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Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?

Begonnen von seppl, 17. Juli 2020, 02:23

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ope23

Zitat von: seppl am 06. Februar 2021, 16:52
Die beiden Klagen wurden ohne mein Zutun vom VG Hamburg mit Schreiben vom 28.12.2020 zu einer Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zusammengefasst. Az: 19 K 5258/20
Im hier sichtbaren Schreiben von 28.12.2020 von der Geschäftsstelle des VG Hamburgs steht ganz stumpf schon "./. Freie und Hansestadt Hamburg" ohne weitere Erläuterung.

Die Zusammenfassung der Klagen und die Umwidmung des Beklagten müssen also schon vorher erfolgt sein.

Ist das in dieser "richterlichen Verfügung" passiert, von der das Schreiben der Geschäftsstelle schreibt? Diese richterliche Verfügung müsste Dir doch auch zugegangen sein.

Den Mechanismus, den das VG Hamburg verwendet, um die Klage (vom NDR weg) abzubiegen, will ich verstehen.

Kann ja nicht sein, dass mein Klagegegner später nur noch als "Beigeladener" aufkreuzt, wenn der Richter Lust hat, ihn beizuladen oder vielleicht auch nicht, und wenn der Klagegegner als doch noch Beigeladener dann eventuell Lust hat, doch mal zu kommen oder lieber eher nicht. Was sind das für Winkelzüge?! Rechtsbeugung schon bei Registrierung der Klage?!

seppl

@ ope23: Nein, ich habe keine richterliche Verfügung erhalten. Sieht so aus, als wenn das Gericht mir, dem Unwissenden, "Formfehler" ohne weitere Erklärung korrigiert.
Ich muss aber sagen, dass ich es stimmiger finde, gegen eine "echte" Behörde bzw. die Stadt zu klagen. Die verteidigt sich ja nicht engstirnig im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Als Beigeladenen finde ich den NDR hier ok.

Da beide Klagen gleichzeitig eingereicht wurden und die selben Anlagen enthielten, habe ich schon die Vermutung gehabt, dass beim Überfliegen der Schriftstücke gedacht wurde, eine Einzelklage wäre in doppelter Ausführung eingereicht worden. (Klageschriften  wurden an der Poststelle abgegeben)

Ziel dieses Klageweges ist es nicht, die paar Groschen zuvielberechnete Gebühren zu sparen, sondern Anhaltspunkte zu liefern, dass die Buchhaltungssoftware des Beitragsservice nicht geeignet ist, vollautomatische Vollstreckungsersuchen zu verschicken. Offenbar wird die ehemals beitragsserviceinterne Schnittstelle zum Druck der Vollstreckungsersuchen nun per Datenstream direkt an die Vollstreckungsstellen geleitet. Inkl. aller Verarbeitungsfehler und ohne Kontrollmöglichkeit (Programme laufen nun mal im Hintergrund).

Es stellt sich die Frage, nach welchen Standards die Software zertifiziert ist. Irgendwas Ernstzunehmendes kann es ja bei solchen Schnittstellenfehlern (keine oder fehlerhafte Zuordnung von mindestens einem Datenfeld zur Berechnung der Schuldsumme) nicht sein.
,,Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse." (Montesquieu)

seppl

Heute bekam ich die Stellungnahme des NDR zugesendet. Sie bestätigt, dass die Vollstreckungssumme des Ersuchens falsch ist. Allerdings behauptet der NDR darin, dass er die Kasse.Hamburg über eine Reduzierung der Vollstreckungssumme am 08.02.2021 "informiert" hätte.
Für den folgenden Vollstreckung- und Pfändungsversuch hatte das aber keine Auswirkungen, so dass auch hier ein falscher Betrag beigetrieben werden sollte und soll.
ZitatVerwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle

Herrn xxx
Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 5258/20                  42843-         15.02.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx .|. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx
gemäß richterlicher Verfügung erhalten Sie den Schriftsatz des Beigeladenen (NDR) vom 11.02.2021 zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Justizfachangestellter
Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg
Telefon (040) 4156-0
Telefax (040) 41 56-27 99
E-Mail info@ndr.de
www.ndr.de

