Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Sammelthread]  (Gelesen 4104 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Im vorliegenden Thread werden fiktive Datenschutzbeschwerden für das entsprechende Bundesland vorgestellt zur
Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO  und  Widerspruch gemäß Art. 21 Abs.1 DSGVO

Im Folgenden nach Bundesländern (nicht alphabetisch, sondern in Reihenfolge der Erstellung)
Baden-Württemberg (hier die drei ersten  Einstiegsbeiträge)
Thüringen
Hessen

(Die entsprechenden Beschwerden je Bundesland könnten sich lediglich in den LRAs und Landesdatenschutzbeauftragten unterscheiden, da  Bescheide und Ersuchen allgemein vom BS erstellt werden.)



(Fortsetzung folgt)

Diskussionen und Erfahrungen zum vorliegenden Thema bitte unter:
Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32553.0.html



Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass ein Beschwerdeführer der Meinung gewesen sein könnte, dass bisherige und aktuelle automatisierte Festsetzungsbescheide der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt (LRA) des entsprechenden Bundeslandes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen könnten, weil die Zulassung für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden wegen fehlender Rechtsvorschrift nicht gegeben ist und weil erst jetzt eine Rechtsgrundlage für den Erlaß automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice gemäß Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge geschaffen werden soll.

Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31736.0

Auch die Landesregierung BaWü kommt uns entgegen und bestätigt:
Zitat
„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.“

 „Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.“

Nebenbei wird bestätigt, Vollstreckungsersuchen in BaWü gab es:
Zitat
- Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 1.173.565
 - Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 1.494.095
 - Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 1.079.313
Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32538.msg199879.html#msg199879

Zuvor könnte der Beschwerdeführer das Wiederaufgreifen rechtskräftiger Festsetzungsbescheide bei der LRA beantragt haben:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844

Nun könnte der Beschwerdeführer aus diesem Grund folgende Beschwerde mit Anhängen bei der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt (LRA) eingelegt und die Landes- sowie Bundesdatenschutzbeauftragter darüber informiert haben (läge kein Vollstreckungsersuchen vor, hätte er auch Kap. 6 weglassen können:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt



Südwestrundfunk (SWR)
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim Südwestrundfunk (SWR)
Prof. Dr. Armin Herb
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart



Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO  und  Widerspruch gemäß Art. 21 Abs.1 DSGVO



Max Mustermann, Musterstrasse 00, 88888 Musterstadt

- Beschwerdeführer -

gegen


Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke,
Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart


- Beschwerdegegnerin -


Es wird eingelegt die Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen die Beschwerdegegnerin und Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO.


Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die vollautomatische Verarbeitung und Weitergabe der ihn betreffenden personenbezogener Daten durch die Beschwerdegegnerin gegen Art. 22 DSGVO verstoßen.


Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 DSGVO zu unterrichtet ist.

 
Begründung:


1   Art. 22 DSGVO - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich der Beschwerdeführer nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel):

„(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

Eine Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO läge vor, wenn der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen hätte, eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin vorliegen würde oder der Beschwerdeführer seine Einwilligung gegeben hätte:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
   
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“


Ein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

Eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin zur automatisierten Verarbeitung, wie Zulassung zum vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden oder vollstreckbaren Titeln, liegt ebenso nicht vor.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Beschwerdeführers zur automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten wurde nicht gegeben.


 
2   Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“



3   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“



4   Der Festsetzungsbescheid der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin erlässt bei rückständigen Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV Festsetzungsbescheide:

„Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgende Festsetzungsbescheide erhalten:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

Die Festsetzungsbescheide der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


4.1   Der Inhalt des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin ist mit „Festsetzungsbescheid“ gekennzeichnet.

In dem Bescheid wird inhaltlich lediglich darauf hingewiesen, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Betrag festgesetzt wird.

Eine Leistungsaufforderung im „Festsetzungsbescheid“ fehlt gänzlich, da nur festgesetzt wird.

Trotz fehlender Leistungsgebote wird aber der Beschwerdeführer im „Festsetzungsbescheid“, der zu keiner Geldleistung auffordert, auf mögliche rechtliche Folgen (z.B. Zwangsvollstreckung) hingewiesen, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen:

„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihren „Festsetzungsbescheid“, ohne Bezug auf den festgesetzten Betrag mit weiteren rechtlichen Folgen (z.B. Mahnmaßnahmen), die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen. Es wird lediglich ein Gesamtbetrag genannt, der nicht dem o.g. festgesetzten Betrag entspricht:

„Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von XY EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.“

Der Beschwerdeführer wird lediglich darüber informiert einen „Gesamtbetrag“ begleichen zu können, eine Aufforderung, den festgesetzten Betrag zu begleichen, findet sich im gesamten „Festsetzungsbescheid“, an dem es an Bestimmtheit fehlt, nicht.

 
4.2   Die Erstellung des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“

Der Schlusssatz des Bescheides lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


5   Die Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Beschwerdegegnerin vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten. In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."



6   Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin vollstreckt „Festsetzungsbescheide“ im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und ersucht um Vollstreckungshilfe gemäß § 10 Abs. 6 RBStV:

„Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgendes Vollstreckungsersuchen erhalten:

vom XX.XX.2015, 

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


6.1   Der Inhalt des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin ist mit „Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks“ gekennzeichnet.

Neben den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, wie Name, Geburtsdatum und Adresse, wird dem Gerichtsvollzieher die personenbezogene Beitragsnummer des Beschwerdeführers, im Briefkopf und in der Kopfzeile des Vollstreckungsersuchens Seite 2, mitgeteilt.

Eine Erforderlichkeit der Bekanntgabe einer personenbezogenen Beitragsnummer im Rahmen einer Vollstreckung liegt nicht vor.

Falls über Name, Adresse und Geburtsdatum hinausgehend ein weiteres Merkmal erforderlich wäre, dann wäre dies mit einem individuellen Aktenzeichen, nicht aber mit der „personenbezogenen Beitragsnummer" herzustellen.

In dem Vollstreckungsersuchen wird inhaltlich darauf hingewiesen:

„trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschuldner(in) rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt XY,XY EUR nicht beglichen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e) unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genanntem)
Beitragsschuldner(in) durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“


Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit weiteren rechtlichen Folgen, die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen:

„Bei erfolgloser gütlicher Erledigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802i Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802i Abs. 6 ZPO zu übersenden.

Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach und beträgt die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.“


Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit zusätzlichen Informationen und Daten an den Gerichtsvollzieher über den Beschwerdeführer und sein „Beitragskonto“, die mit der Vollstreckung keinen Bezug haben:

„Zu Ihrer Information:
Ein Zahlungseingang konnte bisher nicht festgestellt werden. Das Beitragskonto weist einschließlich XX.20XY einen Rückstand von XXY,XY EUR auf. Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich.“


Der Beschwerdeführer hat einer Weitergabe persönlicher Daten über sein Beitragskonto oder welchem Bereich seine Forderungen zugehörig sind, nicht zugestimmt.

 
6.2   Die Erstellung des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegelwirksam.“

Der Schlusssatz des Vollstreckungsersuchens lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


7   Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen vollständig automatisiert erlassen

Die Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin werden laut Angaben aus der Drucksache 16/7026 vom 05.11.2019  des Landtags von Baden-Württemberg vollständig automatisiert erlassen.

Der Staatsministerin des Staatsministeriums Baden-Württemberg Frau Theresa Schopper wurden folgende Fragen gestellt:

„Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?“

„Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert
erlassen?“

Die Staatsministerin antwortet auf diese Fragen:

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.“

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.“


8   Die Rechtsaufsicht über die Beschwerdegegnerin - Aufsichtsbehörde

Es wird vorsorglich auf Art. 51 Abs. 1 DSGVO hingewiesen:

„Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.“

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk führen die Regierungen, hier das Staatsministeriums Baden-Württemberg, die Rechtsaufsicht über den Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts.

Diese Beschwerde wird dem Landes- und dem Bundesdatenschutzbeauftragten vorgelegt, weil der Beschwerdeführer berechtigte Zweifel hat, dass der Datenschutzbeauftrage des Südwestrundfunks gleichzeitig für das Unternehmen Südwestrundfunk (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), seine Beteiligungsunternehmen und für die Verwaltungsbehörde Südwestrundfunk (Datenschutzbeauftragter), sogar bundesländerübergreifend für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sein darf.

Schon aus dem Grund eines möglichen Interessenkonfliktes, z.B. aus dem Auftrag Schaden vom Unternehmen abzuwehren, ist die Zulässigkeit einer solchen Personalunion zweifelhaft, hierzu § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG:

„Der Südwestrundfunk ernennt für die Dauer von sechs Jahren eine Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz, die oder der für alle Tätigkeiten des Südwestrundfunks und seiner Beteiligungsunternehmen nach § 16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages an Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist.“

Art. 8 Abs. 3 GrCh und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 AEUV sehen vor, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch unabhängige Stellen zu überwachen sind.

