Archiv > Pressemeldungen August 2021
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
art18GG:
Am 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsstaatlichkeit auf der Basis des Grundgesetz in Deutschland abgeschafft. Nun hat das Bundesverfassungsgericht am 20. Juli 2021 auch noch die parlamentarische Demokratie in Deutschland abgeschafft. Daher bin ich sehr irritiert.
Welche Staatsform haben wir damit eigentlich in Deutschland?
Der Rundfunkbeitragsirrsinn nimmt damit richtig bedenkliche Ausmaße an. Wenn ich das richtig sehe, könnte der Landtag in Sachsen-Anhalt die Erhöhung des Rundfunkbeitrages im Neuregelungsverfahren immer noch ablehnen, was bedeuten würde, dass die Beitragszahler ihr Geld zurück bekämen, wenn der Beschluss tatsächlich so ausgelegt wird, dass die Erhöhung nun rechtskräftig sei. Es sei denn, dass der Beschluss tatsächlich bedeutet, dass die Parlamente den Empfehlungen der KEF immer zu folgen hätten. Damit ist dann aber fraglich, weshalb man überhaupt noch die Parlamente bemüht. Denn Parlamente haben keine notarielle Funktion, auch wenn sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dies so offensichtlich wünschen.
Siehe hierzu weiter:
Intendanten üben Druck auf Ministerpräsidenten aus!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34686.msg210162.html#msg210162
Hako:
Das Urteil vom 20.07.2021 (1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20) läßt schon tief blicken, welches Demokratieverständnis unserer obersten Richter haben.
Im Urteil vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u.a.) hat das BVerfG ausdrücklich festgehalten, die Landesverfassungsgerichte seien für den Rundfunkbeitrag zuständig.
Liegt es wirklich in der Zuständigkeit des BVerfG, über den Rundfunkbeitrag zu entscheiden?
Komischerweise geht das BVerfG in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit nicht auf das Urteil vom 18.07.2018 ein, in dem es sich für unzuständig erklärt hatte (u.a. ausdrücklich in Rn. 133).
Selbst im Urteil vom 20.07.2021 führt es jedoch noch aus, daß es Sache der Länder sei, den Finanzbedarf des ÖRR zu bestimmen (Rn. 101).
Da fragt man sich schon, ob das Urteil vom 20.07.2021 nicht ultra vires ergangen ist.
Selbst wenn man der Begründung des BVerfG folgen wollte, die Finanzausstattung des ÖRR sei unzureichend, obliegt es dann wirklich der Judikative zu entscheiden, wie diese verbessert werden könne?
Schließlich bestünde ja auch die Möglichkeit der Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt.
Zudem hat in Rn. 84 das BVerfG selbst eine Möglichkeit der Schließung der Finanzlücke aufgezeigt:
Die gesetzliche Begrenzung des Programmauftrages.
Wo hört also das Recht der Legislative auf und beginnt das Recht der Judikative? (Gewaltenteilung - Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)
Die Richter sind nicht vom Volke gewählt, wieso übernehmen sie Aufgaben der Legislative?
Diese Frage stellt sich insbesondere auch im Hinblick auf die Ausführungen in Rn. 117, wonach im Jahr 2021 überhaupt kein Bedarf für eine Beitragserhöhung besteht.
samson_braun:
wäre denn nicht sowieso zuerst das Verfassungsgericht von S-A als erstes anzufragen gewesen?
Spark:
Wurde denn nun substantiiert dargelegt, dass bei einer ausbleibenden Erhöhung die sog. Rundfunkfreiheit akut gefährdet sei? Im Dezember war das ja anscheinend noch nicht möglich, sonst hätte das Bundesverfassungsgericht dem Eilantrag der Anstalten ja stattgegeben.
Stattdessen hatte es sogar durchblicken lassen, dass die Anstalten sogar bis Ende 2024 durchaus über die Runden kommen könnten.
Etwas später tauchten dann Artikel auf, in denen einige Anstalten beklagten, dass eine schon vor dem Beschluss zur Erhöhung des Beitrags geplante Gehaltserhöhung nicht umgesetzt werden könnte. Das kann man aber schlecht als akute Gefährdung der Rundfunkfreiheit werten, da man wohl kaum glaubhaft vermitteln könnte, dass die Beschäftigten des ÖRR durch Ausbleiben der geplanten Gehaltserhöhungen dadurch am Hungertuch nagen müßten und auf Grund von körperlicher Schwäche ihrer Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen könnten.
Und der Hund von Yvette könnte durchaus auch einige Zeit mit Trockenfutter über die Runden kommen.
Und wie bewertet das Bundesverfassungsgericht es eigentlich, dass laut KEF rund 400 Millionen Euro, welche für programmliche Aufwendungen genehmigt worden waren, anscheinend gar nicht für Programminhalte verwendet, sondern stattdessen an anderer Stelle verpulvert wurden?
Bis zum heutigen Tag habe ich noch kein einziges stichhaltiges Argument gesehen, welches eine Erhöhung zwingend erforderlich machen würde. Ausser der üblichen Phrasendrescherei ist da bis jetzt noch von keiner Stelle etwas gekommen.
Blieben als einziges noch diese "Deckungsstöckchen". Aber auch die können kein ausreichender Grund für eine akute Gefährdung der sog. Rundfunkfreiheit sein. Zumal ehemalige Mitarbeiter gar nicht mehr aktiv zum Funktionsumfang des ÖRR gehören.
Und auch diese 240 Millionen Euro für dieses Kino in Köln können keine akute Gefährdung der sog. Rundfunkfreiheit verursachen. Zumal man ein Kino wohl schlecht unter den Begriff "Rundfunk" einordnen kann.
pinguin:
--- Zitat von: Spark am 06. August 2021, 19:26 ---Und wie bewertet das Bundesverfassungsgericht es eigentlich, dass laut KEF rund 400 Millionen Euro, welche für programmliche Aufwendungen genehmigt worden waren, anscheinend gar nicht für Programminhalte verwendet, sondern stattdessen an anderer Stelle verpulvert wurden?
--- Ende Zitat ---
"Aufwendungen für Programminhalte" sind doch eh nicht genannt? Hierfür, wenn auch offenbar älteren Jahrganges, die Übersicht in nachstehendem Beitrag:
Dafür geben ARD und ZDF unsere Milliarden aus!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35585.msg215245.html#msg215245
Darin findet sich nichts von:
- eigenen Produktionskosten;
- eigenen Recherchekosten;
- etc.
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