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  • Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parl. Beratung Fr 22.01.2021 (verschoben): 22. Januar 2021
  • Anhörung der Petition L20-107 RB Satzung/Grundrechte Bremen: 08. Oktober 2021

Autor Thema: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung  (Gelesen 7437 mal)

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Edit "Bürger" - siehe wichtige Aktualisierung:
Der Termin wurde auf Freitag, den 22.01.2021, gesetzt.
Mal sehen ob es diesmal klappt...

Am 6. November 2020 findet die Beratung über meine vor Coronazeiten eingereichten Petition zum Abgleich der Satzung Radio Bremens zum Rundfunkbeitragseinzug mit Bundes- und Grundrechten statt.

Ich bin am 14.10.2020 per E-Mail eingeladen worden, selbst vorzutragen.
Der Termin wurde vom 06.11. auf den 04.12. verschoben.

Petition in der parlamentarischen Beratung: L 20/107 - Rundfunkrecht
https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n=petitionsdetails&s=2&c=date_public&d=DESC&b=0&l=10&searchstring=20/107&pID=3180
Wortlaut wie eingereicht:
Zitat
Der Senat des Stadtlandes Bremen möge beschliessen:
Die Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ist mit Bundes- und Grundrecht Deutschlands abzugleichen.
Begründung:
Bei der gerätegebundenen Rundfunkgebühr hatte die Satzung einen regelnden Charakter einer öffentlich rechtlichen Anstalt, die die mehr oder weniger freiwilligen Mitglieder zur Zahlung von Beiträgen verpflichten konnte, wenn sie den bestimmten Sachverhalt des Empfangsgerätebesitzes vorwiesen.
Seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag ist die Abgabe nun direkt an die wohnende Person gebunden und somit als für alle volljährigen Bürger verpflichtend anzusehen.
Eine Satzung zum Einzug einer allgemeinen Pflichtabgabe, die steuerähnlich nicht mehr an eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Sachverhalt gebunden ist, erhält damit die Qualität einer direkten Fortführung der bundesrechtlichen Gesetzgebung und muss auf diese exakt zurückführbar sein. Die Satzung einer Anstalt, die freiwillige Mitglieder hat, kann sie weitgehend selbst bestimmen. Die Allgemeinheit ist in diesem Fall nicht betroffen.
Bisher ist die Satzung nicht auf diesen Umstand überprüft worden, da Radio Bremen bis Ende 2012 unternehmerische freie Entscheidung über die Abwicklung des Rundfunkbeitrags haben konnte. Es wurden aber keine diesbezüglichen Änderungen für und seit 2013 vorgenommen. Es wurde schlicht nicht daran gedacht oder die Gewohnheit wurde fortgeführt. Radio Bremen hat aus seiner unternehmerischen Sicht kein Interesse, eventuell kostspielige und aufwändige Verwaltungsänderungen selbst vorzunehmen.

Da Rundfunkrecht nicht das Rechtsgebiet ist, auf das sich die Petition bezieht (Es geht um Abgabenrecht, Bundesrecht und Grundrechte) habe ich diesbezüglich um eine Änderung gebeten.
Der Petitionsausschuss teilte mir daraufhin mit, er werde "es bei den weiteren Beratungen berücksichtigen". Bin mal gespannt...


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Meine Teilnahmebestätigung per Fax im Anhang


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Wg. Corona wurde der Termin auf den 04.12.2020 verschoben.

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Der Termin wurde auf Freitag, den 22.01.2021, gesetzt.
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Ist die Anhörung öffentlich bzw. kann ich daran teilnehmen?


Edit "Bürger": Siehe Abbild im Einstiegsbeitrag
"beabsichtigt ... öffentlich zu beraten"


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Es ist kein Zeichen von Gesundheit, an eine von Grund auf kranke Gesellschaft gut angepasst zu sein. (Jiddu Krishnamurti)

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Der Termin wurde erneut, diesmal auf unbestimmte Zeit/ nächstes Jahr, verschoben.
Es finden im Moment keine Petitionsanhörungen in Bremen statt.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Der Termin wurde auf Freitag, den 22.01.2021, gesetzt.

