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Autor Thema: Realisierung rechtswidriger Vorgänge m. staatl. Mittel -> Veruntreuung?  (Gelesen 2865 mal)

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Basis dieses Themas ist der einen Sachverhalt präzisierende Beitrag (msg210371) nachstehenden Themas:

Ab 01.01.2021 neuer Inkassodienstleister Paigo GmbH - nicht mehr Creditreform
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34707.msg210371.html#msg210371

Fragestellung:

Wenn öffentliche Mittel für die Verwirklichung eines rechtswidrigen Sachverhaltes eingesetzt werden, handelt es sich dann um die Veruntreuung dieser öffentlichen Mittel?

- der Rundfunkbeitrag ist eine staatliche Beihilfe; (EuGH C-492/17, Rn. 53ff);
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=20964083

- alle Rundfunkanstalten sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"; (BGH KZR 83/13) (msg202828);
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

- "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" müssen Forderungen gerichtlich titulieren lassen; (BVerfG 1 BvL 8/11) (msg205325);
BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33718.msg205325.html#msg205325

- Tätigkeiten öffentlicher Stellen sind auch dann nicht hoheitlich, wenn sie Wettbewerber haben und bspw. durch Beiträge finanziert werden; (BFH V R 32/97) (msg192790);
Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790

- öffentliche Rundfunkanstalten sind "nicht-staatliche Organisationen"; (EGMR "Österr. Rundfunk vs. Austria, Rn. 53);
CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Wenn die Beteiligten nun so tun, als wären die Dokumente der Rundfunkanstalten hoheitliche Dokumente mit Titelfunktion, obwohl die Würdigung aller Begleitumstände dagegen spricht, würden doch staatliche Mittel veruntreut, wenn diese zur Realisierung eines derartigen Sachverhaltes eingesetzt werden?

Wird dieses Inkassounternehmen also aus diesen Rundfunkbeitragsmittel finanziert, um angeblich titulierte Forderungen einzuziehen, wäre dieses eine Veruntreuung öffentlicher Mittel?

Dürfen sich Finanzdienstleister an rechtswidrigen Vollstreckungen beteiligen?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Das Bertelsmann-Unternehmen mit Namen PAIGO erhält keine Schenkung. Also ist der Geldabfluss dorthin nicht "Veruntreuung"?

Angreifbar ist:
---------------------
a) Für Übertragung von hoheitlichen Funktionen - hier im Kontext Vollstreckung - ist gesetzliche Grundlage nötig. Der jeweilige Vertrag mit solchen Dienstleistern müsste also durch einen "Medienbeitrags-Staatsvertrag" abgesegnet werden vor Arbeitsbeginn.

b) Datenschutzrecht: Einem hoch aktiven Datenhändler dürfen die Datenschätze des Kölner "Beitrags-Service" nicht anvertraut werden. Hinzuweisen ist darauf, dass Inkassounternehmen einen "direkten Draht" für die Schufa-Daten zu haben pflegen.

c) Vorab wäre die Frage, ob derartige datensensiblen Vorgänge ganz allgemein an unkontrollierbare Externe abgegeben werden dürfen.
Schließlich werden ja als weitere Sünde: Anrufe in Köln in Rundfunkabgabe-Sachen von 7 privaten Callcentern beantwortet, wenn ich es richtig in Erinnerung habe. Als vorbereitende Grundlage für die hoheitliche Form der Selbsttitulierung ist das ja wohl als unangemessen zu betrachten?


Anmerkung: Der BVerfG-Entscheid gegen Selbsttitulierung
---------------------------------------------
betraf öffentlich-rechtliche Banken, habe ich in Erinnerung. 
Es handelte sich um das Vollstreckungen für Darlehnsschulden, wo diese Banken als ganz normale Kreditanbieter durch Vertragsabschluss gemäß BGB ihre Forderungen erhalten.
Das Privileg der Selbsttitulierung war damit ein mehrfacher Verstoß.
Ist das auf die Rundfunkabgabe übertragbar? Wohl kaum?


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Ist das auf die Rundfunkabgabe übertragbar? Wohl kaum?
Ich sehe hier zumindest eine gute Rechtsfrage und würde es nicht ganz so schnell abwiegeln. Hätten wir ein anderes Finanzierungssystem, beispielsweise über Verschlüsselung und freiwilligem Abo und es liefe finanziell so gut, weil die hochwertigen Inhalte ins Ausland verkauft werden könnten, dass der "Gewinn" (der als öffentlich-rechtliche Einrichtung nicht gemacht werden muss), in Qualität und metorische Informationsgüter gesteckt werden kann, dann hätten wir eigentlich nur einen klassischen Marktteilnehmer, ähnlich vielleicht einer "Stiftung für Bildungsfernsehen".
Wäre das dann zulässig sich Titel selbst auszustellen? Ich glaube nicht.
Wenn wir jetzt das Qualitätsprodukt durch minderwertigen Mist ersetzen und deshalb statt freiwilligem Abo auf Zwangsgebühr setzen, wieso darf man dann den Titel selbst ausstellen? Das ergibt keinen Sinn. Wie die Rechtsanalyse damals schon sagte, ist die Selbsttitulierung eigentlich ein überholtes Relikt, dass in einer rechtsstaatlichen Marktwirtschaft nicht viel zu suchen hat. Dass der Unrechtsfunk (=Links- und Mittefunk) hier Extrawürste gebraten bekommt, weil er ein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zur Politik hat, ist nicht unbedingt hilfreich für das Vertrauen in das "unabhängige" System.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 7.450
Ist das auf die Rundfunkabgabe übertragbar? Wohl kaum?
Bitte berücksichtige BFH V R 32/97; wer in Wettbewerb steht, handelt nur "nicht-hoheitlich"; die Beitragsfinanzierung steht dem nicht entgegen. Ohne hoheitliche Befugnis hat es ergo auch keine Befugnis zur Selbsttitulierung; die Sparkassen als solches stehen in Wettbewerb. Und genau aus diesen Gründen, was aus der Entscheidung des BVerfG auch hervorgeht, (Stichpunkt: Gleichbehandlung zu den Wettbewerbern), wurde das Recht, sich selbst Titel auszustellen, verneint.

