"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen
Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
GEiZ ist geil:
--- Zitat von: drboe am 01. Juni 2020, 10:17 ---25 € wäre mir das Vergnügen wert.
--- Ende Zitat ---
Auch ich wäre mir € 25,-- dabei!
seppl:
Bitte das Spendenthema vorerst nicht über das öffentliche Forum abwickeln. Die Bereitschaft dazu freut mich aber sehr!
GEiZ ist geil:
Das ist keine Spende. Das ist für mich die Unterstützung der eigenen Sache.
seppl:
@GEiZ ist geil: Das ist die richtige Sichtweise. Wird aber hier im öffentlichen Forum anders interpretiert.
seppl:
Hier mal wieder vorab kommentarlos meine Erwiderung auf das vorangegangene richterliche Schreiben.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32835.msg205624.html#msg205624
Da ja keine Antwort zu erwarten ist, wurde der Brief demensprechend formuliert.
--- Zitat ---An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München
Vf. 24-VII-19 xxx Popularklage
Kommentar zu Ihrem Schreiben vom 25.05.2020, Antrag auf Weiterleitung
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meines Schreibens vom 21.05.2020 .
Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bei einer Popularklage überhaupt greifen könnte: Popularklagen sind von Natur aus erst einmal kostenfrei (Art 27 (1) Satz 1 VfGHG), ein PKH Antrag wäre also hier nicht nötig. Erhebt das Gericht nun eine Schutz-/Sperrgebühr in Form eines Kostenvorschusses beim Antragsteller, so geschieht dies aus dem Grund, dass die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art 27 (1) Satz 2). Dies ist aber nun noch enger gefasst als die rechtliche Regelung der PKH, dass diese versagt werden kann, wenn die Klage unzulässig oder unbegründet erscheint (§ 166 VwGO i.v.m. § 114 ZPO). Ein PKH Antrag ist also entweder nicht notwendig oder muss zwangsläufig abgelehnt werden. Wie ich es ausdrücken würde: es ist eine rechtliche Nullnummer. Daher habe ich auch keinen PKH gestellt.
Das Gericht hat nun entschieden, dass das Land Bayern den Prozesskostenvorschuss nicht leisten muss. Aufgrund der Gewaltenteilung ist es aber nicht möglich, dem Land dies zu verbieten. Es hat die Freiheit, der Auffassung des Gerichts insofern zu folgen, die Kosten der durch die allgemeine Abgabe des Rundfunkbeitrags unmittelbar betroffene bayerische Bevölkerung freiwillig in deren Namen zu übernehmen. Daher bitte ich um Weiterleitung meines folgenden
Antrags auf Übernahme der Sperrgebühr durch das Land Bayern (Kein PKH Antrag!)
an die entsprechende Stelle der Landesregierung, um den Weg freizumachen für eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Sachverhalts bzgl. der gesamtschuldnerschaftlichen Haftung Zusammenwohnender (§2 (3) RBStV) in Bezug auf die persönlichen Freiheiten natürlicher Personen im vorbereitenden und eigentlichen Verwaltungsvorgang.
Laut Art 27 VfGHG kann eine Sperrgebühr bei einer Popularklage erhoben werden, wenn der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. In meinem Fall wurde diese Gebühr bereits erhoben, weil die Klage in der Vorentscheidung offensichtlich unbegründet erscheint. Die Formulierung „offensichtlich“ in der Begründung des Beschlusses vom 05.05.2020 verstärkt nur den Begriff des Anscheins. Der Sachverhalt selbst bleibt davon unberührt. Die Grundrechte verletzende verwaltungstechnische Abwicklung, die sich in der Satzung des BR niederschlägt ist also bislang – unabhängig von generellen Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrag - noch nicht überprüft worden.
Bitte übermitteln Sie zum Antrag den vollständigen Schriftverkehr in der Sache an die Stelle der Landesregierung, da ich mich in weiteren Ausführungen hier nicht wiederholen möchte.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
xxx Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986
--- Ende Zitat ---
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