"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen
Streitgenossenschaft - Zusammenlegung der Verfahren gem. § 64 VwGO
Philosoph:
Nicht zu vergessen
§ 2 Abs. 3 RBStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
--- Zitat ---(3)Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieserdas Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
--- Ende Zitat ---
Vgl. auch:
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
Mork vom Ork:
Interessante Konstellation >:D
Wenn beide angegriffenen Festsetzungsbescheide den gleiche Beitragszeitraum beträfen, wäre es von Vorteil.
Ich empfehle, im fiktiven Verfahren darauf hinzuwirken, dass das Gericht erkennt, dass die klagegenständlichen Bescheide rechtswidrig unter Umgehung der Sachaufklärungs- und Prüfungspflicht (§ 11 Abs. 6 Satz 3) erstellt wurden. Wegen der ungeprüften Meldedaten bzw. der ungeprüften konkreten Wohnungsinhaberschaft kam es ursächlich zu der Doppelforderung mittels Festsetzungsbescheiden. Es ist logisch, dass sich das Ehepaar gerichtlich zur Wehr setzt. Die Rundfunkanstalt hätte ein Ermessen ausüben müssen, um einen der beiden Wohnungsinhaber auszuwählen. Das hat sie aber nicht getan, sondern den rechtswidrigen Zustand der Doppelbescheidung selbst hervorgerufen.
Natürlich wird versucht werden (entweder gerichtlich oder durch den Beklagten), einen der beiden Bescheide aufzuheben, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Welcher Beitragsschuldner nun ausgesucht wird, entscheidet plötzlich darüber, welches Verfahren gewonnen und welches verloren werden soll und erzeugt das Risiko der Prozesskosten nur bei einem der beiden Kläger. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der beiden Kläger begründet bevorzugt werden sollte. Das Rechtschutzbedürfnis haben beide Kläger gleichmaßen, und die Rundfunkanstalt ist für den rechtswidrigen Zustand der Doppelbebeitragung verantwortlich, so dass ihr die Prozesskosten anzulasten wären.
Letztendlich gibt es genug offizielle Beweise dazu, dass es sich bei allen Festsetzungsbescheiden um Computerbescheide handelt, die deshalb keine echten Verwaltungsakte sein können und als sogenannte "formelle Verwaltungsakte", "Scheinverwaltungsakte" oder "Nichtakte" bezeichnet werden, die zumindest rechtswidrig wenn nicht sogar nichtig sind.
Wie ging es denn fiktiv weiter?
Viele Grüße
AdFB
(Admiral der Flotte Bremen)
Zeitungsbezahler:
In seiner Stellungnahme liefert der NDR ja schließlich die Begründung für die Zusammenlegung der Verfahren mittels seiner Zitate aus der Gesetzgebung, schließlich treffen die Punkte alle zu.
Ich würde jetzt auf die Gesamtschuldnerschaft hinarbeiten. Denn man macht es der Rundfunkanstalt ja viel zu leicht, wenn die jetzt einfach einen der Bescheide zurückziehen und den anderen Ehepartner im Regen stehen lassen.
Denn der Bescheid gehört ja an beide adressiert und nicht an einen von beiden. Hier wäre sich dann noch in die Aufteilung der Gesamtschuld einzulesen, ob man diesbezüglich weiterargumentieren will.
RoterSand:
Guten Abend,
nach mehr als einem Jahr kommt in dieser Sache jetzt Bewegung rein. Person R hatte Akteneinsicht beantragt und Zweifel an der Vollständigkeit der Akte geäußert. Zwischenzeitlich wurden die Verfahren an eine andere Kammer übertragen, die den NDR aufgefordert hat, Stellung zu nehmen.
Stellungnahme des NDR:
--- Zitat ---Die Zweifel des Klägers an der Vollständigkeit des Verwaltungsvorganges sind in keiner Weise nachvollziehbar. Da der Beklagte bereits nicht bekannt sein kann, welche Datei dem Kläger tatsächlich zur Einsicht gelangt, ist eine Aussage zur Vollständigkeit nicht möglich. Ohnehin lässt sich zu der unsubstantierten und anlasslosen Mutmaßung des Klägers nicht vortragen. Diesseits ist ein Abgleich auf Vollständigkeit mit der elektronisch geführten Akte nur bei konkret bezeichneten Blattzahlen oder benannten Schreiben möglich.
(...)
Verwaltungsvorgänge beziehen sich auf Beitragskonten. Beitragskonten werden personenbezogen geführt. Es gibt keine Verwaltungsvorgänge für einzelne Raumeinheiten.
--- Ende Zitat ---
Person R hat jetzt gut drei Wochen Zeit, um die Klage zu begründen. In der Akte ist nicht zu allen Festsetzungsbescheiden ein Historie-Eintrag vorhanden. Die Übersicht der Historie mit den Abkürzungen GIM etc. ist auch nicht vorhanden. Person R kann nachweisen, dass die Paginierung immer erst bei Aktenanforderung erfolgen dürfte, da sie von einer früheren Version abweicht (identisches Schriftstück, andere Seitenzahl in der Akte).
@Mork vom Ork: Beide angegriffene Festsetzungsbescheide haben einen gleichen Beitragszeitraum, in dem sie sich überschneiden.
Was würdet ihr Person R jetzt empfehlen?
Danke für die Hinweise an Person R.
Edit "Bürger":
Hier bitte keine vom eigentlichen Kern-Thema abschweifende bzw. darüber hinausgehende Vertiefung der Frage un-/vollständiger Akten sowie auch zum Thema der strukturell untauglichen personengebundenen Aktenführung einer wohnungsgebundenen Abgabe. Siehe dazu bitte Forum-Suche/ bereits bestehende Threads - so u.a.
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
vollständ. automat. Bescheide > Prüfpflichten/Ermessen/Beurteilungsspielraum
> zu den Problemen der wohnungsbezogenen Erhebung, jedoch personenbezogenen Aktenführung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34871.msg211250.html#msg211250
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
> zur strukturellen Untauglichkeit der personenbezogenen Aktenführung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg202680.html#msg202680
Falls nichts geeignetes existiert, dann allenfalls noch offene Fragen in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff neu starten.
Hier im Thread bitte nur zu dessen eigentlichem Kern-Thema, welches da lautet
Streitgenossenschaft - Zusammenlegung der Verfahren gem. § 64 VwGO
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
GesamtSchuldner:
Einen ähnlichen Fall von Doppelveranlagung für eine Wohnung hat das
VG Halle durch Beschluss vom 18.10.2019
Aktenzeichen: 6 A 166/18 wie folgt abgeschlossen:
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE200016449
Hier hatte der MDR anscheinend den Festsetzungsbescheid der Person A während des Klageverfahrens zurückgenommen, beide Parteien haben dann den Rechtsstreit für erledigt erklärt, das Gericht hat die Kosten aber Person A aufgebrummt:
zwar sei der Festsetzungsbescheid rechtswidrig gewesen, weil der MDR sein Auswahlermessen bei der Wahl des Gesamtschuldners weder ausgeübt noch begründet habe (bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens), jedoch sieht das Gericht die Schuld für dieses rechtswidrige Verwaltungshandeln bei Person A, weil diese nicht vor Abschluss des Widerspruchverfahrens auf den anderen Gesamtschuldner hingewiesen habe.
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