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Autor Thema: Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“: Ex-RBB-Direktorin muss...  (Gelesen 6646 mal)

D
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businessinsider.de, 21.09.2023

Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“:
Ex-RBB-Direktorin muss nach Gerichtsurteil auf 1,8 Millionen Euro Ruhegeld verzichten


Zitat
Es waren ungewöhnliche Szenen, die sich in Saal 334 des Berliner Arbeitsgerichts abspielten: Susann Lange hatte gegen ihren Rauswurf als Juristische Direktorin des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB) geklagt. Doch zur Verhandlung an diesem Mittwoch erschien Lange selbst nicht. Und auch ihre Anstellung bei dem öffentlich-rechtlichen Sender löste sich plötzlich in Luft auf.

Richter Simon Coenen erklärte den Dienstvertrag der früheren Top-Managerin für sittenwidrig und damit für nichtig. Rechtlich bedeutet das: Für Lange existierte der lukrative Kontrakt quasi nie. Grund sind die üppigen Versorgungsansprüche.

Coenen sprach von einem „wucherähnlichen Rechtsgeschäft“, die Leistungen des Senders stünden in einem groben Missverhältnis zur Gegenleistung. Die Regelungen seien „zu günstig für die Klägerin und zu teuer“ für den RBB, sagte der Richter.

Ihr Vertrag sicherte der Ex-Direktorin ab dem Tag ihres Ausscheidens ein lebenslanges Ruhegeld zu. Bis zum Rentenalter hätten sich die Zahlungen auf 1,8 Millionen Euro summiert. Jährlich hätte die Juristin einen Betrag von 100.000 Euro ohne Anrechnung dazuverdienen können. Auch diese Zahlungen wollte sich die ehemalige Führungskraft mithilfe ihrer Klage sichern.

[...]

Auftrag des RBB laut Richter „nicht in erster Linie, hohe Gehälter zu zahlen“
[...]

Richter: „Da ist einfach Geld verschwendet worden“
[...]

Lange könne in Berufung gehen und das Urteil anfechten
[...]

„Sittenwidrig – das ist die größte Ohrfeige, die du bekommen kannst“, sagte Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. „Das ist sozusagen rechtswidrig hoch zehn.“ Und in der Rechtssprechung „absolut exotisch“, so Wolf Reuter, ebenfalls Arbeitsrechtler.

[...]
https://www.businessinsider.de/wirtschaft/schlappe-vor-arbeitsgericht-ex-rbb-direktorin-muss-ruhegeld-von-18-millionen-euro-vorerst-abschreiben/

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Arbeitsgericht Berlin, 21.09.2023
Pressemitteilung Nr. 30/23
Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb
https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1368057.php
Zitat von: Arbeitsgericht Berlin, PM Nr. 30/23 vom 21.09.2023, Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb
Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb

Pressemitteilung Nr. 30/23 vom 21.09.2023

Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Klage der Juristischen Direktorin des RBB gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses abgewiesen.

Der zuletzt abgeschlossene Dienstvertrag sei wegen der darin enthaltenen Regelungen zu einem nachvertraglichen Ruhegeld vor Renteneintritt bereits nichtig. Hierin liege ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Hinzu komme, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet sei. Es sei daher von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung auszugehen, die zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe.

Weiter hat das Arbeitsgericht angenommen, auch die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei wirksam. Für diese lägen mehrere wichtige Gründe vor.
Die Klägerin habe zum einen an einem Vertragsschluss zwischen der Beklagten, deren Tochtergesellschaft, der rbb Media GmbH, und deren Geschäftsführer mitgewirkt, in dem diesem eine mehrjährige bezahlte Freistellung mit einem Gesamtvolumen von knapp 880.000,- EUR eingeräumt worden sei. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin ihren Hinweispflichten als Juristische Direktorin nicht ausreichend nachgekommen. Zum anderen habe die Klägerin eine sog. ARD-Zulage auch für einen Zeitraum bezogen, in dem die Beklagte den Vorsitz bei der ARD, an den die Zulage anknüpfe, noch gar nicht innegehabt habe. Die Klägerin habe durch entsprechende Initiative gegenüber der vormaligen Intendantin dafür gesorgt, dass ihr diese Zulage unberechtigterweise gewährt worden sei.

