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Autor Thema: Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten des rbb 2018/2019  (Gelesen 3860 mal)

C
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TÄTIGKEITSBERICHT 2018/2019 DER
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN DES RBB


15. Tätigkeitsbericht
Berichtszeitraum vom 1. April 2018 bis 31. März 2019
Dem Rundfunkrat gemäß § 38 Abs. 7 rbb-Staatsvertrag
vorgelegt von Anke Naujock

Download (pdf, ~40 mb (!!))
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/15--taetigkeitsbericht.file.html/190702_15_t%C3%A4tigkeitsbericht_datenschutz.pdf(Link führt zu einem Angebot des örR. Zum Aufrufen der Webseite URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)

hervorzuheben sind u.a. folgende Abschnitte:
Zitat
D. Datenschutz beim Rundfunkbeitragseinzug (S.69 ff.)

I. Allgemeines

Für den Einzug der Rundfunkbeiträge betreiben die Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage von § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft den Zentralen Beitragsservice (ZBS) in Köln. In der Verwaltungsvereinbarung „Rundfunkbeitragseinzug" von ARD, ZDF und DLR werden die Struktur des ZBS beschrieben und seine Aufgaben von denen der dezentralen Einheiten in den jeweiligen Landesrundfunkanstalten abgegrenzt. Die aktuelle Fassung der Verwaltungsvereinbarung wurde von den Intendantinnen und Intendanten in der Zeit vom 16.04. bis 18.06.2019 unterzeichnet. Da die Rundfunkanstalten gemeinsam für die Datenverarbeitung beim Rundfunkbeitragseinzug im Sinne von Art. 26 DSGVO verantwortlich sind, muss in Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung noch eine sog. Joint Controller Vereinbarung über die konkrete Verteilung von Verantwortlichkeiten geschlossen werden. Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten haben dafür einen Entwurf erarbeitet, der sich derzeit im Abstimmungsprozess befindet.

Soweit der ZBS für den rbb tätig wird, gelten neben der DSGVO die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des RBStV und ergänzend die Regelungen des BlnDSG. Die betriebliche Datenschutzbeauftragte des rbb ist gemäß § 4 BlnDSG für die Überwachung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung beim Beitragseinzug zuständig. Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO ist die Beauftragte für den Datenschutz des Landes Berlin (§ 38 Abs. 8 rbb-StV).

Unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ist beim ZBS gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RBStV ein/e behördliche/r Datenschutzbeauftragte/r zu bestellen. Die/der behördliche Datenschutzbeauftragte arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem/der nach Landesrecht für die jeweilige Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diese/n über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie über die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für die/den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen der DSGVO entsprechend. Mit Wirkung zum 05.07.2018 ist das Amt der behördlichen Datenschutzbeauftragten von der bisherigen Amtsinhaberin auf Frau Katharina Aye übergegangen. Vor Übernahme der neuen Tätigkeit war Frau Aye im Projekt zur Umsetzung der Anforderungen aus der DSGVO „EUDAGO" eingebunden gewesen. Zu Beginn ihrer Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte waren ihr daneben zunächst weitere Aufgaben zugewiesen worden. Es hat sich jedoch schnell herausgestellt, dass sie kapazitätsbedingt vollständig mit datenschutzrechtlichen Themen ausgelastet ist. Seit dem 01.01.2019 ist sie infolgedessen zu 100% als Datenschutzbeauftragte tätig. Mit Wirkung zum 01.01.2019 ist außerdem ihr Mitarbeiter Christian Kruse zum ständigen Stellvertreter der Datenschutzbeauftragten ernannt worden. Durch die Mitgliedschaft von Frau Aye und Herrn Kruse im AK DSB ist ein zeitnaher Austausch zu beitragsrelevanten Themen gewährleistet.

Um größere Themen besser vorbereiten zu können, hat der AK DSB einen Unterarbeitskreis „Beitragsdatenverarbeitung" gegründet, dessen Mitglied auch die Datenschutzbeauftragte des rbb ist. Auf dem Meeting der Unterarbeitsgruppe am 20.06.2019 haben Mitarbeiter des ZBS den Stand der Überarbeitung des Löschkonzepts präsentiert. Am folgenden Tag, dem 21.07.2018, ging es um das zweistufigen Auskunftsverfahren und den Inhalt des Auskunftsschreibens. Am 29.11.2018 haben wir uns gemeinsam mit dem Geschäftsführer Herrn Dr. Stefan Wolf und weiteren Mitarbeitern eingehend mit Einzelfragen im Zusammenhang mit der Joint Controller-Vereinbarung beschäftigt. Die Meetings fanden jeweils beim ZBS in Köln statt.

