"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen

Vollstr. aufgehoben, Vollziehg. sämtl. FB bis Ende Hauptverfahren ausgesetzt

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Lev:
Vollstreckung aufgehoben und
Vollziehung sämtlicher Festsetzungsbescheide bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausgesetzt

Können Forderungen auch über eine verlorene Klage hinaus ein Vollstreckungsbedürfnis erfüllen?
Dieser Frage wird hier nachgegangen.


Mitte 2019 hat die AöR sich im Rahmen einer Anfechtung durchgesetzt. Das bedeutet, dass alle Forderungen - seit 2013 - Person X materiell-rechtlich nicht in seinen Rechten verletzen. Die streitgegenständlichen Festsetzungen erfüllten ebenfalls die Voraussetzung für den streitbefangenen Zeitraum. Diese Anfechtung endete somit zu ihrem Nachteil.

Was dann folgte war die Vollstreckung der Forderungen (Rundfunkbeiträge). Nach einer weiteren Zahlungsaufforderung erfolgte die Vollstreckungsankündigung von der beauftragten Stadtkasse vor Ort (Vollstreckungsbehörde vor Ort).
In dieser Vollstreckungsankündigung wurden die eingeklagten Zahlungsrückstände von 1354 Euro fällig, für die streitgegenständlichen Forderungen seit Januar 2013.
Zusätzlich wurde aber auf die seitdem festgesetzten Forderungen hingewiesen. Insgesamt handelte es sich um Forderungen - bis zum 1. Aug. 2018 - von 1744 Euro, die offen sind.
(Siehe Nachweis #1 im Anhang)

Jetzt folgt der wichtige Teil!

Bis zum heutigen Tag wurde keiner Forderung nachgekommen. Es ist durchaus vorstellbar, dass das auch andere hinbekommen haben. Darüber hinaus wurde anschließend aber noch was anderes erreicht.

1) Es wurde ebenfalls erreicht, dass im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses i. V .m. dem Bumerang-Effekt***, es dennoch zu einem Vollstreckungshindernis kommen kann.
Kurzum; die Vollstreckung wurde eingestellt.
(Siehe Nachweis #2 im Anhang)

2) Dieses Vollstreckungshindernis kann durchaus auch bei alten Forderungen ein Rechtsschutzbedürfnis entfalten.
D. h. auch alte Festsetzungsbescheide können im Rahmen einer laufenden Vollstreckung fragwürdig sein.
(Siehe Nachweis #3 im Anhang)


D. h. ältere und somit zum Nachteil ausgelegte Bescheide - z. B. im Rahmen einer verlorenen Klage - können dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis entfalten. Vorausgesetzt, man versteht den Ablauf einer Vollstreckung.

Dass genau dieser Ablauf aber gerade missverständlich in diesem Forum wiedergegeben wird, ist zu bedauern.

Lev

Edit "Markus KA":
Beitrag und das Thema musste zur Präzisierung seines Inhalts angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Idealerweise könnte noch ergänzt und chronologisch zum Vollstreckungsablauf dargestellt werden, welche fiktiven Anträge wann zur aktuellen Klage gestellt worden sein könnten, die den Antragsgegner zur vorläufigen Einstellung der Vollziehung bewegt haben könnte.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

***Edit "Bürger": Gemeint sein dürfte wahrscheinlich dieser Thread
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25185.0
dessen Betreff leider nicht aussagekkräftig ist und bislang aus diversen Gründen noch nicht angepasst/ präzisiert werden konnte.
Die einseitigen PDF-Anhänge wurden durch einfache JPG ersetzt, um den Inhalt nicht erst durch extra-Klick angezeigt zu bekommen.

Edit "Bürger" 25.11.2021: Betreff nochmals angepasst.

Zeitungsbezahler:
Also auf Deutsch:
Wer eine Klage verloren hat und die verlorene Klage den Schundfunk zur sofortigen Vollstreckung berechtigen würde, der könnte durch die nächste Klage im Rahmen des Klageschriftverkehrs eine Zusicherung der Rundfunkanstalt der Nichtvollstreckung während des laufenden Verfahrens bekommen (wobei unklar ist, ob sich diese Zusage eigentlich auf Beträge des laufenden Verfahrens bezieht).
Mit diesem Immunitätsnachweis wehrt man Vollstreckungsforderungen (die ja der Beitragsservice ohne Wissen der Rundfunkanstalt auslöst) erfolgreich ab und kann so trotz ständig verlierender Klagen dem Rundfunk eine lange Nase zeigen.
Man darf sich aber nicht zu lange im Schwebezustand zwischen zwei Klagen befinden.

pjotre:
Vorstehend beschrieben war Variante 1. Hier eine Variante 2:

Alle bisherigen Verfahren betreffen in der Regel erklärtermaßen einen "Beitrag".

