H1. Dem @Profät gebührt die Ehre in Sachen Meldedatenabgleich den Bericht des Datenschutzbeauftragten zu widerlegen.
--------------------------------------------------------------------
Unter Hinweis auf seinen Beitrag hier im Thread sei vermerkt, dass also die Frage gegenwärtig in verfassungsrichterlicher Bearbeitung ist.
@pjotre ist hierbei Trittbrettfahrer des Besseren und weiß also bezeugend beweiskräftig ebenfalls, dass verfassungsrichterlich über den zweiten Meldedatenabgleich noch nicht entschieden wurde. Soweit hier Information vorliegt, hat insoweit noch nie irgendein Verfassungsrichter entschieden. Rechtsanwälte-Jargon: "Die Sache bleibt spannend."
Dem VG wurde im Hinblick auf dies Verfahren eine Aussetzungsantrag übermittelt.
Dem RBB ging dieser Antrag wie üblich zu und alles geht immer an
"Intendantin... / persönliches Büro".
Wer wissen wollte, konnte also wissen. Wer nicht wissen will, der kann nicht wissen.
H2. Unerheblich ist in diesem Kontext der Entscheid BVerfG vom 18. Juli 2018.
---------------------------------------------------------
Im Gegensatz zur Bayerischen Popularklage kann das BVerfG nicht pauschal ALLES in einer komplexen Gesetzgebung für "verfassungsgemäß" erklären.
Die abweichende Normierung in Bayern und nur in Bayern ist als ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs zu interpretieren, also Verstoß gegen übergeordnetes innerdeutsches Recht (Grundgesetz!) und also nichtig.
Ferner liegt im Bayerischen Landesrecht Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor.
Es ist durchaus bereits schriftsätztlich allen Intendanten kundgetan worden - letztlich also ihren Juristen, dies also auch beim RBB - , dass ein Berufen auf das Bayerische Verfassungsgericht in breiter Deutung des Entscheids unzulässig sein. Wie wir in diesem Thread sehen, ist hier auch wieder einmal verstoßen worden.
In recht unfreundlichen Entscheiden im Herbst 2018 hat das Bundesverfassungsgericht einen norddeutschen Rechtsanwalt beschieden, seine die abgelehnten Argumente wiederholenden Verfassungsbeschwerden seien missbräuchlich.
Die meisten haben einen ganz wichtigen Satz übersehen: Verfassungsbeschwerden mit anderen und also neuartigen Argumenten in Sachen Rundfunkabgabe seien durchaus dann prüfungswürdig.
Jura ist wie "Mathematik" - wenn begriffslogisch richtig angewandt, ist nun mal eine "Mathematik der Sprache" und der Definitionstheorie. Ich weiß, Naturwissenschaftler mögen das nicht. Man lernt eben nie aus im Leben...
H3. Konsequenz: Rund 30 neue Rechtsgrundlagen gegen die Rundfunkabgabe können seit Juli 2018 vorgetragen werden und zwar bis hin zur Verfassungsbeschwerde.
----------------------------------------------------------------------
Stehen alle irgendwo im Web.
Ein Forum ist keine Linkfarm. Näheres nur per PM.
H4. hiermit wird bereits aktiv gestritten.
--------------------------------------------------------
Gerade in Sachen DSGVO - "Nichtigkeit von allem seit Juni 2018" erfolgten / erfolgen bereits mehrere Widersprüche,
gerade in diesen Stunden entsteht ein Mustertext, der schon in der nächsten Wochen bei einem VG Wirkung haben könnte, im übrigen bei einer in Vorbereitung befindlichen weiteren Klage.
(von Forumsmitglied)
H5. Vorsicht hierbei in Sachen Optimismus;
------------------------------------------------
aber jedenfalls ist die Bilanz der Streiter mit den neuen Rechtsgrundlagen - auch gegen Vollstreckung - wohl so, dass noch keiner einen einzigen Euro ans Imperium hat zahlen müssen. Das kostet natürlich viel mehr Arbeitswert als die 17,50 im Monat. So ist das nun einmal mit dem Bürgerwiderstand gegen Verletzung des Rechtsstaats - rentieren wird das so gut wie fast nie. Wir tun das für unsere Würde - und für das Prinzip "wer den Anfängen nicht wehrt, darf sich über das Ende - in Form einer totalitären Herrschaft - nicht beschwerden.