II. Meldedatenabgleich 2018

Mit dem 15. RÄndStV wurde das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der geräteabhängigen Zahlungspflicht in eine wohnungsbezogene Beitragspflicht umgewandelt. Im Zusammenhang mit dem Systemwechsel fand auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage ein umfassender Meldedatenabgleich statt, der zunächst als einmalige Maßnahme vorgesehen war. Auf diese Weise konnten insbesondere diejenigen Haushalte erfasst werden, die bis dahin ihre Geräte nicht angemeldet oder mangels Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren. Wie im 14. Tätigkeitsbericht berichtet (S. 70 ff.), wurde mit dem 19. RÄndStV ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich gesetzlich verankert. Es hatte sich zwischenzeitlich gezeigt, dass die Bestandsdaten im System des ZBS in gewissen Fallkonstellationen ihre Aktualität einbüßen, ohne dass der ZBS davon hinreichend Kenntnis erlangt (z. B. Wegzug eines bislang zahlenden Lebenspartners ohne Nennung des in der Wohnung verbleibenden und beitragspflichtigen Lebenspartners). Der zweite komplette Meldedatenabgleich hat das Ziel verfolgt, den durch den ersten Meldedatenabgleich erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Zudem sollte damit die notwendige Datengrundlage geschaffen werden, auf der über die Wirksamkeit des in regelmäßigen Abständen durchgeführten Meldedatenabgleichs zur Erreichung auch langfristiger Beitragsgerechtigkeit und -Stabilität im Lichte des Datenschutzes entschieden werden kann. Mit der gesetzlichen Verankerung des zweiten Meldedatenabgleichs haben die Länder zugleich seine Evaluation festgeschrieben (§ 14 Abs. 9 a RBStV).

Die Verfassungsmäßigkeit des Meldedatenabgleichs war Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren und wurde höchstrichterlich bestätigt. So wurde zum ersten Meldedatenabgleich entschieden, dass dieser eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits und der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit dient (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. August 2013, OVG 11 S 23.13). Die Verfassungsmäßigkeit der Folgeregelung in § 14 Abs. 9 a RBStV wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt. Mit einer Popularklage hatte sich ein Antragsteller dagegen gewandt. Er hatte eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und daneben einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend gemacht. Nachdem der Antragsteller seine Klage zurückgenommen hatte, hat der BayVGH das Verfahren eingestellt. In seiner Kostenentscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass eine überschlägige Prüfung ergebe, dass die Klage keine Erfolgsaussichten gehabt hätte. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils könne schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein. Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trage der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und der sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung.

Das BVerfG hat schließlich mit seinem Urteil vom 18.07.2018 bestätigt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungsgemäß ist und dabei auf den jetzt zweimal durchgeführten Meldedatenabgleich gemäß §§ 14 Abs. 9, 9a RBStV Bezug genommen (s. B II 2.1).


Begonnen hat der zweite Meldedatenabgleich am 06.05.2018. Die Einwohnermeldeämter haben zu diesem Stichtag die notwendigen Meldedaten fixiert und sie dann sukzessive bis zum 03.07.218 an den ZBS übermittelt.

Das anschließende Procedere erfolgte analog zum ersten Meldedatenabgleich 2013/2014. Nach dem Abgleich wurden diejenigen Personen vom ZBS angeschrieben, die keiner bereits angemeldeten Wohnung zugeordnet werden konnten. Meldeten diese zurück, dass für ihre Wohnung noch kein Beitrag gezahlt wird, wurden sie angemeldet. Diejenigen Personen, die auf mehrmalige Schreiben des ZBS nicht reagierten, wurden automatisch angemeldet, da der ZBS davon ausgehen musste, dass die betreffende Person seit dem Zeitpunkt des übermittelten Einzugsdatums Inhaber der betreffenden Wohnung sei.

Vorläufiges Ergebnis des zweiten Meldedatenabgleichs:

In rund 3,7 Mio. Fällen konnte der ZBS anhand der übermittelten aktuellen Meldedaten Bestandsdaten von bereits angemeldeten Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern im System des ZBS bereinigen. Des Weiteren wurden rund 3,6 Mio. klärungsbedürftige Sachverhalte ermittelt. Unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte des ZBS aus dem ersten und den bisherigen Erkenntnissen aus dem zweiten Meldedatenabgleich (Stand Februar 2019) könnten bis zu 370 Tsd. Beitragspflichtige Wohnungen durch den erneuten Meldedatenabgleich hinzukommen.