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Auf meinen Wunsch auf persönliches Erscheinen wurde der Termin erneut - auf unbestimmte Zeit - aus Coronagründen verschoben.


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Der Beratungstermin wurde nun auf
Freitag, den 08.10.2021, um 15:15 Uhr im Raum 2 im Haus der Bremischen Bürgerschaft, Am Markt 20, 28195 Bremen
gesetzt.

Eine Ergänzung zur Petition betreffs grundrechtswidriger 'Enteignung' durch die Erhebung des Zwangsbeitrags wurde der bremischen Bürgerschaft am 19.08.2021 zugefaxt:
Zitat
Haus der Bürgerschaft
- Petitionsausschuss -
28069 Bremen

Az: L20/107
xxx
Erweiternde Ergänzung zur Petition
Bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags wird durch das Landesgesetz zum Staatsvertrag nicht berücksichtigt, auf welchem Vermögenshintergrund die Schuldenlast des einzelnen Bürgers aufbaut: Es ist das geldwerte Vermögen, das nach staatlichen Pflichtabgaben von Steuern und Sozialabgaben als selbstverwaltetes Privatvermögen dem einzelnen übrigbleibt. Wird dieses ohne Einspruchsmöglichkeit ducht hoheitlichen Akt vermindert, erfüllt es den Tatbestand der Enteignung: Der Rundfunkbeitrag erfüllt einen Zweck zum Wohle der Allgemeinheit, nämlich die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks. Nach Art 14 (3) ist eine Enteignung nur durch eine gesetzlich geregelte Entschädigung rechtlich möglich. Eine Entschädigung kann nicht durch die „allgemeine Möglichkeit der Nutzung des ÖRR“ - wie oft von den Rundfunkanstalten behauptet, erfolgen. Es bedarf einer konkret geregelten Entschädigung, dem Wert des Enteignungsgegenstands entsprechend. Vorstellbar wäre für mich, dass dem Betroffenen kostenfrei ein Internetzugang als Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt wird. (Die Kosten dafür entprechen in etwa der Höhe des Rundfunkbeitrags)
Eine freiwillige Zahlung des Rundfunkbeitrags allerdings erfüllt nicht den Tatbestand der Enteignung, da es sich dann um eine Schenkung handelt.
Auch eine auf Antrag erfolgte Freistellung oder Minderung der Beitragssumme enthält prinzipiell die Zustimmung des Betroffenen zur freiwilligen Zahlung.
Die Zahlung einer hoheitlichen Abgabe kann nur bei freier Willensentscheidung oder bei tatsächlich nachgewiesener Nutzung oder bei an Vermögensachen an den Wert gebundene Abgaben unter Zwang erfolgen.
Bei nicht freiwilliger Zahlung ist die Forderung der Landesrundfunkanstalten ohne Entschädigungsregelung grundrechtswidrig. Eingriffe in das Privatvermögen erfordern nach Art 14 (3) solche Regelungen.
Der Gerätebesitz des RGebStV konnte noch als Hinweis der Nutzung herangezogen werden, das Innehaben einer Wohnung hingegen (lt. RBStV) ist ein so allgemeiner Tatbestand des Lebens, dass daraus kein weiteres Nutzungsmerkmal, auch nicht das der Nutzung des öffentlich rechtlichen Rundfunks abzuleiten ist.
Mit freundlichen Grüssen
xxx                                     
Per Fax an: Bremische Bürgerschaft 004942136112492


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2021, 22:25 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Dieser Vorgang ist rechtssystemisch von Interesse.
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Unter Entschädigung bei Enteignung wird normalerweise eine in Geld gemeint. Steht das im Gesetz? Im GG wohl nicht? Indirekt schon: "Höhe der Entschädigung" meint etwas linear Rechenbares.
Eine Entschädigung für eine Enteignung durch eine Abgabe, wenn sie in Geld sein soll, kann aber nur bedeuten, dass die Abgabe fortfällt. Damit ginge die Petition ins Leere.


