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Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an

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pinguin:
Der Gang zum EuGH wäre für das Bundesland Sachsen-Anhalt eröffnet.

Wäre doch mal ein Novum, wenn ein Bundesland eine Entscheidung des BVerfG vom EuGH prüfen läßt, denn ob der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste ist auch der nationale Rundfunk vom Unionsrecht rahmengeregelt und hat folglich alle unionsrechtlichen Rahmenbestimmungen einzuhalten, incl. der im Unionsrecht vollständig harmonisierten Bestimmungen zum Verbraucherschutz und den unlauteren Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbraucher*innen.

Wäre auch ein Novum, wenn das Landesparlament von Sachsen-Anhalt einem überarbeiteten Staatsvertrag trotzdem nicht zustimmt, wenn die besonderen Belange der Bürger*innen der 5 neuen Bundesländer nicht gewahrt sind.

Die Wende wurde immerhin vom Osten herbeigeführt, hier dann wohl auch?

Jedes Bundesland hat das Recht auf eine eigene LRA?
Dann hat auch jedes Bundesland das Recht, nur für die Finanzierung ihrer LRA aufkommen zu müssen?
Diese Frage ist übrigens so explizit auch bundesverfassungsrechtlich ungeklärt?

Haben die Ostländer tatsächlich die Pflicht, den West-LRA Palastbauten zu finanzieren?

Da werden sicherlich noch genug Fragen zu beantworten sein, incl. der Rechtsgrundlagen der sog. Direktanmeldungen.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,
http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html

Rn. 110

--- Zitat ---b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. [...]
--- Ende Zitat ---

pjotre:
Die Terminierung des Entscheides
-----------------------------------------------------
war bisher nicht in Erfahrung zu bringen. Das sah aus nach "nach der Bundestagswahl".
Der Entscheid für sofortigen Entscheid fiel möglicherweise ganz plötzlich. Vorschlag:
ÜBer fragdenstaat erfragen, wann der Temin fixiert wrude, ob vor oder nach dem Treffen mit der Bundeskanzlerin.

Es gibt Fragen, die auch dann ihren Zweck erfüllen, wenn man bereits weiß, dass sie nicht beantwortet werden. Beide Seiten werden sich auf ihre Vertraulichkeitspflicht berufen - "Geheimhaltung" also.

Genau das zu beweisen wäre der erfüllte Zweck der Fragestellung. Denn wenn nichts Problematisches wäre, dann würde das BVerfG ja Grund haben, eine vorher bereits getroffene Terminentscheidung zu berichten. 

ChrisLPZ:
reitschuster.de, 05.08.2021

Verfassungsgericht, Regierung und Gebührensender im Schulterschluss
Gleichtaktung von Karlsruhe nimmt erschreckende Ausmaße an


--- Zitat ---Seit Stephan Harbarth mit tatkräftiger Unterstützung der Bundeskanzlerin aus der CDU-Fraktion im Bundestag in den Chefsessel des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe wechselte, ist Deutschlands oberstes Gericht auffallend handzahm der Regierung gegenüber. Eilanträge zu den Corona-Maßnahmen ließ es erst gar nicht zu. So zementierte es die Zersetzung der Grundrechte unter Angela Merkel. Mit dem höchst umstrittenen Klimaurteil machte es die Einschränkung der Grundrechte aufgrund einer abstrakten Gefahr zugunsten künftiger Generationen regelrecht zur Pflicht. Nun hat das Gericht eine neue Entscheidung getroffen, die auch wieder ganz im Sinne der Kanzlerin ist: Es hebelte faktisch die Entscheidungsgewalt der Parlamente aus. Auch an denen vorbei darf der Rundfunkbeitrag nun erhöht werden – ganz so, wie es sich Merkels Haussender wünschen.
[…]
Was das Gericht weiter ausführt, klingt wie Hohn – wie man ihn sonst eher aus sozialistischen Staaten gewöhnt ist, in denen Institutionen systematisch die Realität auf den Kopf stellen: „Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.“

Faktisch erteilt Karlsruhe damit den öffentlich-rechtlichen Anstalten ohne Hinsehen einen finanziellen Freibrief.
[…]

--- Ende Zitat ---

Weiterlesen auf:
https://reitschuster.de/post/verfassungsgericht-regierung-und-gebuehrensender-im-schulterschluss/

Profät Di Abolo:
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Es ist doch schon sehr erstaunlich zu welchen "verfassungsrechtlichen Schlußfolgerungen" der 1. Senat des BVerfG - im VolXmund auch ZKdARD (Zentralkomitee der ARD) genannt - in seinem Beschluss kommt und mit "welcher Tiefe" "die Verfassungsbeschwerden" geprüft wurden.
Das nun die Intendantin des MDR "beschwerdebefugt" ist, ist schon offensichtlicher völliger Blödsinn. Der MDR-StV war jahrzehntelang verfassungswidrig und ist es selbst nach der "Reform" auch heute noch.
MDR-Wille wurde seinerzeit von einem verfassungswidrig zusammengesetzten Rundfunkrat gewählt und kann daher schon nicht "beschwerdebefugt" sein. Es sein denn natürlich, dass ZKdARD lässt sich gerne die laaaaange Nase von MDR-Wille zeigen!

Besonders interessant sind die Feststellungen des ZKdARD in den RdNR:


--- Zitat ---86
a) Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern. Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben, kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden (vgl. BVerfGE 119, 181 <220 f.>).