Auch die Durchführung des zweiten Meldedatenabgleichs erfolgte ohne nennenswerte datenschutzrechtliche Vorkommnisse. Nur in Einzelfällen nahmen die Betroffenen ihr Recht auf Auskunft gem. DSGVO wahr oder bemängelten ihre fehlende Einwilligung zur Übermittlung der Daten. Letztere wurden auf die einschlägige Rechtsgrundlage hingewiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2019, 21:04 von ChrisLPZ«
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  • Beiträge: 7.403
Zitat
Da die Rundfunkanstalten gemeinsam für die Datenverarbeitung beim Rundfunkbeitragseinzug im Sinne von Art. 26 DSGVO verantwortlich sind, muss in Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung noch eine sog. Joint Controller Vereinbarung über die konkrete Verteilung von Verantwortlichkeiten geschlossen werden.
Was soll das denn? Die DSGVO legt fest, daß sie gemeinsam verantwortlich sind, wie sie ja selber schreiben, und dann glauben die, sie hätten die Befugniss, die konkrete Verantwortlichkeit zu verteilen?

Zitat
Zitat
Es hat sich jedoch schnell herausgestellt, dass sie kapazitätsbedingt vollständig mit datenschutzrechtlichen Themen ausgelastet ist.
Das heißt, der RBB war vorher damit überfordert?

Zitat
Zitat
Die Verfassungsmäßigkeit des Meldedatenabgleichs war Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren und wurde höchstrichterlich bestätigt.
Framing? Seitens des BVerfG wurde dazu noch gar nicht entschieden, und die Entscheidungen einzelner Verfassungsgerichte der Länder gelten nur für das betreffende Land, weil Landesrecht an das Land gebunden ist.

Zitat
Zitat
Die Verfassungsmäßigkeit der Folgeregelung in § 14 Abs. 9 a RBStV wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt. [...]  Nachdem der Antragsteller seine Klage zurückgenommen hatte, hat der BayVGH das Verfahren eingestellt.
Auch Framing? Wie kann aus der Rücknahme einer Klage auf die Verfassungsgemäßheit des Klagegegenstandes geschlossen werden? Vielleicht führten ja andere Gründe zur Rücknahme der Klage?

Zitat
Zitat
Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Aus welcher grundrechtlichen Bestimmung geht das hervor? Art. 10 EMRK = Bundesrecht, wie auch Art. 11 Charta stehen hier klar dagegen und legen die Nichteinmischung des Staates fest. Wo zudem wird in den Bestimmungen genau jener grundrechtliche Artikel zitiert?

Zitat
Zitat
Das BVerfG hat schließlich mit seinem Urteil vom 18.07.2018 bestätigt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungsgemäß ist
So pauschal wurde das aber nicht entschieden; siehe dafür Rn. 81 der Entscheidung unter:

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0

bei Beachtung der Einbindung der Entscheidungen zur gekippten Feuerwehrabgabe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2023, 18:28 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 1.575
Macht die Dame eigentlich gute Arbeit?


1. Dieses Joint-Ding hätte die LRA schon mit Beginn der Gültigkeit der DSGVO Ende Mai 2018 bereits installiert haben müssen. Die DSGVO hat eigens eine Vorlaufsfrist von 1 Jahr eingeräumt. Offensichtlich verstoßen die LRA und der ihnen nachgeordnete ZBS bereits seit 14 Monaten gegen die DSGVO.
 

2.
TÄTIGKEITSBERICHT 2018/2019 DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN DES RBB

Zitat
D. Datenschutz beim Rundfunkbeitragseinzug (S.69 ff.)
II. Meldedatenabgleich 2018


Das BVerfG hat schließlich mit seinem Urteil vom 18.07.2018 bestätigt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungsgemäß ist und dabei auf den jetzt zweimal durchgeführten Meldedatenabgleich gemäß §§ 14 Abs. 9, 9a RBStV Bezug genommen (s. B II 2.1).[/b][/color]

Der Satz braucht ein Komma und stellt eine ins Unsachgemäße gewendete Klitterung von Textstellen dar, um nicht zu sagen, dass hier etwas vorgemauschelt wird.

Ob die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungsgemäß ist, braucht die Frau Datenschutzbeauftragte nämlich nicht zu interessieren.