Zitat
Rn. 45 - BVerfG 1 BvL 8/11
[...] Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>; 126, 29 <47>; 129, 49 <68 f.>).

Rn. 47  - BVerfG 1 BvL 8/11
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.
Weitere Aussagen dazu hat es in der Entscheidung selber.

Die ÖRR werden gegenüber den PRR ungleich behandelt, wenn sich die ÖRR ihre Forderungen selbst titulieren dürfen.

Wer in Wettbewerb steht, muß den Gerichtsweg bemühen, um eigene Forderungen titulieren zu lassen.

Die Frage, die sich stellen könnte, ist, ob der Rundfunkbeitrag zur Forderung der ÖRR wird, da ihnen das Recht der Selbstverwaltung zugestanden worden ist. Nur wäre dieses hier in diesem Thema nicht zu diskutieren.

Die Kriterien aber, die das BVerfG in dieser Entscheidung herausgearbeitet hat, müssen für alle Strukturen gelten, auch für den ÖRR. Oder?

Im europäischen Rahmen ist ein Inkassounternehmen ein Finanzdienstleister, der sich über die auch von Europa dafür aufgestellten Kriterien nicht hinwegsetzen darf, zumal der EuGH ja bereits gegenüber Deutschland darstellte, daß der europäische Rahmen auch in Belangen des natioanlen Steuerrechts einzuhalten ist.

EuGH C-182/08 - Nationale Maßnahme muß dem Gemeinschaftsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34566.msg209475.html#msg209475

Daraus herüberzitiert:

Zitat
Rn. 34
 [...] dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen



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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Da fallen mir einige Fragen ein, die man den Sendern m. E. einmal stellen sollte.

1. Welche Möglichkeiten der Beitreibung von Außenständen besitzt ein Inkassounternehmen gegenüber einer zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA)?

2. Welchen Anteil an beigebrachten Außenständen erhält das Inkassounternehmen? Falls eine Zahlung unabhängig vom Erfolg vereinbart wurde, in welcher Höhe beläuft sich dieser Betrag je Auftrag?

3. Eine LRA soll nach dem eigenen Verständnis und dem vieler Verwaltungsgerichte im Bereich der Beitragszahlungen wie eine Behörde agieren können/dürfen. Dies wird u. A. deutlich an der Tatsache, dass eine LRA ohne Einschaltung der Gerichte die Vollstreckung offener Forderungen veranlassen kann. Dies vorausgeschickt: auf welcher rechtlichen Basis gibt die LRA in ihrer Eigenschaft als Landesbehörde personengebundenen Daten der Bürger an ein privatwirtschaftliches Unternehmen weiter? Welche Daten eines Schuldners werden dem Inkassounternehmen übermittelt? In welcher Form werden die Daten eines Schuldners übermittelt (Brief, Fax, Mail, online Schnittstelle, direkter Zugriff)?

4. Welche Tatsachen müssen vorliegen, damit eine LRA die offenen Forderungen nicht selbst durchsetzt, sondern sie einem Inkassounternehmen übergibt?

5. Wie wird in Fällen verfahren, in denen das beauftragte Inkassounternehmen den Auftrag an die LRA zurück gibt?

M. Boettcher


*Edit "Bürger":
Diese - berechtigten - Fragen sollten, da sie grundsätzlich die Methodik infrage stellen, nach erfolgloser "druckvoller" Verwaltungsvollstreckung noch "drucklose" Inkasso-Versuche "nachzuschieben", nicht hier, sondern in gut aufbereitetem/n Thread/s mit aussagekräftigem/n Thread-Betreff/s diskutiert werden - allerdings unter Berücksichtigung aller im Forum bereits vorhandenen Informationen/ Threads wie u.a. auch schon zur bisherigen "Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG" und deren (erbärmlichen) Eintreibungs-Versuchen - siehe z.B.
Creditreform
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9378.0
Gebührenbescheid von Creditreform
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7011.msg52404.html#msg52404
Erst Zwangsvollstreckung jetzt Creditreform ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10484.0
fruchtlose Pfändung durch GV, dennoch Schreiben von "creditreform" > wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19425.0
Datenschutzbeauftragte überprüfen Eintreibung von RB durch Creditreform (04/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27147.0
Creditreform: unrechtmäßige Verarbeitung von Daten von "Beitragsschuldern" (08/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28483.0
Wenn die Verwaltungsvollstreckung nicht erfolgreich ist, in welcher aber aufgrund der direkten Vermögensauskunft oder auch indirekten Vermögensauskunft via Dritte der Betroffene praktisch schon "nackig" gemacht wird bzgl. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, d.h. bei erfolgloser Verwaltungsvollstreckung mithin schon der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit erbracht ist oder eben Quellen wie Bankkonten/ Gehaltsbezüge etc. zur Pfändung schon ermittelt und an die Rundfunkanstalten übermittelt werden, dann wirkt das nachgeschobene Privat-Inkasso nur noch wie ein besonders dreister Versuch, den Ärmsten der Armen durch Psycho-Penetranz doch noch mehr aus dem Kreuz zu leiern, als diese sich überhaupt leisten können. Und ja, diese Methodik erscheint insoweit rechtswidrig im Sinne der Kern-Frage des hiesigen Threads, ob deren Finanzierung mit staatlichen Mitteln eine Veruntreuung darstellen könnte. Hier also bitte nicht die Einzelfragen selbst vertiefen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2020, 01:34 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 2.462
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Im Schriftsatz-Vorentwurf ist es nun erst einmal wie folgt gefasst:
 
