"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Schleswig-Holstein
Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Basti:
Danke für deine Aufklärung, jetzt kann ich folgen.
Für den 01.10.2016 und 01.08.2017 konnte Person X keine Unterlagen finden. Auf den 01.02.2020 wurde geantwortet.
Person X hatte letztes Jahr schon das Vergnügen und auch mit §766 ZPO kein Erfolg. Bis auf Erlass der Mahngebühren und Zusatzkosten ist leider nicht viel erreicht worden
Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23076.0
Den Klageweg wollte Person X, aufgrund von mangelndem Fachwissen, den Kosten und der Erfolgsaussicht eigentlich nicht einschlagen.
Person X stellt sich die Frage ob der Anordnungsgrund, Ablehnung der Barzahlung, ausreichen würde. Gibt es da ggf. Erfahrungswerte?
Danke nochmals für die Mühe bei dem fiktiven Fall, leider ist das alles trotz viel Lesen sehr "verwirrend" für Laien.
Markus KA:
Hinweis:
Generell bleibt es jeder Person selbst überlassen, wie der persönliche GEZ-Boykott aussehen könnte.
Leider bleibt es nicht aus, sich mit dem Thema intensiv zu beschäftigen und sich zu informieren, um in der jeweiligen Situation entsprechend reagieren zu können.
Das Forum bietet entsprechende Erfahrungsberichte, Beiträge und Diskussionen.
Es ist natürlich, dass das neue Thema am Anfang verwirrend erscheint.
In einer Situation, in der bereits das "Kind in den Brunnen gefallen ist", kann eine entsprechende Reaktion sehr aufwendig und arbeitsintensiv und noch verwirrender sein.
Das Forum weist auf Möglichkeiten für einen "frühen" GEZ-Boykott hin.
Auch zum Thema Gegenwehr zu Vollstreckungen durch die Stadt-, Gemeinde- oder Kreiskassen bietet das Forum zahlreiche Beiträge und Möglichkeiten.
Weitere Hinweise hierzu:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214
Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641
HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595
Kasse.Hamburg stellt Formular zur fehlerhaften Vollstreckung zur Verfügung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599
NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124
NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667
Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516
Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379
Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463
Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg109291.html#msg109291
WDR/Stadtkasse Münster Zahlungsaufforderung Vollstreckungsankündigung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32141.msg197887.html#msg197887
Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Bargeldzahlung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Mork vom Ork:
Kurze Frage: Gab es vor dem fiktiven anberaumten Termin zur Vermögensauskunft noch möglicherweise andere fiktive Schreiben zum Thema Vollstreckung?
Was in Bremen funktioniert: Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt stellen. Wenn dieser noch nicht beschieden wurde, kann dass als Vollstreckungshindernis angebracht werden und sollte die Vollstreckung aufschieben. Im günstigsten Fall wird das Vollstreckungsersuchen zurückgegeben an den Beitragsservice.
Basti:
--- Zitat von: Markus KA am 14. Juli 2021, 21:07 ---Hinweis:
[...]
Weitere Hinweise hierzu:
[...]
--- Ende Zitat ---
Danke für die hilfreichen Links. Irgendwie bin ich wohl etwas unfähig die Suche zu Nutzen.
--- Zitat von: Mork vom Ork am 15. Juli 2021, 07:53 ---Kurze Frage: Gab es vor dem fiktiven anberaumten Termin zur Vermögensauskunft noch möglicherweise andere fiktive Schreiben zum Thema Vollstreckung?
Was in Bremen funktioniert: Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt stellen. Wenn dieser noch nicht beschieden wurde, kann dass als Vollstreckungshindernis angebracht werden und sollte die Vollstreckung aufschieben. Im günstigsten Fall wird das Vollstreckungsersuchen zurückgegeben an den Beitragsservice.
--- Ende Zitat ---
Es gab schon einmal den fiktiven Fall, jedoch wurde nach erfolgloser Erinnerung, der Beitrag beglichen um weiteren Nachteilen zu entgehen.
Danke auch dir für den Hinweis.
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
bitte in dieser fiktiven Geschichte den Zugang der "Festsetzungsbescheide" vom 01.10.2016 und 01.08.2017 nachprüfen.
Auch nachprüfen, was sich im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 01.08.2017 abspielte (Wohnungswechsel, Haussanierung mit Problemen der Postzustellung etc.).
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2019, Az. 4 B 96/18
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190000575&psml=bsshoprod.psml&max=true
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen; Bestreiten des Zugangs einer Postsendung
--- Zitat ---16
Zwar liegen nach der Rechtsprechung der Kammer Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes nicht bereits dann vor, wenn der Zugang schlicht bestritten wird (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 33). Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren – beispielsweise durch Schilderung eines atypischen Geschehensablaufs –, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn. 43 m.w.N.). In einem solchen Fall muss der Vortrag geeignet sein, berechtigte Zweifel zu begründen, warum ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger nicht innerhalb von drei Werktagen erreicht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).
17
Im vorliegenden Fall begründen jedoch schon ausnahmsweise die vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem Vortrag des Antragstellers berechtigte Zweifel an der Bekanntgabe entsprechender Leistungsbescheide an den Antragsteller. So befinden sich im vorliegenden Fall in der Verwaltungsakte des Beigeladenen schon keine Bescheide, mit denen der Beigeladene Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge für den Zeitraum von August 2017 bis Oktober 2017 bzw. von November 2017 bis Januar 2018 festsetzte und die erkennbar an den Antragsteller als Bekanntgabeadressaten gerichtet waren. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang des Beigeladenen auf Blatt 70 einen Festsetzungsbescheid, mit dem der Beigeladene für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.10.2017 einen Betrag in Höhe von 60,50 € festsetzte. Dieser Bescheid nennt allerdings weder eine Beitragsnummer, noch enthält dieser einen Adressaten im Adressfeld. Daher kann diesem Bescheid weder entnommen werden, dass er an den Kläger als Inhaltsadressaten gerichtet war, noch ob und wenn ja an welche Person oder Adresse der Bescheid tatsächlich versandt wurde.