Hierzu Art. 8 Abs. 3 GrCH Schutz personenbezogener Daten:

„Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“

Hierzu Art. 16 Abs. 2 AEUV:

„Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.“

Hierzu auch § 25 Abs.1 LDSG:

„Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn, besondere Vorschriften regeln eine andere Zuständigkeit. Sie oder er ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für nichtöffentliche Stellen nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.“

Der Beschwerdeführer macht vorsorglich geltend, dass § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG mit Art. 51 DSGVO unvereinbar ist (u.a. keine unabhängige Aufsichtsbehörde und eingeschränkte Rechte).

Da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Behörde Südwestrundfunk als öffentlich- rechtliche Anstalt richtet und einheitlich alle Landesrundfunkanstalten Dienste des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln für ihren Beitragseinzug bundesweit nutzen, wird diese Beschwerde vorsorglich auch beim verantwortlichen Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten eingelegt.

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg
Dr. Stefan Brink
Königstraße 10a,
70173 Stuttgart

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen
Helga Block
Kavalleriestr. 2 - 4
40213 Düsseldorf

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ulrich Kelber
Husarenstr. 30
53117 Bonn


9   Zusammenfassung

1.   Die Beschwerdegegnerin nutzt nachweislich und unbestritten personenbezogene Daten zur vollautomatisierten Verarbeitung und den vollautomatisierten Erlass von „Festsetzungsbescheiden“ und Vollstreckungsersuchen.

2.   Der Beschwerdeführer wird ohne vertragliche Regelung, ohne zulassende Rechtsvorschrift und ohne seine ausdrückliche Einwilligung, durch die vollständig automatisiert erlassenen Bescheide und Ersuchen der Beschwerdegegnerin, rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigt.

3.   Der Erlass vollständig automatisierter „Festsetzungsbescheide“ und Vollstreckungsersuchen, durch die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers, stellen einen gravierenden Verstoß gegen Art. 22 DSGVO dar.

4.   Eine „Maschine“ (Computer) erlässt vollautomatische Verwaltungsakte, vollstreckbare Titel und Vollstreckungsersuchen, entscheidet auf Grund ihrer Algorithmen und Programmierung über Mahnmaßnahmen und Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer.

5.   Im vollständig automatisiert erlassenen Vollstreckungsersuchen werden personenbezogene Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben, die in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Vollstreckung stehen.

6.   Das Schonen von Ressourcen und die Verwaltungsvereinfachung sind keine Gründe, die einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO und erhebliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zulassen oder rechtfertigen.

7.   Die Beschwerdegegnerin verstößt nachweislich aktuell nicht nur gegen Art. 22 DSGVO, sondern auch schon vor 2018 gegen nationale und europäische Datenschutzgesetze.

Max Mustermann
- Beschwerdeführer -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Kopie anonymisiertes Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2020, 21:33 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu könnten gleichzeitig die entsprechenden Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragte informiert worden sein:

Zitat
Max Mustermann                     Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt


Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg
Dr. Stefan Brink
Königstraße 10a,
70173 Stuttgart


Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO  und  Widerspruch gemäß Art. 21 Abs.1 DSGVO


Max Mustermann, Musterstrasse 00, 88888 Musterstadt

- Beschwerdeführer -

gegen


Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke,
Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart

- Beschwerdegegnerin -



Es wird vorgelegt die Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen die Beschwerdegegnerin und Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO, zur Prüfung durch den Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG mit Art. 51 DSGVO unvereinbar ist, da keine unabhängige Aufsichtsbehörde mit uneingeschränkten Rechten vorliegt, hierzu weitere Informationen Kapitel 8.


Vorliegende Beschwerde wurde am selbigen Tag gesendet an:

Südwestrundfunk (SWR)
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim Südwestrundfunk (SWR)
Prof. Dr. Armin Herb
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart

Es wird eingelegt die Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen die Beschwerdegegnerin und Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO.


Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die vollautomatische Verarbeitung und Weitergabe der ihn betreffenden personenbezogener Daten durch die Beschwerdegegnerin gegen Art. 22 DSGVO verstoßen.


Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 DSGVO zu unterrichtet ist.


Begründung:


1   Art. 22 DSGVO - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich der Beschwerdeführer nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel):

„(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

Eine Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO läge vor, wenn der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen hätte, eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin vorliegen würde oder der Beschwerdeführer seine Einwilligung gegeben hätte:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
   
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“

Ein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

Eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin zur automatisierten Verarbeitung liegt ebenso nicht vor.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Beschwerdeführers zur automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten wurde nicht gegeben.


2   Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


3   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


4   Der Festsetzungsbescheid der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin erlässt bei rückständigen Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV Festsetzungsbescheide:

„Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgende Festsetzungsbescheide erhalten:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

Die Festsetzungsbescheide der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


4.1   Der Inhalt des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin ist mit „Festsetzungsbescheid“ gekennzeichnet.

In dem Bescheid wird inhaltlich lediglich darauf hingewiesen, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Betrag festgesetzt wird.

Eine Leistungsaufforderung im „Festsetzungsbescheid“ fehlt gänzlich, da nur festgesetzt wird.

Trotz fehlender Leistungsgebote wird aber der Beschwerdeführer im „Festsetzungsbescheid“, der zu keiner Geldleistung auffordert, auf mögliche rechtliche Folgen (z.B. Zwangsvollstreckung) hingewiesen, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen:

„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihren „Festsetzungsbescheid“, ohne Bezug auf den festgesetzten Betrag mit weiteren rechtlichen Folgen (z.B. Mahnmaßnahmen), die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen. Es wird lediglich ein Gesamtbetrag genannt, der nicht dem o.g. festgesetzten Betrag entspricht:

„Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von XY EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.“

Der Beschwerdeführer wird lediglich darüber informiert einen „Gesamtbetrag“ begleichen zu können, eine Aufforderung, den festgesetzten Betrag zu begleichen, findet sich im gesamten „Festsetzungsbescheid“, an dem es an Bestimmtheit fehlt, nicht.

 
4.2   Die Erstellung des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“

Der Schlusssatz des Bescheides lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


5   Die Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Beschwerdegegnerin vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten. In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."


6   Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin vollstreckt „Festsetzungsbescheide“ im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und ersucht um Vollstreckungshilfe gemäß § 10 Abs. 6 RBStV:

„Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgendes Vollstreckungsersuchen erhalten:

vom XX.XX.2015, 

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


6.1   Der Inhalt des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin ist mit „Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks“ gekennzeichnet.

Neben den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, wie Name, Geburtsdatum und Adresse, wird dem Gerichtsvollzieher die personenbezogene Beitragsnummer des Beschwerdeführers, im Briefkopf und in der Kopfzeile des Vollstreckungsersuchens Seite 2, mitgeteilt.

Eine Erforderlichkeit der Bekanntgabe einer personenbezogenen Beitragsnummer im Rahmen einer Vollstreckung liegt nicht vor.

Falls über Name, Adresse und Geburtsdatum hinausgehend ein weiteres Merkmal erforderlich wäre, dann wäre dies mit einem individuellen Aktenzeichen, nicht aber mit der „personenbezogenen Beitragsnummer" herzustellen.

In dem Vollstreckungsersuchen wird inhaltlich darauf hingewiesen:

„trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschuldner(in) rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt XY,XY EUR nicht beglichen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e) unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genanntem)
Beitragsschuldner(in) durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit weiteren rechtlichen Folgen, die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen:

„Bei erfolgloser gütlicher Erledigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802i Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802i Abs. 6 ZPO zu übersenden.

Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach und beträgt die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit zusätzlichen Informationen und Daten an den Gerichtsvollzieher über den Beschwerdeführer und sein „Beitragskonto“, die mit der Vollstreckung keinen Bezug haben:

„Zu Ihrer Information:
Ein Zahlungseingang konnte bisher nicht festgestellt werden. Das Beitragskonto weist einschließlich XX.20XY einen Rückstand von XXY,XY EUR auf. Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich.“

Der Beschwerdeführer hat einer Weitergabe persönlicher Daten über sein Beitragskonto oder welchem Bereich seine Forderungen zugehörig sind, nicht zugestimmt.

 
6.2   Die Erstellung des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegelwirksam.“

Der Schlusssatz des Vollstreckungsersuchens lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


7   Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen vollständig automatisiert erlassen

Die Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin werden laut Angaben aus der Drucksache 16/7026 vom 05.11.2019  des Landtags von Baden-Württemberg vollständig automatisiert erlassen.

Der Staatsministerin des Staatsministeriums Baden-Württemberg Frau Theresa Schopper wurden folgende Fragen gestellt:

„Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?“

„Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert
erlassen?“


Die Staatsministerin antwortet auf diese Fragen:

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.“

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.“


8   Die Rechtsaufsicht über die Beschwerdegegnerin - Aufsichtsbehörde

Es wird vorsorglich auf Art. 51 Abs. 1 DSGVO hingewiesen:

„Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.“

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk führen die Regierungen, hier das Staatsministeriums Baden-Württemberg, die Rechtsaufsicht über den Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts.