Verwaltungsgericht Hamburg
19. Kammer
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Ihr Zeichen Unser Zeichen Durchwahl Fax     E-Mail... @ndr.de Datum
                                                              -2799                              11.02.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg
Az.:19 K 5258/20
wird für den Beigeladenen wie folgt Stellung genommen:

I.
Der Beigeladene führt den Kläger als Beitragsschuldner für eine Wohnung unter der Anschrift xxx
in xxx Hamburg mit der Beitragskontonummer xxx xxx xxx
Da der Kläger keine Rundfunkbeitragszahlungen leistete, setzte der Beigeladene mit
1. Festsetzungsbescheid vom 05.07.2013 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2013 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 65,33 EUR,
2. Festsetzungsbescheid vom 02.08.2013 für den Zeitraum 01.04.2013 bis 30.06.2013 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 61,94 EUR,
3. Festsetzungsbescheid vom 04.04.2014 für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.09.2013 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 61,94 EUR,
4. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2017 für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.09.2015 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 436,64 EUR und
5. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2019 für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2016 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 270,50 EUR
fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 01.12.2014 und 19.12.2019 mahnte der Beigeladene die festgesetzten Beträge an. Am 02.03.2020 ersuchte der Beigeladene die Beklagte um Vollstreckung eines Betrages in Höhe von insgesamt 902,35 EUR. Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde die Beklagte informiert, dass sich der Vollstreckungsbetrag um 3,39 EUR auf 898,96 EUR reduziert hat.

ll.
Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen des §30 HmbVwVG liegen vor. Rechtsbehelfen gegen die in dem Vollstreckungsersuchen vom 02.03.2020 an die Finanzbehörde Hamburg Forderungsmanagement K44 benannten Festsetzungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Forderungen sind fällig. Die Forderungen wurden angemahnt und die in den Mahnungen bestimmten Zahlungsfristen sind verstrichen.

III.
Der in dieser Sache entstandene Verwaltungsvorgang wird als Anlage überreicht.

NORDDEUTSCHER RUNDFUNK

Anlagen

Der Norddeutsche Rundfunk kann nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden

,,Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse." (Montesquieu)

drboe

Dass die Klage unbegründet ist, dürfte eine steile These sein. Immerhin ist seit Juli 2020 bekannt, dass die Forderung zu hoch ist. Da der NDR erst im Februar 2021 abrückt, kann wohl unterstellt werden, dass er erst durch die Klage zur Korrektur bewegt werden konnte.

M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

seppl

Der NDR verwechselt sich bei der Aussage der Unbegründetheit aus lauter Gewohnheit mit dem Beklagten. Er ist hier aber "nur" Beigeladener, Sachzeuge zur Klärung der Tatsachen, die das Gericht noch nicht kennt. Er gehört keiner Partei an. Ob der die Klage für zulässig oder unzulässig hält, ist egal. Was man daraus nur deuten könnte, ist versuchte Einflussnahme auf eine zukünftige Gerichtsentscheidung.
Ich kann mir vorstellen, dass die Justitiare dafür so etwas wie eine Vorgabe haben, dass in jeder Stellungnahme einfach der Satz "Die Klage ist unbegründet" bzw. auch "Die Klage ist unzulässig" als Trigger für die sowieso überforderten oder auch evtl unfähigen Richter reinschreiben sollen. Der NDR bestätigt inhaltlich mit der Behauptung, es ist eine andere Vollstreckungssumme fällig gewesen, ja gerade die Begründetheit der Klage gegen die Kasse.Hamburg.
,,Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse." (Montesquieu)

hankhug

Interessant wäre, auch über den eigentlichen Klagegenstand hinaus zu erfahren, was das VG Hamburg zu der fortwährenden und hier schon wieder sichtbaren gesetzeswidrigen Geltendmachung verjährter Forderungen durch den NDR zu sagen hat.

Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online
§ 232 AO Wirkung der Verjährung
Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Christof Lindwurm (Januar 2019)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/248021/
Zitat[...] Die Zahlungsverjährung der AO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; dies gilt nicht nur im Erhebungs- oder Vollstreckungsverfahren, sondern auch im Festsetzungsverfahren [...]
Die LRAen müssten die Verjährung grundsätzlich von sich aus prüfen, tun es aber nicht und haben auf diesem Wege mutmaßlich schon Abermillionen gesetzeswidrig eingenommen. Hier wären genügend Tatbestände des §263 Abs.3 StGB erfüllt.
Andere wandern für solche Vergehen für mehrere Jahre ins Gefängnis, bei den LRAen scheint das aber völlig in Ordnung zu sein...

seppl

Zitat von: seppl am 18. Februar 2021, 17:54
4. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2017 für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.09.2015 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 436,64 EUR und
5. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2019 für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2016 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 270,50 EUR

Die Bereiche zwischen dem  01.10.2013 bis zum 31.12.2013 sowie zwischen dem 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 liegen ausserhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.

Nach der AO wäre die Verjährung von Amts wegen zu prüfen und der Anspruch erlischt automatisch (AO § 232). Im Zivilrecht hingegen muss der "Schuldner" aktiv vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. d.h. der Schuldner muss die Verjährung anzeigen  (§ 214 Abs. 1 BGB).

Meine Sichtweise:
Zu Gebührenzeiten wurde mit der Anmeldung von Rundfunkgeräten eine Willenserklärung abgegeben, das ÖRR Angebot zu nutzen. Auch das konkludente Verhalten des Vorhaltens von Geräten, von GEZ-Spitzeln ausgeforscht, konnte als Nutzungserklärung noch angesehen werden. Die (wenn auch nur noch auf dem Papier stehende) "Freiwilligkeit" der Nutzung fiel in den Bereich des Privatvertrags, also Zivilrecht. Damals musste man also verfristete Gebührenerhebungen monieren, um eine Aufhebung zu erreichen.
Die Umstellung Anfang 2013 auf eine rein gesetzlich bestimmte Abgabe (ohne notwendige Willenserklärung des Betroffenen - weder durch Nutzung noch durch Gerätebesitz) wurde im Buchhaltungssystem des Beitragsservice, der zentral deutschlandweit wirkt, nicht berücksichtigt bzw. umgestellt. Obwohl seitdem "von Amts wegen" eine Verfristung kontrolliert werden müsste, wird das alte Verfahren nun rechtswidrig weitergeführt. Da beim nicht rechtsfähigen Beitragsservice in Köln keine wirksame Kontrolle von aussen stattfindet, konnte das unbemerkt bleiben. Weder der Beitragsservice noch die LRAen haben Interesse, dieses lukrative rechtswidrige Nebengeschäft aufzugeben. Ich mutmaße auch noch, dass den Mitarbeitern des Beitragsservice das gar nicht bewusst ist. Vorgegaukelte Prämisse 2013 war ja (wer sich noch daran erinnert): Es ändert sich nichts, es wird nur einfacher.

,,Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse." (Montesquieu)

GEiZ ist geil

Meiner Meinung nach war auch die Rundfunkgebühr vor 2013 eine "öffentlich rechtliche" Abgabe, wurde gegebenenfalls ohne Richter vollstreckt. Die Gebühr war ja auch eine Abgabe auf das "Bereithalten" eines Empfangsgerätes, genau wie bei der KFZ-Steuer. Auf die Nutzung des Staatsfunks kam es auch damals nicht an. Auch wer nur Privatsender konsumierte, musste diese "Gebühr", die eigentlich ein "Beitrag" war, zwangsweise bezahlen.
Hatte nichts mit Zivilrecht zu tun, verjährte Gebühren hätten auch damals nicht beigetrieben werden dürfen.

hankhug

Wenn beim Rundfunkbeitrag nun generell die AO angewendet wird, müsste ich hier allerdings einen Schritt zurückrudern, denn die Zahlungsverjährung nach AO ist -nach weiterer Recherche- offenbar 5 Jahre ( §228 AO, https://dejure.org/gesetze/AO/228.html). D.h. die gesetzliche Prüfungspflicht bezieht sich möglicherweise nur auf diesen Zeitraum...
(ist allerdings dann tatsächlich etwas off-topic)

ope23

Die 5 Jahre beziehen sich doch auf Steuerschulden, es steht extra das Wort "besondere". Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. Die 5 Jahre sind wahrscheinlich dafür gedacht, damit die Finanzämter sich nicht beeilen müssen.