Tut sie nicht. Desnn es schlägt die Petition vor,
---------------------------------------------
a) Entschädigung durch eine Art Sachleistung
b) und generalisierte Bestimmung der Sachleistung.

Man könnte zunächst sagen, das ist im Hinblick auf "Höhe" vom GG nicht gedeckt. Doch dann kommt es anders: Wem ein Grundstück wegen öffentlichen Interesses enteignet wird, da kommt es durchaus auch zur Möglichkeit eines Tauschangebotes. Allerdings kommt das Geld da möglicherweise ins Spiel als Bestimmung des Tauschwertes.

Der Vorschlag, den Intenet-Zugang statt der Rundfunkabgabe finanzieren zu dürfen. ist demnach nicht als abwegig einzustufen. Auch hier wäre das Geld die Bestimmung des Tauschwertes.


Dieser Vorschlag hat noch einen anderen Aspekt: Die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG.
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Die Wahlfreiheit des Empfängers einer "Bildungs-Pflichtabgabe" wäre hieraus zu folgern. Hierfür könnte ein Gutscheinsystem gefolgert werden:
Wenn der Staat eine solche Bildungsabgabe wünscht, aber zukünftig ohne Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der traiditionellen Rundfunkabgabe im Internet-Zeitalter, so könnte er die rund 9 Euro pro Kopf (18 pro Haushalt) mit der Vergabe einrs "digitalen Gutscheins" verknüpfen und den Bürgern die Verwendung freistellen für alle als bildungsgeeignet einzustufenden Zwecke,
also Internet-Abo wie auch Websites für Wissen online.

Diese gesetzgeberische Option steht bereits
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in den bundesweit aktuell anhängigen Landesverfassungsbeschwerden. Der Enteignungsgesichtspunkt - wie mit dieser Petition dargelegt - wird nun hinzugefügt.

Wir fürchten, dass die Abgeordneten "wieder einmal ihre patriotische Pflicht erfüllen", nämlich zu bestätigen, dass mit der jetzigen Rechtslage alles in Ordnung sei. Immerhin wird diese Petition nun aber fortleben als weitere Rechtsgrundlage für Reformpflicht.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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@pjotre: Dank für die Unterstützung!
Zur Erinnerung: Die Petition bezieht sich auf die Satzungen der LRAen. Nicht auf die Abgabe an sich oder den RBStV.
Zitat
Der Senat des Stadtlandes Bremen möge beschliessen:
Die Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ist mit Bundes- und Grundrecht Deutschlands abzugleichen.
https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n=petitionsdetails&s=2&c=date_public&d=DESC&b=0&l=10&searchstring=20/107&pID=3180

Laut Satzung ist der Rundfunkbeitrag von  den Bewohnern für die Wohnung zu zahlen. (§ 2 RBStV)
Grundrechtlich gesehen kann hoheitlich eine Abgabeschuld nur ans Vermögen als Vorteilsausgleich oder an tatsächliche Nutzung gebunden sein. Sonst ist sie enteignend.
Wäre der RB von den Wohnungseigentümern zu zahlen, so wäre die Abgabe als Ausgleich für einen Mehrwert durch die Empfangsmöglichkeit des ÖRR in den "vier Wänden" des Eigentums zu sehen. Dies wäre dann auf die Bewohner umlagefähig bzw. auf die Miete anrechenbar.
Ist er aber nicht.
Eine Abgabe auf die "Möglichkeit etwas zu nutzen" (beinhaltet eben auch die Möglichkeit, etwas nicht zu nutzen), kann - auch bei einem hoheitlichen Beitrag - für die Bewohner nur auf freiwilliger Basis oder bei nachweislicher Nutzung entstehen.
Dies ist in den Satzungen bislang nicht berücksichtigt, es wird die Idee des RGebStV fortgeführt, dass Empfangsgeräte in der Wohnung vorhanden sind, was damals als tatsächliche Nutzung ausgelegt wurde. Das war - weil gebunden an etwas, was man lassen kann - freiwillige Entscheidung der Nutzer. Die Wohnung selbst "kann ein Bewohner nicht lassen" bzw. wäre das als menschenunwürdig anzusehen.