Die Dame hätte sich dafür interessieren sollen, ob die erforderlichen Daten gesetzeskonform erhoben wurden. Zu überlegen, ob die einschlägigen Rechtsstellen in den Meldegesetzen, die eigens die LRA/den ZBS zu bestimmten Handlungen ermächtigen, gegen Verfassungsrecht verstoßen oder nicht, darauf kommt die Dame aber nicht. Hat es etwas mit dem Brot zu tun, das sie isst?

Die Meldeabgleiche werden im Urteilstext nur in der Wiedergabe der Positionen der Beschwerdeführer erwähnt (im Konjunktiv der indirekten Rede).

In B II 2.1 steht nur ein Versuch einer Wiedergabe des Tenors des BVerfG-Urteils (den Begriff "Beitrag" verwendet die Dame hierbei falsch), aber nichts zum Umgang mit Meldedaten.

Zum Umgang mit Daten äußert sich das BVerfG nur in den Rn. 128-133, wo es sehr stark auf die Auskunfsbegehren der LRA bei mutmaßlichen Beitragsschuldnern abstellt und die regelmäßige Meldung durch die Einwohnermeldeämter im Auge hat, aber gar nichts(!) zu den zwei großen Meldeabgleichen sagt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu den großen Meldeabgleichen keine Entscheidung getroffen.

Zum Mitmeißeln (auch für die Dame): Das BVerfG hat keine Position zu den Meldungen der wohnungsbezogenen Daten eingenommen, weder zu den durch die EMA durchgeführten Meldungen noch zu den beiden großen Meldeabgleichen.  >:(

Ist es sehr schlimm, den oben zitierten Satz der Frau Datenschutzbeauftragten als Lüge zu bezeichnen?  :o

Mein Straßenbewohner ist vollkommen unbeirrt in seiner Ansicht, dass wegen ihm der Rundfunkbeitrag im Einklang mit galaktischem Völkerrecht stehen könnte, aber dass der Rundfunkbeitrag in der gegenwärtigen Ausgestaltung (als wohnungsbezogene Schickschuld usw.) von den Landesrundfunkanstalten nicht eingetrieben werden kann, ohne gegen mehrere Menschen-, Grund- und Bürgerrechte zu verstoßen.  ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2019, 11:30 von DumbTV«

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Guten TagX,

ob die Dame gute Arbeit macht?
Nöö! Die iss eine Schande für den Datenschutz!
Von Unparteilichkeit kann bei der nun gar keine Rede sein, vertritt sie doch den rbb bei Klagen gegen BeitraXbescheide beim VG. Die iss nämlich "hauptamtliche JustiZARIN"!

Juut iss, dass die auf den Einstellungsbeschluss des BayVerfGH vom 20.11.2018 Az. – Vf. 1-VII-18 - verweist, Link:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-29768?hl=true

Irgendwie scheint die nicht mitbekommen zu haben, dass derzeit ne Verfassungsbeschwerde beim VerfGH Berlin zur 2. Rasterfahndung anhängig ist.
Da gab es sogar einen Eilantrag!

VerfGH Berlin 185A/17 16.5.18 > Eilantrag gg. Meldedatenabgl. 2018 erfolglos
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28101.0.html

Rz. 16 letzter Satz:
Zitat
Dass der Meldedatenabgleich - wie der Antragsteller geltend macht - „völlig untauglich“ ist, um eine möglichst gleichmäßige Beitragserhebung zu gewährleisten, vermag der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu erkennen.

Jenau! Völlig untauglich!
Ditt müsste die "Datenschutzbeauftragte des rbb" schon längst erkannt haben!
Wozu dienen eigentlich die landesgesetzlichen Übermittlungsvorschriften bei Umzügen, Frau N.?
Der "Garnierung" für die "aktuelle RBS TV - Pizza" a la Anke?
Ick wees och nicht welches Urteil die "rbb-Datenschutz-Köchin" vom BVerfG gelesen hat.
Meint die BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -?

Zitat
133
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.


AK DSB Unterarbeitskreis „BeitraXdatenverarbeitung" = Kochen mit rbb-Anke!

Smörrebröd ... smörrebröd ... röm ... pöm, pöm, pöm ...

Smörrebröd; YouTube Link:
https://www.youtube.com/watch?v=nw-z_FAyIVc

Heute wir kochen rbb-Zitiergebot-Brühe Land Brandenburg!

