"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen
Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
seppl:
Der Vollständigkeitshalber: Es wird vom Gericht nichts weitergeleitet. Schreiben heute angekommen. Somit muss ich selber in der Sache aktiv werden.
--- Zitat ---BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178 TELEFAX (089) 5597 - 3986
Vf. 24-V11-19 München, 3. Juni 2020
Herrn
xxx
Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend 8 268 AO vorzusehen
Zu Ihrem Schreiben vom 3. Juni 2020
Sehr geehrter Herr xxx!
Eine Weiterleitung von Schreiben an andere Stellen gehört nicht zu den Aufgaben des Verfassungsgerichtshofs. Weitere Schreiben, die ein Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nicht gebieten, werden nicht mehr beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Richter am Oberlandesgericht,
Referent des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
--- Ende Zitat ---
seppl:
Auf meine parallel verlaufende Petition am Bayerischen Landtag https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32835.msg205637.html#msg205637
ist heute die Antwort gekommen. Es gab ja ein Corona Hin und Her mit Videokonferenz ja oder nein. Ich hatte ja eigentlich gedacht, ich fahre mal wieder ins schöne München und trage dort mein Anliegen persönlich vor - aber nein. Es wurde ohne mich entschieden, dass die Petition nicht bearbeitet werden kann.
Die Mitberichterstatterin Frau Susanne Kurz (Grüne) wies darauf hin, dass ich die Beteiligung eines Verfassungsjuristen gewünscht hatte. Dem wurde nicht entsprochen.
Etwas putzig erscheint mir, dass zwar reihenweise Amtspersonen in den Schreiben vorkommen, das Ganze aber nur von einer Frau "Andrea Fritz", ohne Angabe irgendeiner Position unterschrieben wurde.
Anschreiben:
--- Zitat ---Bayerischer Landtag Landtagsamt Maximilianeum 81627 München
Herrn
xxx
Hamburg
10.11.2021
WK.0073.18
Rundfunkbeitrag
Petition vom 19.01.2020
Sehr geehrter Herr xxx,
der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst hat Ihre Petition in der öffentlichen Sitzung vom 20.10.2021 beraten und beschlossen,
die Petition „aufgrund der Erklärung der Staatsregierung als erledigt“ zu betrachten (§ 80 Nr. 4 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).
Der Ausschuss hat zu Ihrer Petition eine Stellungnahme der Bayerischen Staatskanzlei eingeholt. Die Staatskanzlei kam bei der Überprüfung des Sachverhalts zu demErgebnis, dass Ihrem Anliegen aufgrund der geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen werden könne.
Nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt hält der Ausschuss die Erklärung des Staatsministeriums für richtig und sieht deshalb keine Möglichkeit, Ihrer Petition zum Erfolg zu verhelfen.
Die Stellungnahme, die die Grundlage für das Beratungsergebnis darstellte, und den Auszug aus dem Sitzungsprotokoll haben wir zu Ihrer näheren Information beigelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fritz
Anlagen
1 Protokollauszug
1 Stellungnahme
--- Ende Zitat ---
Protokollauszug
--- Zitat ---Protokollauszug 51. WK, 20.10.2021
Bayerischer Landtag - 18. Wahlperiode - nicht öffentlich -
Kein Wortprotokoll - Redebeiträge nicht autorisiert
CI9 2000.2020-96-1 -Staatskzl-
Vorsitz: Robert Brannekämper (CSU)
Berichterstattung: Kerstin Radler (FREIE WÄHLER)
Mitberichterstattung: Susanne Kurz (GRÜNE)
Abg. Kerstin Radler (FREIE WÄHLER) erklärt, der Petent wende sich mit dieser Eingabe gegen die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragsschuldner für eine Wohnung. Er fordere die Einführung einer Klausel in die Satzung zum Einzug des Rundfunkbeitrags des Bayerischen Rundfunks zur Aufteilung der aus der Mehrpersoneninhaberschaft einer Wohnung entstehenden Gesamtschuld bzw. eine Beschränkung auf den eigenen Anteil natürlicher Personen zum Zwecke der Vollstreckung.