Man kann in der jeweils neuen Klage darauf bestehten, dass es nach neu vorgelegten Beweisen dennoch eine Steuer ist. Hierbei erklärt man alles als nichtig, was einen Gegenstand betrifft, der gar keine reale Existenz hat.

Verliert man dann, dann klagt man neu, erklärt den ergangenen Bescheid - wo ja wieder "Beitrag" vorkommen würde - als "nichtigen Scheinbeschluss" und klagt wieder auf alles seit 2013 mit Antrag auf Übertragung der gezahlten Gerichtskosten auf das neue Verfahren.
Nur Klage über Teilbetrag von 500, um die Kosten klein zu halten.

Fügt man zum Nachweis zu Recht die inzwischen auf über 1000 Seiten angewachsenen Nachweise bei,  noch unter einem halten Meter Aktenorderstapel, so wird es eine Weile dauern bis zum nächsten Urteil. Also muss man noch mehr Nachweise des Richterirrtums führen, dann 2000 Seiten und je 6 Aktenordner an das Gericht und an die ARD-Juristen.
Mit gebrauchtem Laserdrucker preiswert von Ebay ist das mit rund 2...3  Stunden ausdruckbar.

Und wenn sie noch nicht gestorben sind, dann klagen sie heute noch vor Gericht. Und wenn viele es machen würden, wäre das System am Ende? Machen aber nicht viele...
 

Lev:
Ich möchte auf Folgendes hinweisen: 

Die Vollstreckung ist aufgehoben!
Und genau so wurde dies auch hier formuliert.

Sie ist nicht vorläufig aufgehoben bzw. ausgesetzt.
          
Im Detail:

Von einem vorläufigen Rechtsschutzbedürfnis kann man sprechen, wenn der Antrag gestellt wird und die zuständige Behörde diesen Antrag noch nicht abhelfen will.

Der Nachweis #2 verdeutlicht aber, dass die zuständige(n) Behörde(n) die Vollstreckung aufheben (Stadtkasse + ursächlich der Rundfunk).

Der Nachweis #3 macht darüber hinaus deutlich, dass der WDR - im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - erklärt, "von der Vollziehung sämtlicher bisher ergangener Festsetzungsbescheide bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzusehen".

D. h. die Vollstreckung ist aufgehoben!

Schlussendlich gab es einen Beschluss im Rahmen dieser Antragstellung. In diesem Beschluss stellt das Gericht den Antrag auf Rechtsschutz ein, weil der beklagte WDR zugesichert hat, von einer Vollstreckung sämtlicher Festsetzungsbescheide abzusehen. Der Antrag wird aufgrund dessen unnötig.


Warum dieser Faden?
Natürlich gibt es einen Grund warum dieser Faden hier eröffnet wurde. Kurzum, es besteht die Möglichkeit, dass der Beitragsservice im Rahmen der Erhebung ein Vollstreckungshindernis geschaffen hat. Dieses Hindernis wurde hier vorgetragen und aufgrund dessen wurde ergänzend (Nachweis #3) von einer Vollziehung - sämtlicher Festsetzungsbescheide - abgesehen.

Ergo auch von einer Vollziehung der Bescheide, die mal im Rahmen einer Klage Streitgegenstand gewesen sind.  (Auf gut deutsch!)

Lev


Edit "Bürger":
Betreff angepasst und diesen klarstellenden Beitrag noch entsprechend überarbeitet. Siehe auch PM. Danke.

Roggi:
Zur Variante1: Frage in die Runde: werden überhaupt noch weitere Festsetzungsbescheide erstellt heutzutage, nachdem Klage erhoben wurde? Oder hat der Schundfunk dieses Schlupfloch geschlossen, so wie bei fiktiver Person R.? Seit einer fiktiven Klage vor fast 1 Jahr hat sie keine weiteren Bescheide mehr bekommen.

Was war der Auslöser für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme? Wodurch entsteht das Rechtschutzbedürfnis?

Der Bumerangeffekt entsteht durch Widerspruch auf weitere Festsetzungsbescheide nach verlorener Klage. Dadurch wird die Forderung wieder anfechtbar. Das hat bisher immer wunderbar funktioniert. War das im oben genannten fiktiven Fall der Person X anders? Denn ohne weitere Widersprüche auf Festsetzungsbescheide kann eine Vollstreckungsmaßnahme nicht gestoppt werden, da sie unanfechtbar wird.

Zur Variante 2:
Bestehende Klagen richten sich gegen den Rundfunk"beitrag". Kann durch die neuen Beweise eine Klage während des laufenden Verfahrens um diesen Punkt ergänzt werden? Kann und darf das Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entscheiden, dass es kein Rundfunkbeitrag ist? Oder muss es eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht machen? Muss das beantragt werden?

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