Der Widerklage der Beklagten hat das Gericht teilweise stattgegeben. Es bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten ARD-Zulage für den Zeitraum, in dem die Beklagte den ARD-Vorsitz noch nicht bekleidet habe, nicht jedoch für die Zeit danach. Auch einen Rückforderungs-anspruch wegen geleisteter Familienzuschläge hat das Arbeitsgericht verneint. Es könne jedenfalls nicht festgestellt werden, ob es nicht auch ohne eine zwischenzeitliche dies-bezügliche vertragliche Änderung bei der bisherigen Praxis der Weiterzahlung der Familienzuschläge verblieben wäre.

Weitere Anträge der Klägerin, mit denen diese zukünftige Ruhegeld- und Hinterbliebenen-versorgungsansprüche festgestellt haben wollte, hat das Arbeitsgericht aus prozessualen Gründen abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2023, 22 Ca 13070/22
(Hervorhebungen nicht im Original)



Siehe u.a. auch:
Kündig. v. RBB-Verw.-dir. Brandstäter rechtens - kein Anspruch auf Ruhegeld (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37462.0

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rbb-Untersuchungsausschuss Bericht: "Organisierte Verantwortungslosigkeit" (06/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38001.0


Siehe auch bereits bestehende Diskussionen zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" u.a. unter
Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6774.0
BGB § 138 (2) Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8616.0
Sittenwidriges Wuchergeschäft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18603.0





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516



Edit "Bürger": Pressemitteilung des ArbG Berlin + Linksammlung ergänzt.


ArbG Berlin, Urteil vom 20.09.2023, 22 Ca 13070/22
https://dejure.org/2023,24892

Volltext nunmehr u.a. unter
ArbG Berlin, Urteil vom 20.09.2023 - 22 Ca 13070/22, 22 Ca 6024/23
https://openjur.de/u/2475262.html


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Der Rundfunkbeitrag an sich ist ein wuchergleiches Rechtsgeschäft.
Damit stellt sich die Frage, ob die Rundfunkgesetze der Länder überhaupt Gültigkeit haben, denn Bundesrecht (§ 138 Abs. 2 BGB) bricht Landesrecht.


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H
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businessinsider.de, 21.09.2023
Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“:
Ex-RBB-Direktorin muss nach Gerichtsurteil auf 1,8 Millionen Euro Ruhegeld verzichten

https://www.businessinsider.de/wirtschaft/schlappe-vor-arbeitsgericht-ex-rbb-direktorin-muss-ruhegeld-von-18-millionen-euro-vorerst-abschreiben/
Vielleicht ist inzwischen bei der Rechtssprechung angekommen, dass die anscheinend grenzenlose Selbstbedienungsmentaliät des ÖRRs aus dem Rundfunkbeitrag so nicht mehr hingenommen wird.

Die hier genannte RBB Direktorin dürfte bei weitem kein Einzelfall sein...

Vielleicht schaffen wir es nicht, den Rundfunkbeitrag abzuschaffen, aber vielleicht schaffen wir es, dass die gierigen Nutznießer verschwinden.

Grüße
Housebrot


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Der Rundfunkbeitrag an sich ist ein wuchergleiches Rechtsgeschäft.
Damit stellt sich die Frage, ob die Rundfunkgesetze der Länder überhaupt Gültigkeit haben, denn Bundesrecht (§ 138 Abs. 2 BGB) bricht Landesrecht.
Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter/-innen der ÖRR werden in den Rundfunkverträgen doch überhaupt nicht festgelegt? Diese sind, wie bei jedem "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" u. U. Folge von Individualvereinbarungen und entstehen ohne Zutun der Gesetzgebung?


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Nun ja, in Konsequenz dazu...
Der Rundfunkbeitrag an sich ist ein wuchergleiches Rechtsgeschäft.
Damit stellt sich die Frage, ob die Rundfunkgesetze der Länder überhaupt Gültigkeit haben, denn Bundesrecht (§ 138 Abs. 2 BGB) bricht Landesrecht.
...könnten diverse Personen ABC der Überzeugung sein, dass auch sämtliche Gerichtsentscheidungen, welche Einwände gegen die Höhe des sog. "Rundfunkbeitrags" pauschal abweisen, sittenwidrig sind bzw. den Verdacht der Aufrechterhaltung und Beihilfe zur Sittenwidrigkeit/ Wucher der Höhe sowie auch der Knebelvertrags-Regelungen des RBStV sowie auch der "Beitrags"-Satzungen wecken.

