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Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Profät Di Abolo:
Beispiel Postprobleme:
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2019, Az. 4 A 730/17
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190002412&psml=bsshoprod.psml&max=true
--- Zitat ---34
Gemessen an diesen Vorgaben geht das Gericht von einer Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 erst im August 2017 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus. Zwar geht aus den in der Beiakte enthaltenen Historiensätzen (Bl. 17, 18, 33) hervor, dass die Festsetzungsbescheide vom 1. Juni 2016 am 5. Juni 2015, vom 2. Juli 2015 am 10. Juli 2015 und vom 2. Oktober 2015 am 12. Oktober 2015 von der Post ausgeliefert worden sind. Auch war in den Adressfeldern jeweils die zutreffende Anschrift des Klägers vermerkt und es gab keine Postrückläufer. Dennoch geht das Gericht davon aus, dass die Bescheide den Kläger nicht bereits 2015 erreicht haben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es in seiner Straße häufig zu Falschzustellungen und Nichtzustellungen komme. So erhalte er regelmäßig Post für Personen, die in der parallel verlaufenden „…“ wohnten. Der Kläger gab an, gerade der Zusteller „…“ liefere häufig nicht aus. Wiederholt habe er schon Entschuldigungen vom Postzusteller bekommen, auch in Form von „Freimarken“. Der Kläger schilderte mehrere Einzelfälle, im Rahmen derer es zu unterlassenen oder fehlerhaften Zustellungen gekommen sei. So gab er an, die Zustellung eines Pakets sei im Internet bereits mit Benachrichtigung hinterlegt worden, obgleich er dieses nicht erhalten habe. Als er dem Zusteller daraufhin hinterhergefahren sei (er kenne dessen ungefähre Route), habe dieser sich entschuldigt und erklärt, er habe sich auf seinem Gerät nur vertippt. Einmal seien bestellte Gegenstände einfach in einer Garage abgestellt worden. Hinzu komme noch, dass es in seiner Straße eine ungewöhnliche Hausnummernverteilung gebe, die bereits wiederholt Verwirrung gestiftet habe. Der Beklagte konnte einen Zugangsnachweis nicht führen.
--- Ende Zitat ---
Edit "Bürger": Zum Nichtzugang siehe u.a. auch unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
und dortigen weiteren Verlinkungen zu wichtigen Threads im Forum.
Die Argumentationen einiger Verwaltungsgerichte unter Bezug auf andere Verwaltungsgerichtsentscheidungen, welche von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, dergemäß bei der Frage des Zugangs an sich (und nicht des Zeitpunkts des Zugangs) von mit einfacher Briefpost versendeten Schreiben eine Zugangsvermutung nicht existiert und schlichtes Bestreiten ausreicht, weil "näheres Substantiieren" nicht möglich ist, da sich die Vorgänge außerhalb des eigenen Macht- und Kenntnisbereichs abspielen, sind absurd - dennoch muss man leider damit umgehen...
Basti:
Profät Di Abolo, danke dir für deine Auflistung,
Person X ist gerade dabei zum fiktiven Fall etwas schriftlich zu verfassen. Wäre es okay wenn ich es hier einstellen würde für Meinungen ?
Was noch aufgefallen ist wäre der i.A Unterschriebene Antrag der Stadtkassen. Ist dieses kein angreifbarer Punkt ? Leider habe ich dazu noch nichts finden können.
Außerdem noch die Tatsache das "Firma Landeshauptstadt..." benannt ist. Seit wann wird ein Amt als Firma bezeichnet ?
Zusätzlich wurde ein Termin Ende Juni benannt an dem Person X erscheinen kann um eine Vermögensauskunft zu leisten, jedoch erreichte das Schreiben Person X aber erst am Anfang Juli.
seppl:
@Basti:
Durch eine Änderung der Abgabenordnung 2018 wurde die Datenweitergabe für Vollstreckungen verändert/ eingeschränkt. Es ist anzuzweifeln, ob eine Weitergabe der Daten von der Stadtkasse an den GV datenschutzrechtlich noch vertretbar ist. Der Rundfunkbeitrag unterliegt klar dem Landesrecht und keinem Bundesgesetz. Dazu mehr unter
https://publicus.boorberg.de/das-ende-der-vollstreckung-von-geldforderungen-durch-kommunen/
Basti:
Danke dir Seppl für den Hinweis. Würde ich auch noch mit aufnehmen.
Basti:
Nach etwas recherchieren hat Person X für den fiktiven Fall folgendes zusammengefasst.
Person X hat sich dazu aus verschiedenen Quellen bedient und hofft das dies kein Problem darstellt. Über Hilfestellungen würde sich Person X freuen, gerne auch als PN.
--- Zitat ---– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx
lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.
Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher (“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers (Firma Langeshauptstadt Kiel Amt für Finanzwitschaft Abt. Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde) vom xxx zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
Begründung:
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs . Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des
Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.
Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
Zusätzlich verweise ich auch auf nachfolgende Urteile, nachfolgenden Beschluss:
• Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2019, Az. 4 B 96/18,
• Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2019, Az. 4 A 730/17
• LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - L 18 KN 49/16
Darüber hinaus sind die Mahngebühren / Säumniszuschläge nicht zulässig, weil unbegründet.
Auch zu entnehmen im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 01.08.2018 in 4 B 46/18.
Außerdem ist anzuzweifeln ob die Weitergabe meiner Daten von der Stadtkasse an den GV zulässig ist im Rahmen der Datenschutzbestimmungen.
Durch Art. 17 Nummer 8 b/cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die Grundaussage dieser Gesetzesänderung besteht darin, dass eine Durchbrechung des Datenschutzes durch Verwertung und/oder Offenbarung nur noch durch eine ausdrückliche Regelung in einem Bundesgesetz, aber nicht mehr durch ein Landesgesetz oder eine kommunale Satzung angeordnet werden kann (vgl. BT-Drucksache 18/1 2.6.2011, Seite 82).
Da jedoch der Rundfunkbeitrag dem Ländergesetz unterliegt gibt es begründete Zweifel der Rechtmäßigkeit.
--- Ende Zitat ---
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