Ist das auf die Rundfunkabgabe übertragbar? Wohl kaum?
Bitte berücksichtige BFH V R 32/97; wer in Wettbewerb steht, handelt nur "nicht-hoheitlich"; die Beitragsfinanzierung steht dem nicht entgegen. Ohne hoheitliche Befugnis hat es ergo auch keine Befugnis zur Selbsttitulierung; die Sparkassen als solches stehen in Wettbewerb. Und genau aus diesen Gründen, was aus der Entscheidung des BVerfG auch hervorgeht, (Stichpunkt: Gleichbehandlung zu den Wettbewerbern), wurde das Recht, sich selbst Titel auszustellen, verneint.
Rn. 45 - BVerfG 1 BvL 8/11
[...] Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>; 126, 29 <47>; 129, 49 <68 f.>).
Rn. 47 - BVerfG 1 BvL 8/11
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.
Weitere Aussagen dazu hat es in der Entscheidung selber.
Die ÖRR werden gegenüber den PRR ungleich behandelt, wenn sich die ÖRR ihre Forderungen selbst titulieren dürfen.
Wer in Wettbewerb steht, muß den Gerichtsweg bemühen, um eigene Forderungen titulieren zu lassen.
Die Frage, die sich stellen könnte, ist, ob der Rundfunkbeitrag zur Forderung der ÖRR wird, da ihnen das Recht der Selbstverwaltung zugestanden worden ist. Nur wäre dieses hier in diesem Thema nicht zu diskutieren.
Die Kriterien aber, die das BVerfG in dieser Entscheidung herausgearbeitet hat, müssen für alle Strukturen gelten, auch für den ÖRR. Oder?
Im europäischen Rahmen ist ein Inkassounternehmen ein Finanzdienstleister, der sich über die auch von Europa dafür aufgestellten Kriterien nicht hinwegsetzen darf, zumal der EuGH ja bereits gegenüber Deutschland darstellte, daß der europäische Rahmen auch in Belangen des natioanlen Steuerrechts einzuhalten ist.
EuGH C-182/08 - Nationale Maßnahme muß dem Gemeinschaftsrecht entsprechenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34566.msg209475.html#msg209475Daraus herüberzitiert:
Rn. 34
[...] dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;