"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
angelamerkel:
Die erneute freundliche und klare Nachfrage beim Vollziehungsbeamten könnte hypothetisch wie folgt ausgesehen haben:
--- Zitat ---Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Allerdings scheint es ein Missverständnis gegeben zu haben.
Ich wollte nicht um die Angaben zum Gläubiger bitten, sondern um das vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen, welches Grundlage des Vollstreckungsauftrages der Stadtkasse sein dürfte.
Dieses vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen benötige ich dringend, um es in formeller und inhaltlicher Hinsicht prüfen zu können, d.h. also u.a. sowohl bzgl. Gläubiger-Angaben als auch bzgl. der einzelnen Forderungen und sämtlicher weiterer Angaben zu den Vollstreckungsvoraussetzungen.
Den mir derzeit vorliegenden Unterlagen nach dürfte die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen aller Voraussicht nach unzulässig sein.
Dies muss geprüft und geklärt werden, worum ich mich gern bemühen möchte, jedoch zunächst die dazu erforderlichen Unterlagen, d.h. insbesondere das vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen, sowie auch Zeit benötige.
Da die Frist bereits fortgeschritten ist und auch bei aller Anstrengung bis zum 02.02.2023 sehr wahrscheinlich noch keine abschließende Klärung herbeigeführt werden kann, bitte ich Sie zugleich um Verschiebung des Termins bis zum 02.03.2023.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---
Antwort:
--- Zitat ---Hallo Herr A,
ich kann mit dem Vollstreckungsersuchen nicht dienen, da es digital eingestellt worden ist.
Die Rechtmäßigkeit der Forderung wurde , von Seitens des Beitragsservices , bescheinigt.
Sie können die Angelegenheit mit dem Beitragsservice klären oder gegen weitere Maßnahmen , Rechtsmittel einlegen.
Der Termin am 02.02.23 bleibt bestehen.
Gruß
XXX
--- Ende Zitat ---
Wie bereits in den ersten, extrem knappen Mails des Beamten wurde auch hier wieder auf stur geschaltet und valide Bedenken von Person A einfach "vom Tisch gewischt".
pinguin:
--- Zitat von: angelamerkel am 24. Januar 2023, 15:13 ---Wie bereits in den ersten, extrem knappen Mails des Beamten wurde auch hier wieder auf stur geschaltet und valide Bedenken von Person A einfach "vom Tisch gewischt".
--- Ende Zitat ---
Hinweis auf
BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0
Darüberhinaus könnte sich die Frage stellen, ob
--- Zitat ---ich kann mit dem Vollstreckungsersuchen nicht dienen, da es digital eingestellt worden ist.
--- Ende Zitat ---
es so überhaupt zulässig ist? Denn da muß doch möglicherweise eine eigenhändige Unterschrift drunter? Siehe auch
BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0
Markus KA:
--- Zitat von: angelamerkel am 24. Januar 2023, 15:13 ---Wie bereits in den ersten, extrem knappen Mails des Beamten wurde auch hier wieder auf stur geschaltet und valide Bedenken von Person A einfach "vom Tisch gewischt".
--- Ende Zitat ---
Die Erfahrung könnte gezeigt haben, dass die Kontaktaufnahme und Schriftverkehr mit einer Behörde, wie z.B. mit dem Sachbearbeiter einer Stadtkasse, per Email nicht unbedingt die beste Wahl sein könnte.
Der erfahrener Sachbearbeiter könnte davon profitieren, wenn ein unerfahrener Betroffener versucht auf dem "kleinen Dienstweg" mit einer Behörde zu kommunizieren.
Man kann davon ausgehen, dass man sich im Umgang mit einer Verwaltungssbehörde ein wenig mit dem Verwaltungsrecht vertraut machen sollte.
Es könnte von Vorteil sein, wenn man weiß, wer der verantwortliche Behördenleiter ist (oft der Bürgermeister).
Es könnte von Vorteil sein, wenn man direkt an den verantwortliche Behördenleiter sein Anliegen in Form von Anträgen stellt.
Über diverse Anträge zum Thema "Stadtkasse" wurde bereits umfangreich diskutiert, hierzu bitte die Suchfunktion nutzen.
Zwei möglicheerweise hilfreiche Links:
WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32071.0
Vollstreckung Stadtkasse Korschenbroich - Gesamtforderung geändert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34317.msg208224.html#msg208224
ope23:
"Digital eingestellt" ist faule Ausrede. Fiktive Akteneinsicht beantragen. Digitale Akten müssen zumindestens vor Ort an einem Bildschirm eingesehen werden können.