 :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2019, 03:05 von Bürger«

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H1.  Dem @Profät gebührt die Ehre in Sachen Meldedatenabgleich den Bericht des Datenschutzbeauftragten zu widerlegen.
--------------------------------------------------------------------
Unter Hinweis auf seinen Beitrag hier im Thread sei vermerkt, dass also die Frage gegenwärtig in verfassungsrichterlicher Bearbeitung ist.
 @pjotre ist hierbei Trittbrettfahrer des Besseren und weiß also bezeugend beweiskräftig ebenfalls, dass verfassungsrichterlich über den zweiten Meldedatenabgleich noch nicht entschieden wurde. Soweit hier Information vorliegt, hat insoweit noch nie irgendein Verfassungsrichter entschieden. Rechtsanwälte-Jargon: "Die Sache bleibt spannend."

Dem VG wurde im Hinblick auf dies Verfahren eine Aussetzungsantrag übermittelt.
Dem RBB ging dieser Antrag wie üblich zu und alles geht immer an
"Intendantin... / persönliches Büro".

Wer wissen wollte, konnte also wissen. Wer nicht wissen will, der kann nicht wissen.


H2.  Unerheblich ist in diesem Kontext der Entscheid BVerfG vom 18. Juli 2018.
---------------------------------------------------------
Im Gegensatz zur Bayerischen Popularklage kann das BVerfG nicht pauschal ALLES in einer komplexen Gesetzgebung für "verfassungsgemäß" erklären.
Die abweichende Normierung in Bayern und nur in Bayern ist als ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs zu interpretieren, also Verstoß gegen übergeordnetes innerdeutsches Recht (Grundgesetz!) und also nichtig.
Ferner liegt im Bayerischen Landesrecht Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor.

Es ist durchaus bereits schriftsätztlich allen Intendanten kundgetan worden - letztlich also ihren Juristen, dies also auch beim RBB - , dass ein Berufen auf das Bayerische Verfassungsgericht in breiter Deutung des Entscheids unzulässig sein. Wie wir in diesem Thread sehen, ist hier auch wieder einmal verstoßen worden.

In recht unfreundlichen Entscheiden im Herbst 2018 hat das Bundesverfassungsgericht einen norddeutschen Rechtsanwalt beschieden, seine die abgelehnten Argumente wiederholenden Verfassungsbeschwerden seien missbräuchlich.
Die meisten haben einen ganz wichtigen Satz übersehen: Verfassungsbeschwerden mit anderen und also neuartigen Argumenten in Sachen Rundfunkabgabe seien durchaus dann prüfungswürdig.

Jura ist wie "Mathematik" - wenn begriffslogisch richtig angewandt, ist nun mal eine "Mathematik der Sprache" und der Definitionstheorie.  Ich weiß, Naturwissenschaftler mögen das nicht. Man lernt eben nie aus im Leben... :)


H3. Konsequenz: Rund 30 neue Rechtsgrundlagen gegen die Rundfunkabgabe können seit Juli 2018 vorgetragen werden und zwar bis hin zur Verfassungsbeschwerde.
----------------------------------------------------------------------
Stehen alle irgendwo im Web.
Ein Forum ist keine Linkfarm. Näheres nur per PM.


H4. hiermit wird bereits aktiv gestritten.
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Gerade in Sachen DSGVO - "Nichtigkeit von allem seit Juni 2018" erfolgten / erfolgen bereits mehrere Widersprüche,
gerade in diesen Stunden entsteht ein Mustertext, der schon in der nächsten Wochen bei einem VG Wirkung haben könnte, im übrigen bei einer in Vorbereitung befindlichen weiteren Klage.
(von Forumsmitglied)


H5.  Vorsicht hierbei in Sachen Optimismus;
------------------------------------------------
aber jedenfalls ist die Bilanz der Streiter mit den neuen Rechtsgrundlagen - auch gegen Vollstreckung - wohl so, dass noch keiner einen einzigen Euro ans Imperium hat zahlen müssen. Das kostet natürlich viel mehr Arbeitswert als die 17,50 im Monat. So ist das nun einmal mit dem Bürgerwiderstand gegen Verletzung des Rechtsstaats - rentieren wird das so gut wie fast nie. Wir tun das für unsere Würde - und für das Prinzip "wer den Anfängen nicht wehrt, darf sich über das Ende - in Form einer totalitären Herrschaft - nicht beschwerden.



