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  • VERHANDLUNG BVerwG 6 C 9.19, Mi 28.10.2020, 10 Uhr: 28. Oktober 2020

Autor Thema: VERHANDLUNG BVerwG 6 C 9.19, Mi 28.10.2020, 10 Uhr  (Gelesen 3380 mal)

D
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Es wird wieder eine Verhandlung in Sachen Rundfunkbeitrag vor dem BVerwG durchgeführt:

Az.: BVerwG 6 C 9.19

Vorinstanzen: VGH Mannheim, 2 S 439/15 ; VG Stuttgart, 3 K 1941/14

Beklagte ist der Südwestrundfunk

Termin:
28.10.2020
10 Uhr



Anmeldung für eine Teilnahme unter:
https://www.bverwg.de/kontakt/?t=28.10.2020&az=BVerwG%206%20C%209.19#teilnahme-an-einer-m%C3%BCndlichen-verhandlung

Eine Teilnahme ist auch ohne Anmeldung möglich.

Siehe auch Ergänzung weiter unten im Thread:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34180.msg207598.html#msg207598


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2020, 17:59 von DumbTV«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zur vorinstanzlichen Entscheidung des VGH Mannheim
Az.: BVerwG 6 C 9.19
Vorinstanzen: VGH Mannheim, 2 S 439/15 ; VG Stuttgart, 3 K 1941/14
lässt sich per web-Suche mit
"2 S 439/15"
https://www.google.com/search?q="6+C+9.19"
u.a. folgendes finden
VGH Baden-Württemberg, 03.03.2016 - 2 S 439/15
https://dejure.org/2016,59493
dort ist dann ein seinerzeitiger weiterer Verfahrensverlauf zu finden
Zitat
VG Stuttgart, 23.01.2015 - 3 K 1941/14
https://dejure.org/2015,70013

VGH Baden-Württemberg, 03.03.2016 - 2 S 439/15
https://dejure.org/2016,59493

BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 23.16
https://dejure.org/ext/62c7f90f9b05673e3e9c4495aa292203

BVerwG, 12.06.2017 - 6 C 9.17 (6 C 23.16)
https://dejure.org/ext/d1c90c919357fbf9bf769ecebc50e078

BVerwG, 13.06.2017 - 6 C 9.17 (6 C 23.16)
https://dejure.org/ext/9198afbdf290c6ecaa4dc820377aa1f2

BVerfG, 10.04.2019 - 1 BvR 1507/17
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/780570/

Aus letzterer geht hervor:
Zitat
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

[...]

4 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

[...]

6 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts werden die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos.

[...]

Es scheint sich somit bei der im Einstiegsbeitrag angekündigten Verhandlung um das vom BVerfG an das BVerwG zurückverwiesene Verfahren bzgl. der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für eine Zweitwohnung zu handeln.

Ich bitte um Korrektur, falls jemand andere Schlüsse zieht oder Erkenntnisse haben sollte.
Danke ;)


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D
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  • Beiträge: 1.485
Ergänzung:
Es handelt sich hierbei um den Nachholtermin des (vermutlich wegen Corona) ausgefallenen Termins im März 2020:
VERHANDLUNG BVerwG 6 C 9.19, Mi 25.03.20, 11:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33435.0

Update 17.03.:
Der Termin am 25.03. zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben!


Ein weiterer Kläger ist den Instanzenweg bis zum BVerwG gegangen:

BVerwG 6 C 9.19

Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers


Zitat
Der Kläger ist Inhaber einer Haupt- und einer Zweitwohnung und wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für beide Wohnungen. Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es ausschließlich noch um die Frage, ob die Festsetzung des Rundfunkbeitrags für die Hauptwohnung des Klägers, die von den Gerichten bisher nicht beanstandet worden ist, mit revisiblem Recht vereinbar ist.

Vorinstanzen: VGH Mannheim, 2 S 439/15
VG Stuttgart, 3 K 1941/14
Parteien: R.   ./.   Südwestrundfunk

Quelle:
https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=BVerwG+6+C+9.19

Das wird sicher eine interessante mündliche Verhandlung. Es wäre toll wenn einige Mitstreiter aus der Gegend von Leipzig und natürlich auch aus dem Rest der Republick an der Verhandlung teilnehmen und damit zumindest moralische Unterstüzung bieten.

Ein Bericht über diese Verhandlung wäre auch eine gute Sache!


