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Streitgenossenschaft - Zusammenlegung der Verfahren gem. § 64 VwGO

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drboe:
Die Richter mögen halt nicht, dass man ihnen Willkür und „wagemutige Entscheidungen“ vorwirft, selbst wenn sich das objektiv so darstellt.

M. Boettcher

pinguin:

--- Zitat von: Markus KA am 15. März 2021, 14:31 ---Das fiktive Gericht könnte wie folgt beschlossen haben:

--- Zitat ---Der Antrag vom XX.XX.2020 auf Bildung einer Streitgenossenschaft mit den Verfahren XX K XXXX/20, XX K XXXX/20, XX K XXXX/20 und XX K XXXX/20 wird abgelehnt.

Gründe
Der Antrag des Klägers, "gemäß § 64 VwGO wird die Bildung einer Streitgenossenschaft mit folgenden Verfahren am Verwaltungsgericht XY mit den Aktenzeichen XX K XXXX/20, XX K XXXX/20, XX K XXXX/20 und XX K XXXX/20 beantragt", wird abgelehnt,
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Könnte sich damit das Gericht über Bundes- und Unionsrecht hinweggesetzt haben? Nach ZPO sind "Streitgenossenschaften" zulässig; fraglich, ob sie nach Gutdünken des Gerichts abgelehnt werden können.

Sammelklagen & Kollektivklagen in Europa
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22722.msg187849.html#msg187849

Bürger:
Querverweis aus aktuellem Anlass ;)
VERHANDLUNG VG Lüneburg, Di 16.11.2021, 9.15h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35745.0

seppl:
Ich weiss nicht, ob das schon thematisiert wurde: Zusammenwohnende bilden laut RBStV § 2 (3) eine Gesamtschuldnerschaft. Dieses wird vom Gericht anhand der dies nicht ausweisenden Bescheide nicht erkannt und daher nicht erwähnt. Von der Sache her ist es "eigentlich" gar nicht nötig, beides zusammenzuführen, da es sich bereits um nur EINE Schuld handelt. Und zwar nicht einmal um die GLEICHE, sondern um die SELBE! Die Bescheide sind auf falsche Inhaltsadressaten ausgestellt (Einzelpersonen). Inhaltsadressat müsste aber die Wohngemeinschaft sein. Zugestellt werden kann natürlich an (alle) Einzelpersonen, obwohl unüblich und nicht gerade verwaltungsvereinfachend bei Ehepaaren bzw. Zusammenwohnenden.
Falls eine grundlegende Ablehnung gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags vorliegt, sollte vor Gericht erwähnt werden, dass dieser schwere Verwaltungsfehler unabhängig von der generellen Unrechtmäßigkeit des Beitrags beklagt wird.

Ich weise auf das Formular der Kasse.Hamburg hin, das extra für diesen Fehler bereitgestellt werden musste:
https://www.hamburg.de/contentblob/10936380/ab175707a4addc711194b61d53968e8d/data/antrag-auf-befreiung-rundfunkbeitrag.pdf
Es ist für die durch die in den Bescheiden falsch angegebenen Inhaltsadressaten und daher strukturell bedingten mehrfachen Vollstreckungseinleitungen bei Zusammenwohnenden gedacht, wird allerdings verschleiernd als "Befreiungsantrag" betitelt.

Dieser klare Verwaltungsfehler, der sowohl auf Seiten des Beitragsservices, der Vollstreckungsstellen und der sogenannten Schuldner riesigen Verwaltungsaufwand erzeugt, wird sicherlich mit hanebüchenen Argumenten vom Gericht abgelehnt werden, da es einen sofortigen rechtlichen Zusammenbruch des aktuellen Einzugsverfahrens nach sich ziehen würde. Nichtsdestotrotz sollte es immer wieder thematisiert werden.

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