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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Die Verfassungsmäßigkeit des Meldedatenabgleichs war Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren und wurde höchstrichterlich bestätigt. So wurde zum ersten Meldedatenabgleich entschieden, dass dieser eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits und der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit dient (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. August 2013, OVG 11 S 23.13). Die Verfassungsmäßigkeit der Folgeregelung in § 14 Abs. 9 a RBStV wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt. Mit einer Popularklage hatte sich ein Antragsteller dagegen gewandt. Er hatte eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und daneben einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend gemacht. Nachdem der Antragsteller seine Klage zurückgenommen hatte, hat der BayVGH das Verfahren eingestellt. In seiner Kostenentscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass eine überschlägige Prüfung ergebe, dass die Klage keine Erfolgsaussichten gehabt hätte. ...

Das BVerfG hat schließlich mit seinem Urteil vom 18.07.2018 bestätigt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungsgemäß ist und dabei auf den jetzt zweimal durchgeführten Meldedatenabgleich gemäß §§ 14 Abs. 9, 9a RBStV Bezug genommen (s. B II 2.1).

1. sind weder das OVG Berlin-Brandenburg noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof die höchsten Gerichte in Deutschland, das OVG ist nicht einmal das höchste in den am rbb beteiligten Bundesländern, so dass deren Entscheidungen bzw. Feststellungen gerade nicht höchstrichterliche Bestätigungen des Meldedatenabgleichs sind. Beim Beschluss zum ersten Meldedatenabgleich ist auch das OVG von dessen Einmaligkeit ausgegangen. Im Lichte des nun wohl regelmäßig durchgeführten Abgleichs könnte das gleiche Gericht durchaus eine andere Entscheidung fällen, zumal ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sich schlechterdings nicht dementieren lässt.

2. hat das BVerfG m. W. nicht entschieden, dass der sogn. Meldedatenabgleich und insbesondere dessen regelmäßige Wiederholung verfassungsgemäß ist.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2019, 03:09 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

H
  • Beiträge: 76
Die Verfassungsgerichte Berlin und Brandenburg haben tatsächlich schon über den Meldedatenabgleich entschieden.

Berlin am 16.05.2018, Az. 185 A/17
siehe http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1qkr/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE001531815&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
> Einstweilige Anordnung abgelehnt, Verfassungsbeschwerde läuft (lief ?) anscheinend (Rn. 14), im Eilverfahren jedenfalls keinen Rechtsschutz erteilt (Rechtsfolgenabwägung).

Brandenburg am 16.02.2018, Az. 198/17, 12/17 eA
siehe  http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1qic/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE000531815&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
> Verfassungsbeschwerde verworfen, weil der Kläger in Sachsen wohnt.

Nun kann man sich bei diese Tatbeständen seinen Teil dazu denken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2019, 03:09 von Bürger«

  • Beiträge: 7.403
Die Verfassungsgerichte Berlin und Brandenburg haben tatsächlich schon über den Meldedatenabgleich entschieden.

Brandenburg am 16.02.2018, Az. 198/17, 12/17 eA
siehe  http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1qic/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE000531815&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Verfassungsbeschwerde verworfen, weil der Kläger in Sachsen wohnt.
Dann schreibe bitte nicht sowas:

Zitat
Die Verfassungsgerichte Berlin und Brandenburg haben tatsächlich schon über den Meldedatenabgleich entschieden.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ist schlicht nicht zuständig, über verfassungsrechtliche Belange zu befinden, die einen Bürger betreffen, der in einem anderen Bundesland wohnt.

Eine Entscheidung über den Sachverhalt ist also nicht getroffen worden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.412
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Wie @pinguin zutreffend darlegt, bisher hat kein Landesverfassungsgericht über das Landesrecht des Meldedatenabgleichs ablehnend entschieden.

Ein Entscheid in Sachen Einstweilige Anordnung besagt wenig und in solchen Sachen eher nichts über den Entscheid zur Hauptsache. Zu bedenken ist dabei auch, dass Landesverfassungsgerichte oft oder meistens oder immer "Teilzeit"-Gerichte der Richter sind und nicht ständig Spruchkörper verfügbar haben für Eiltanträge.
Ob man diese deshalb überhaupt vermeiden sollte? Des ist vielmehr eine Frage, die nur fallbezogen optimal beantwortet werden kann.

@Hako hat dies aber gründlich erarbeitet. Hoch interessant sind einige neue mögliche Anspruchsgrundlagen von ihm für Befreiung in seinem Beitrag vom 7. April 2019 mit Auflistung:
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.msg191858.html#msg191858
Da ist Diverses, was hier noch überdacht werden wird. Lektüre ist sehr empfehlenswert.