Diese Beschwerde wird dem Landes- und dem Bundesdatenschutzbeauftragten vorgelegt, weil der Beschwerdeführer berechtigte Zweifel hat, dass der Datenschutzbeauftrage des Südwestrundfunks gleichzeitig für das Unternehmen Südwestrundfunk (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), seine Beteiligungsunternehmen und für die Verwaltungsbehörde Südwestrundfunk (Datenschutzbeauftragter), sogar bundesländerübergreifend für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sein darf.

Schon aus dem Grund eines möglichen Interessenkonfliktes, z.B. aus dem Auftrag Schaden vom Unternehmen abzuwehren, ist die Zulässigkeit einer solchen Personalunion zweifelhaft, hierzu § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG:

„Der Südwestrundfunk ernennt für die Dauer von sechs Jahren eine Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz, die oder der für alle Tätigkeiten des Südwestrundfunks und seiner Beteiligungsunternehmen nach § 16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages an Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist.“

Art. 8 Abs. 3 GrCh und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 AEUV sehen vor, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch unabhängige Stellen zu überwachen sind.

Hierzu Art. 8 Abs. 3 GrCH Schutz personenbezogener Daten:

„Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“

Hierzu Art. 16 Abs. 2 AEUV:

„Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.“

Hierzu auch § 25 Abs.1 LDSG:

„Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn, besondere Vorschriften regeln eine andere Zuständigkeit. Sie oder er ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für nichtöffentliche Stellen nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.“

Der Beschwerdeführer macht vorsorglich geltend, dass § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG mit Art. 51 DSGVO unvereinbar ist (u.a. keine unabhängige Aufsichtsbehörde und eingeschränkte Rechte), und diese Beschwerde zur Prüfung an die entsprechenden Aufsichtsbehörden des Landes und des Bundes gesendet werden.

Da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Behörde Südwestrundfunk als öffentlich- rechtliche Anstalt richtet und einheitlich alle Landesrundfunkanstalten Dienste des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln für ihren Beitragseinzug bundesweit nutzen, wird diese Beschwerde vorsorglich auch beim verantwortlichen Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten eingelegt.

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg
Dr. Stefan Brink
Königstraße 10a,
70173 Stuttgart

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen
Helga Block
Kavalleriestr. 2 - 4
40213 Düsseldorf

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ulrich Kelber
Husarenstr. 30
53117 Bonn


9   Zusammenfassung

1.   Die Beschwerdegegnerin nutzt nachweislich und unbestritten personenbezogene Daten zur vollautomatisierten Verarbeitung und den vollautomatisierten Erlass von „Festsetzungsbescheiden“ und Vollstreckungsersuchen.

2.   Der Beschwerdeführer wird ohne vertragliche Regelung, ohne zulassende Rechtsvorschrift und ohne seine ausdrückliche Einwilligung, durch die vollständig automatisiert erlassenen Bescheide und Ersuchen der Beschwerdegegnerin, rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigt.

3.   Der Erlass vollständig automatisierter „Festsetzungsbescheide“ und Vollstreckungsersuchen, durch die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers, stellen einen gravierenden Verstoß gegen Art. 22 DSGVO dar.

4.   Eine „Maschine“ (Computer) erlässt vollautomatische Verwaltungsakte, vollstreckbare Titel und Vollstreckungsersuchen, entscheidet auf Grund ihrer Algorithmen und Programmierung über Mahnmaßnahmen und Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer.

5.   Im vollständig automatisiert erlassenen Vollstreckungsersuchen werden personenbezogene Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben, die in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Vollstreckung stehen.

6.   Das Schonen von Ressourcen und die Verwaltungsvereinfachung sind keine Gründe, die einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO und erhebliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zulassen oder rechtfertigen.

7.   Die Beschwerdegegnerin verstößt nachweislich aktuell nicht nur gegen Art. 22 DSGVO, sondern auch schon vor 2018 gegen nationale und europäische Datenschutzgesetze.



Max Mustermann
- Beschwerdeführer -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Kopie anonymisiertes Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks

Zitat
Max Mustermann                     Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt


Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen
Helga Block
Kavalleriestr. 2 - 4
40213 Düsseldorf


Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO  und  Widerspruch gemäß Art. 21 Abs.1 DSGVO


Max Mustermann, Musterstrasse 00, 88888 Musterstadt

- Beschwerdeführer -

gegen


Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke,
Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart 
c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln

- Beschwerdegegnerin -



Es wird vorgelegt die Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen die Beschwerdegegnerin und Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO, zur Prüfung durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG mit Art. 51 DSGVO unvereinbar ist, da keine unabhängige Aufsichtsbehörde mit uneingeschränkten Rechten vorliegt, hierzu weitere Informationen Kapitel 8.


Vorliegende Beschwerde wurde am selbigen Tag gesendet an:

Südwestrundfunk (SWR)
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim Südwestrundfunk (SWR)
Prof. Dr. Armin Herb
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart

Es wird eingelegt die Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen die Beschwerdegegnerin und Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO.


Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die vollautomatische Verarbeitung und Weitergabe der ihn betreffenden personenbezogener Daten durch die Beschwerdegegnerin gegen Art. 22 DSGVO verstoßen.


Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 DSGVO zu unterrichtet ist.


Begründung:


1   Art. 22 DSGVO - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich der Beschwerdeführer nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel):

„(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

Eine Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO läge vor, wenn der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen hätte, eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin vorliegen würde oder der Beschwerdeführer seine Einwilligung gegeben hätte:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
   
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“

Ein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

Eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin zur automatisierten Verarbeitung liegt ebenso nicht vor.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Beschwerdeführers zur automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten wurde nicht gegeben.


2   Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


3   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


4   Der Festsetzungsbescheid der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin erlässt bei rückständigen Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV Festsetzungsbescheide:

„Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgende Festsetzungsbescheide erhalten:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

Die Festsetzungsbescheide der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


4.1   Der Inhalt des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin ist mit „Festsetzungsbescheid“ gekennzeichnet.

In dem Bescheid wird inhaltlich lediglich darauf hingewiesen, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Betrag festgesetzt wird.

Eine Leistungsaufforderung im „Festsetzungsbescheid“ fehlt gänzlich, da nur festgesetzt wird.

Trotz fehlender Leistungsgebote wird aber der Beschwerdeführer im „Festsetzungsbescheid“, der zu keiner Geldleistung auffordert, auf mögliche rechtliche Folgen (z.B. Zwangsvollstreckung) hingewiesen, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen:

„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihren „Festsetzungsbescheid“, ohne Bezug auf den festgesetzten Betrag mit weiteren rechtlichen Folgen (z.B. Mahnmaßnahmen), die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen. Es wird lediglich ein Gesamtbetrag genannt, der nicht dem o.g. festgesetzten Betrag entspricht:

„Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von XY EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.“

Der Beschwerdeführer wird lediglich darüber informiert einen „Gesamtbetrag“ begleichen zu können, eine Aufforderung, den festgesetzten Betrag zu begleichen, findet sich im gesamten „Festsetzungsbescheid“, an dem es an Bestimmtheit fehlt, nicht.

 
4.2   Die Erstellung des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“

Der Schlusssatz des Bescheides lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


5   Die Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Beschwerdegegnerin vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten. In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."


6   Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin vollstreckt „Festsetzungsbescheide“ im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und ersucht um Vollstreckungshilfe gemäß § 10 Abs. 6 RBStV:

„Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgendes Vollstreckungsersuchen erhalten:

vom XX.XX.2015, 

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


6.1   Der Inhalt des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin ist mit „Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks“ gekennzeichnet.

Neben den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, wie Name, Geburtsdatum und Adresse, wird dem Gerichtsvollzieher die personenbezogene Beitragsnummer des Beschwerdeführers, im Briefkopf und in der Kopfzeile des Vollstreckungsersuchens Seite 2, mitgeteilt.

Eine Erforderlichkeit der Bekanntgabe einer personenbezogenen Beitragsnummer im Rahmen einer Vollstreckung liegt nicht vor.

Falls über Name, Adresse und Geburtsdatum hinausgehend ein weiteres Merkmal erforderlich wäre, dann wäre dies mit einem individuellen Aktenzeichen, nicht aber mit der „personenbezogenen Beitragsnummer" herzustellen.

In dem Vollstreckungsersuchen wird inhaltlich darauf hingewiesen:

„trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschuldner(in) rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt XY,XY EUR nicht beglichen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e) unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genanntem)
Beitragsschuldner(in) durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit weiteren rechtlichen Folgen, die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen:

„Bei erfolgloser gütlicher Erledigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802i Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802i Abs. 6 ZPO zu übersenden.

Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach und beträgt die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit zusätzlichen Informationen und Daten an den Gerichtsvollzieher über den Beschwerdeführer und sein „Beitragskonto“, die mit der Vollstreckung keinen Bezug haben:

„Zu Ihrer Information:
Ein Zahlungseingang konnte bisher nicht festgestellt werden. Das Beitragskonto weist einschließlich 11.2017 einen Rückstand von XXY,XY EUR auf. Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich.“

Der Beschwerdeführer hat einer Weitergabe persönlicher Daten über sein Beitragskonto oder welchem Bereich seine Forderungen zugehörig sind, nicht zugestimmt.