Die Landesregierungen sollen angehalten werden, die Satzungen der LRAen zu prüfen. Es geht in der Petition nicht um den Rundfunkbeitrag an sich (Andere Baustelle). Es geht um die grundrechtswidrige, veraltete und ungeprüfte Form des Einzugs durch die LRAen.


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Der Vorschlag, den Internet-Zugang statt der Rundfunkabgabe finanzieren zu dürfen. ist demnach nicht als abwegig einzustufen. Auch hier wäre das Geld die Bestimmung des Tauschwertes.

Dieser Vorschlag hat noch einen anderen Aspekt: Die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG.

Sorry aber; Sinn u. Zweck ist doch diese Erpresserische Zwangsabgabe abzuschaffen.
Ich verstehe Deine Petition so das diese Zwangsabgabe erlassen wird aber dafür der Internet-Zugang Finanziert werden soll.
Wenn die da wirklich darauf eingehen sollten vergiß bitte nicht:
1: Wäre dieser Internet-Zugang wiederum Zwangsfinanziert weil damit die ÖRR wieder Finanziert werden!
2: Müßten die, die kein Internet Nutzen wollen (das gibt es auch) diesen Zugang auch Finanzieren.
3: Die Öffentlich Rechtlichen brauchen stets mehr Geld, heißt wenn die Rundfunkgebühr erhöht wird
    wird Automatisch die Zwangs-Gebühr für das Internet erhöht!
4: Hat dies mit der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG. genauso wenig zu tun wie die Aktuelle Zwangsabgabe.

Schlußendlich: Es ist nichts anderes als als die jetzige Zwangsabgabe durch eine Zwangsabgabe für den Internet-Zugang zu ersetzen!

Es geht am Ende doch darum, dass diese Erpressung durch die ÖRR sowie durch den Staat abgeschafft wird und nicht, dass man einen Zwang durch einen anderen ersetzt.

Der Schwerpunkt aller Forderungen sollte darauf liegen, dass die ÖRR in ein Bezahl-Fernsehen (wie von der AfD gefordert) umgewandelt
werden, also dass die verschlüsselt werden und nur die dafür bezahlen, die das auch sehen/hören wollen.
Das ist technisch machbar genauso wie bei den Privaten, die Ihre Programme verschlüsseln.

Die einzige Alternative wäre:
Wie bei einigen anderen Europäischen Ländern die ÖRR verkleinern und über die Steuer finanzieren sowie über Werbe-Einnahmen.

Alles andere ist uninteressant!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2021, 01:27 von Bürger«

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Danke, @seppl , geeignet intern ergänzt für die Verwertung in Texten.


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@casiopeia: Mein persönlicher Vorschlag war nur ein Beispiel für eine Entschädigungsmöglichkeit. Mir war klar, dass auch diese diskussionswürdig ist. Ich selber empfinde das Internet als nützlichen Kommunikationsweg wie Telefon oder Post. Ehrlich gesagt, wollte ich einen konstruktiven Gedanken einbringen. Eine Entschädigung durch Geld wäre ja etwas unsinnig.
Die Ergänzung zur Petition soll eigentlich darstellen, dass eine Zahlung für die "Möglichkeit des Empfangs" ohne Bindung an jedwedes Vermögen nur freiwillig erfolgen darf, sonst müsste - wenn es nicht als Steuer deklariert wird - die Enteignungskriterien erfüllen.
Eine generelle Enteignungsmöglichkeit als Grundrechtseingriff müsste durch ein Bundesgesetz (z.B. Rundfunkfinanzierungsgesetz) bestimmt werden, welches es bekanntermaßen beim Rundfunkbeitrag nicht gibt.


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Ich selber empfinde das Internet als nützlichen Kommunikationsweg wie Telefon oder Post.
Beides unterfällt aber der alleinigen Regelungsbefugnis des Bundes; die Länder haben hier nix zu melden.