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bisher hat kein Landesverfassungsgericht über das Landesrecht des Meldedatenabgleichs ablehnend entschieden.
Wobei hier ja zu erkennen wäre, daß das Landesverfassungsgericht u. U. eh nur eine Vorlage an das BVerfG unterbreiten könnte? Melderecht ist ja nun einmal alleiniges Bundesrecht und selbst das Landesverfassungsgericht muß das wegen Art. 31 GG als "gesetzt" hinnehmen. Es darf hier ja nur untersuchen, ob das Landesrecht, also die Rundfunkstaatsverträge, damit in Übereinstimmung zu bringen sind? Die Lösung wäre hier die Anpassung des Landesrechts.

Zitat
Ob man diese deshalb überhaupt vermeiden sollte?
Wenn gemäß BVerfG nur das LVerfG reines Landesrecht kippen darf, wäre es unklug, diesen Weg nicht zu beschreiten; nur muß das eben ein Bürger des Landes tun, zu dem ein LVerfG gehört.


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Eigentlich müssten die offenkundigen Fehler des Berichts zu einer Maßnahme führen. Was hier passiert ist, ist ja absurd primitiv fehlerhaft.


Kompetenzfrage 1:
---------------------------------------
Kann bei so wenig Kompetenz überhaupt die Rolle der Datenschutzbeauftragung wahrgenommen werden?
Und die zusätzliche Frage der Interessenkollosion wie vom @Profäten aufgewiesen.


Kompetenzfrage 2:
------------------------------
War mir sofort dick aufgestoßen und @drboe hat es ja dann formuliert...
Das ist Jurastudium Semester 1, was Höchste Gerichte / Oberste Gerichte sind.
Man mag die OLG-Ebene als "Obere Gerichte" bezeichnen. Wer als ausgewachsener Jurist diese elementare Differenzierung nicht im Blut hat, was hat dieser Jurist im Kopf, fragt der Bürger entsetzt.


Und diese Leute sind also verantwortlich zuständig,
------------------------------------------------------
die schätzungsweise 4 Millionen Geringverdiener abweichend von Gesetz und BVerfG 1 BvR 665/10 zu nun insgesamt rund 6 Milliarden Euro des mutmaßlichen Falschinkassos zu verurteilen? Da überrascht ja nun absolut gar nichts mehr?
Jedenfalls ist auch vom RBB und auch seitens Frau Naujock nie und nie irgendeine nachvollziehbare juristische Widerlegung hiergegen erfolgt - seit langem dem RBB und allen acht anderen Intendanzen und 16 Staats- bzw. Senatskanzleien auf je rund 100 Seiten Schriftsatz belegt.


Der Datenschutzbericht RBB ist nun ein weiterer Punkt auf der TODO-Liste.
---------------------------------------------------------------
Man müsste 200 Jahre Arbeitszeit im Jahr haben, um alles ausstreitend zu bearbeiten, was diese staatsnahen Medienanstalten so sich zu leisten fertigbringen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2019, 18:19 von Bürger«
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Wie könnte eine solche Maßnahme auf derart fundamentalen Unfug aussehen? Fundamental: Genau bei den entscheidenden zwei großen Meldedatenabgleichen behauptet die Dame falsche Tatsachen, insbesondere ordnet sie das bekannte BVerfG-Urteil vom Juli 2018 sachlich völlig fremd ein.

Ein Straßenbewohner von mir versucht, den Vorgang administrativ einzuordnen:

- Frau Naujock ist als Datenschutzeauftragte des rbb dem Rundfunkrat des rbb berichtspflichtig. Deshalb gibt es von Frau Naujock einen Datenschutzbericht.

- Dieser Datenschutzbericht wurde veröffentlicht. Warum, auf welcher Grundlage? Hätte ja einfach intern bleiben können oder so. Veröffentlichung also aufgrund einer Transparenzregelung oder aufgrund einer irgendwie gearteten Berichtspflicht gegenüber einer "Öffentlichkeit" oder aufgrund was?


Hätte die "Öffentlichkeit" im Sinne einer hier einschlägigen Transparenzregelung ein Recht, hierzu direkt von Frau Naujock gehört zu werden? ...etwa über fragdenstaat?

Hätte die "Öffentlichkeit" im Sinne einer Satzungsregelung des Rundfunkrats ein Recht, hierzu einen Kommentar an den Rundfunkrat zu senden und hierbei gehört zu werden? ...etwa über eine Eingabe?

Oder wie?