Zitat
VVA3.d) Öffentlich-rechtlich, hoheitsrechtlich, privatrechlich.
Angreifbar könnte sein:

a) Für Übertragung von hoheitlichen Funktionen - hier im Kontext Vollstreckung - ist gesetzliche Grundlage nötig. Der jeweilige Vertrag mit solchen Dienstleistern müsste also durch einen "Medienbeitrags-Staatsvertrag" abgesegnet werden vor Arbeitsbeginn.

b) Datenschutzrecht: Einem hoch aktiven Datenhändler dürfen die Datenschätze des Kölner "Beitrags-Service" nicht anvertraut werden. Hinzuweisen ist darauf, dass Inkassounternehmen einen "direkten Draht" für die Schufa-Daten zu haben pflegen.

c) Vorab wäre die Frage, ob derartige datensensiblen Vorgänge ganz allgemein an unkontrollierbare Externe abgegeben werden dürfen. Schließlich werden ja als weitere Sünde: Anrufe in Köln in Rundfunkabgabe-Sachen von 7 privaten Callcentern beantwortet, wenn hier in Erinnerung habe. Als vorbereitende Grundlage für die hoheitliche Form der Selbsttitulierung ist das ja wohl als unangemessen zu betrachten?

d) Sodann ist die Frage der Effizienz zu stellen: Lohnt das überhaupt? Oder entstehen mehr Kosten als es wert ist?

e) Wie wird vergütet? - Im deutschen Abgabenrecht gilt der Grundsatz, dass für Abgaben-Inkasso-Förderung keine Provisionen gezahlt werden dürfen. In anderen auch modernen Rechtsordnungen gibt es das durchaus. In Deutschland nicht: Die Vergütungen der Freiberuller unter den Gerichtsvollziehern sind in einem gesetzgeberischen Prozess fest fixiert.

Deutschland: Man rufe einfach einmal an beim Finanzamt mit der Frage: Ich kenne da einen dicken verdeckten Finanzskandal, 2 Millionen Nachzahlung, wie viele Prozente bekomme ich für das Denunzieren?
Die Antwort wird lauten: Exakt 0,0000 Prozent.
Selbst ein verstohlener Hinweis, man könnte das ja unter einer Züricher Mietadresse als Kaufpreis für eine Steuersünder-CD erfragen, hilft so einfach nicht.

f) Zwar mögen Provisionsregeln für Inkassounternehmen im Privatrecht üblich sein. Aber da ist eben der Unterschied zwischen Privat und Hoheitlich. Das hängt auch mit der Nähe zu Korruption und Veruntreuung zusammen. Aus Abgabeninkasso soll nach deutschem Recht kein "unternehmerischer Gewinn" möglich sein.

g) Die einstigen jahrzehntelang möglichen Provisionen bis 2012 für die GEZ-Detektive waren ein Beispiel für eine Durchstoßung dieses Prinzips. Dafür gab es allerdings einen gesetzgeberischen Rahmen. Man kann es bei einer Einzelperson als "erfolgsabhängige Arbeitsvergütung" interpretieren.

h) Bei PAIGO ist eine etwaige Provisionsvereinbarung ein Beitrag zur unternehmerischen Gewinnerzielung. Auch mit Schaffen einer gesetzlichen Grundlage dürfte das so einfach nicht gehen. Die Hoheitlichkeit von Inkasso darf delegiert werden, aber nur an den betrauten Träger der Leistung - Beispiel Wasserschutzverbände.

i) Es gab ein Gutachten des Deutschen Bundestages, etwa 2018, dass ein Delegieren des Beitragsinkassos nicht zulässig ist. Es ging nach eigener Erinnerung ganz konkret um den bisher betrauten Verein Creditreform, Mainz. Die Fundstelle wäre hier noch nachzutragen. Ist das Nach NRW-Landesrecht vielleicht dort zulässiger als in Rheinland-Pfalz?

Das Thema ist hier nicht prioritär, weil hier keine generelle Hebelwirkung gegen das Imperium zu vermuten ist. Also mag es für die eigenen Zwecke so genügen. Allenfalls wäre es zu verfeinern oder zu berichtigen.
Wichtig aber wäre, die Fundstelle der Bundestagsdrucksache zu ergänzen. Sicherlich ist diese Stecknadel irgendwo im Info-Heuhaufen dieses Forums. Wer hat die magnetische Kraft, es herauszufischen? 


Nicht integriert ist erkennbar an DIESER Stelle die Frage, ob überhaupt Selbsttitulierung zulässig ist.
----------------------------------------------------
Das wird im Schriftsatzpaket bereits auf anderen etwa 10++ Seiten analysiert. Das "Bankenurteil" ist dort ebenfalls erwähnt. Aber es gibt diverse wohl gewichtigere weitere Gründen für sofortige Aussetzung.
Beispiel: Es genügt bei Telefonaten in Köln ("Beitrags"-"Service") für die Authentifizierung die Beitragsnummer. Damit ist die für Abgaben und Vollstreckungsvorgänge dem Staat vorgeschriebene Vertraulichkeit nicht möglich. Denn die Vollstreckung bringt ja ganz persönliche Situationen in diese Akten, die sodann jeder feindlich gesonnene Dritte listig ziemlich mühelos per Telefonat ermitteln könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2020, 12:09 von DumbTV«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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  • Daaanke Wingman! This is the way!
Guten TagX,

OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 11 A 25.13; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=29.11.2017&Aktenzeichen=11%20A%2025.13