87
b) Für die Beitragsfestsetzung sind die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät maßgeblich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem Gesetzgeber im Übrigen medienpolitische oder programmleitende Entscheidungen als solche versagt sind. Sein medienpolitischer Gestaltungsspielraum bleibt erhalten. Zu dessen Ausfüllung ist er aber auf die allgemeine Rundfunkgesetzgebung verwiesen. Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Beitragsfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 <221> m.w.N.; stRspr).

88
c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen. Der Genauigkeit dieser gesetzgeberischen Vorgaben sind allerdings durch die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt. In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei. Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (BVerfGE 119, 181 <221> m.w.N.; stRspr).

--- Ende Zitat ---

Das haben die Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen gemacht!

Im neuen MDR-StV § 2 Abs. 2 bestimmten sie:

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR); 22. Dezember 2020/12. Januar 2021
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?a=MDRVtr_ST


--- Zitat ---(2) Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt. Ein trimedial aufgestellter in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden Produktionskapazitäten der etwa ein Viertel des Zentralbereiches umfasst, ist in Halle (Saale) angesiedelt. Die von der Anstalt gegründete MDR Media GmbH hat ihren Sitz in Erfurt. Die Intendantin oder der Intendant hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen. Dazu ist dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat erstmalig sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und sodann alle drei Jahre ein Bericht vorzulegen. Die in Satz 5 genannten Gremien können Maßnahmen zur Umsetzung empfehlen.

--- Ende Zitat ---

Herzlichen Glückwunsch ZKdARD!
Und Glückwünsche auch an die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Erhöhung "ihrer Anteile an den Einnahmen des MDR"!


--- Zitat ---115
2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder gemäß § 7 Abs. 2 RFinStV, der die Funktionsfähigkeit der Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang gewährleisten muss.

116
Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen. Zwar lässt sich eine möglicherweise durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung des Programmangebots angesichts der Zeitgebundenheit der Wirkungen des Rundfunks nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren (vgl. BVerfGE 119, 181 <241>). Ist ein verschlechtertes Angebot bereits ausgestrahlt worden, kann dies durch eine spätere finanzielle Mehrausstattung tatsächlich nicht mehr ausgeglichen werden. Jedoch können etwa aufgeschobene Investitionen kompensationsbedürftig sein (vgl. BVerfGE 119, 181 <242>). Eine Kompensation kommt auch dann in Betracht, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, obwohl hinreichende Mittel fehlten, eine Verschlechterung des Programmangebots verhindern konnten, dieses also tatsächlich vollständig erbracht haben. Erbringen dies die Rundfunkanstalten trotz Unterfinanzierung gewissermaßen in eigener „Vorleistung“ durch den vorübergehenden Rückgriff auf dafür an sich nicht vorgesehene finanzielle Ressourcen, ist eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 <241 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 6).

--- Ende Zitat ---

Petition:

Ich ersuche um Erhöhung der Richterbesoldung des ZKdARD auf monatlich 1 000 000.

Die durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung der Rechtsprechung lässt sich zwar angesichts der Zeitgebundenheit der Wirkungen der Besoldungserhöhung nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren, aber vielleicht wird ja dadurch zukünftigen Generationen die anhaltende schwachsinnige Rechtsprechung des ZKdARD erspart.

Die Erhöhung erfolgt aus Mitteln des Rundfunkbeitrages. Damit wird nur klargestellt, was eigentlich jeder schon weiß.

 :)

Spark:
Das Ergebnis stand ja schon im Januar fest. Allerdings verwundert es doch sehr, dass das Trüppchen in Karlsruhe tatsächlich acht Monate benötigte, um diesen Scheiß zusammenzukleistern.

Interessant an der heute verkündeten Entscheidung war eigentlich nur noch das Wie, denn ein Ob gab es ja von vornherein nicht.
Jedenfalls wurde die Demokratie mit dieser Entscheidung nun endgültig zu Grabe getragen.

Auch macht sich das Bundesverfassungsgericht keine große Mühe mehr seine eigenen Widersprüche wenigstens noch etwas zu kaschieren.
Da liest man beispielsweise unter 3. b) den Satz:

--- Zitat ---[...]Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht.[...]

--- Ende Zitat ---
LOL. Das bedeutet ja wohl im Umkehrschluss, dass Rundfunk -NICHT- teilnehmer überhaupt nicht belastet werden dürften. Und das bedeutet beispielsweise auch, dass Georg Thiel schon seit Monaten quasi unrechtmäßig in Beugehaft sitzt.

Interessant auch, dass das Bundesverfassungsgericht überhaupt noch den Gesetzgeber erwähnt. Bisher waren das nach meinem Verständnis immer noch die einzelnen Parlamente. Diese Gesetzgeber wurden aber nun vom Bundesverfassungsgericht außer Kraft gesetzt, denn diese Parlamente haben nur noch das zu tun, was ihnen eine Handvoll Figuren vordiktiert. Nun ja, deshalb nennt man es ja wohl auch Diktatur.
Und ich befürchte, dass das Bundesverfassungsgericht auch nicht vor Landesverfassungsgerichten halt machen wird.

Sehr schön auch, dass die berühmten Filterblasen, Fake News -und jetzt gibt es sogar schon Deep Fakes- nicht vergessen wurden. Die durften da auf keinen Fall fehlen.

Und wie es @ope23 schon so schön anmerkte. Das Datum 20. Juli hat hier wirklich schon einen sehr symbolischen Charakter.
Willkommen im Vierten Reich, auch als Rundfunkreich bekannt.

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