungen des EGMR und EuGH zu den aus den Art 10 EMRK und Art 11 Charta, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), abgeleiteten Grundrechten.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

In diesem Thema soll es nur um die Klärung der Frage im Titel gehen.

Was also sind "Mittel zur Verbreitung der Informationen" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und EuGH zur Tragweite der in den Art 10 EMRK und Art 11 Charta enthaltenen Grundrechte?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Was also sind "Mittel zur Verbreitung der Informationen" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und EuGH zur Tragweite der in den Art 10 EMRK und Art 11 Charta enthaltenen Grundrechte?
Die Frage ist zu präzisieren und zu erweitern, denn aus einer der im verlinkten EGMR-Thema benannten EGMR-Entscheidung geht klar hervor, daß auch die Mittel sowohl für den Empfang, als auch für die Weitergabe geschützt sind.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

Zitat
CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630

Zitat
47 [...] Darüber hinaus gilt Artikel 10 (Art. 10) nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zur Übertragung oder zum Empfang, da jede Beschränkung der Mittel notwendigerweise in das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen eingreift. [...]
Der Begriff "Mittel zur Verbreitung der Informationen" erfasst also "Mittel zur Übertragung der Informationen", "Mittel zum Empfang der Informationen", "Mittel zur Weitergabe der Informationen"

Die Begrifflichkeit "Mittel zum Empfang der Informationen" ist aber unstreitig Teil der Begrifflichkeit "Mittel zur Beschaffung der Informationen", die folglich ebenso durch das europäische Grundrecht geschützt sind.

Die Frage lautet also nun:

Was also sind "Mittel zur Weitergabe, zum Empfang, bzw., der Beschaffung und zur Verbreitung der Informationen" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und EuGH zur Tragweite der in den Art 10 EMRK und Art 11 Charta enthaltenen Grundrechte?


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