"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
angelamerkel:
Seit dem letzten Verfahren unter...
Urteil VG Düsseldorf vom 15.02.2019 / Klagewert: 694 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30244.0
und weiteren neueren Bescheiden/ Widerspruch/ Widerspruchsbescheid
Festsetzungsbescheid am 01.11.2022, Zeitraum: 05.2019 bis 07.2019
Widerspruch vom 12.11.2022 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2022
Widerspruchbescheid vom 15.12.2022 auf Widerspruch vom 12.11.2022 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2022
Festsetzungsbescheid vom 02.01.2023 für den Zeitraum 01.08.2019 bis 31.03.2022
,,,ist nun nach 10 Jahren Nicht-Zahlung und zwei abgewiesenen Klage-Verfahren gegen die seinerzeitigen "Gebühren-/Beitragsbescheide" bzw. "Festsetzungsbescheide" in Gestalt der jeweiligen "Widerspruchsbescheide" erstmalig durch die örtliche Stadtkasse die Vollstreckung eingeleitet worden bzgl. folgender Bescheide, deren Verfahren abgeschlossen sind:
--- Zitat ---04.07.2014 "Gebühren-Beitragsbescheid" 02/2013 - 04/2014 (269,70€ + 8€ = 277,70€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 09/2015 > Urteil 08/2017: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt
01.08.2014 "Gebühren-/Beitragsbescheid" 05/2014 - 07/2014 (53,94€ + 8€ = 61,94€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 09/2015 > Urteil 08/2017: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt
14.11.2017 "Festsetzungsbescheid" 08/2014 - 10/2017 (686,34€ + 8€ = 694,34€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 01/2018 > Urteil 02/2019: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt
--- Ende Zitat ---
Eine oder mehrere etwaige Mahnung/en könnte/n mglw. nicht existieren oder nicht zugegangen sein.
Die Zahlungsaufforderung der Stadtkasse Düsseldorf ist im Anhang beigefügt.
(2 Seiten - eine zusätzliche Seite mit einem Antragsformular auf Ratenzahlung ist nicht mit beigefügt)
Interessant: Auf der Rückseite oder im Anhang gibt es - entgegen der Angabe im Betreff des Schreibens - keinen "Vollstreckungsauftrag".
Für den 02.02. hat sich ein Vollziehungsbeamter zur Vorsprache angekündigt.
Ansonsten gibt es eine Auflistung der "Beitreibungsforderungen" für 02.2013 bis 10.2017, welche sich mit den Beträgen aus den o.g. Bescheiden soweit deckt.
Zusätzlich werden "Wegegeld" und "Pfändungsgebühren" nach VO VwVG NRW geltend gemacht...
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352
--- Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - erste Seite ---Wegegeld (§ 21 VO VwVG NRW) [...] 3,25 EUR
Pfändungsgebühren (§ 10,11 VO VwVG NRW) [...] 34,00 EUR
--- Ende Zitat ---
...was sich alles in allem summiert zu:
--- Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - erste Seite ---Gesamtbetrag aller Forderungen: 1.071,23 EUR
--- Ende Zitat ---
Auf Seite 2 dann noch eine Kontonummer und eine Frist von 2 Wochen mit dem Hinweis, dass Kosten für Zwangsmaßnahmen nur durch rechtzeitige Überweisung abgewiesen werden können (und dass bei "Bußgeld" Erzwingungshaft verhängt werden kann - was ja hier aber nicht zutreffen dürfte).
--- Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - zweite Seite ---Bitte bedenken Sie, dass bei weiterer Zahlungsverzögerung das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleitet wird und weitere Zwangsmaßnahmen wie Konten-, Gehalts- und Mietpfändungen durchgeführt werden. Die Kosten für die getroffenen Zwangsmaßnahmen sindn von Ihnen zu tragen und können nur abgewendet werden, indem Sie den Rückstand innerhalb der nächsten zwei Wochen auf das unten angegebene Konto der Stadtkasse Düsseldorf unter Angabe der umseitig aufgeführten Maßnahmennummer einzahlen.
Bei Bußgeld kann Erzwingungshaft verhängt werden.