Der Petent habe den ausdrücklichen Wunsch geäußert, dass ein Jurist die Berichterstattung seiner Eingabe übernehme solle. Sie, Frau Radler, sei Juristin und in der Sache auch nicht befangen, da sie nicht dem Rundfunkrat angehöre.
Nach § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags müsste für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag entrichtet werden, in dem eine volljährige Person sei, die die Wohnung selbst bewohne. In § 2 Absatz 3 Satz 1 sei vorgesehen, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend§ 44 der Abgabenordnung hafteten. Auch wenn in einer Wohnung mehrere Beitragsschuldner lebten, müsste nur ein Rundfunkbeitrag bezahlt werden. Alle Bewohner schuldeten somit die gesamte Leistung und würden nicht anteilig in Anspruch genommen. Mit dieser Regelung solle vermieden werden, dass jeder Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müsse. Eine gesamtschuldnerische Haftung ermögliche darüber hinaus eine effektivere Durchsetzung der Beitragserhebung. Die Eingabe sollte daher für erledigt erklärt werden.
Abg. Susanne Kurz (GRÜNE) weist darauf hin, der Petent habe ursprünglich eine öffentliche Beratung seiner Eingabe gewünscht, sich jedoch gegen die Herstellung der Öffentlichkeit über einen Livestream gewandt. Überdies habe der Petent gefordert, dass seine Eingabe von einem Verfassungsjuristen vertreten werde.
Der Petent habe beklagt, dass die Berichterstatter eine enge Zugehörigkeit zum Bayerischen Rundfunk hätten. Dies sei definitiv nicht der Fall. Sie, Frau Kurz, sei lediglich Mitglied des Rundfunkrates, dessen Aufgabe darin bestehe, den Bayerischen Rundfunk zu kontrollieren. Dieses Aufsichtsgremium sei dem Bayerischen Rundfunk nicht unterstellt und auch nicht Teil des Bayerischen Rundfunks.
Abg. Kerstin Radler (FREIE WÄHLER) ergänzt, einen Verfassungsjuristen im Wortsinne gebe es nicht.
Beschluss:
Die Eingabe wird aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt erklärt.
Dem Petenten sind die Stellungnahme der Staatsregierung und ein Protokollauszug zu übersenden.
(einstimmig)
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Staatsminister für Bundes- und
Europaangelegenheiten und Medien
Dr. Florian Herrmann, MdL
Präsidentin des Bayerischen Landtags
Frau Ilse Aigner, MdL
Maximilianeum
81627 München
Ihre Nachricht vom 20.01.2020 Ihr Zeichen WK_0073.16 Unsere Nachricht vom
Unser Zeichen C I 19 2000 2020-95-1
München, 24.03.2020 Durchwahl: 089 2165-8207
Eingabe des Herrn xxx in ... Hamburg vom 19.01.2020 betreffend Rundfunkbeitrag
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
zu der oben bezeichneten Eingabe wird wie folgt Stellung genommen:
Der in Hamburg ansässige Petent wendet sich gegen die im Rundfunkbeitragsvertrag vorgesehene Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragsschuldner für eine Wohnung. Er fordert „die Einführung einer Klausel in die Satzung zum Einzug des Rundfunkbeitrags des Bayerischen Rundfunks zur Aufteilung der aus der Mehrpersoneninhaberschaft einer Wohnung entstehenden Gesamtschuld bzw. eine Beschränkung auf den eigenen Anteil natürlicher Personen zum Zwecke der Vollstreckung".
Nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV sieht
vor, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung haften.
Hieraus ergibt sich, dass auch im Falle mehrerer Beitragsschuldner für jede Wohnung nur ein Beitrag zu zahlen ist. Die Bewohner einer Wohnung schulden nebeneinander dieselbe Leistung: Es reicht jedoch aus, wenn ein Bewohner bekannt ist und den Rundfunkbeitrag entrichtet. Alle Bewohner schulden jeweils die gesamte Leistung und sind nicht anteilig in Anspruch zu nehmen. Mit der Heranziehung eines Gesamtschuldners wird vermieden, die Daten aller Wohnungsinhaber ermitteln zu müssen. Die gesamtschuldnerische Haftung ermöglicht eine effektive Durchsetzung der Beitragserhebung und ist im Abgabenrecht anerkannt.