 
6.2   Die Erstellung des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegelwirksam.“

Der Schlusssatz des Vollstreckungsersuchens lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


7   Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen vollständig automatisiert erlassen

Die Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin werden laut Angaben aus der Drucksache 16/7026 vom 05.11.2019  des Landtags von Baden-Württemberg vollständig automatisiert erlassen.

Der Staatsministerin des Staatsministeriums Baden-Württemberg Frau Theresa Schopper wurden folgende Fragen gestellt:

„Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?“

„Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert
erlassen?“


Die Staatsministerin antwortet auf diese Fragen:

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.“

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.“


8   Die Rechtsaufsicht über die Beschwerdegegnerin - Aufsichtsbehörde

Es wird vorsorglich auf Art. 51 Abs. 1 DSGVO hingewiesen:

„Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.“

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk führen die Regierungen, hier das Staatsministeriums Baden-Württemberg, die Rechtsaufsicht über den Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts.

Diese Beschwerde wird dem Landes- und dem Bundesdatenschutzbeauftragten vorgelegt, weil der Beschwerdeführer berechtigte Zweifel hat, dass der Datenschutzbeauftrage des Südwestrundfunks gleichzeitig für das Unternehmen Südwestrundfunk (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), seine Beteiligungsunternehmen und für die Verwaltungsbehörde Südwestrundfunk (Datenschutzbeauftragter), sogar bundesländerübergreifend für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sein darf.

Schon aus dem Grund eines möglichen Interessenkonfliktes, z.B. aus dem Auftrag Schaden vom Unternehmen abzuwehren, ist die Zulässigkeit einer solchen Personalunion zweifelhaft, hierzu § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG:

„Der Südwestrundfunk ernennt für die Dauer von sechs Jahren eine Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz, die oder der für alle Tätigkeiten des Südwestrundfunks und seiner Beteiligungsunternehmen nach § 16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages an Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist.“

Art. 8 Abs. 3 GrCh und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 AEUV sehen vor, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch unabhängige Stellen zu überwachen sind.

Hierzu Art. 8 Abs. 3 GrCH Schutz personenbezogener Daten:

„Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“

Hierzu Art. 16 Abs. 2 AEUV:

„Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.“

Hierzu auch § 25 Abs.1 LDSG:

„Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn, besondere Vorschriften regeln eine andere Zuständigkeit. Sie oder er ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für nichtöffentliche Stellen nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.“

Der Beschwerdeführer macht vorsorglich geltend, dass § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG mit Art. 51 DSGVO unvereinbar ist (u.a. keine unabhängige Aufsichtsbehörde und eingeschränkte Rechte), und diese Beschwerde zur Prüfung an die entsprechenden Aufsichtsbehörden des Landes und des Bundes gesendet werden.

Da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Behörde Südwestrundfunk als öffentlich- rechtliche Anstalt richtet und einheitlich alle Landesrundfunkanstalten Dienste des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln für ihren Beitragseinzug bundesweit nutzen, wird diese Beschwerde vorsorglich auch beim verantwortlichen Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten eingelegt.

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg
Dr. Stefan Brink
Königstraße 10a,
70173 Stuttgart

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen
Helga Block
Kavalleriestr. 2 - 4
40213 Düsseldorf

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ulrich Kelber
Husarenstr. 30
53117 Bonn


9   Zusammenfassung

1.   Die Beschwerdegegnerin nutzt nachweislich und unbestritten personenbezogene Daten zur vollautomatisierten Verarbeitung und den vollautomatisierten Erlass von „Festsetzungsbescheiden“ und Vollstreckungsersuchen.

2.   Der Beschwerdeführer wird ohne vertragliche Regelung, ohne zulassende Rechtsvorschrift und ohne seine ausdrückliche Einwilligung, durch die vollständig automatisiert erlassenen Bescheide und Ersuchen der Beschwerdegegnerin, rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigt.

3.   Der Erlass vollständig automatisierter „Festsetzungsbescheide“ und Vollstreckungsersuchen, durch die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers, stellen einen gravierenden Verstoß gegen Art. 22 DSGVO dar.

4.   Eine „Maschine“ (Computer) erlässt vollautomatische Verwaltungsakte, vollstreckbare Titel und Vollstreckungsersuchen, entscheidet auf Grund ihrer Algorithmen und Programmierung über Mahnmaßnahmen und Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer.

5.   Im vollständig automatisiert erlassenen Vollstreckungsersuchen werden personenbezogene Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben, die in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Vollstreckung stehen.

6.   Das Schonen von Ressourcen und die Verwaltungsvereinfachung sind keine Gründe, die einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO und erhebliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zulassen oder rechtfertigen.

7.   Die Beschwerdegegnerin verstößt nachweislich aktuell nicht nur gegen Art. 22 DSGVO, sondern auch schon vor 2018 gegen nationale und europäische Datenschutzgesetze.


Max Mustermann
- Beschwerdeführer -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Kopie anonymisiertes Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2019, 14:49 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Bundesdatenschutzbeauftragte könnte über die Beschwerde in Baden-Württemberg wie folgt darüber informiert worden sein können:

Zitat
Max Mustermann                     Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ulrich Kelber
Husarenstr. 30
53117 Bonn


Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO  und  Widerspruch gemäß Art. 21 Abs.1 DSGVO

Max Mustermann, Musterstrasse 00, 88888 Musterstadt

- Beschwerdeführer -

gegen


Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke,
Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Beschwerdegegnerin -



Es wird vorgelegt die Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen die Beschwerdegegnerin und Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO, zur Prüfung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG mit Art. 51 DSGVO unvereinbar ist, da keine unabhängige Aufsichtsbehörde mit uneingeschränkten Rechten vorliegt, hierzu weitere Informationen Kapitel 8.


Vorliegende Beschwerde wurde am selbigen Tag gesendet an:

Südwestrundfunk (SWR)
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim Südwestrundfunk (SWR)
Prof. Dr. Armin Herb
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart

Es wird eingelegt die Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen die Beschwerdegegnerin und Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO.


Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die vollautomatische Verarbeitung und Weitergabe der ihn betreffenden personenbezogener Daten durch die Beschwerdegegnerin gegen Art. 22 DSGVO verstoßen.


Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 DSGVO zu unterrichtet ist.


Begründung:


1   Art. 22 DSGVO - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich der Beschwerdeführer nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel):

„(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

Eine Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO läge vor, wenn der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen hätte, eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin vorliegen würde oder der Beschwerdeführer seine Einwilligung gegeben hätte:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
   
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“

Ein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

Eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin zur automatisierten Verarbeitung liegt ebenso nicht vor.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Beschwerdeführers zur automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten wurde nicht gegeben.


2   Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


3   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


4   Der Festsetzungsbescheid der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin erlässt bei rückständigen Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV Festsetzungsbescheide:

„Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgende Festsetzungsbescheide erhalten:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

Die Festsetzungsbescheide der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


4.1   Der Inhalt des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin ist mit „Festsetzungsbescheid“ gekennzeichnet.

In dem Bescheid wird inhaltlich lediglich darauf hingewiesen, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Betrag festgesetzt wird.

Eine Leistungsaufforderung im „Festsetzungsbescheid“ fehlt gänzlich, da nur festgesetzt wird.

Trotz fehlender Leistungsgebote wird aber der Beschwerdeführer im „Festsetzungsbescheid“, der zu keiner Geldleistung auffordert, auf mögliche rechtliche Folgen (z.B. Zwangsvollstreckung) hingewiesen, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen:

„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihren „Festsetzungsbescheid“, ohne Bezug auf den festgesetzten Betrag mit weiteren rechtlichen Folgen (z.B. Mahnmaßnahmen), die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen. Es wird lediglich ein Gesamtbetrag genannt, der nicht dem o.g. festgesetzten Betrag entspricht:

„Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von XY EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.“

Der Beschwerdeführer wird lediglich darüber informiert einen „Gesamtbetrag“ begleichen zu können, eine Aufforderung, den festgesetzten Betrag zu begleichen, findet sich im gesamten „Festsetzungsbescheid“, an dem es an Bestimmtheit fehlt, nicht.

 
4.2   Die Erstellung des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“

Der Schlusssatz des Bescheides lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


5   Die Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Beschwerdegegnerin vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten. In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."


6   Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin vollstreckt „Festsetzungsbescheide“ im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und ersucht um Vollstreckungshilfe gemäß § 10 Abs. 6 RBStV:

„Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgendes Vollstreckungsersuchen erhalten:

vom XX.XX.2015, 

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


6.1   Der Inhalt des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin ist mit „Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks“ gekennzeichnet.

Neben den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, wie Name, Geburtsdatum und Adresse, wird dem Gerichtsvollzieher die personenbezogene Beitragsnummer des Beschwerdeführers, im Briefkopf und in der Kopfzeile des Vollstreckungsersuchens Seite 2, mitgeteilt.

Eine Erforderlichkeit der Bekanntgabe einer personenbezogenen Beitragsnummer im Rahmen einer Vollstreckung liegt nicht vor.