Auch die KEF, welche die - nun offensichtlich und gerichtlich bestätigt - sittenwidrigen und wuchergleichen "Bedarfsanmeldungen" weitestgehend durchwinkt, muss sich seitens diverser Personen ABC den Verdacht der Beihilfe zur Sittenwidrigkeit/ Wucher gefallen lassen.

Personen ABC könnten das zum Anlass nehmen, entsprechend die jeweilige Rundfunkanstalt zur Unterlassung aufzufordern ;) da Personen ABC für Sittenwidrigkeit und Wucher keine Finanzierungsverantwortung tragen und Sittenwidrigkeit/ Wucher auch nicht Bestandteil des "beitragsrechtfertigenden Vorteils" nach BVerfG 18.07.2018 ist - siehe u.a. unter

"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]


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Danke Bürger, so habe ich das gemeint. Im Gesetz steht die Höhe des Rundfunkbeitrags und der ist sittenwidrig in seiner Gesamtheit, da Leistung und Gegenleistung nicht passt, ein Zwangsknebelvertrag mit ganz komischen Satzungsregeln vorliegt und absichtliches Falsch- und Doppelinkasso betrieben wird.


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Bürger können in Schriftsätzen und beim Verwaltungsgericht einwenden, sofern sie meinen, es eigenverantwortlich so zu entscheiden
(im Forum wird nicht empfohlen, sondern nur berichtet, was andere machen, nämlich etwa wie folgt:)
Zitat
Aus diesen Gründen habe ich das subjektive Recht der Meinungsfreiheit, hier verfahrensintern meine subjektive Meinung zu bekunden,
a) dass ARD, ZDF usw. bei den Geringverdienern ein Jahrzehnt lang Inkassobetrug betrieben haben (Verstoß gegen § 4 Absatz 6 RBStV)
b) und in der Summe die Führungsspitzen die Tatbestandsmerkmale einer kriminellen Vereinigung erfüllen.

Rechtsirrtum bleibt wie bei jeder Rechtsmeinung einer jeden Person vorbehalten. Aber da meine subjektive Meinung so ist, fühle ich mich durch das strafrechtliche Beihilfe-Verbot rechtlich verpflichtet, keinen einzigen Euro beitragen zu dürfen.

Zur Verweigerung fühle ich mich allein bereits wegen a) berechtigt. Bei Verzicht auf die Rundfunkabgabe im Hinblick auf a) bin ich einverstanden damit, dass die komplexere Analyse gemäß b) unterbleiben mag.

Unter umfassender Bezugnahme auf diesen Forumsthread sind rund 2 Seiten für diese Argumentation verfügbar,
können also in Schriftsätze übernommen werden. Wegen der Bedeutung von Layout, Fettschrift und Farben kann es nicht gut ins Forum übetragen werden.  Hier der Link für die Originalfassung, die dort laufend erweitert werden könnte:

Mittelspalte für diesen Link: http://infos7.org/eede/#PEV-ZZSYW-CRIM-ASOC
- dort klicken auf "mehr" -

" ARD, ZDF: Nötige Analyse: Sind die Tatbestandsmerkmale "Kriminelle Vereinigung" für die Führungskader erfüllt? Muss die Demokratie die ARD-usw.-Missstände sofort unterbinden? Arbeitsverträge der Führungskräfte: Gerichte liefern Rechtsgründe für "sittenwidrig". "

________________________________________

Die Linkliste aus diesem Thread zu den Forumsartikeln
ist am Ende des dortigen Beitrags enthalten,
ferner eine Anmerkung über die rechtsstaatliche Bedeutung unserer Arbeit hier im Forum.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Ergänzung im Einstiegsbeitrag nach Befragung der Forum-Suche...
Siehe auch bereits bestehende Diskussionen zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" u.a. unter
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Sittenwidriges Wuchergeschäft
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Die weiteren Links "Sittenwidrigkeit / allgemeiner"
wurden soeben am Ende der Fundstelle eingefügt.

Man beachte die richterliche Wortwahl:
- zwar nur Wucher-"ähnlich"
- aber bereits so schlimm, dass es dennoch bereits "sittenwidrig" ist.