Zitat

91
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der in der Beitragssatzung 2016 erfolgte Wegfall der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, wonach Inkassounternehmen erst nach vorheriger erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung beauftragt werden durften. Die Durchführung der Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. § 10 Abs. 6 RBStV bleibt hiervon schon gem. § 16 Abs. 6 Beitragssatzung 2016 unberührt. Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern - mit Blick auf die Beitragsschuldner belastende Vollstreckungsmaßnahmen und die Entlastung der Vollstreckungsorgane angesichts massiv angestiegener Vollstreckungsmaßnahmen (Verdoppelung innerhalb von zwei Jahren) - der „Mahnpfad“ lediglich flexibler gestaltet werden. Dies betreffe - so die weitere Darstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die Gruppe der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagierten. Vor Einleitung von - kostenintensiven und für die Betroffenen belastenden - hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen wolle man hiermit zunächst lediglich den Versuch unternehmen festzustellen, ob diese Personen auf entsprechende Schreiben von beauftragten Inkassounternehmen reagierten, um auf diesem Wege zu klären, ob sie oder ggf. andere Personen tatsächlich als Beitragsschuldner anzusehen seien. Erfahrungen in anderen Bundesländern hätten bereits gezeigt, dass dieser Weg durchaus erfolgversprechend sei. Mit dieser Zielrichtung und so in der Praxis gehandhabt, bestehen gegen den Wegfall der Vorrangregelung der Verwaltungsvollstreckung vor der Einschaltung von Inkassounternehmen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.


Die BeitraXsatzung wurde 2016 "zur Straffung des Mahnpfades" geändert und vom berühmt und berüchtigten 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg "nachgeprüft". Der 11. Senat hat die BeitraXsatzung für das Bundesland Brandenburg als "rechtens" "eingestuft". Mir ist jetzt auch kein Fall in Brandenburg bekannt, bei dem ein rechts- oder verfassungswidriges VolXstreckungsverfahren gerichtlich festgestellt wurde. Der VerfGH des Landes Brandenburg hat z.B. 2019 eine Verfassungsbeschwerde wegen mangels Darlegung der Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen.

VerfG Brandenburg, 18.01.2019 - VfGBbg 63/18;
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfG%20Brandenburg&Datum=18.01.2019&Aktenzeichen=VfGBbg%2063%2F18

Dann muss auch entschieden darauf hingewiesen werden, dass der UnfuX die "Löcher" in seinem System stopft.

So ist das auch hier. Der private Inkassoquatsch dient dazu Mängel des vollautomatischen Verfahrens zu korrigieren Dies betreffe - so die weitere Darstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die Gruppe der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagierten. (Rdnr. 91).
Dem UnfuX ist zudem aufgefallen, dass die Beauftragung der Creditreform unter Verletzung des Vergaberechtes erfolgte, deswegen erfolgte dann die Ausschreibung 2019.

Der 11. Senat hat ferner festgestellt, dass "mit der Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Private soll - so die Begründung der Satzung zu § 16 Abs. 1 - ein möglichst effizienter und Kosten minimierender Beitragseinzug ermöglicht werden" (RdNr. 87). Ob jetzt tatsächlich öffentliche Mittel veruntreut werden, bedarf daher entsprechender Nachweise.

Dafür, dass es bei Arvato nun nicht mit rechten Dingen zugeht, bestehen sicher Anhaltspunkte:

Titelthema Sicherheit und Datenschutz
Erhöhtes Beförderungsentgelt – und dann?

https://signalarchiv.de/Meldungen/10003161

Zitat
Anwalt mit Schnäppchen-Angebot

Hat das Inkassounternehmen nicht den gewünschten Erfolg, so wird der Briefkopf ausgetauscht. Nun droht ein Anwalt das Geld notfalls auch gerichtlich einzutreiben. Dabei steht zwar auch eine andere Firma im Briefkopf, doch das Aktenzeichen wird übernommen, denn die Anwaltsfirma (RA Haas) gehört zu derselben Unternehmensgruppe (Arvato). Die Forderung erhöht sich selbstverständlich erneut und liegt nun über 95 Euro. Die Willkürlichkeit dieser Forderungen zeigt sich im weiteren Verlauf der „Brieffreundschaft”, denn mit den folgenden Briefen erhöht sich die Forderung mal um wenige Cent bei stetig verschärfter Drohkulisse, dann wiederum wird eine „Schnäppchen”-Ermäßigung auf etwa 75 Euro (nur für kurze Zeit) angeboten. Völlig umsonst gibt es den Hinweis über die weiteren Kosten bei einem gerichtlichen Mahnverfahren.

Also ob jetzt eine "Veruntreuung" vorliegt oder ein "Abrechnungsbetrug" wird sich 2021, wenn wir Arvato Advokado im GEZ-Boykott-Forum "aufschneiden", zeigen.

Hilfreich ist es sicher bei anderen "öffentlichen Wettbewerbsunternehmen" das Impressum zu sichten:

Impressum BVG; Link:
https://www.bvg-ebe.de/impressum
Zitat
Unterstützung im Rahmen der Auftragsverarbeitung (§11 BDSG) durch:

Paigo GmbH
Gütersloher Str. 123
33415 Verl
Telefon: xxxxxxxx
E-Mail: xxxxxxxx

Vielleicht wird ja dann auch klar um was es hier auch mal wieder geht:
Den Datenschutzskandal!

 :)



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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vorgenannter Entscheidung (jedenfalls dem zitierten Auszug) ist zu entnehmen...
OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 11 A 25.13
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=29.11.2017&Aktenzeichen=11%20A%2025.13
Zitat
91
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der in der Beitragssatzung 2016 erfolgte Wegfall der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, wonach Inkassounternehmen erst nach vorheriger erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung beauftragt werden durften. Die Durchführung der Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. § 10 Abs. 6 RBStV bleibt hiervon schon gem. § 16 Abs. 6 Beitragssatzung 2016 unberührt. Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern - mit Blick auf die Beitragsschuldner belastende Vollstreckungsmaßnahmen und die Entlastung der Vollstreckungsorgane angesichts massiv angestiegener Vollstreckungsmaßnahmen (Verdoppelung innerhalb von zwei Jahren) - der „Mahnpfad“ lediglich flexibler gestaltet werden. Dies betreffe - so die weitere Darstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die Gruppe der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagierten. Vor Einleitung von - kostenintensiven und für die Betroffenen belastenden - hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen wolle man hiermit zunächst lediglich den Versuch unternehmen festzustellen, ob diese Personen auf entsprechende Schreiben von beauftragten Inkassounternehmen reagierten, um auf diesem Wege zu klären, ob sie oder ggf. andere Personen tatsächlich als Beitragsschuldner anzusehen seien. Erfahrungen in anderen Bundesländern hätten bereits gezeigt, dass dieser Weg durchaus erfolgversprechend sei. Mit dieser Zielrichtung und so in der Praxis gehandhabt, bestehen gegen den Wegfall der Vorrangregelung der Verwaltungsvollstreckung vor der Einschaltung von Inkassounternehmen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
...dass der Antragsgegner (also die Landesrundfunkanstalt) erklärt, die Inkasso-Unternehmen würden vor Einleitung der Verwaltungsvollstreckung und somit zur Entlastung der Verwaltungsvollstreckungsstellen eingesetzt.