Falls über Name, Adresse und Geburtsdatum hinausgehend ein weiteres Merkmal erforderlich wäre, dann wäre dies mit einem individuellen Aktenzeichen, nicht aber mit der „personenbezogenen Beitragsnummer" herzustellen.

In dem Vollstreckungsersuchen wird inhaltlich darauf hingewiesen:

„trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschuldner(in) rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt XY,XY EUR nicht beglichen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e) unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genanntem)
Beitragsschuldner(in) durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit weiteren rechtlichen Folgen, die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen:

„Bei erfolgloser gütlicher Erledigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802i Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802i Abs. 6 ZPO zu übersenden.

Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach und beträgt die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit zusätzlichen Informationen und Daten an den Gerichtsvollzieher über den Beschwerdeführer und sein „Beitragskonto“, die mit der Vollstreckung keinen Bezug haben:

„Zu Ihrer Information:
Ein Zahlungseingang konnte bisher nicht festgestellt werden. Das Beitragskonto weist einschließlich XX.20XY einen Rückstand von XXY,XY EUR auf. Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich.“

Der Beschwerdeführer hat einer Weitergabe persönlicher Daten über sein Beitragskonto oder welchem Bereich seine Forderungen zugehörig sind, nicht zugestimmt.

 
6.2   Die Erstellung des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegelwirksam.“

Der Schlusssatz des Vollstreckungsersuchens lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


7   Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen vollständig automatisiert erlassen

Die Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin werden laut Angaben aus der Drucksache 16/7026 vom 05.11.2019  des Landtags von Baden-Württemberg vollständig automatisiert erlassen.

Der Staatsministerin des Staatsministeriums Baden-Württemberg Frau Theresa Schopper wurden folgende Fragen gestellt:

„Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?“

„Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert
erlassen?“


Die Staatsministerin antwortet auf diese Fragen:

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.“

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.“


8   Die Rechtsaufsicht über die Beschwerdegegnerin - Aufsichtsbehörde

Es wird vorsorglich auf Art. 51 Abs. 1 DSGVO hingewiesen:

„Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.“

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk führen die Regierungen, hier das Staatsministeriums Baden-Württemberg, die Rechtsaufsicht über den Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts.

Diese Beschwerde wird dem Landes- und dem Bundesdatenschutzbeauftragten vorgelegt, weil der Beschwerdeführer berechtigte Zweifel hat, dass der Datenschutzbeauftrage des Südwestrundfunks gleichzeitig für das Unternehmen Südwestrundfunk (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), seine Beteiligungsunternehmen und für die Verwaltungsbehörde Südwestrundfunk (Datenschutzbeauftragter), sogar bundesländerübergreifend für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sein darf.

Schon aus dem Grund eines möglichen Interessenkonfliktes, z.B. aus dem Auftrag Schaden vom Unternehmen abzuwehren, ist die Zulässigkeit einer solchen Personalunion zweifelhaft, hierzu § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG:

„Der Südwestrundfunk ernennt für die Dauer von sechs Jahren eine Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz, die oder der für alle Tätigkeiten des Südwestrundfunks und seiner Beteiligungsunternehmen nach § 16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages an Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist.“

Art. 8 Abs. 3 GrCh und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 AEUV sehen vor, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch unabhängige Stellen zu überwachen sind.

Hierzu Art. 8 Abs. 3 GrCH Schutz personenbezogener Daten:

„Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“

Hierzu Art. 16 Abs. 2 AEUV:

„Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.“

Hierzu auch § 25 Abs.1 LDSG:

„Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn, besondere Vorschriften regeln eine andere Zuständigkeit. Sie oder er ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für nichtöffentliche Stellen nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.“

Der Beschwerdeführer macht vorsorglich geltend, dass § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG mit Art. 51 DSGVO unvereinbar ist (u.a. keine unabhängige Aufsichtsbehörde und eingeschränkte Rechte), und diese Beschwerde zur Prüfung an die entsprechenden Aufsichtsbehörden des Landes und des Bundes gesendet werden.

Da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Behörde Südwestrundfunk als öffentlich- rechtliche Anstalt richtet und einheitlich alle Landesrundfunkanstalten Dienste des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln für ihren Beitragseinzug bundesweit nutzen, wird diese Beschwerde vorsorglich auch beim verantwortlichen Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten eingelegt.

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg
Dr. Stefan Brink
Königstraße 10a,
70173 Stuttgart

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen
Helga Block
Kavalleriestr. 2 - 4
40213 Düsseldorf

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ulrich Kelber
Husarenstr. 30
53117 Bonn


9   Zusammenfassung

1.   Die Beschwerdegegnerin nutzt nachweislich und unbestritten personenbezogene Daten zur vollautomatisierten Verarbeitung und den vollautomatisierten Erlass von „Festsetzungsbescheiden“ und Vollstreckungsersuchen.

2.   Der Beschwerdeführer wird ohne vertragliche Regelung, ohne zulassende Rechtsvorschrift und ohne seine ausdrückliche Einwilligung, durch die vollständig automatisiert erlassenen Bescheide und Ersuchen der Beschwerdegegnerin, rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigt.

3.   Der Erlass vollständig automatisierter „Festsetzungsbescheide“ und Vollstreckungsersuchen, durch die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers, stellen einen gravierenden Verstoß gegen Art. 22 DSGVO dar.

4.   Eine „Maschine“ (Computer) erlässt vollautomatische Verwaltungsakte, vollstreckbare Titel und Vollstreckungsersuchen, entscheidet auf Grund ihrer Algorithmen und Programmierung über Mahnmaßnahmen und Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer.

5.   Im vollständig automatisiert erlassenen Vollstreckungsersuchen werden personenbezogene Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben, die in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Vollstreckung stehen.

6.   Das Schonen von Ressourcen und die Verwaltungsvereinfachung sind keine Gründe, die einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO und erhebliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zulassen oder rechtfertigen.

7.   Die Beschwerdegegnerin verstößt nachweislich aktuell nicht nur gegen Art. 22 DSGVO, sondern auch schon vor 2018 gegen nationale und europäische Datenschutzgesetze.


Max Mustermann
- Beschwerdeführer -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Kopie anonymisiertes Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2019, 22:16 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In Thüringen könnte Person A folgende Beschwerde gegen den MDR eingelegt haben:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt



Mitteldeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Datenschutzbeauftragter des Mitteldeutschen Rundfunks
Stephan Schwarze
Kantstr. 71 - 73
04275 Leipzig



Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO  und  Widerspruch gemäß Art. 21 Abs.1 DSGVO



Max Mustermann, Musterstrasse 00, 88888 Musterstadt

- Beschwerdeführer -

gegen


Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch die Intendantin Prof. Dr. Karola Wille, Kantstr. 71 - 73, 04275 Leipzig


- Beschwerdegegnerin -




Es wird eingelegt die Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen die Beschwerdegegnerin und Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO.


Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die vollautomatische Verarbeitung und Weitergabe der ihn betreffenden personenbezogener Daten durch die Beschwerdegegnerin gegen Art. 22 DSGVO verstoßen.


Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 DSGVO zu unterrichtet ist.

 
Begründung:


1   Art. 22 DSGVO - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall


Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich der Beschwerdeführer nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel):

„(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

Eine Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO läge vor, wenn der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen hätte, eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin vorliegen würde oder der Beschwerdeführer seine Einwilligung gegeben hätte:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
   
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“

Ein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

Eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin zur automatisierten Verarbeitung, wie Zulassung zum vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden oder vollstreckbaren Titeln,  liegt ebenso nicht vor.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Beschwerdeführers zur automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten wurde nicht gegeben.


 
2   Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


3   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


4   Der Festsetzungsbescheid der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin erlässt bei rückständigen Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV Festsetzungsbescheide:

„Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgende Festsetzungsbescheide erhalten:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

Die Festsetzungsbescheide der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


4.1   Der Inhalt des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin ist mit „Festsetzungsbescheid“ gekennzeichnet.

In dem Bescheid wird inhaltlich lediglich darauf hingewiesen, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Betrag festgesetzt wird.

Eine Leistungsaufforderung im „Festsetzungsbescheid“ fehlt gänzlich, da nur festgesetzt wird.

Trotz fehlender Leistungsgebote wird aber der Beschwerdeführer im „Festsetzungsbescheid“, der zu keiner Geldleistung auffordert, auf mögliche rechtliche Folgen (z.B. Zwangsvollstreckung) hingewiesen, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen:

„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihren „Festsetzungsbescheid“, ohne Bezug auf den festgesetzten Betrag mit weiteren rechtlichen Folgen (z.B. Mahnmaßnahmen), die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen. Es wird lediglich ein Gesamtbetrag genannt, der nicht dem o.g. festgesetzten Betrag entspricht:

„Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von XY EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.“

Der Beschwerdeführer wird lediglich darüber informiert einen „Gesamtbetrag“ begleichen zu können, eine Aufforderung, den festgesetzten Betrag zu begleichen, findet sich im gesamten „Festsetzungsbescheid“, an dem es an Bestimmtheit fehlt, nicht.