Kann etwas sittenwidrig sein in strafrechtlichem Kontext, ohne bereits Straftat zu sein?

"Wuchergrenze", das ist nicht klar definiert. Wäre es eindeutig Wucher, so wäre es eindeutig sittenwidrig. 

Nun ist es nicht Aufgabe eines Arbeitsgerichts-Richters, "Wucher" vorzuwerfen
- dann dann müsste er es eigentlich an die Staatsanwaltschaft übermitteln nach solcher "Erkenntnis einer schwerwiegenden Straftat". Nun ist eine Faustregel beim "Preis-Wucher", dass er bei 100 % Überschreitung recht eindeutig vorliegt.

Bei bis zu 30 % wird gerne mit "Ordnungswidrigkeit" geahndet, was aber ein entsprechendes Gesetz voraussetzt, das meistens fehlt. Das dürfte auch für das Arbeitsrecht gelten.

Insgesamt ein sehr komplexes Rechtsgebiet.
Der Richter hat im vollen Bewusstsein der Problematik die Kurve genommen. Denn wo ist die Verdoppelung beim Ruhegehalt? Vielleicht ja, wenn die Person nur 5 Jahre beim RBB arbeitete und für über 5 Jahre ein gleich hohes Ruhegehalt bekommt?

Nun wird der Bürger ja auch die andere Frage im Schriftsatz stellen, insbesondere beim WDR:
Wenn das versteuerte Gehalt von Buhrow 0,4 Millionen Euro im Jahr ist, die Buchhaltung aber rund 1,0 Millionen Abgang in seinem Kontext für ein Jahr X ausweist, ist das wirklich besser als beim RBB?

War Buhrows rechte linke Hand, Frau Dr. Vernau, geeignet, beim RBB für Sitte und Moral zu sorgen,  ohne sich um diese Divergenz beim WDR zu sorgen?
In aktuellen WDR-Musterverfahren steht das durchaus drin als Fragestellung. Antwort steht bisher aus. Die Bürger bestehen aber auf Antwort. Pech gehabt.  :police:


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Wenn "Wucher" und "sittenwidrig", dann auch "marktunüblich"? Wenn aber "marktunüblich", dann sei auf nachstehende EuGH-Entscheidung querverwiesen.

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @pinguin :

Zutreffend, wir Bürger könnten 2 Betragsgrenzen reklamieren:
--------------------------------------------------------------------------
a) nur 17,50 Euro, weil Erhöhung nicht rechtswirksam
(ist bereits Teil von anhängigen 3 Musterverfaren)

b) Beschränkung auf nicht-sittenwidrige Vergütung.
Nicht nur die Intendantengehälter, sondern 30 % Abzug wegen Überhöhung der gesamten Gehälter-Pyramide der Sender.

Man könnte vorgehen wie folgt:
-------------------------------------------------
 - Gesamtwegfall wegen Beihilfeverbot / Strafrecht.
 - Sofern das Gericht das abweist: hilfsweise die Reduzierung gemäß a) und b) 


Dann wird der Richter sich denken:
-------------------------------------------------
Der traut seiner eigenen Gesamtverweigerung nicht - ist alles nur Tarnung für unanständige Verweigerung einer edlen Abgabenpflicht. Da spiele ich nicht mit. Also Klage-Abweisung von allem.


In den anhängigen Musterverfahren ist diese Problematik subtil umschifft worden.
--------------------------------------------------------
Das geht nur im Gesamtzusammenhang eines Schriftsatzes, kann hier also nicht leicht beschrieben werden.
An der dortigen Stelle soll nun auch der Hinweis von @pinguin - EU-Recht - wie angegeben verwertet werden.

Aber nie vergessen, dass ist alles viel Arbeit, komplexe Jura + Politik.
-------------------------------------------------------------------------
Nicht Laien-Level. Ohne eine minimale finanzielle Förderung durch viele ist dieser arbeitsinensive Waffengang für das Ende des Zwangs der Abgabe weder machbar noch gewinnbar.


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Ergänzung erfolgte zwischenzeitlich beim Link vom 23. September 14h42 in disem Thread.
---------------------------------------------------------------

Wenn Ruhegeld die Arbeitsverträge der Sender-Führung sittenwidrig und damit nichtig macht,
----------------------------------------------
so wollen wir nun natürlich wissen, bei welchen Sendern dies vorkommt, Diese sind beim betreffenden Link ab heute zu finden. Das gibt es bei etwa der Hälfte der Sender.