Dem neuen Ausschreibungstext unter
Ab 01.01.2021 neuer Inkassodienstleister Paigo GmbH - nicht mehr Creditreform
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34707.msg210364.html#msg210364
ist jedoch genau das Gegenteil zu entehmen, nämlich dass das Inkasso erst nach erfolgloser Verwaltungsvollstreckung beauftragt wird - und also demzufolge auch nicht der Entlastung der Verwaltungsvollstreckungsstellen dient, denn dies soll erklärtermaßen ein zusätzlicher Beitreibungsversuch sein:
Deutschland-Köln: Dienstleistungen von Inkassoagenturen
2020/S 100-241585
Bekanntmachung vergebener Aufträge

https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:241585-2020:TEXT:DE:HTML&src=0
Zitat
[...]
1. Generelle Anforderungen
Sofern und soweit nach Erstellung eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung durch das zuständige Vollstreckungsorgan erfolglos bleibt, wird die Forderung für einen zusätzlichen Beitreibungsversuch an das Inkassounternehmen abgegeben. [...]

Dies wiederum könnte - wie bereits weiter oben angemerkt, hier aber bitte nicht zu vertiefen, sondern gesondert zu prüfen - ggf. ein rechtswidriger Vorgang sein, dessen "Realisierung" mit "staatlichen Mitteln" ggf. die hier zu diskutierende "Veruntreuung" darstellen könnte:
[...]
*Edit "Bürger":
[...]
Wenn die Verwaltungsvollstreckung nicht erfolgreich ist, in welcher aber aufgrund der direkten Vermögensauskunft oder auch indirekten Vermögensauskunft via Dritte der Betroffene praktisch schon "nackig" gemacht wird bzgl. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, d.h. bei erfolgloser Verwaltungsvollstreckung mithin schon der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit erbracht ist oder eben Quellen wie Bankkonten/ Gehaltsbezüge etc. zur Pfändung schon ermittelt und an die Rundfunkanstalten übermittelt werden, dann wirkt das nachgeschobene Privat-Inkasso nur noch wie ein besonders dreister Versuch, den Ärmsten der Armen durch Psycho-Penetranz doch noch mehr aus dem Kreuz zu leiern, als diese sich überhaupt leisten können. Und ja, diese Methodik erscheint insoweit rechtswidrig im Sinne der Kern-Frage des hiesigen Threads, ob deren Finanzierung mit staatlichen Mitteln eine Veruntreuung darstellen könnte. [...]



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  • Daaanke Wingman! This is the way!
Nach der "fruchtlosen VolXstreckung" ist vor dem nächsten VolXstreckungs-Versuch!  :-X
Wie diese "Rahmenvereinbarung" nun genau aussieht wissen wir auch noch nicht.

Das die vorherige Einschaltung von Inkassounternehmen rechtlich bedenklich war findet sich auch hier:

Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag
Die Beauftragung von Inkassounternehmen durch den Beitragsservicevon ARD, ZDF und Deutschlandradio
Aktenzeichen: WD 10-3000-057/16
Abschluss der Arbeit: Datum: 22. November 2016

https://www.bundestag.de/resource/blob/491786/f950c55b9b0cca84af8172a4874c27fe/WD-10-057-16-pdf-data.pdf

Zitat
...
Aktuell wird seitens der Rundfunkanstalten angeregt, vor dem Ingangsetzen des hoheitlichenVollstreckungsverfahrens bereits Inkassounternehmen zu beauftragen, um einerseits das Mahnverfahren flexibler gestalten und andererseits im Vorfeld eine Klärung herbeiführen zu können, bevor es zu Zwangsmaßnahmen komme.2

...

2Vgl. Spiegel Online vom 28.10.2016, ARD und ZDF - Inkassofirmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben, abrufbarunter:http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/rundfunkbeitrag-bei-ard-und-zdf-private-inkassofirmen-sollen-gebuehren-eintreiben-a-1118689.html(Stand: 21.11.2016).

...

4. Fazit
Zusammenfassend bedarf das Tätigwerden von Dritten, hier maßgeblich von Inkassounterneh-men, für die Rundfunkanstalten der vorherigen Ausschöpfung des staatlichen Vollstreckungsver-fahrens. Der Einsatz von Beauftragten zur Vorortkontrolle besteht damit nur als letztes Mittel.22 Das Vorhaben der Rundfunkanstalten im Vorfeld durch die privaten Schuldeneintreiber eine Klärung mit dem Beitragsschuldner hinsichtlich der ausstehenden Rundfunkbeiträge herbeizuführen, bevor es zu Zwangsmaßnahmen kommt23, ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig. DieRealisierung solch einer Vorgehensweise wäre nur nach einer Änderung der rechtlichen Anforderungen möglich.

22Herb in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 10 RBStV Rn. 9.
23Spiegel Online vom 28.10.2016, ARD und ZDF - Inkassofirmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben, abrufbar un-ter:http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/rundfunkbeitrag-bei-ard-und-zdf-private-inkassofirmen-sollen-gebuehren-eintreiben-a-1118689.html(Stand: 21.10.2016).