Wichtig ist es, dass haarklein auf die Datenschutzrechte gepocht wird und man sich in keiner Wortwahl den Schuh anziehen lassen kann, man sei gegen "den Rundfunk" oder auch nur gegen "den Rundfunkbeitrag".
Denn darum geht es hier auch gar nicht. Es geht um die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung.


Ob nämlich "der Rundfunk" oder "der Rundfunkbeitrag" legitim/verfassungsgemäß/... seien, hat Frau Naujock in keiner Weise zu interessieren.

Frau Naujock hat auch nicht die Befugnis, eigene Schlussfolgerungen zu ziehen, etwa, dass aus einer Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags (so weitesgehend das BVerfG am 18.7.2018) zu schließen, dass die zwei bislang erfolgten großen Meldedatenabgleiche rechtlich zulässig gewesen seien. Frau Naujock hatte offenbar Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der großen Abgleiche, die Zweifel aber anscheinend mit persönlichen Überlegungen weggewischt, statt sich damit bei ihrem Behördenleiter (bei wem dann? Frau S.?) zu melden (§4g (1) Satz 2 BDSG).

Anmerkung: Datenschutzbeauftragte müssen nur Fachkunde aufweisen, es gibt weder eine förmliche Ausbildung oder ein Studium. Man spricht davon, dass 5 Tage Crashkurs für diese Fachkunde ausreichten.  :o




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J1. Anträge, Petitionen, Rügen usw. kann man sich sparen.
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Unsere Zeit ist zu schade, denen Ware für ihre Müllkörbe zu liefern.


J2. Frau Naujock / Näheres
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Nachdem Herr Dr. Binder Mitherausgeber des Beck'schen rundfunkrechtlichen Kommentars wurde, wurden aus der Autorenliste entfernt:
Frau Naujock, Dr. Eicher, Frau Prof. Dr. Wille und andere. Diese können also nicht mehr froh in ihrer "Bio" vermerken: Mitautor dieses Kommentars.
Herr Dr. Binder hat wohl unverändert Büro beim RBB in Berlin, wohl Bürogang-Fußweg zu Frau Naujock. Man kennt sich und weiß sicherlich sich gegenseitig einzuschätzen.


J3. Herbst 2016 erfolgte von hier der erste große Schriftsatz über die Fragen der Strafttat-Unterbindungspflicht,
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wohl rund 50 Seiten lange Liste - übrigens reaktiviert mit Schriftsätzen Frühjahr und Sommer 2019.
Damals wurde der Intendantin Frist gesetzt für Unterbindung, soweit zu unterbinden sei, 
und verlangt: Die beim Inkasso wegfallenden 30 Prozent zu kompensieren durch Einsparen durch Reformen.
Herr Dr. Binder, Leiter der Rechtsabteilung und der Unternehmensentwicklung, stellte in den Wochen nach Fristablauf sein Amt zur Verfügung. Er wurde zuständig für - na was wohl - das Reformprojekt ARD, ZDF. Das passt!
Was daraus wurde, wissen wir ja... Die Intendanten und überhaupt alle, die das Sagen haben:"Wir brauchen nicht weniger, sondern noch mehr Geld oder mindestens wie bisher."


J4. Der RBB hatte seine graue Eminenz verloren?
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(Er war Koordinator der Senderverschmelzung.)
Also war eine Lücke und es war eine Juristin Frau Naujock im Haus für das Juristische;
und die "Unternehmensentwicklung", dafür erklärte die Intendantin sich wohl als zuständig, soweit es dessen überhaupt bedurfte.


J5. Nun kennt ihr also die "waaaaaaaahre" Geschichte?
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Irrtum vorbehalten. Wer der Meinung ist, hier wurde irgend etwas falsch dargestellt, mag es in diesem Thread monieren und allen berechtigten Anliegen wird natürlich geeignet Rechnung getragen.


J6.  Was tun gegen Fehler im Datenschutzbericht?
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Betreibt die frühere Mitautorin des juristischen Kommentars nun eine Manipulation der richterlichen Rechtsprechungsquellen?
Sofern das so wäre: Darf sie das?
Hier könnte hart geschossen werden? Aber wer kann das schon? Wer hart schießt, muss die Spielregeln kennen, damit ihm nicht ein juristischer Bumerang ins Gesicht fliegt.
Das einzige, was helfen könnte, ist, diejenigen zu unterstützen, die gelernt haben, das zu können. Das aber bekommen wir jedenfalls bisher hier im Forum nicht hin. Dafür ist ein Forum ja an sich auch nicht gedacht. Also ist wieder einmal nichts auszurichten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2019, 18:38 von Bürger«
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