Für unsere Mitstreiter in den betreffenden Bundesländern eröffnet das die Option, die Vollmachtkette anzufechten, weil die oberste Unterschrift nichtig ist, so dass Widerspruchsentscheide als vollmachtlos und damit als nichtig einzustufen seien.

Wie weit man damit kommt, bleibe offen. Jedes Anfechten fördert aber Zeitablauf und ferner, dass irgendwann niemand mehr wagt, "eine Akte anzufassen". Mikado. Patt.

Man muss immer alles strategisch sehen:
-------------------------------------------------------
- Wir haben ein Jahrzehnt Justiz- und Politikskandal bei der Rundfunkabgabe.
- Gegen normale Jura-Waffen hat das System überragende Verteidigungslinien zu schaffen geschafft.
....... Näheres: Google-Suche:  Luhmann Brauchbare Illegalität

Nur durch esoterische Überraschungswaffen schaffen wir den Durchbruch durch die Verteidgungslinien. Je öfter man eine völlig unerwartete Rakete auf die Kommandozentrale schießt, desto mehr zucken die Täter zurück, bis sie irgendwann gar nicht mehr zucken wollen - Abnutzungsschlacht also.



Allerdings hat der Richter allgemein gegen überhöhte Vergütung argumentiert.
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Da dürfte kein einziger Sender sündenfrei sein von ARD, ZDF usw.?
Man muss immer die jährlichen Zuweisungen für die "ganz normale" betriebliche Altersversorgung hinzu addieren. Diese ist meist "astronomisch", weil die Intendanten meist nur 5 bis 10 Jahre beim betreffenden Sender arbeiten, aber in der Regel schon rasch nach Einstellung eine Altersversorgung nach den Regeln für jahrzehntelange Tätigkeit im Betrieb als Anspruch zugesprochen erhalten im Arbeitsvertrag.


Nicht alle Gehälter trotz Untätigkeit sind als sittenwidrig einzustufen.
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Da beschwerte sich ein WDR-Redakteur, er bekomme 100.000 Euro "faktisches Ruhegehalt", weil er maximal ein paar Stunden arbeiten dürfte. Für Folgendes gilt: "Irrtum vorbehalten."

Allerdings hatte er sich wohl geweigert, vom Büro zu wechseln in den neu eingerichteten gemeinsamen Newsroom. Außerdem beklagte er wohl , man beschränke ihn, weil er die Braunkohle-Toleranz der NRW-Regierung per Sender-Journalismus anfechten würde.
Wenn es so wäre, so hätte der Arbeitnehmer das Weisungsrecht des Arbeitgebers vermutlich verletzt und ferner Journalismus für Aktivismus nutzen wollen, was für ARD-Sender unzulässig ist.
 
Anscheinend sah die Geschäftsleitung keine effizientere Möglichkeit als die gewählte statt Entlassung. Das kommt in allen Unternehmen gelegentlich vor und ist von außen schwer zu werten. Arbeitsentzug zwecks Auslösung von Jobwechsel ist eine häufige Strategie, um teurere Kündigungsformen zu vermeiden.
Wie gesagt, alles uner Vorbehalt, Irrtum nicht ausschließbar.


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Querverweis aus aktuellem Anlass...
MDR-Spitzengehälter zu hoch? Landesrechnungshöfe leiten gemeins. Prüfung ein (09/2023)
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Die Landesregierungen - federführend vermutlich der übliche "Verdächtige" Sachsen-Anhalt - haben blitzschnell geschaltet und sind auf den   Zug aufgesprungen: "Allein wegen übersetzter Höhe sittenwiridig, also nichtig?"
Das Urteil hat nun einmal juristische Hebelwirkung, so lange übergeordnete Gerichte es nicht aufheben sollten.