Der berüchtigte 11. Senat hatte jedenfalls 2017 zur neuen Beitragssatzung keine "Bedenken".

Es bleibt auch abzuwarten, ob das Inkassounternehmen mit "Vermittlungsaufträgen", die vom Schuldner unterzeichnet werden und für die eine "Provision" fällig wird, arbeitet.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ich bin bestens mit einem Fall vertraut, in dem eine Beitreibung mittels Creditreform versucht wurde, nach einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung.
Sämtlichen Anschreiben von Creditreform, welche mir alle vorgelegen haben, war aber dem Anschein nach zu entnehmen, dass es noch gar nicht zu einer Zwangsvollstreckung gekommen wäre und diese sogar durch Einigung mit Creditreform verhindert werden könnte.

Ist überhaupt ein belegter Fall bekannt, in dem der Versuch einer Beitreibung mittels Creditreform vor einer Zwangsvollstreckung erfolgt wäre?


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Das mit der Veruntreung kriegt man hier niemals durch, da haben die auch schon völlig straffrei ganz andere Böcke geschossen. In Deutschland kriegt man niemanden wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Bestechung dran - das ist politisch nicht gewollt und die Staatsanwaltschaften folgen dieser Politik. Maximal gegen ein paar "Rechte" kann man sich vorstellen, dass die Keule mal ausgepackt wird.
Dem neuen Ausschreibungstext unter
Ab 01.01.2021 neuer Inkassodienstleister Paigo GmbH - nicht mehr Creditreform
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34707.msg210364.html#msg210364
ist jedoch genau das Gegenteil zu entehmen[...]
Und das da gehört zum Standard-Reportoir des Irreführens. Dabei muss da noch nicht einmal böse Absicht dahinter stecken, es weiß bloß die linke Hand nicht, was die rechte tut. Der Zwangsbeitragsanwalt wird immer alles "völlig legal" argumentieren und in der Realität wird was ganz anderes gemacht. Gerichte interessieren sich für diese Realität nicht, denn die kann man so schlecht prüfen.
Vielleicht lohnt sich aber trotzdem ein Sammelthread solcher amtlichen Fehlinformationen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2020, 21:10 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Wir haben hier alles zusammengetragen... großartige Team-Arbeit...
- Bei der sofortigen Verwertung sind oft kleine Pfähler - Rechtschreibung, Grammatik - . Das wird natürlich später behoben. 

Der früher im Thread mitgeteilte Auszug aus einem Schriftsatzentwurf wurde in den letzten Zeilen wie folgt geändert:
Zitat
i) Es gab ein Gutachten des Deutschen Bundestages, November 2015, dass ein Delegieren des Beitragsinkassos nicht zulässig ist. - Siehe Abschnitt VVA3.
Es ging nach eigener Erinnerung ganz konkret um den bisher betrauten Verein Creditreform, Mainz. Ist das Nach NRW-Landesrecht vielleicht dort zulässiger als in Rheinland-Pfalz? - Aber die Unzulässigkeit ist bundesrechtlich verankert.
Siehe wiederum Abschnitt VVA3.

j) Der Datenschutz ist ohnehin ein Problem: Es genügt bei Telefonaten in Köln ("Beitrags"-"Service") für die Authentifizierung die Beitragsnummer. Damit ist die für Abgaben und Vollstreckungsvorgänge dem Staat vorgeschriebene Vertraulichkeit nicht möglich. Denn die Vollstreckung bringt ja ganz persönliche Situationen in diese Akten, die sodann jeder feindlich gesonnene Dritte listig per Telefonat ermitteln könnte. Folgendes wäre unzulässig, zur Zeit aber möglich:
Anruf A: "Ich muss einzahlen, habe aber meiner Beitragsnummer nicht zur Hand... bitte..."
Anruf B 10 Tage später: "Ich rufe an wegen meiner Beitragsnummer .... Da läuft eine Vollstreckung... Haben Sie die Sache schon am Bildschirm?"
Über den weiteren Ablauf eines solchen Telefonats soll hier nicht kommuniziert werden; denn derartiges wäre unzulässig.

Die Telefonnummer und die Stimme des Anrufers, beides wird ja wohl nicht abgespeichert. Es handelt sich nicht um eine IT-Schwachstelle, sondern um eine Einzelfall-Schwachstelle in Sachen Datenschutz.

Sodann der folgende neue Text in Auswertungen der Infos in diesem Thread:
Zitat
VVA3.   Deutscher Bundestag: Delegieren von Beitragsinkasso an private Dienstleister ist unzulässig.

VVA3.a) Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag: "Die Beauftragung von Inkassounternehmen durch den Beitragsservicevon ARD, ZDF und Deutschlandrad"

Aktenzeichen: WD 10-3000-057/16 - Abschluss der Arbeit: Datum: 22. November 2016
https://www.bundestag.de/resource/blob/491786/f950c55b9b0cca84af8172a4874c27fe/WD-10-057-16-pdf-data.pdf

"... ... ... Aktuell wird seitens der Rundfunkanstalten angeregt, vor dem Ingangsetzen des hoheitlichenVollstreckungsverfahrens bereits Inkassounternehmen zu beauftragen, um einerseits das Mahnverfahren flexibler gestalten und andererseits im Vorfeld eine Klärung herbeiführen zu können, bevor es zu Zwangsmaßnahmen komme, (2)"

" ... ... (2) Vgl. Spiegel Online vom 28.10.2016, ARD und ZDF - Inkassofirmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben,
:http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/rundfunkbeitrag-bei-ard-und-zdf-private-inkassofirmen-sollen-gebuehren-eintreiben-a-1118689.html(Stand: 21.11.2016)."

"... ... ... 4. Fazit
Zusammenfassend bedarf das Tätigwerden von Dritten, hier maßgeblich von Inkassounternehmen, für die Rundfunkanstalten der vorherigen Ausschöpfung des staatlichen Vollstreckungsverfahrens.