--- Ende Zitat ---
Dies führt zu folgenden Fragen:
1) Was ist mit dem "Vollstreckungsauftrag", der entgegen der Angabe nicht im "Anhang" oder auf der "Rückseite" des Schreiben ist?
2) Was kann Person A tun, wenn der Vollstreckungsbeamte am 02.02. zur Vorsprache auf der Matte steht?
Vielleicht hat ja noch jemand ein paar (weitere) Tipps? Vielen Dank.
querkopf:
Die zu vollstreckenden Forderungen sind nach diesseitiger Sicht allesamt verjährt und können nicht mehr vollstreckt werden. Nach RBStV gilt die allgemeine Verjährungsfrist des BGB — und die beträgt 3 Jahre. Damit sind nach diesseitiger Auffassung alle Forderungen vor dem 01.01.2020 verjährt.
Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge unterbrechen die Verjährung nicht. § 53 VwVfG NRW kommt wegen des Anwendungsausschlusses gem. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nicht zum tragen (was der WDR geflissentlich ignoriert). Das Urteil des VG Düsseldorf bestätigt nur die Rechtmäßigkeit des "Verwaltungsakts" und ist damit kein Titel. Es hemmt also nicht die Verjährung. So die diesseitige Auffassung.
Eine fiktive Person Q würde mglw. gegen die Stadtkasse eine Unterlassungsklage vor dem VG erheben.
Mehr dazu siehe unter
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36699.msg220840.html#msg220840
und Folgebeiträge.
Dort findet sich Material, das auch hier gut einsetzbar wäre.
Bürger:
Zu mglw. fehlenden Schreiben, welche jedoch Vollstreckungsvoraussetzung sind, wie z.B. einer Mahnung - bzw. auch eigentlich zu erwartender, jedoch offensichtlich gar nicht existierender vollstreckungsfähiger "Leistungsbescheide" mit vollstreckungsfähigem Leistungsgebot - siehe u.a. unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
Zeitungsbezahler:
So wie ich es verstanden habe, wird jetzt erstmalig Geld aus dem (verlorenen) Prozeß vollstreckt. Theoretisch wäre ja die Zahlung nach Urteil fällig. Da kann man wohl nur auf Formalien herumreiten, vielleicht findet sich ja noch was...
Edit "Bürger": Der angreifbaren "Formalien" gibt es ja zur Genüge - wie oben bzw. im von "querkopf" verlinkten Beitrag zu lesen...
...u.a. mangelt es den seit 09/2014 erlassenen "Festsetzungsbescheiden" an überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
und bzgl. der davor erlassenen "Gebühren-/Beitragsbescheiden" mit einem wenigstens ansatzweisen "Leistungsgebot" in Form eines "Bitte zahlen Sie umgehend..." mangelt es den Landesrundfunkanstalten an Befugnis, ein solches "Leistungsgebot" zu erlassen, da ihnen per RBStV nur der Erlass von "Festsetzungsbescheiden" zugestanden ist.
Eine in den RBStV verpackte sog. "Schickschuld" ist nach diesseitigem Verständnis kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt/ kein vollstreckungsfähiges Leistungsgebot i.S.d. Vollstreckungsrechts.
Der Gesetzgeber hat hier einen wahrhaft kolossalen Bock geschossen - und diesen gilt es nun und immer weiter zu *zerlegen* ;)
ope23:
Die Forderungen dürften verjährt sein - siehe weiter oben in hiesigem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg220868.html#msg220868
Das ist auch keine Formalie, die sich vielleicht noch finden lässt, sondern ein Grundrecht (Eigentum) betreffend.
Im übrigen scheinen Mahnungen zu fehlen. Mahnungen sind eine unabdingbare Vollstreckungsvoraussetzung.
Im weiteren übrigen scheinen bei den Festsetzungsbescheiden in Form von Widerspruchsbescheiden keine Leistungsbescheide beigegeben worden zu sein. Ohne Leistungsbescheid ist eine Mahnung logisch gesehen sinnleer, weil es keine Leistung gibt, die erbracht hätte werden sollen: der Festsetzungsbescheid sagt mir nicht, was ich tun soll.
Auch von Person O die Empfehlung, sich an die Überlegungen von Q zu halten und sich nicht von Z beirren zu lassen.
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