"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Probleme mit dem Beitragsservice
Detaillierte Umsatzaufstellung zum "Beitragskonto"/ zur "Wohnung" anfordern?
cook:
Der BS ist in den allermeisten Fällen nicht in der Lage, genau die Wohnung zu benennen, für die der Bescheid gelten soll.
Adresse reicht nicht, da an einer Adresse mehrere Wohnungen vorhanden sein können.
Die genaue Lage im Haus / Hinterhaus (Stockwerk, links, rechts) oder eine Wohnungsnummer sollte es schon sein.
Bürger:
Warum? Möglicherweise gelten alle hinter der Eingangstür befindlichen "abgeschlossenen Raumeinheiten" als eine Wohnung (i.S.d. RBStV!) - also, mal nicht so "verklemmt" ;)
"Einfamilienhaus" ist auch nur 1 "Wohnung" (i.S.d. RBStV!) an einer Straßenadresse.
Und warum sollten sich nicht mehrere "Einfamilien" an einer Straßenadresse eine gemeinsame Wohnung (i.S.d. RBStV!) teilen?
Bitte berücksichtigen:
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html
Wenn "Rundfunk" - ausweislich der "Festsetzungsbescheide" - keine Daten zu weiteren einzelnen Wohnungen unter der Straßenadresse hat, dann ist das entweder so - oder man hat damit zugleich die gänzliche Untauglichkeit des Anknüpfungspunktes, der Zahlungszuordnungen und der Datenbestände belegt.
cook:
Ganz genau. Wenn alle unter derselben Adresse ohne genauere Spezifierung einer Wohnung bebeitragt werden, ist das Haus dieser Adresse wohl per behördlichem Anschein eine Wohngemeinschaft. Doppelte Bebeitragung für diese Adresse scheidet aus.
Frühlingserwachen:
Einige Mitstreiter aus der Südwestecke hatten schon 2017 ein ausführliches Beitragskonto beim BS angefordert.
In diesem ist lediglich eine Beitragsnummer aufgeführt. Aktuelle Stammanschrift, frühere Stammanschriften, zuständige LRA, Beginn der Kontoführung, angelaufene Forderungen, verbuchte Zahlungen usw. und ganz zum Schluss, Wohnungen Bezeichnung: Adresse: Eine Straße mit Hausnummer, Postleihzahl, Ort.
Eine expliziete Angabe mit Etage links, rechts, hinten, vorne, oben, unten usw. fehlt. In meinem Haus sind 12 Wohnungen, die dann im Grunde eine Wohngemeinschft sind, und sich den Beitrag 17,50€ durch 12 teilen können, wären für jeden 1,45€. Was mach ich aber, wenn jemand diesen Betrag im Innenverhältnis nicht bezahlen will, verklag ich dann diesen ::) :laugh: Oder es zieht jemand aus, und die Wohnung steht eine zeitlang leer, dann wird es für die übrigen teurer. Denn der BS will ja sein Geld. Wer übernimmt die Buchführung für dieses Hauskonto :laugh: Fragen über Fragen ?
PersonX:
Im Normalfall wird ein Bescheid ohne Angabe, für welche Wohnung dieser gelten soll, unbestimmt sein in diesem Punkt. Das ist schlicht und einfach feststellbar. Erster Schritt also bei einer Verhandlung.
Auf der anderen Seite ergibt sich für einen Kläger die Möglichkeit, eine unberechtigten Forderung, mit Hilfe durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag also nur der legal Definition einer Wohnung -siehe Raumeinheit-, zurückzuweisen, denn ohne Lageangabe ist keine Wohnung bzw. Raumeinheit zu identifizieren. Selbst ein Abgleich mit anderen Raumeinheiten ist nicht möglich. Der Vortrag, dass die vom Kläger bewohnte Raumeinheit nur durch eine weitere Raumeinheit nach der Legaldefinition für die Wohnung nach dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag zugänglich ist, kann und muss vielleicht dabei zusätzlich geführt werden. Welche weitere Eigenschaften diese vorgelagerte Raumeinheit haben muss: sie muss zum Schlafen geeignet sein oder genutzt werden. Ziel ist sicherlich nicht, bei einer Verhandlung von einem Treppenhaus o.ä. als Eigenschaft zu sprechen. Über die Legaldefinition "Wohnung" i.S.d. RBStV ("zum Wohnen oder Schlagen geeignet oder genutzt") hinausgehende weitere Eigenschaften sind unerheblich.
Ohne Vorortbesichtigung und weitere Angaben zu dieser Raumeinheit ist eine Prüfung der Beitragspflicht für die nachfolgende Raumeinheit schlicht nicht möglich.
Der geneigte Kläger kann somit eine Beitragspflicht für eine der Lage nach unbestimmte Raumeinheit sicherlich zunächst bestreiten.
Sicherlich gab es ähnlich Klagen, welche verloren gegangen seien, aber darauf kommt es doch gar nicht an oder?
Das Ziel wäre wohl keine Prüfung des Rundfunkbeitragstaatsvertrag im Wortlaut der Legaldefinition, sondern der Anwendung selbiger.
Natürlich sollte das nicht der einzige Klagepunkt bleiben. Im Fall das Gericht strebt selbst keine Prüfung der Raumeinheiten an und weist die Klage ohne weitere Prüfung in dem Punkt ab, ist zu prüfen, ob und - wenn ja - welcher Verfahrensmangel vorliegt. Fehlende Sachaufklärung in Verbindung der Legaldefinition erscheint denkbar. Ein Versuch kann dazu Gewissheit bringen.
Als einziger Punkt sollte damit jedoch nicht zwingend vor das OVG gezogen werden.
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