Archiv > Pressemeldungen August 2021
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Profät Di Abolo:
Und zu "c/o BVerfG" haben wir noch anzubieten:
Rent a Verfassungsrichter!
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html
--- Zitat ---
II.
des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten Dr. B…,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland -
--- Ende Zitat ---
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M.
https://www.vgh.nrw.de/verfassungsgerichtshof/mitglieder/zwi_mitglieder/wieland/index.php
--- Zitat ---seit Mai 2006
Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt wiedergewählt am 13. Juni 2018
--- Ende Zitat ---
Hervorragend ZDF!
Verfassungsrichter können also "gemietet" werden!
Sozusagen als "LVerfGH NRW Ghostwriter BVerfG":
--- Zitat ---36
2. Das im Verfahren 1 BvR 2756/20 beschwerdeführende ZDF führt aus, die Garantie funktionsgerechter Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten folge aus der Bestands- und Entwicklungsgarantie. Die Finanzierung müsse entwicklungsoffen und bedarfsgerecht gestaltet werden. Zwar sei nicht jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt vom Gesetzgeber entsprechend zu honorieren. Die Rundfunkfreiheit schütze aber die Programmautonomie der Rundfunkanstalten dahingehend, dass die Entscheidung über die zur Erfüllung des Programmauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms eben den Rundfunkanstalten zustehe.
37
Seinen Funktionsauftrag könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur erfüllen, wenn der Rundfunkbeitrag frei von medienpolitischen Zielsetzungen festgesetzt werde. Es sei der Grundsatz der Trennung zwischen allgemeiner Rundfunkgesetzgebung und Beitragsfestsetzung zu beachten. Für die Entgeltfestsetzung seien die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät maßgeblich.
38
Durch das Unterlassen der Zustimmung zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag weiche das Land Sachsen-Anhalt aus verfassungsrechtlich unzulässigen programmlichen und medienpolitischen Gründen von dem Vorschlag der KEF ab. Der Grundsatz der Programmneutralität und Programmakzessorietät der Finanzierungsentscheidung werde verletzt. Nachprüfbare Gründe für die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF seien weder erörtert worden noch seien solche ersichtlich. Die Abweichung sei auch nicht durch die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF besprochen worden. Überdies habe das Land Sachsen-Anhalt nicht versucht, das Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen zu ändern. Der Ministerpräsident des Landes habe den Ersten Medienänderungsstaatsvertrag mit beschlossen und dies durch seine Unterschrift dokumentiert, selbst wenn er durch den handschriftlichen Zusatz zu erkennen gegeben habe, die Umsetzung des Vertrags nicht zu unterstützen. Indem das Land Sachsen-Anhalt ohne Begründung die Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Insgesamt beruhe die Unterlassung der Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag auf medien- und koalitionspolitischen Gründen und verstoße daher gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit.
--- Ende Zitat ---
Watt es nicht alles in NRW - im VolXmund WDR-Land genannt - so alles gibt.
Du hör mal Arminius Laschus, wie kann das denn sein?
Können denn auch einfache Bürger_innen "deine" NRW-Verfassungsrichter_innen "mieten"?
:)
Frühlingserwachen:
WELT, 06.08.2021 Abo
Erhöhung des Rundfunkbeitrags
Eine weitgehend sinnlose Demokratie-Inszenierung
--- Zitat ---In Zukunft kann sie auch ein einzelnes Land erzwingen. Die Abstimmung gerät damit endgültig zur demokratischen Farce.
--- Ende Zitat ---
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus232969285/Erhoehung-des-Rundfunkbeitrags-Weitgehend-sinnlose-Demokratie-Inszenierung.html
Frühlingserwachen:
t-online, 05.08.2021
Lesermeinungen
"Die Erhöhung der Beiträge ist durch nichts gerechtfertigt"
https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_90575252/erhoehung-des-rundfunkbeitrags-durch-nichts-gerechtfertigt-.html
Hako:
Interessant finde ich an dem Urteil die Rn. 84, wo das BVerfG alles wieder relativiert und die Landesgesetzgeber zum Handeln auffordert:
"...Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre.
In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten
nicht vollständig frei sein.
Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen
hinaus auszuweiten...
Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu ..."
Fragt sich nur, welchen Gesetzgeber das BVerfG hier meint, wenn es gleichzeitig die Landesgesetzgeber entmachtet und der Bundesgesetzger nicht zuständig ist.
Fraglich ist auch, wieso das BVerfG die Verfassungsbeschwerde überhaupt annahm, da es im Urteil vom 18.07.2018 sich ja in Sachen Rundfunkbeitrag für unzuständig erklärte (insbes. Rn. 133) - liegt hier ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor?
pinguin:
--- Zitat von: Hako am 06. August 2021, 12:54 ---Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu ..."
--- Ende Zitat ---
Der "Gesetzgeber" ist das Landesparlament, nicht die jeweilige Landesregierung; vielleicht ist es ja nur eine weitere (?) Aufforderung an die Parlamente, mal selbst aktiv zu werden und ein Rahmengesetz zu basteln, innerhalb dessen sich die Rundfunkstaatsverträge zu bewegen haben?
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