Hallo,
folgender Fall:
- Langjähriger Bezieher von Grundsicherung nach SGB XII
- Nach der 3jährigen Befreiung - ebenfalls kein eindeutiger Bewilligungszeitraum im Bescheid - wurde ein Folgeantrag für 2022 gestellt
- Bestätigter Empfang des Antrags und aktuellen Bewilligungsbescheids
Antwort BS: Aus dem Bescheid geht der Bewilligungszeitraum nicht hervor!
Sollte keine genaue Angabe des Bewilligungszeitraums erfolgen wird eine Befreiung nicht bewilligt! Dieser wird auf der Website als eine Grundvoraussetzung für eine Befreiung geltend gemacht. Im RBStV ist weder der Begriff Bewilligungszeitraum, noch ein Leistungszeitraum zu entnehmen, der zudem eine exakte Angabe des Zeitraums verlangt.
Aufgrund dieser Drohung eine Bescheinigung beim S-Amt angefordert und per Einschreiben zugesandt.
Entscheidung des BS steht aus!
VERSTÄNDNISFRAGE
In der Annahme, dass der BS bei über 1,1 Millionen (DESTATIS 2020) Empfänger von Grundsicherung nach SGB XII über:
§ 44 Abs. 3 SGB XII 4. Kapitel
„Leistungen zur Deckung von Bedarfen … werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. …“.
hinlänglich Kenntnis hat (seit Jahren erfolgte die Befreiung ohne exakte Angabe des Zeitraums), wird dieser nun als unbekannt erachtet bzw. ignoriert?
FRAGE:
Gibt es eine neue rundfunkrechtliche Gesetzesänderung oder Bestimmung? Ich ging davon aus, dass der Bezug von Sozialleistung in sich als Grundvoraussetzung für eine Befreiung begründet. Nun der Nachweises des Zeitraums?