Wir sind ja noch viel blitzschneller gewesen beim Aufspringen auf den Zug: Dieser Thread.
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Der MDR-Vorgang ist seit einigen Minuten eingearbeitet bei dem nachstehenden Link, ausnahmsweise hier wiederholt. Denn dank Flurfunk der Forumsteilnehmer konnten noch andere Appetitanreger eingefügt werden, beispsielsweise Porno-Finanzierung aus der Rundfunkabgabe. Den Bürgern bleibt aber auch nichts erspart.  :police:
Zitat
Sex_ falle _ unter den staatlichen Bildungsauftrag, Pornographie anzubieten, in der _ Bilder von _ _ sexueller Vielfalt vermittelt würden. Mit öffentlichen Geldern geförderte Pornoproduktionen _ _ : _ _ Konsumenten könnten sich rechtschaffen und diskriminierungssensibel erregen.


Nachstehend zur nun erweiterten Waffe für das juristische Widerspruchs-Argument:
"'Beihilfe' zu derartigem muss(!) ich Bürger meiner Meinung nach ab sofort verweigern - also ist mir die Zahlung der Rundfunkabgabe gesetzlich untersagt."
:
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Mittelspalte für diesen Link: http://infos7.org/eede/#PEV-ZZSYW-CRIM-ASOC
- dort klicken auf "mehr" -

"Analyse für ARD, ZDF: Sind die Tatbestandsmerkmale "Kriminelle Vereinigung" für einen Teil der´ Führungskader erfüllt? (Dies ist eine neutrale Analyse-Fragestellung, keine Feststellung.) - Muss die Demokratie die ARD-usw.-Missstände sofort unterbinden? "



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2023, 14:20 von pjotre«
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Siehe im Einstiegsbeitrag: Ergänzung Pressemeldung des ArbG Berlin mit Markierungen...
Arbeitsgericht Berlin, 21.09.2023
Pressemitteilung Nr. 30/23
Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb
https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1368057.php
Zitat von: Arbeitsgericht Berlin, PM Nr. 30/23 vom 21.09.2023, Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb
Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb

Pressemitteilung Nr. 30/23 vom 21.09.2023

Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Klage der Juristischen Direktorin des RBB gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses abgewiesen.

Der zuletzt abgeschlossene Dienstvertrag sei wegen der darin enthaltenen Regelungen zu einem nachvertraglichen Ruhegeld vor Renteneintritt bereits nichtig. Hierin liege ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Hinzu komme, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet sei. Es sei daher von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung auszugehen, die zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe.

Weiter hat das Arbeitsgericht angenommen, auch die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei wirksam. Für diese lägen mehrere wichtige Gründe vor.
Die Klägerin habe zum einen an einem Vertragsschluss zwischen der Beklagten, deren Tochtergesellschaft, der rbb Media GmbH, und deren Geschäftsführer mitgewirkt, in dem diesem eine mehrjährige bezahlte Freistellung mit einem Gesamtvolumen von knapp 880.000,- EUR eingeräumt worden sei. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin ihren Hinweispflichten als Juristische Direktorin nicht ausreichend nachgekommen. Zum anderen habe die Klägerin eine sog. ARD-Zulage auch für einen Zeitraum bezogen, in dem die Beklagte den Vorsitz bei der ARD, an den die Zulage anknüpfe, noch gar nicht innegehabt habe. Die Klägerin habe durch entsprechende Initiative gegenüber der vormaligen Intendantin dafür gesorgt, dass ihr diese Zulage unberechtigterweise gewährt worden sei.

Der Widerklage der Beklagten hat das Gericht teilweise stattgegeben. Es bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten ARD-Zulage für den Zeitraum, in dem die Beklagte den ARD-Vorsitz noch nicht bekleidet habe, nicht jedoch für die Zeit danach. Auch einen Rückforderungs-anspruch wegen geleisteter Familienzuschläge hat das Arbeitsgericht verneint. Es könne jedenfalls nicht festgestellt werden, ob es nicht auch ohne eine zwischenzeitliche dies-bezügliche vertragliche Änderung bei der bisherigen Praxis der Weiterzahlung der Familienzuschläge verblieben wäre.

Weitere Anträge der Klägerin, mit denen diese zukünftige Ruhegeld- und Hinterbliebenen-versorgungsansprüche festgestellt haben wollte, hat das Arbeitsgericht aus prozessualen Gründen abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2023, 22 Ca 13070/22
(Hervorhebungen nicht im Original)

Bitte @alle, das Urteil im Volltext hier zu verlinken, sobald dieses verfügbar ist. Danke.

ArbG Berlin, Urteil vom 20.09.2023, 22 Ca 13070/22
https://dejure.org/2023,24892





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


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