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Autor Thema: Radiogeschäft: Mediengruppe Klambt plant reinen Nachrichtensender f. Hamburg  (Gelesen 1587 mal)

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MEEDIA, 06.11.2019
Ausbau des Radiogeschäfts: Mediengruppe Klambt plant reinen Nachrichtensender für Hamburg
Die Mediengruppe Klambt will ihr Radiogeschäft ausbauen. Das Unternehmen beabsichtigt, einen reinen Nachrichtensender in Hamburg zu starten. Damit wäre Klambt eine von wenigen privat geführten Gesellschaften, die sich in dem von den öffentlich-rechtlich Anstalten dominierten Segment engagieren.
von Gregory Lipinski

Zitat
[...]
Mit den Radioplänen müsste sich die Klambt Mediengruppe, die im Printgeschäft mit Magazinen wie “Grazia”, “OK!” und “In” ein starkes Standbein besitzt, vor allem gegen die öffentlich-rechtliche Konkurrenz behaupten. Die ARD ist in diesem Bereich mit ihren Angeboten stark vertreten. Doch strategisch könnte der Aufbau eines rein nachrichtengetriebenen Radiosenders in der Elbmetropole Sinn machen. Denn der Radiomarkt wächst deutlich und weist für die Veranstalter teils hohe zweistelligen Renditen auf. Getrieben wird das Ertragswachstum auch durch den Podcast-Boom, der dem Segment zu einem neuen Expansionsschub verholfen hat.
[...]

Weiterlesen unter
https://meedia.de/2019/11/06/ausbau-des-radiogeschaefts-mediengruppe-klambt-plant-reinen-nachrichtensender-fuer-hamburg/


Siehe zudem u.a. auch unter
von Rundfunkbeitragspflicht befreite Verlage m. Beteilig. an Privat-Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28672.0.html


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Dazu von heute:
MEEDIA 07.11.2019 um 09:27 Uhr
Krise bei Energy: Radiosender verliert in Hamburg seine UKW-Frequenz nach fast 25 Jahren
https://meedia.de/2019/11/07/krise-bei-energy-radiosender-verliert-in-hamburg-seine-ukw-frequenz-nach-fast-25-jahren/

Zitat
Leer ist auch die Klambt Mediengruppe ausgegangen, die in Hamburg einen reinen nachrichtengetriebenen Sender unter dem Namen Hamburg.FM etablieren wollte (MEEDIA berichtete). Erstmals seit drei Jahrzehnten musste die Medienanstalt MA HSH die UKW-Frequenzen in Hamburg neu ausschrieben, da die bestehenden Zuweisungen nicht weiter verlängert werden konnten (MEEDIA berichtete).


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

o
  • Beiträge: 1.573
Ähm...

Mit den Radioplänen müsste sich die Klambt Mediengruppe, die im Printgeschäft mit Magazinen wie “Grazia”, “OK!” und “In” ein starkes Standbein besitzt, vor allem gegen die öffentlich-rechtliche Konkurrenz behaupten.

Bingo!?

Die Wortzusammenstellung "öffentlich-rechtliche Konkurrenz" darf de jure germanico doch gar nicht existieren, oder haben mein Straßenmitbewohner und unser aller Pinguin da was missverstanden mit dem "Wettbewerb", in welchem eine deutsche öffentlich-rechtliche Einrichtung, welche staatliche Behilfen genießt, gar nicht zu stehen hat?  :o ::) :o ::)




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2019, 16:42 von Bürger«

  • Beiträge: 7.306
oder haben mein Straßenmitbewohner und unser aller Pinguin da was missverstanden mit dem "Wettbewerb", in welchem eine deutsche öffentlich-rechtliche Einrichtung, welche staatliche Behilfen genießt, gar nicht zu stehen hat?
Mißverstanden haben so einige was, nur Pinguin gerade nicht.

Die dt. ÖRR stehen in Wettbewerb und dürfen das auch; bestätigt quasi durch BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47.

Die staatliche Beihilfe zur Realisierung des staatlichen Auftrages darf allerdings nur in jener Höhe erfolgen, wie sie auch ein Wettbewerber, also bspw. die private Konkurrenz, zur Realisierung des gleichen Auftrages ohne staatliche Finanzierung aufwenden würde.

Bspw. Produkte X, Y und Z sind zu erbringen.

Der private Werttbewerber realisiert diese Leistung aus eigenen Mitteln zum Betrag X;

die staatliche Beihilfe an ein Unternehmen des Staates zur Realisierung des gleichen Auftrages darf den Betrag X lediglich um bis zu 10% übersteigen.


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