Und mW wurde hier im Forum schon berichtet, dass die Einrede der Verjährung nach 3 Jahren schon gefruchtet haben soll.

seppl

Nach § 7 (4) RBStV richtet sich die Verjährung nach dem BGB, also 3 Jahre.

ZitatRBStV § 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
...
­(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
ZitatBGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
,,Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse." (Montesquieu)

ope23

Sieht off-topic aus, aber es geht hier um seppls Vollstreckungssumme. Sind im Geld, das die Stadtkasse haben will,  neben dem Rechenfehler noch verjährte Forderungen enthalten?! Müssten ja dann noch herausgeklagt werden  :laugh:

Anm. seppl: siehe
Zitat von: seppl am 20. Februar 2021, 01:05
Zitat von: seppl am 18. Februar 2021, 17:54
4. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2017 für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.09.2015 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 436,64 EUR und
5. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2019 für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2016 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 270,50 EUR
Die Bereiche zwischen dem  01.10.2013 bis zum 31.12.2013 sowie zwischen dem 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 liegen ausserhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.
Das Berechnungssystem des Beitragsservice stimmt vorne und hinten nicht, so dass ich mit der Klage darauf hinausmöchte, dass auf diese Art keinesfalls automatische Vollstreckungsersuchen erstellt werden dürfen. Weder bei mir noch bei anderen. Bundesweit!

hankhug

Danke nochmal für den Hinweis auf § 7 (4) RBStV. Dann haben die LRAen wohl doch keine aus §232 AO ableitbare gesetzliche Prüfungspflicht.

seppl

@hankhug: Meiner Meinung nach doch, denn die Festsetzung der Frist auf 3 Jahre ändert nichts an der Art der Schuld. Es bleibt eine öffentlich rechtliche Forderung und wird nicht durch die Frist zum Privatvergnügen. Sinn der amtlichen Prüfungspflicht ist es nämlich, den Bürger bei einer Abgabe, der er willenlos (per Gesetz) ausgeliefert ist, vor rechtswidrigem hoheitlichen Zugriff zu schützen. Das ist hier der Fall.
Bei der geräteabhängigen Rundfunkgebühr war das nicht der Fall. Man konnte die Geräte "freiwillig" an- und abmelden. Dort galt somit das Leistungsverweigerungsrecht nach BGB.
,,Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse." (Montesquieu)

drboe

3-jährige Verjährung ist gesetzt. Ich habe im Februar 2019 erfolgreich Widerspruch gegen eine Forderungsaufstellung eingelegt, die auch Forderungen für das Jahr 2015 enthielt, obwohl es für das Jahr 2015 zuvor noch keinen Festsetzungsbescheid gegeben hatte. Für alle vorherigen Zeiträume ab 2013  hatte man rechtzeitig jeweils vor Eintritt der Verjährung einen Festsetzungsbescheid zugestellt. Das Jahr 2015 hatte man übersehen. Wie ich weiß, war ich nicht der Einzige, bei dem das passiert ist. Im Widerspruchsbescheid wurde die Forderung für 2015 seitens des NDR fallen gelassen. Ersichtlich endete eine dreijährige Verjährung mit dem 01.01.2019. Wäre ein längerer Verjährungszeitraum anzuwenden, so hätte der NDR sicher keine Veranlassung zu einer Korrektur der Forderungen gehabt.

Kurz: die Behauptung des beigeladenen NDR, seine Vollstreckungsforderung sei begründet, steht auf ziemlich wackeligen Füßen. Bei der Korrektur vom Feb. 2021 hätte das an sich auffallen müssen. Die wurde ja vermutlich vom NDR veranlasst. Sofern nicht, auch gut. Der NDR muss sich Fehler des BS in jedem Fall zurechnen lassen. Ist ja ,,seine Abteilung".  8)

M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.