"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Rheinland-Pfalz
Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Kant:
--- Zitat von: GesamtSchuldner am 13. Dezember 2019, 01:15 ---Das im Eingangspost abgebildete fiktive Schreiben ist keine Ladung zur Vermögensauskunft.
[...]
Insofern wäre in dem fiktiven Fall rein freiwillig, wenn man dort hingeht.
--- Ende Zitat ---
Danke! Genau diese Info könnte die fiktive Person I gebraucht haben. Das Schreiben hat also tatsächlich keinen Rechtscharakter. Demnach könnte im fiktiven Fall die Bitte "um Rückruf" sofern man "verhindert" sein sollte ebenfalls ignoriert werden, zumal sich die fiktive Person I derzeit vermutlich in Skiurlaub befindet. >:D
PersonX:
--- Zitat von: Kant am 13. Dezember 2019, 00:49 ---Wieso gehen die eigentlich bei so einer kurzen Frist davon aus, dass der Adressat den Brief überhaupt rechtzeitig erhalten hat?
--- Ende Zitat ---
Auf den Erhalt kommt es nicht an, sondern immer nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Allgemein gelte, es gibt keine gesetzliche Pflicht einen Briefkasten vorzuhalten. Es gibt eine Pflicht, dass ein Vermieter wohl einen Briefkasten zu stellen habe. Der Hintergrund dafür ist wohl der, dass der Vermieter darüber seinen Mieter erreichen können soll. Weiter gelte, dass angenommen wird, dass wenn ein Briefkasten für die Öffentlichkeit vorgehalten wird, dieser regelmäßig gesichtet wird. Das dazu regelmäßig 3 Tage angenommen werden würde. Ebenfalls, dass für eine Vertretung gesorgt wird.
Kant:
--- Zitat von: PersonX am 13. Dezember 2019, 02:25 ---Auf den Erhalt kommt es nicht an, sondern immer nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
--- Ende Zitat ---
Der Möglichkeit der Kennnisnahme steht ja auch nichts entgegen, aber der fristgerechten Kenntnisnahme durchaus (z.B. wenn man sich im Urlaub befindet).
--- Zitat von: PersonX am 13. Dezember 2019, 02:25 ---Weiter gelte, dass angenommen wird, dass wenn ein Briefkasten für die Öffentlichkeit vorgehalten wird, dieser regelmäßig gesichtet wird. Das dazu regelmäßig 3 Tage angenommen werden würde. Ebenfalls, dass für eine Vertretung gesorgt wird.
--- Ende Zitat ---
Wenn sich ein Normalbürger so verhalten würde, könne niemand mehr in Urlaub fahren, eine Geschäftsreise unternehmen, eine Sauftour, die länger als 3 Tage dauert, oder Ähnliches. So läuft das Leben nicht ab. Es besteht auch keine Verpflichtung den Briefkasten zu überprüfen, wenn man selbst nicht zu Hause ist und ich kenne auch niemand, der für eine "Vertretung" sorgt wenn er mal für ne Woche in Urlaub ist.
Aber im Grunde scheint dies auch unerheblich, da das Schreiben offenbar keinen rechtsbindenden Charakter hat und sich eine fiktive Person I daher nicht verpflichtet fühlen könnte dort zu erscheinen, zumal ja beim ersten persönlichen Gespräch bei der Verbandsgemeinde die "in der Anlage aufgeführten Forderungen" und deren Unrechtmäßigkeit bereits besprochen wurden.
Möglicherweise könnte Person I den Hinweis erhalten haben, dass sich die Vollstreckung durch die Gemeindverwaltung von der Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unterscheidet. Daher ist die Vorgehensweise in Vollstreckungsthreads hier im Forum unterschiedlich. Ich konnte bislang aber auch keinen Thread finden wo es um Vollstreckung seitens der Gemeindeverwaltung geht und wie man hier reagieren kann.
Zunächst einmal gilt es zu klären an wen man sich überhaupt wenden muss um sich zu verteidigen. An wen müssen Anträge überhaupt gesendet werden? Von der vollstreckenden fiktiven Person bei der VG-Kasse könnte wie gesagt, keine Reaktion auf den Antrag auf Akteneinsicht erfolgt sein.
Möglicherweise könnte der gegebene Hinweis darauf hindeuten, dass die Anträge an die Behördenleitung gesendet werden sollten.
Weiterhin gilt es zu klären, ob man sich ans Amtsgericht oder ans Verwaltungsgericht wenden muss/kann (?) und ab welchem Zeitpunkt im Vollstreckungsablauf. Will heißen, dass bestimmte Rechtsmittel, wie z.B. Erinnerung, erst mit Beginn einer Vollstreckungsmaßnahme eingelegt werden können. Nach bestehenden Informationen handelt es sich bei einer Vollstreckungsankündigung noch nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme. Der Stellenwert der o.g. "Bitte" um Vorsprache seitens des Vollstreckungsorgans lässt sich bzgl. ihrer juristischer Bedeutung auch nicht klar einordnen (vermutlich hat sie keine Bedeutung). Genau diese "Feinheiten" sollen es dem Laien vermutlich schwer machen sich zu verteidigen.
GEiZ ist geil:
--- Zitat von: Kant am 13. Dezember 2019, 11:53 ---Genau diese "Feinheiten" sollen es dem Laien vermutlich schwer machen sich zu verteidigen.
--- Ende Zitat ---
Das war der Grund, warum ich einen Anwalt empfohlen habe.
nichtmitmirunddir:
Ja, das ist manchmal sinnvoll. Man muss den Anwalt ja auch nicht beauftragen, kann sich aber bei einer Rechtsberatung wertvolle Tipps holen. Der Preis dafür dürfte bei dem Streiwert nicht allzu hoch sein.
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