Der sich dumm stellende Vollstrecker hat sich verplappert: "oder Rechtsmittel einlegen". Das ist eine Öffnungsklausel.
Mit Eilantrag könnte fiktiv der Termin gekippt werden.
Im übrigen ist der Beitragsservice nicht-rechtsfähig und kann deshalb rein gar nichts "bescheinigen".
Das Vollstreckungsersuchen ist vom BS im Namen der LRA ausgedruckt worden, das war fiktiv immer der Fall. Der sich dumm stellende Vollstrecker will wohl die LRA aus der Schusslinie halten, warum auch immer.
Jemand hofft, dass in der wohl versandten PM reichliche Hinweise stehen. Jetzt wird das Spiel um 1000 E's nämlich interessant!
Bürger:
Email-Kommunikation mit dem Vollziehungsbeamten ist aus persönlichen Sicht einer fiktiven Person B erst einmal völlig in Ordnung - jedenfalls in der derzeitigen fiktiven Phase, in welcher noch keine echte "Maßnahme" mit Frist gesetzt ist. Der Vorsprache-Termin ist ja offensichtlich noch nicht der Termin zur Vermögensauskunft.
Brief würde zu lange dauern/ zu unzuverlässig sein - mit zu später/ zu komplizierter Rückmeldung usw.
Telefonat ist nicht jeder Person gelegen, ist mitunter nicht mit parallelen Verpflichtungen vereinbar und erschwert später die mglw. nötige Dokumentation der eigenen Bemühungen - und nicht zuletzt auch die Dokumentation etwaiger Fehler/ Unterlassungen des fiktiven Vollziehungsbeamten.
Mit "Anträgen" bei Behördenleitern unter Umgehung des Vollziehungsbeamten würde eine Person B jetzt noch nicht schießen - dazu wird immer noch Gelegenheit sein... :angel:
Person B würde nochmals - freundlich/sachlich/bestimmt - auf ihrem Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag offensichtlich zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer menschenlesbaren Form, d.h. als vollständige/r/s Abbild/Ausdruck/Abschrift o.ä., zu erhalten - eben genau um etwaige Rechtsmittel zu prüfen. Rechtsmittel legt man doch nicht blindlings ein! Man benötigt das menschenlesbare Exemplar auch, um anhand dessen z.B. konkreten Rechtsrat einholen zu können usw.
Und es gibt - anders herum betrachtet (und vielleicht sollte diese Frage sogar an den fiktiven Vollziehungsbeamten gerichtet werden?) - kein Recht der Vollstreckungsstelle, die Einsicht in eine menschenlesbare Form des dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegenden Vollstreckungsersuchens vorzuenthalten. Anderenfalls möge die Rechtsgrundlage dafür benannt werden.
Wenn sich der Vollziehungsbeamte als dafür nicht zuständig erachtet, dann möge dieser das Begehr der Einsicht in die Unterlagen bittesehr an die zuständige Stelle verweisen, damit dem Begehr abgeholfen werden kann. Zuständige Stelle ist in diesem Falle jedoch weder der Gläubiger noch sonstwelche in seinem Namen auftretende Stellen, sondern eben der Vollziehungsbeamte selbst oder eine Stelle der Stadt, Stadtkasse. Er muss es ja wissen - und bis zur Abhilfe möge bitte der Termin aufgehoben/ verschoben werden.
Es ist für eine fiktive Person B schon äußerst bemerkenswert, wie hier (wieder einmal?) grundsätzliche Rechte quasi "aus der Nase gezogen" werden müssen.
Dies alles dient auch dem Einkreisen der Möglichkeiten und dem in-die-Verantwortung-Nehmen des fiktiven Vollziehungsbeamten...
...natürlich nicht mit dem primären Ziel, sich diesen zum "Gegner" zu machen, aber natürlich auch nicht, sich alles gefallen zu lassen, sondern ggf. unstatthaftes Verhalten abzustellen. All dies versucht man zunächst erst einmal außergerichtlich und damit auch weitestgehend kostenfrei. Das ist nicht verwerflich und aus der Erfahrung von Person B i.d.R. auch nicht schädlich, so lange noch keine wirklich akuten Maßnahme-Fristen laufen.