Der Einsatz von Beauftragten zur Vorortkontrolle besteht damit nur als letztes Mittel. (22) Das Vorhaben der Rundfunkanstalten im Vorfeld durch die privaten Schuldeneintreiber eine Klärung mit dem Beitragsschuldner hinsichtlich der ausstehenden Rundfunkbeiträge herbeizuführen, bevor es zu Zwangsmaßnahmen kommt (23), ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig. Die Realisierung solch einer Vorgehensweise wäre nur nach einer Änderung der rechtlichen Anforderungen möglich." (Zitatende)

Zitat: "... ... ... (22)Herb in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 10 RBStV Rn. 9.
(23) Spiegel Online vom 28.10.2016, ARD und ZDF - Inkassofirmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben,

... (Stand: 21.10.2016) http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/rundfunkbeitrag-bei-ard-und-zdf-private-inkassofirmen-sollen-gebuehren-eintreiben-a-1118689.html" (Zitatende)


VVA3.b) OVG-Richter wissen es besser als die Rechtsexperten des obersten Parlaments? Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg steht dahinter.

Gibt es denn absolut nur noch Nullkommanull Rechtsschutz-Hoffnung der Bürger gegen die natürlich asymmetriche Übermacht der ARD-Juristen und die ihnen auch hier folgende Rechtsprechung?

OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 11 A 25.13;
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=29.11.2017&Aktenzeichen=11%20A%2025.13

RN 87: "mit der Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Private soll - so die Begründung der Satzung zu § 16 Abs. 1 - ein möglichst effizienter und Kosten minimierender Beitragseinzug ermöglicht werden".

RN 91: " Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der in der Beitragssatzung 2016 erfolgte Wegfall der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, wonach Inkassounternehmen erst nach vorheriger erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung beauftragt werden durften.

Die Durchführung der Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. § 10 Abs. 6 RBStV bleibt hiervon schon gem. § 16 Abs. 6 Beitragssatzung 2016 unberührt.

Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern - mit Blick auf die Beitragsschuldner belastende Vollstreckungsmaßnahmen und die Entlastung der Vollstreckungsorgane angesichts massiv angestiegener Vollstreckungsmaßnahmen (Verdoppelung innerhalb von zwei Jahren) - der „Mahnpfad“ lediglich flexibler gestaltet werden.

Dies betreffe - so die weitere Darstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die Gruppe der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagierten.

Vor Einleitung von - kostenintensiven und für die Betroffenen belastenden - hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen wolle man hiermit zunächst lediglich den Versuch unternehmen festzustellen, ob diese Personen auf entsprechende Schreiben von beauftragten Inkassounternehmen reagierten, um auf diesem Wege zu klären, ob sie oder ggf. andere Personen tatsächlich als Beitragsschuldner anzusehen seien.

Erfahrungen in anderen Bundesländern hätten bereits gezeigt, dass dieser Weg durchaus erfolgversprechend sei. Mit dieser Zielrichtung und so in der Praxis gehandhabt, bestehen gegen den Wegfall der Vorrangregelung der Verwaltungsvollstreckung vor der Einschaltung von Inkassounternehmen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken."

Der Rundfunkrat soll die Bürger vertreten. Und nun?

Siehe oben: "Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern -..."

Das war also am 6. Oktober 2016. Und nun ist durch die Rechtskundigen des Bundestags zeitlich kurz danach - 22. November 2016 - entschieden wurden, dass der Schutz des Bürgers genau dies verbiete.

Wenn immer jemand im hochtrabenden Jura-Diskurs Bürger trotzt Nichtnutzen der ARD-ZDF-nicht-Qualität zur Rundfunkabgabe verurteilt, da ja die Bürger das Recht hätten, bei der Bürgervertretung dem Rundfunkrat etwas für ihre Bürgerrechtet zu beantragen... dann darf man dann dies hervorragende Beispiel vortragen, wie die Realität aussieht.

Der Bürger fragt sich: Was vom Imperium "ARD, ZDF etc." gewünscht wird, wird abgenickt? - Und von dort kommen die hohen Sitzungsgelder, in manchen Bundesländern sogar doppelt auch noch für nicht-anwesende Ersatz-Stellvertreter?

Hier ist bisher kein einziger Fall bundesweit der letzten 10 Jahre bekannt, dass einer der "unzähligen" Programmbeschwerde eines Bürgers abgeholfen wurde. Dies subjektive Urteil könnte irrig sein. Man möge bitte eine bundesweite Statistik vorlegen, sofern es anders ist.

VVA3.c) Was läuft da - jedenfalls nach meinungsfreiheitilch zulässiger subjektiver Meinung vieler Bürger - verkehrt in der Rechtsprechung?

Wie kam es dazu, dass das OVG eine rechtlich wohl fehlerhafte Schein-Legalisierung des Rundfunkrats in einem Entscheid ein Jahr später als legalisierend interpretierte? Schließlich dürfte der Rundfunkrat da ja "ultra vires" entschieden haben und das dürfte ja wohl juristisch offenkundig sein - oder irrt der Autor dieser Zeilen?
Irren also die Rechtsexperten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages?

Die asymmetrisch übermächtigen juristischen ARD-Meinungsführer hatten nach hier vorliegender Erinnerung das Projekt aus 2016 sofort nach Verfügbarkeit der Bundestags-Drucksache ganz offiziell zu den Akten gelegt. Wenn es so war - war es wohl - , so wussten alle Zuständigen es wie üblich. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hatte es zum Thema gewählt, weil dies auf landesrechtlicher Ebene damals "das ganz grpße Ding" werden sollte beim landesrechtlichen Rundfunkabgabe-Inkasso.

