Beschluss vom 18.11.2019 -
BVerwG 10 B 20.19ECLI:DE:BVerwG:2019:181119B10B20.19.0https://www.bverwg.de/de/181119B10B20.19.05 1. Der Finanzrechtsweg ist zunächst nicht aufgrund der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO gegeben. Danach ist der Finanzrechtsweg - soweit hier von Bedeutung - in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben; Abgabenangelegenheiten sind danach u.a. alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängende Angelegenheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten vor diesem Hintergrund eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307 Rn. 14 und vom 17. September 2018 - 7 B 6.18 - NWVBl 2019, 26 Rn. 6).
7. [...] Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Dieser richtet sich neben dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nach der das Rechtsverhältnis regelnden Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1.16 - BVerwGE 156, 320 Rn. 5; BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - BGHZ 121, 367 <372 f.>), hier also nach der Zuordnung der jeweiligen Anspruchsgrundlage entweder zum Abgabenrecht oder zum sonstigen, von § 40 Abs. 1 VwGO erfassten öffentlichen Recht. Unerheblich ist es, ob bei der Prüfung von Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Vorschrift auch andere Vorschriften anzuwenden sind, die ihrerseits dem Abgabenrecht zuzuordnen sind. Denn gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. [...]
12 3. Der Umstand allein, dass demnach neben den Finanzgerichten auch Verwaltungsgerichte zum Teil dieselben Normen der Datenschutzgrundverordnung und der Abgabenordnung anzuwenden haben, mag als unpraktisch empfunden werden, soweit dies zu divergierender Rechtsprechung führen sollte. Hierfür sieht die Rechtsordnung mit Art. 95 Abs. 3 GG i.V.m. dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), zuletzt geändert durch Art. 144 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), einen Lösungsmechanismus vor. Im Übrigen obläge es dem Gesetzgeber, diesem Umstand durch eine gesetzliche Rechtswegzuweisung zu begegnen.
In der Entscheidung geht es auch um die DSGVO; das BVerwG bestätigt faktisch aber auch
7 [...] Eine Ersetzung der - wie hier relevanten - landesrechtlichen Informationsfreiheitsansprüche durch solche aus Bundesrecht (hier der Abgabenordnung) dürfte auch kompetenzrechtlich ausgeschlossen sein. [...]
daß Landesrecht mit Landesrecht zu behandeln ist.
Wenn es nun aber keine landesrechtliche Regel hat, weil das Land einen Sachverhalt nicht regeln darf? Immerhin sind die Kompetenzen nicht verhandelbar; siehe
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398
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