Im Übrigen ist der lapidare - und dem Begehr auf Einsicht ausweichende - Hinweis des fiktiven Vollziehungsbeamten auf "Rechtsmittel" nicht nur wegen der vorenthaltenen Grundlagen deplatziert, sondern auch, weil Rechtsmittel ja zumeist auch nicht "für lau" zu haben sind und insoweit deren Einlegung wohlüberlegt und geprüft sein will. Die Frage ist ja auch, ob es eines Rechtsmittels überhaupt bedarf, falls sich bei Prüfung des menschenlesbaren Vollstreckungsersuchens mglw. herausstellen sollte, dass dieses "Ersuchen" vollkommen untauglich ist. Oder dass es mglw. ein solches überhaupt nicht gibt?!? Bislang hat man ja nur irgendwelche unprüfbaren Aussagen/ Behauptungen nach dem Motto "Hier ist was. Wir machen das. Und das hat alles seine Richtigkeit." - aber die Möglichkeit, all dies zu prüfen, wird einem vorenthalten. Was soll denn das, bitteschön?!?
Zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie etwaiger Rechtsmittel, könnte (sollte) bei nächster Gelegenheit der Vollziehungsbeamte ggf. auch um verbindliche schriftliche Auskunft ersucht werden, nach welchen konkreten §§ und Absätzen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223
die Vollstreckung durch ihn durchgeführt werden soll. Die Durchführbarkeit kann derzeit nicht geprüft/ nicht nachvollzogen werden.
Falls all diese (Vor-)Bemühungen dann immer noch nicht fruchten sollten, würde eine fiktive Person B - je nach Verlauf des bis dahin mglw./ vmtl. nicht aufgehobenen Vorsprache-Termins - dann ggf. "in die Vollen greifen"... einiges davon wurde ja oben bereits angedeutet.
Und dann würde mglw. auch zur Sprache gebracht werden, dass der Vollziehungsbeamte z.B. die Einsicht in das Vollstreckungsersuchen verwehrt (hat), wenn er dem nicht bald abhilft...
Fiktive betroffene Person könnte dies auch als Training, Aufwärmen oder Gewöhnungsphase/ Verständnisphase verstehen... ;)
Bis dahin würde Person B jedenfalls erst einmal alles in ihrer Macht stehende tun, um alle erforderlichen Grundlagen zu sammeln und ggf. die bestehenden Unklarheiten/ Einwände etc. weiter zu präzisieren und zu artikulieren.
Person B befürchtet, ohne darüber geschlafen zu haben, aktuell nicht in der Lage zu sein, über die Formulierung einer möglichen Erwiderung zu sinnieren, dabei aber sachlich zu bleiben... :angel: ...vielleicht im Laufe des neuen Tages.
Wenn der fiktive Vollziehungsbeamte davon schreibt, dass "von Seiten des Beitragsservice" die "Rechtmäßigkeit der Forderung bescheinigt" wurde, dann könnte dies zweierlei bedeuten:
a) es war tatsächlich der "Beitragsservice" ohne Nennung einer Landesrundfunkanstalt - auch nicht mit "c/o"
b) oder er verwendet den Begriff "Beitragsservice" (wie viele andere auch) fälschlicherweise "synonym" für den "Gläubiger", der ja angeblich die Landesrundfunkanstalt sein soll und welcher seit etwa 2015 mit einer "c/o Beitragsservice"-Adresse angegeben ist (so ungefähr auch im Vollstreckungsauftrag bezeichnet).
All dies - also wer/ wann/ was/ wie "bestätigt" hat - das ist Aufgabe der Einsicht in das Vollstreckungsersuchen und ggf. weiterer Akten.
Eventuell gab es ja auch weitere schriftliche oder fernmündliche Kommunikation des Vollziehungsbeamten mit ARD-ZDF-GEZ?
Das will man alles wissen - und man hat nach diesseitigem Verständnis ein ausdrückliches Recht darauf, das durch Einsicht in die dazu erforderlichen Unterlagen in Erfahrung zu bringen.
Fiktive Person B geht derzeit davon aus, dass sich das in diesen Aspekten erst einmal kaum zwischen einer Vollstreckung durch Stadtkasse/ Vollziehungsbeamten oder einer Vollstreckung durch Amtsgericht/ Gerichtsvollzieher unterscheidet. Aber Person B könnte natürlich auch irren... :angel:
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