Eine vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abweichende Regelung im bayerischen Landesrecht ist nicht zulässig. Es wird vorgeschlagen, die Petition gemäß § 80 Nr. 4 BayLTGeschO für erledigt zu erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Florian Herrmann, MdL
Staatsminister
--- Ende Zitat ---
Bezugnehmend auf diese Antwort werde ich wohl auch nach Bayern die Petition, die ich in Bremen eingereicht hatte, senden.
Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34365.msg208426.html#msg208426
pjotre:
Nur Einzelpunkte:
Wer Rundfunkrat-Mitglied ist, ist "befangen".
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Mit der abgabenberechtlich bevorzugten "Aufwandsentschädigung" erhalten die Mitglieder pro Arbeitsstunde das gleiche oder bis zum Doppelten von Durchschnitts-Einzel-Rechtsanwälten in Deutschland.
Wer auf der Gehaltsliste eines Unternehmens steht, auch, falls nur als "Teilzeit-Beschäftigter", ist in Sachen dieses Unternehmens natürlich "befangen", zumal bei derart mächtigen Beträgen pro Arbeitsstunde.
Rechtsgrundlage / Gesamtschuld
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Die Argumentation der ARD-Juristen lautet also: Es steht so im Gesetz und damit ist es rechtmäßig.
Ob das reicht, bleibe offen. Dann hätte für Wirksamkeit aber im Gesetz an der betreffenden Stelle stehen müssen:
Art. 2 und ... und ... GG wird hierdurch eingeschränkt.
Art. ... der Landesverfassung von ... wird hierdurch eingeschränkt.
... Dies 16x für alle Bundesländer.
Da dies unterbliebt, ist die Gesamtschuldnerschaft rückwirkend ab 2013 nichtig und so lange, bis es vielleicht einmal im Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag erscheint.
Damit ergibt sich auch Wirkung für den Meldedatenabgleich.
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Jeder hernach mit Zahlungsanspruch Konfrontierte konnte widersprechen: Meines Wissens zahlt im Haushalt ein anderer bereits. Zur Auskunft über meinen Hausstand bin ich nicht verpflichtet, weil Sie für ihren Auskunftswunsch den Gesetzesvorbehalt - also die ausdrückliche Erwähnung von Grundrechtverletzungen in Gesetzen - nicht beachtet haben.
Deren Funktion ist, den Parlamentariern vor dem Abnicken klarzustellen, dass etwas ganz Wichtiges angetastet werden soll, was nur für sehr wichtige Zwecke zulässig sein soll.
Kamen diese Gesichtspunkte schon vor?
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Im Rahmen der Meinungsfreiheit:
Nach eigener Meinung, bei der Rundfunkabgabe ist generalisierte Rechtsverletzung nicht Panne, sondern "ist der Plan" schon seit 2013.
Konsequenz: Mit komplexen Argumenten wie hier kommt man nicht durch, bis dahin "hält die Mauer des Plans".
Trotzdem ist gut, auch hiermit und generell von allen Fronten her anzugreifen.
pinguin:
--- Zitat von: pjotre am 14. November 2021, 10:10 ---Damit ergibt sich auch Wirkung für den Meldedatenabgleich.
Deren Funktion ist, den Parlamentariern vor dem Abnicken klarzustellen, dass etwas ganz Wichtiges angetastet werden soll, was nur für sehr wichtige Zwecke zulässig sein soll.
--- Ende Zitat ---
Das ist sogar der wichtigere Aspekt, denn er berührt den unionsrechtlich geregelten und vollständig harmonisierten Bereich des Datenschutzes; der Landtag als landesrechtlich zuständiger Gesetzgeber könnte nämlich selber als Straftäter auftreten, (geht das überhaupt?), wenn er eine Regel schafft oder beibehält oder einem Staatsvertrag zustimmt, bzw. die Zustimmung dafür nicht nachträglich entzieht, der eine Regel enthält, die zur Begehung von Straftaten auffordert.
Weiterführend dazu:
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35594.msg216275/topicseen.html#msg216275
BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35765.msg216267/topicseen.html#msg216267
pjotre:
Für Parlamentsbeschlüsse ist Strafbarkeit ausgeschlossen.
Da bestehen zwar Besonderheiten, aber als Faustregel soll das genügen.
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