 
4.2   Die Erstellung des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“

Der Schlusssatz des Bescheides lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 ThürVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


5   Die Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Beschwerdegegnerin vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten. In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."


6   Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin vollstreckt „Festsetzungsbescheide“ im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und ersucht um Vollstreckungshilfe gemäß § 10 Abs. 6 RBStV:

„Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgendes Vollstreckungsersuchen erhalten:

vom XX.XX.2015

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


6.1   Der Inhalt des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin ist mit „Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks“ gekennzeichnet.

Neben den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, wie Name, Geburtsdatum und Adresse, wird der Vollstreckungsstelle die personenbezogene Beitragsnummer des Beschwerdeführers, im Briefkopf und in der Kopfzeile des Vollstreckungsersuchens Seite 2, mitgeteilt.

Eine Erforderlichkeit der Bekanntgabe einer personenbezogenen Beitragsnummer im Rahmen einer Vollstreckung liegt nicht vor.

Falls über Name, Adresse und Geburtsdatum hinausgehend ein weiteres Merkmal erforderlich wäre, dann wäre dies mit einem individuellen Aktenzeichen, nicht aber mit der „personenbezogenen Beitragsnummer" herzustellen.

In dem Vollstreckungsersuchen wird inhaltlich darauf hingewiesen:

„trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschuldner(in) rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt XY,XY EUR nicht beglichen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e) unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genanntem)
Beitragsschuldner(in) durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit weiteren rechtlichen Folgen, die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen:

„Bei erfolgloser gütlicher Erledigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802i Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802i Abs. 6 ZPO zu übersenden.

Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach und beträgt die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit zusätzlichen Informationen und Daten an die Vollstreckungsstelle über den Beschwerdeführer und sein „Beitragskonto“, die mit der Vollstreckung keinen Bezug haben:

„Zu Ihrer Information:
Ein Zahlungseingang konnte bisher nicht festgestellt werden. Das Beitragskonto weist einschließlich XY.20XY einen Rückstand von XXY,XY EUR auf. Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich.“

Der Beschwerdeführer hat einer Weitergabe persönlicher Daten über sein Beitragskonto oder welchem Bereich seine Forderungen zugehörig sind, nicht zugestimmt.

 
6.2   Die Erstellung des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegelwirksam.“

Der Schlusssatz des Vollstreckungsersuchens lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 ThürVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


7   Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen vollständig automatisiert erlassen

Die Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen werden am Beispiel des Südwestrundfunks laut Angaben aus der Drucksache 16/7026 vom 05.11.2019  des Landtags von Baden-Württemberg vollständig automatisiert erlassen.

Der Staatsministerin des Staatsministeriums Baden-Württemberg Frau Theresa Schopper wurden folgende Fragen gestellt:

„Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?“

„Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert
erlassen?“

Die Staatsministerin antwortet auf diese Fragen:

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.“

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.“


8   Die Rechtsaufsicht über die Beschwerdegegnerin - Aufsichtsbehörde

Es wird vorsorglich auf Art. 51 Abs. 1 DSGVO hingewiesen:

„Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.“

Diese Beschwerde wird dem Landes- und dem Bundesdatenschutzbeauftragten vorgelegt, weil der Beschwerdeführer berechtigte Zweifel daran hat, dass der Datenschutzbeauftrage der Beschwerdegegnerin gleichzeitig für das Unternehmen der Beschwerdegegnerin (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), sowie derer Beteiligungsunternehmen und für die Verwaltungsbehörde der Beschwerdegegnerin (Datenschutzbeauftragter), sogar bundesländerübergreifend als Datenschutzbeauftragter tätig sein darf.

Schon aus dem Grund eines möglichen Interessenkonfliktes, z.B. aus dem Auftrag Schaden vom Unternehmen abzuwehren, ist die Zulässigkeit einer solchen Personalunion anzuzweifeln.

Art. 8 Abs. 3 GrCh und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 AEUV sehen vor, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch unabhängige Stellen zu überwachen sind.

Art. 8 Abs. 3 GrCH Schutz personenbezogener Daten:

„Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“

Art. 16 Abs. 2 AEUV:

„Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.“

§ 4 Abs.1 ThürDSG:

„Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und zugleich Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680.“

Art. 1 Abs.1 Satzung über die Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim MDR:

„Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte beim MDR ist eine vom Mitteldeutschen Rundfunk und seinen Organen unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).“

Der Beschwerdeführer macht vorsorglich geltend, dass Art. 1 Abs.1 Satzung über die Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim MDR mit Art. 51 DSGVO unvereinbar ist (u.a. keine unabhängige Aufsichtsbehörde und eingeschränkte Rechte).

Da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Behörde Mitteldeutscher Rundfunk als öffentlich- rechtliche Anstalt richtet und einheitlich alle Landesrundfunkanstalten Dienste des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln für ihren Beitragseinzug bundesweit nutzen, wird diese Beschwerde vorsorglich auch beim verantwortlichen Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten eingelegt.

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Thüringen
Landesbeauftragter Dr. Lutz Hasse
Häßlerstraße 8
99096 Erfurt

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen
Helga Block
Kavalleriestr. 2 - 4
40213 Düsseldorf

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ulrich Kelber
Husarenstr. 30
53117 Bonn


9   Zusammenfassung

1.   Die Beschwerdegegnerin nutzt nachweislich und unbestritten personenbezogene Daten zur vollautomatisierten Verarbeitung und den vollautomatisierten Erlass von „Festsetzungsbescheiden“ und Vollstreckungsersuchen.

2.   Der Beschwerdeführer wird ohne vertragliche Regelung, ohne zulassende Rechtsvorschrift und ohne seine ausdrückliche Einwilligung, durch die vollständig automatisiert erlassenen Bescheide und Ersuchen der Beschwerdegegnerin, rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigt.

3.   Der Erlass vollständig automatisierter „Festsetzungsbescheide“ und Vollstreckungsersuchen, durch die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers, stellen einen gravierenden Verstoß gegen Art. 22 DSGVO dar.

4.   Eine „Maschine“ (Computer) erlässt vollautomatische Verwaltungsakte, vollstreckbare Titel und Vollstreckungsersuchen, entscheidet auf Grund ihrer Algorithmen und Programmierung über Mahnmaßnahmen und Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer.

5.   Im vollständig automatisiert erlassenen Vollstreckungsersuchen werden personenbezogene Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben, die in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Vollstreckung stehen.

6.   Das Schonen von Ressourcen und die Verwaltungsvereinfachung sind keine Gründe, die einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO und erhebliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zulassen oder rechtfertigen.

7.   Die Beschwerdegegnerin verstößt nachweislich aktuell nicht nur gegen Art. 22 DSGVO, sondern auch schon vor 2018 gegen nationale und europäische Datenschutzgesetze.




Max Mustermann
- Beschwerdeführer -

Anlagen:
- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Kopie anonymisiertes Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks (falls vorhanden)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2019, 04:54 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In Thüringen könnte Person A den Landesdatenschutzbeauftragten über ihre folgende Beschwerde gegen den MDR informiert und seine Bedenken gegenüber der Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten geäußert haben:
Zitat
Max Mustermann                     Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt





Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Thüringen
Landesbeauftragter Dr. Lutz Hasse
Häßlerstraße 8
99096 Erfurt





Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO  und  Widerspruch gemäß Art. 21 Abs.1 DSGVO



Max Mustermann, Musterstrasse 00, 88888 Musterstadt

- Beschwerdeführer -

gegen


Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch die Intendantin Prof. Dr. Karola Wille, Kantstr. 71 - 73, 04275 Leipzig

- Beschwerdegegnerin -



Es wird vorgelegt die Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen die Beschwerdegegnerin und Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO, zur Prüfung durch den Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Thüringen.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass Art. 1 Abs.1 Satzung über die Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim MDR mit Art. 51 DSGVO unvereinbar ist, da keine unabhängige Aufsichtsbehörde mit uneingeschränkten Rechten vorliegt, hierzu weitere Informationen Kapitel 8.


Vorliegende Beschwerde wurde am selbigen Tag gesendet an:

Mitteldeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Datenschutzbeauftragter des Mitteldeutschen Rundfunks
Stephan Schwarze
Kantstr. 71 - 73
04275 Leipzig

Es wird eingelegt die Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen die Beschwerdegegnerin und Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO.


Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die vollautomatische Verarbeitung und Weitergabe der ihn betreffenden personenbezogener Daten durch die Beschwerdegegnerin gegen Art. 22 DSGVO verstoßen.


Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 DSGVO zu unterrichtet ist.


Begründung:


1   Art. 22 DSGVO - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich der Beschwerdeführer nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel):

„(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

Eine Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO läge vor, wenn der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen hätte, eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin vorliegen würde oder der Beschwerdeführer seine Einwilligung gegeben hätte:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
   
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“

Ein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

Eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin zur automatisierten Verarbeitung liegt ebenso nicht vor.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Beschwerdeführers zur automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten wurde nicht gegeben.


2   Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


3   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


4   Der Festsetzungsbescheid der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin erlässt bei rückständigen Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV Festsetzungsbescheide:

„Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgende Festsetzungsbescheide erhalten:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

Die Festsetzungsbescheide der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


4.1   Der Inhalt des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin ist mit „Festsetzungsbescheid“ gekennzeichnet.