Das Gericht legitimierte also eine Vorgehensweise, die zwischenzeitlich wegen der Rechtsfehler bereits aufgehoben aufgegeben und aufgehoben worden war? Was ist denn das? - Die internen Zusatz-Gerichtsakten über die Hintergründe unterliegen der Unergründlichkeit des göttlichen Seins.

Zugänglich sind für die Rechtsaufsicht des RBB aber die Akten der "Verwaltung", also der RBB-Juristen, über diesen Vorgang. Die Rechtsaufsicht liegt turnusmäßig entweder bei der Senatskanzlei Berlin oder der Staatskanzlei Brandenburg. Die aktuelle Zuständigkeit wäre hier wohl maßgeblich. Der Vorgang liegt zum Zeitpunkt des Abfassens dieser Zeilen weniger als 5 Jahre zurück.

VVA3.d) Dürfen Inkassounternehmen den Schuldnern "Schnäppchenpreise" anbieten?

Vorab: Auf den nächsten Seiten wird die Rechtsbezieung zwischen den Unternehmen Bertelsmann, Arvato, Paigo näher dargelegt. - Nun zu den Fakten und zum Versuch einer ersten Analyse:

Gleiches Grundsatzproblem, obgleich anderes Rechtsgebiet: "Erhöhtes Beförderungsentgelt – und dann?"
https://signalarchiv.de/Meldungen/10003161

Zitat: "Anwalt mit Schnäppchen-Angebot.
Hat das Inkassounternehmen nicht den gewünschten Erfolg, so wird der Briefkopf ausgetauscht. Nun droht ein Anwalt das Geld notfalls auch gerichtlich einzutreiben. Dabei steht zwar auch eine andere Firma im Briefkopf, doch das Aktenzeichen wird übernommen, denn die Anwaltsfirma (RA Haas) gehört zu derselben Unternehmensgruppe (Arvato).

Die Forderung erhöht sich selbstverständlich erneut und liegt nun über 95 Euro. Die Willkürlichkeit dieser Forderungen zeigt sich im weiteren Verlauf der „Brieffreundschaft”, denn mit den folgenden Briefen erhöht sich die Forderung mal um wenige Cent bei stetig verschärfter Drohkulisse, dann wiederum wird eine „Schnäppchen”-Ermäßigung auf etwa 75 Euro (nur für kurze Zeit) angeboten. Völlig umsonst gibt es den Hinweis über die weiteren Kosten bei einem gerichtlichen Mahnverfahren."

Wie exakt sind Anwälte an die Gebührenordnung gebunden? Die Sozial-Nachlass-Klausel des Gebührenrechts darf ja wohl nur nach Mandatsübernahme-Verhandlung greifen, also nur gegenüber einem eigenen Mandanten.

Dürfen Abgaben des öffentlichen Rechts einem privatrechtlichen Zusatzgebühren-System unterworfen werden? Wo ist dafür die gesetzliche Rechtsgrundlage? - Man beachte die entsprechende Erörterung über Bußgelder für im Ausland begangene Parksünden, wonach derartiges wohl nur für Forderungen aus dem Ausland in Betracht komme, weil nicht deutschem Recht unterworfen, sondern dem Recht des Ursprungslandes ("Begehungsort" des Verstoßes).

VVA3.e) Konkrete Erfahrung eines Bürgers

"Ich bin bestens mit einem Fall vertraut, in dem eine Beitreibung mittels Creditreform versucht wurde, nach einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung. Sämtlichen Anschreiben von Creditreform, welche mir alle vorgelegen haben, war aber dem Anschein nach zu entnehmen, dass es noch gar nicht zu einer Zwangsvollstreckung gekommen wäre und diese sogar durch Einigung mit Creditreform verhindert werden könnte."

Der betreffende Bürge ist hier intern bekannt. Dem Vorgang dürfte mühelos Beweiskraft zu verschaffen sein. Darauf kommt es aber kaum an. Es sollte angedeutet werden, das die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit vermutlich überhaupt nicht ausreichend mitgedacht werden beim Einschalten von privaten Inkassounternehmen. Das ist ganz einfach, weil diese Schuh auf den Fuß des öffentlichen Rechts nicht passt.

Die allgemeine rechtliche Problematik der gesetzlich großherzigen Regelung für Kosten von automatisiert funktionierenden Inkassounternehmen soll hier nicht erörtert werden.

Die versuchte Privatisierung des Abgaben-Inkassos ist in Kombination zu interpretieren mit der erheblichen Rechgtsproblematik der angeblichen
 Rundfunkbeitrags-"Beratung" seitens der Verbraucherschutzvereine.
-----------------------------------------------------------------------
Auch das ist "Privatisierung im Abgaben-Bereich".

Es genügte eine einzige Anfrage unseres Mitstreiters boykott2016 für NRW nach Offenlegung des Vertrags und schon gab es keinen Vertrag mehr - Verbraucherschutzvereine in NRW sind wohl seither - etwa 2017/2018 - nicht mehr berechtigt, "auf Kosten der Beitragsgelder der anderen die Bürger zu 'beraten'."

Und wo sind Mitstreiter, die rundum für alle 15 anderen Bundesländer bei fragdenstaat ebenfalls die Offenlegung beantragen? Es geht wohl um rund 1 Million Euro aus der Rundfunkabgabe, die den Verbraucherschutzvereinen für diese "Beratung" zufließt, obgleich sie in Sachen "Öffentlich-rechtlich" es gar nicht dürfen
 - und ja wohl gehalten wären, "die Finanzierung seitens der Gegenseite" bei dieser "Rechts"?-Beratung offenzulegen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2020, 21:10 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Das mit der Veruntreung kriegt man hier niemals durch, da haben die auch schon völlig straffrei ganz andere Böcke geschossen. In Deutschland kriegt man niemanden wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Bestechung dran -
Sei Dir nicht so sicher; im eigenen Bundesland sind deswegen schon Minister und Landräte sowie Bürgermeister gestolpert; zumal es hier auch eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft nur dafür hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2020, 21:11 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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