Der Kläger hat hier schon einiges hinter sich - zum Verfahrensweg siehe
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=03.03.2016&Aktenzeichen=2%20S%20439/15)
inklusive:

- Verhandlung am BVerwG vom 25.01.2017
- abgelehntem Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Revisionsurteils durch Beschluss des BVerwG
- abgelehnter Anhörungsrüge durch Beschluss des BVerwG
- teilweise erfolgreicher Verfassungsbeschwerde zur Zweitwohnungsthematik. Dabei wurden auch die 2 Beschlüsse des BVerwG zur Tatbestandberichtigung und zur Anhörungsrüge aufgehoben.

Mit dieser Vorgabe kann der Kläger sicherlich auf freundliche Begrüßung durch die Richter hoffen 8)

Interessant wären noch die Klagegründe, die nach diesem Verfahrensweg in dem Verfahren zur Hauptwohnung noch vorgebracht werden.


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
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Georg Christoph Lichtenberg

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G
  • Beiträge: 326
Geht jemand aus dem Großraum Leipzig morgen zur Verhandlung?

Das BVerwG könnte ja die mit Gesetzeskraft verkündete Entscheidungsformel des BVerfG bezüglich der Befreiung von "Zweitwohnungen" etwas klarer auslegen, als es das Bundesverfassungsgericht in seiner Formulierung gemacht hat:

Lässt die Formel nur die Befreiung von Nebenwohnungen zu (das steht nämlich nicht explizit in der Urteilsformel drin)? Wenn ja, gilt dann der Eintrag im Melderegister als bindend?

Und: Was ist darunter zu verstehen, dass jemand seiner Rundfunkbeitragspflicht für die Erstwohnung nachkommt, wenn diese Wohnung auf einen Mitbewohner beim Beitragsservice gemeldet ist?

Im Ausgangsfall ist dem alten Urteil des BVerwG zu entnehmen, dass für eine der beiden Wohnungen der Sohn des Klägers vom Beitragservice (zwangs?)angemeldet wurde, nachdem der Kläger nicht gezahlt hatte.


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h
  • Beiträge: 304
Es gibt dazu nun auch ein
Urteil vom 28.10.2020 - BVerwG 6 C 9.19
https://www.bverwg.de/281020U6C9.19.0

Man darf sich angesichts von Rn.14/15
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 9.19
[...]
14 Auf der Grundlage dieser tragenden Erwägungen handelt es sich bei dem hier zu entscheidenden Fall des Klägers betreffend die Erhebung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung in S. um einen Parallelfall, der von der Bindungswirkung des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils erfasst ist. Eine Abweichung des vorliegenden Falles von der Sach- und Rechtslage, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, ist weder ersichtlich noch zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen eine solche Abweichung auf. Die nach seiner Auffassung von dem Bundesverfassungsgericht nicht oder nicht hinreichend geprüften Argumente, die sich gegen die Qualifizierung des Beitrags als Vorzugslast und gegen dessen Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG richten, rechtfertigen nicht den Ausschluss der Bindungswirkung und eröffnen keine erneute Prüfung.

15 Lediglich der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass die in § 31 Abs. 1 BVerfGG normierte Bindungswirkung nicht für das Bundesverfassungsgericht selbst besteht; es kann seine in einer früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassungen aufgeben, auch soweit sie für die damalige Entscheidung tragend waren (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 11. August 1954 - 2 BvK 2/54 - BVerfGE 4, 31 <38> und vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 [ECLI:?DE:?BVerfG:?2001:?es20011122.2bve000699] - BVerfGE 104, 151 <197>; Beschluss vom 15. Juni 1988 - 1 BvR 1301/86 - BVerfGE 78, 320 <328>; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 6 B 159.18 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2018:?181218B6B159.18.0] - juris Rn. 7). Soweit der Kläger meint, das Bundesverfassungsgericht habe mit der Auswahl von Verfahren, über die es in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - (BVerfGE 149, 222) entschieden hat, eine Prüfung seiner gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die Erhebung des Rundfunkbeitrags vorgebrachten Argumente abgeschnitten, steht ihm hiernach der Weg frei, diese Argumente nochmals gegenüber dem Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen.

[...]
für eigene Verfahren fragen, ob man überhaupt noch den Instanzenweg beschreiten muss. Oder ob direkt Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, zumal es ja für Kläger eine Zumutung ist, Verfahrenskosten + eigene und fremde RA-Gebühren bei ohnehin vorbestimmtem Verfahrensausgang zahlen zu müssen.

Vielleicht kommt das BVerfG ja vielleicht mal ins Grübeln, wenn es Verfahrenszahlen im 5- oder 6-stelligen Bereich zu dem Thema bewältigen muss. Was auch als Ermutigung der Forumsmitglieder aufgefasst werden darf ;).


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