In dem Bescheid wird inhaltlich lediglich darauf hingewiesen, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Betrag festgesetzt wird.

Eine Leistungsaufforderung im „Festsetzungsbescheid“ fehlt gänzlich, da nur festgesetzt wird.

Trotz fehlender Leistungsgebote wird aber der Beschwerdeführer im „Festsetzungsbescheid“, der zu keiner Geldleistung auffordert, auf mögliche rechtliche Folgen (z.B. Zwangsvollstreckung) hingewiesen, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen:

„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihren „Festsetzungsbescheid“, ohne Bezug auf den festgesetzten Betrag mit weiteren rechtlichen Folgen (z.B. Mahnmaßnahmen), die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen. Es wird lediglich ein Gesamtbetrag genannt, der nicht dem o.g. festgesetzten Betrag entspricht:

„Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von XY EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.“

Der Beschwerdeführer wird lediglich darüber informiert einen „Gesamtbetrag“ begleichen zu können, eine Aufforderung, den festgesetzten Betrag zu begleichen, findet sich im gesamten „Festsetzungsbescheid“, an dem es an Bestimmtheit fehlt, nicht.

 
4.2   Die Erstellung des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“

Der Schlusssatz des Bescheides lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 ThürVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


5   Die Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Beschwerdegegnerin vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten. In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."






6   Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin vollstreckt „Festsetzungsbescheide“ im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und ersucht um Vollstreckungshilfe gemäß § 10 Abs. 6 RBStV:

„Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgendes Vollstreckungsersuchen erhalten:

vom XX.XX.2015, 

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


6.1   Der Inhalt des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin ist mit „Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks“ gekennzeichnet.

Neben den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, wie Name, Geburtsdatum und Adresse, wird dem Gerichtsvollzieher die personenbezogene Beitragsnummer des Beschwerdeführers, im Briefkopf und in der Kopfzeile des Vollstreckungsersuchens Seite 2, mitgeteilt.

Eine Erforderlichkeit der Bekanntgabe einer personenbezogenen Beitragsnummer im Rahmen einer Vollstreckung liegt nicht vor.

Falls über Name, Adresse und Geburtsdatum hinausgehend ein weiteres Merkmal erforderlich wäre, dann wäre dies mit einem individuellen Aktenzeichen, nicht aber mit der „personenbezogenen Beitragsnummer" herzustellen.

In dem Vollstreckungsersuchen wird inhaltlich darauf hingewiesen:

„trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschuldner(in) rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt XY,XY EUR nicht beglichen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e) unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genanntem)
Beitragsschuldner(in) durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit weiteren rechtlichen Folgen, die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen:

„Bei erfolgloser gütlicher Erledigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802i Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802i Abs. 6 ZPO zu übersenden.

Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach und beträgt die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit zusätzlichen Informationen und Daten an den Gerichtsvollzieher über den Beschwerdeführer und sein „Beitragskonto“, die mit der Vollstreckung keinen Bezug haben:

„Zu Ihrer Information:
Ein Zahlungseingang konnte bisher nicht festgestellt werden. Das Beitragskonto weist einschließlich XX.20XY einen Rückstand von XXY,XY EUR auf. Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich.“

Der Beschwerdeführer hat einer Weitergabe persönlicher Daten über sein Beitragskonto oder welchem Bereich seine Forderungen zugehörig sind, nicht zugestimmt.

 
6.2   Die Erstellung des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegelwirksam.“

Der Schlusssatz des Vollstreckungsersuchens lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz ThürVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


7   Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen vollständig automatisiert erlassen

Die Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin werden laut Angaben aus der Drucksache 16/7026 vom 05.11.2019  des Landtags von Baden-Württemberg vollständig automatisiert erlassen.

Der Staatsministerin des Staatsministeriums Baden-Württemberg Frau Theresa Schopper wurden folgende Fragen gestellt:

„Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?“

„Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert
erlassen?“


Die Staatsministerin antwortet auf diese Fragen:

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.“

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.“


8   Die Rechtsaufsicht über die Beschwerdegegnerin - Aufsichtsbehörde

Es wird vorsorglich auf Art. 51 Abs. 1 DSGVO hingewiesen:

„Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.“

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk führen die Regierungen, hier das Staatsministeriums Baden-Württemberg, die Rechtsaufsicht über den Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts.

Diese Beschwerde wird dem Landes- und dem Bundesdatenschutzbeauftragten vorgelegt, weil der Beschwerdeführer berechtigte Zweifel hat, dass der Datenschutzbeauftrage des Südwestrundfunks gleichzeitig für das Unternehmen Südwestrundfunk (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), seine Beteiligungsunternehmen und für die Verwaltungsbehörde Südwestrundfunk (Datenschutzbeauftragter), sogar bundesländerübergreifend für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sein darf.

Schon aus dem Grund eines möglichen Interessenkonfliktes, z.B. aus dem Auftrag Schaden vom Unternehmen abzuwehren, ist die Zulässigkeit einer solchen Personalunion zweifelhaft, hierzu § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG:

„Der Südwestrundfunk ernennt für die Dauer von sechs Jahren eine Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz, die oder der für alle Tätigkeiten des Südwestrundfunks und seiner Beteiligungsunternehmen nach § 16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages an Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist.“

Art. 8 Abs. 3 GrCh und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 AEUV sehen vor, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch unabhängige Stellen zu überwachen sind.

Hierzu Art. 8 Abs. 3 GrCH Schutz personenbezogener Daten:

„Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“

Hierzu Art. 16 Abs. 2 AEUV:

„Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.“

Hierzu auch § 25 Abs.1 LDSG:

„Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn, besondere Vorschriften regeln eine andere Zuständigkeit. Sie oder er ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für nichtöffentliche Stellen nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.“

Der Beschwerdeführer macht vorsorglich geltend, dass § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG mit Art. 51 DSGVO unvereinbar ist (u.a. keine unabhängige Aufsichtsbehörde und eingeschränkte Rechte), und diese Beschwerde zur Prüfung an die entsprechenden Aufsichtsbehörden des Landes und des Bundes gesendet werden.

Da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Behörde Südwestrundfunk als öffentlich- rechtliche Anstalt richtet und einheitlich alle Landesrundfunkanstalten Dienste des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln für ihren Beitragseinzug bundesweit nutzen, wird diese Beschwerde vorsorglich auch beim verantwortlichen Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten eingelegt.

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Thüringen
Landesbeauftragter Dr. Lutz Hasse
Häßlerstraße 8
99096 Erfurt

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen
Helga Block
Kavalleriestr. 2 - 4
40213 Düsseldorf

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ulrich Kelber
Husarenstr. 30
53117 Bonn


9   Zusammenfassung

1.   Die Beschwerdegegnerin nutzt nachweislich und unbestritten personenbezogene Daten zur vollautomatisierten Verarbeitung und den vollautomatisierten Erlass von „Festsetzungsbescheiden“ und Vollstreckungsersuchen.

2.   Der Beschwerdeführer wird ohne vertragliche Regelung, ohne zulassende Rechtsvorschrift und ohne seine ausdrückliche Einwilligung, durch die vollständig automatisiert erlassenen Bescheide und Ersuchen der Beschwerdegegnerin, rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigt.

3.   Der Erlass vollständig automatisierter „Festsetzungsbescheide“ und Vollstreckungsersuchen, durch die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers, stellen einen gravierenden Verstoß gegen Art. 22 DSGVO dar.

4.   Eine „Maschine“ (Computer) erlässt vollautomatische Verwaltungsakte, vollstreckbare Titel und Vollstreckungsersuchen, entscheidet auf Grund ihrer Algorithmen und Programmierung über Mahnmaßnahmen und Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer.

5.   Im vollständig automatisiert erlassenen Vollstreckungsersuchen werden personenbezogene Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben, die in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Vollstreckung stehen.

6.   Das Schonen von Ressourcen und die Verwaltungsvereinfachung sind keine Gründe, die einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO und erhebliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zulassen oder rechtfertigen.

7.   Die Beschwerdegegnerin verstößt nachweislich aktuell nicht nur gegen Art. 22 DSGVO, sondern auch schon vor 2018 gegen nationale und europäische Datenschutzgesetze.



Max Mustermann
- Beschwerdeführer -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Kopie anonymisiertes Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks (falls vorhanden)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2019, 08:41 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In Hessen könnte Person A folgende Beschwerde gegen den HR eingelegt haben:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt



Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden




Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO  und  Widerspruch gemäß Art. 21 Abs.1 DSGVO



Max Mustermann, Musterstrasse 00, 88888 Musterstadt

- Beschwerdeführer -

gegen


Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. d.d. Intendanten Manfred Krupp, Bertramstraße 8, D-60320 Frankfurt
- Beschwerdegegnerin -




Es wird eingelegt die Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen die Beschwerdegegnerin und Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO.


Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die vollautomatische Verarbeitung und Weitergabe der ihn betreffenden personenbezogener Daten durch die Beschwerdegegnerin gegen Art. 22 DSGVO verstoßen.


Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 DSGVO zu unterrichtet ist.









 
Begründung:


1   Art. 22 DSGVO - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich der Beschwerdeführer nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel):

„(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

Eine Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO läge vor, wenn der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen hätte, eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin vorliegen würde oder der Beschwerdeführer seine Einwilligung gegeben hätte:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
   
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“

Ein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

Eine Rechtsvorschrift für die Beschwerdegegnerin zur automatisierten Verarbeitung, wie die Zulassung zum vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden oder vollstreckbaren Titeln,  liegt ebenso nicht vor.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Beschwerdeführers zur automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten wurde nicht gegeben.


 
2   Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


3   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


4   Der Festsetzungsbescheid der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin erlässt bei rückständigen Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV Festsetzungsbescheide:

„Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgende Festsetzungsbescheide erhalten:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

Die Festsetzungsbescheide der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


4.1   Der Inhalt des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin ist mit „Festsetzungsbescheid“ gekennzeichnet.

In dem Bescheid wird inhaltlich lediglich darauf hingewiesen, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Betrag festgesetzt wird.

Eine Leistungsaufforderung im „Festsetzungsbescheid“ fehlt gänzlich, da nur festgesetzt wird.

Trotz fehlender Leistungsgebote wird aber der Beschwerdeführer im „Festsetzungsbescheid“, der zu keiner Geldleistung auffordert, auf mögliche rechtliche Folgen (z.B. Zwangsvollstreckung) hingewiesen, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen:

„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihren „Festsetzungsbescheid“, ohne Bezug auf den festgesetzten Betrag mit weiteren rechtlichen Folgen (z.B. Mahnmaßnahmen), die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen. Es wird lediglich ein Gesamtbetrag genannt, der nicht dem o.g. festgesetzten Betrag entspricht:

„Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von XY EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.“

Der Beschwerdeführer wird lediglich darüber informiert einen „Gesamtbetrag“ begleichen zu können, eine Aufforderung, den festgesetzten Betrag zu begleichen, findet sich im gesamten „Festsetzungsbescheid“, an dem es an Bestimmtheit fehlt, nicht.

 
4.2   Die Erstellung des Festsetzungsbescheides

Der Bescheid der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“

Der Schlusssatz des Bescheides lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 HVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


5   Die Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Beschwerdegegnerin vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten. In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."


6   Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin vollstreckt „Festsetzungsbescheide“ im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und ersucht um Vollstreckungshilfe gemäß § 10 Abs. 6 RBStV:

„Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.“

Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin folgendes Vollstreckungsersuchen erhalten:

vom XX.XX.2015, 
Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin deuten zunächst darauf hin, dass sie maschinell hergestellt werden und weisen auf mögliche rechtliche Folgen hin, die den Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigen können.


6.1   Der Inhalt des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin ist mit „Vollstreckungsersuchen des Hessischen Rundfunks“ gekennzeichnet.

Neben den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, wie Name, Geburtsdatum und Adresse, wird der ersuchten Behörde die personenbezogene Beitragsnummer des Beschwerdeführers, im Briefkopf und in der Kopfzeile des Vollstreckungsersuchens Seite 2, mitgeteilt.

Eine Erforderlichkeit der Bekanntgabe einer personenbezogenen Beitragsnummer im Rahmen einer Vollstreckung liegt nicht vor.

Falls über Name, Adresse und Geburtsdatum hinausgehend ein weiteres Merkmal erforderlich wäre, dann wäre dies mit einem individuellen Aktenzeichen, nicht aber mit der „personenbezogenen Beitragsnummer" herzustellen.

In dem Vollstreckungsersuchen wird inhaltlich darauf hingewiesen:

„trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschuldner(in) rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt XY,XY EUR nicht beglichen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e) unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genanntem)
Beitragsschuldner(in) durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit weiteren rechtlichen Folgen, die den Beschwerdeführer ebenso erheblich beeinträchtigen:

„Bei erfolgloser gütlicher Erledigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802i Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802i Abs. 6 ZPO zu übersenden.

Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach und beträgt die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.“

Die Beschwerdegegnerin ergänzt ihr „Vollstreckungsersuchen“ mit zusätzlichen Informationen und Daten an den Gerichtsvollzieher über den Beschwerdeführer und sein „Beitragskonto“, die mit der Vollstreckung keinen Bezug haben:

„Zu Ihrer Information:
Ein Zahlungseingang konnte bisher nicht festgestellt werden. Das Beitragskonto weist einschließlich XX.20XY einen Rückstand von XXY,XY EUR auf. Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich…Es wird der Vollständigkeit halber schon jetzt darauf hingewiesen, dass in dem Zeitraum, für den die rückständigen und hier zu vollstreckende Rundfunkbeiträge/Rundfunkgebühren geschuldet werden, der Schuldner/die Schuldnerin nicht von der Rundfunkbeitrags-/Rundfunkgebührenpflicht befreit war. “

Der Beschwerdeführer hat einer Weitergabe persönlicher Daten über sein Beitragskonto oder welchem Bereich seine Forderungen zugehörig sind, nicht zugestimmt.

 
6.2   Die Erstellung des Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin endet unterhalb ihres „Kontoauszug“ mit den Worten:

„Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegelwirksam.“

Der Schlusssatz des Vollstreckungsersuchens lässt auf seine Erstellung oder sein Erlassen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG schließen:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


7   Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen vollständig automatisiert erlassen

Die Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen der Beschwerdegegnerin werden laut Angaben aus der Drucksache 16/7026 vom 05.11.2019  des Landtags von Baden-Württemberg vollständig automatisiert erlassen.

Der Staatsministerin des Staatsministeriums Baden-Württemberg Frau Theresa Schopper wurden folgende Fragen gestellt:

„Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?“

„Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert
erlassen?“

Die Staatsministerin antwortet auf diese Fragen:

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.“

„Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.“


8   Die Rechtsaufsicht über die Beschwerdegegnerin - Aufsichtsbehörde

Es wird vorsorglich auf Art. 51 Abs. 1 DSGVO hingewiesen:

„Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.“


Diese Beschwerde wird zur Information dem Bundesdatenschutzbeauftragten vorgelegt.


Art. 8 Abs. 3 GrCh und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 AEUV sehen vor, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch unabhängige Stellen zu überwachen sind.

Hierzu Art. 8 Abs. 3 GrCH Schutz personenbezogener Daten:

„Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“

Hierzu Art. 16 Abs. 2 AEUV:

„Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.“

Hierzu auch § 13 Abs.2 HDSG:

„Im  Anwendungsbereich  der  Richtlinie(EU)  Nr.  2016/680 nimmt die oder der
Hessische Datenschutzbeauftragte zudem die Aufgaben nach § 52 Abs. 7 auch in Verbindung  mit § 51 Abs. 4, § 53 Abs. 7 und § 55 wahr.“

Da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Behörde Hessischer Rundfunk als öffentlich- rechtliche Anstalt richtet und einheitlich alle Landesrundfunkanstalten Dienste des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln für ihren Beitragseinzug bundesweit nutzen, wird diese Beschwerde vorsorglich auch beim verantwortlichen Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten eingelegt.

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen
Helga Block
Kavalleriestr. 2 - 4
40213 Düsseldorf

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ulrich Kelber
Husarenstr. 30
53117 Bonn


9   Zusammenfassung

1.   Die Beschwerdegegnerin nutzt nachweislich und unbestritten personenbezogene Daten zur vollautomatisierten Verarbeitung und den vollautomatisierten Erlass von „Festsetzungsbescheiden“ und Vollstreckungsersuchen.

2.   Der Beschwerdeführer wird ohne vertragliche Regelung, ohne zulassende Rechtsvorschrift und ohne seine ausdrückliche Einwilligung, durch die vollständig automatisiert erlassenen Bescheide und Ersuchen der Beschwerdegegnerin, rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigt.

3.   Der Erlass vollständig automatisierter „Festsetzungsbescheide“ und Vollstreckungsersuchen, durch die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers, stellen einen gravierenden Verstoß gegen Art. 22 DSGVO dar.

4.   Eine „Maschine“ (Computer) erlässt vollautomatische Verwaltungsakte, vollstreckbare Titel und Vollstreckungsersuchen, entscheidet auf Grund ihrer Algorithmen und Programmierung über Mahnmaßnahmen und Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer.

5.   Im vollständig automatisiert erlassenen Vollstreckungsersuchen werden personenbezogene Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben, die in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Vollstreckung stehen.

6.   Das Schonen von Ressourcen und die Verwaltungsvereinfachung sind keine Gründe, die einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO und erhebliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zulassen oder rechtfertigen.

7.   Die Beschwerdegegnerin verstößt nachweislich aktuell nicht nur gegen Art. 22 DSGVO, sondern auch schon vor 2018 gegen nationale und europäische Datenschutzgesetze.






Max Mustermann
- Beschwerdeführer -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Kopie anonymisiertes Vollstreckungsersuchen des Hessischen Rundfunks


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2019, 05:19 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
Nach oben