18
Der Verwaltungsvorgang des Beigeladenen enthält ferner auf Blatt 73 zwar einen Festsetzungsbescheid für die Beitragsnummer xxx xxx xxx, mit dem der Beigeladene für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 60,50 € festsetzte. Auch diesem Bescheid lässt sich der Bekanntgabeadressat allerdings nicht entnehmen, da auch das Adressfeld dieses Bescheides nicht ausgefüllt ist.
--- Ende Zitat ---
Zu RdNr. 25:
--- Zitat ---Die Historiensätze des Antragsgegners sind nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe der Bescheide zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 4 M 103/15, juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14; Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 35). Damit besteht insoweit Raum für die in § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG aufgestellte Vermutung, dass der Bescheid dem Antragsteller am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben wurde.
--- Ende Zitat ---
Die "Historiensätze" des NDR zur Aufgabe bei der Post haben den "Beweiswert eines übel riechenden Fisches" und nicht den Beweiswert einer Urkunde. Die "Postversendungsnachweise" des Druckdienstleisters werden von diesem selbst erfasst (Aufgabe bei der Post), elektronisch an den Zentralen Beitragsservice versandt und dort elektronisch im "Teilnehmerkonto" gespeichert.
LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - L 18 KN 49/16
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2019/NRWE_L_18_KN_49_16.html
--- Zitat ---49
Der Ausdruck des Gesamtkontospiegels, also der in dem von der Beklagten geführten elektronischen Versicherungskonto des Versicherten gespeicherten Daten, ist keine öffentliche Urkunde, aus der sich die genannten Haupttatsachen ergeben, weder eine öffentliche Urkunde über Erklärungen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 415 Abs 1 ZPO noch eine öffentliche Urkunde über eine amtliche Entscheidung nach § 417 ZPO. Allein mit einem solchen Ausdruck kann nicht bewiesen werden, dass die dort gespeicherten Vorgänge (Datum eines Antrags sowie eines Bescheids, Erstattungszeitraum sowie -betrag) so wie dort gespeichert stattgefunden haben. Der Ausdruck kann insoweit keine Urkunde sein, weil es sich lediglich um einen "Ausdruck" handelt, der (allenfalls) dokumentiert, dass die entsprechenden Daten elektronisch gespeichert sind. Zur objektiven Richtigkeit der Daten besagt er nichts. Urkunden in diesem Sinne können nur schriftliche Dokumente sein, von denen ein Original existiert bzw. existiert hat, vgl § 435 ZPO. Beweiskraft kann einer Urkunde nur zukommen, wenn sie echt ist oder dies vermutet wird (§§ 437 ff ZPO; vgl Huber in: Musielak/Voit. ZPO. 16. Aufl 2019. § 415 RdNr 2). Diese Anforderungen kann ein (beliebig wiederholbarer) Ausdruck elektronisch gespeicherter Daten von vornherein nicht erfüllen.
50
Der Ausdruck des Gesamtkontospiegels steht auch nicht - selbst wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen wäre - nach § 416a ZPO einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich. Nach dieser Vorschrift steht der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs 3 ZPO einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich, wenn ihn eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat. Bei dem elektronischen Gesamtkontospiegel, also den in dem Versicherungskonto gespeicherten Daten, handelt es sich gerade nicht um ein öffentliches elektronisches Dokument nach § 371a Abs 3 S 1 ZPO. Danach sind öffentliche elektronische Dokumente (nur) elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind. Die Regelung des § 416a ZPO soll gewährleisten, dass der Beweis durch Urkunden in Papierform auch dann geführt werden kann, wenn das Originaldokument (nur) in elektronischer Form besteht. Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Papier-Ausdruck eines bestimmten elektronischen Dokuments die Wirkungen einer Urkunde zukommen können (Huber. AaO. § 416a RdNr 1). Daraus ergibt sich, dass ein öffentliches elektronisches Dokument iS der § 371a Abs 3 S 1 und § 416a ZPO mit Ausnahme der Schriftlichkeit die Merkmale einer öffentlichen Urkunde iS der §§ 415, 417 f ZPO erfüllen muss, um mit diesen gleichgestellt werden zu können. Dies ist bei dem elektronischen Gesamtkontospiegel nicht der Fall (LSG NRW, Urteil vom 14.6.2016, Az L 18 KN 31/14).
--- Ende Zitat ---
§ 118 Sozialgerichtsgesetz
https://dejure.org/gesetze/SGG/118.html
Für RBStV Verfahren maßgebliche Vorschrift in der VwGO:
§ 98 VwGO Vorschriften über die Beweisaufnahme
https://dejure.org/gesetze/VwGO/98.html
--- Zitat ---Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
--- Ende Zitat ---
Edit "Bürger": Zum Nichtzugang siehe u.a. auch unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
und dortigen weiteren Verlinkungen zu wichtigen Threads im Forum.
Die Argumentationen einiger Verwaltungsgerichte unter Bezug auf andere Verwaltungsgerichtsentscheidungen, welche von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, dergemäß bei der Frage des Zugangs an sich (und nicht des Zeitpunkts des Zugangs) von mit einfacher Briefpost versendeten Schreiben eine Zugangsvermutung nicht existiert und schlichtes Bestreiten ausreicht, weil "näheres Substantiieren" nicht möglich ist, da sich die Vorgänge außerhalb des eigenen Macht- und Kenntnisbereichs abspielen, sind absurd - dennoch muss man leider damit umgehen...
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