Im Gegensatz zum Begriff "Rundfunk", der im GG nur in den Art 5 und Art 23 betreffes des Rechts der Union genannt ist, werden Post und Telekommunikation namentlich unter Art 73 betreffs der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes aufgeführt; Internet ist zudem Telekommunikation.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 73

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html

Zitat
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

7.      das Postwesen und die Telekommunikation;

Deswegen hat es auch ein

Telekommunikationsgesetz (TKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/BJNR119000004.html

Und darin kommt auch der Begriff "Rundfunkübertragung" vor, (§48ff TKG).

Aus dem TKG hier nur insoweit zitiert, als daß "Telekommunikation", wie folgt, definiert ist:

Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 3 Begriffsbestimmungen

https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__3.html

Zitat
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
22.
    "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
und diese sind definiert als

Zitat
23.
    "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;

Und das die Gesetzgebungsbefugnisse lt. GG nicht verhandelbar sind, sollte jeder hier im Forum inzwischen mitbekommen haben:

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.0.html

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

Erst bedarf es entsprechender Änderungen des Grundgesetzes, bevor über Landesmaßnahmen zu diskutieren ist, die dem Bund die entsprechende Gesetzgebungsbefugnis einräumen.

Und das TMG hat es ja auch noch:

Telemediengesetz (TMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2021, 18:30 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Da die Anhörung am Freitag stattfand, aber aus Zeitgründen nicht alles, was ich auf dem Zettel hatte zur Sprache kam, hier erstmal mein Stimmungsbild:
Es war ein sehr freundlicher Empfang und sowohl die Dame, die mich empfing als auch der Vorsitzende haben sich erfreut gezeigt, dass ich den längeren Weg von Hamburg nach Bremen auf mich genommen hatte um persönlich dabei zusein. Dazu muss ich sagen, dass der Termin noch einmal um 1.5 Std nach hinten verschoben wurde, weil ich schon zu Anfang der Tour über eine Stunde im Stau vor und im Elbtunnel stand. Als abzusehen war, dass ich nicht pünktich da sein werde, habe ich angerufen und es war möglich, den Termin auf 17 Uhr zu versetzen.

Es war nur im Saal mit Mikro auf eigenen Knopfdruck zu sprechen. Ziemlich ungewohnt für mich, aber es hatte den Vorteil, dass ich davon abgehalten wurde, einfach draufloszureden und den anderen ins Wort zu fallen. (wie es bei mir öfter so ist)

Beim Thema des Abgleichs der Satzung von Radio Bremen mit dem Grundrechten konnte von mir erstmal nur das Thema der Behandlung der Gesamtschuldnerschaft angesprochen werden. Dazu wurden interessierte Fragen von Anwesenden gestellt, die mir zeigten, dass mein Anliegen wohl ernst genommen wurde. Die Fragen zeigten aber auch, dass über die Abwicklung des Beitragseinzugs nur "normalbürgerliche" Kenntnisse und Vorstellungen vorlagen. 4 der ca 12 Anwesenden haben sich aktiv an der Beratung beteiligt. Der Vorsitzende driftete zum Ende hin in das Thema "Datenschutz" ab, es schien den Vorsitzenden in Hinsicht auf den Einzug des Rundfunkbeitrags durch den NDR (anstatt durch Radio Bremen) sehr zu interessieren.

Aus dem Vertreter des Senats war nichts herauszuholen. Er vertrat das Antwortschreiben des Senats an den Petitionsausschuss unbeeindruckt. Ich führte auch nach der Beratung beim rausgehen noch ein Gespräch mit ihm, merkte aber, dass da Granit vorliegt. Ich nehme an, der Vertreter des Senatskanzlei hat keine eigene Meinung, sondern muss den Senat vertreten, daher war da keine Bewegung zu spüren.

Der Vorsitzende war meines Erachtens nach Herr Claas Rohmeyer (CDU) und einer der an der Sache sehr interessierten weiteren Personen Herr Mustafa Öztürk (Die Grünen)

Soweit ich den Vorsitzenden verstanden habe, sieht er die Sache noch nicht als erledigt an und der Petitionsausschuss wird sie weiter verfolgen. Auch in Hinblick auf Datenschutzprobleme.


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