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WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr

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seppl:
Mich würde mal interessieren, wie das Gericht darauf reagieren würde,  wenn man ihm mitteilen würde, dass der WDR es versäumt hat, nach § 12 RBStV eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen, aus deren Vollstreckung dann erst eine Vermögensauskunft gefordert werden kann.

Die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit liegen vor... Es wurden aber bisher noch nie Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragsforderung angezeigt, sondern "ohne Umwege" einfach gleich vollstreckt.

Bodi:
Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ist aber  nach Paragraph 12 Absatz 3 eine kann-Bestimmung, die LRA muss sie nicht verfolgen, zumal sie daran kein Interesse hat. Etwaige Bußgelder landen nicht bei den Anstalten, sondern beim Staat.

seppl:
Die Frage ist dann, warum es die Ordnungswidrigkeitenbestimmung überhaupt gibt? Um der LRA die Möglichkeit zu geben, "noch eine Schippe" draufzugeben? Mit der Androhung eines Bußgeldes soll doch die Zahlungsbereitschaft erhöht werden. Das ist doch zuvorderst das mildere Mittel... danach kann ja alles von Kontosperrung über Vermögensauskunft bis Erzwingungshaft abgearbeitet werden...

Es geht darum, dem Richter die milderen Mittel aufzuzeigen, die bislang versäumt wurden...

pinguin:

--- Zitat von: seppl am 01. September 2021, 12:50 ---Die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit liegen vor...
--- Ende Zitat ---
So sicher ist das nicht, denn es gilt hier das OWiG des Bundes; die Länder haben keine eigene Regelungsbefugnis

Leider steht das Thema zur Diskussion nicht zur Verfügung
Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30525.msg191080.html#msg191080


--- Zitat ---Es wurden aber bisher noch nie Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragsforderung angezeigt,
--- Ende Zitat ---
Könnte damit zu tun haben:

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html


--- Zitat ---§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

§ 11 Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
--- Ende Zitat ---

Und der "gesetzliche Tatbestand", auf den sich alle nationalen Bürger*innen berufen können, ist Art 10 EMRK als Bundesrecht mit der Nichteinmischung des Staates in ihre Informations- und Meinungsfreiheit und darüberhinaus Art 11 GrCh mit identischer Tragweite.

Eine gegenteilige gesetzliche Bestimmung, wonach sich die Bürger*innen dann doch nicht darauf berufen dürfen, wenn es mal konkret wird, hat es nicht.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine Zusatz-/Parallel-Diskussion zum eigenständigen und allgemeingültigen Thema "Ordnungswidrigkeiten" führen!
Zudem ist das Ordnungswidrigkeitsverfahren (optional) zusätzlich zur eigentlichen Beitreibung.
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren treibt ja den eigentlichen Forderungsbetrag nicht bei - sondern dient "nur" der "Buße" einer Ordnungswidrigkeit.
Rundfunk will/ braucht ja aber "nur" den Forderungsbetrag. Zu dessen Beitreibung braucht es aber keines Ordnungswidrigkeitsverfahrens - auch nicht der "Verhältnismäßigkeit" wegen.
Falls dies dennoch allgemeingültig ausdiskutiert werden soll, dann bitte allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

PS: Es empfiehlt sich generell, die Abgabe der Vermögensauskunft nicht zu "verweigern" (denn das ist schließlich ein Eintragungsgrund ins Schuldnerverzeichnis), sondern die "Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestreiten wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen".
Da diese Möglichkeit formal im Gesetz nicht beschrieben ist, wird dies zwar von den Vollstreckungsstellen dennoch als "Verweigerung" qualifiziert, jedoch bleiben einem ggf. andere/ bessere Argumentationsmöglichkeiten im weiteren Verfahrensverlauf.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

DerOlaf:
Hi an alle,

Fiktive Person A hat heute ein neues Schreiben, mit dem Hinweis auf einen Haftbefehl, erhalten.


--- Zitat ---Name GV+Adresse
Mein Name+Adresse
Mein Zeichen X XX XX XXX/XX
Zwangsvolstreckungssache
Name Gläubiger+Adresse gegen Mein Name+Adresse

Sehr geehrte Frau ...,
in oben genannter Sache bin ich im Besitz eines H a f t b e f e h l s, der gegen S i e ausgestellt ist! Das Haftaktenzeichen ist xx x xxx/xx.

Ich bin beauftragt, Sie zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft zu verhaften.

Um unnötiges Aufsehen zu vermeiden, fordere ich Sie auf, am Montag, den 27.09.2021, 13:00 Uhr imGV-Büro zu erscheinen.

Bitte bringen Sie u.a. zum Termin mit: den gültigen Personalausweis; Ehevertrag o.ä., Unterlagen über Bankkonten, Depots, Lebensversicherungen, Sterbe- und Bausparkassen, Sparverträge, Kfz-Papiere / Zulassungsbescheide sowie evtl. Arbeitslosen- oder Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, Pacht- und Mietverträge, Angaben über unterhaltsberechtigte Personen, Bescheide über Sozialleistungen sowie Papiere über Forderungen, die Ihnen gegenüber Dritten zustehen.

Sollten Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, müssen Sie sich alle weiteren Schritte, besonders eine Verhaftung zu einer Ihnen nicht angenehmen Zeit, u.U. mit polizeilicher Unterstützung, selbst zuschreiben. Hiernach erfolgt die Einlieferung in eine Justizvollzugsanstalt.

Die Höhe der Forderung beträgt inklusive Kosten und Zinsen 335,50 EUR.

Auf die Hinweise und Belehrungen bei der ersten Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft wird verwiesen.

mfg
GV+Unterschrift

--- Ende Zitat ---

Fiktive Person A wird wohl, in dieser Vollstreckung, kleinbei geben müssen und die VA abgeben.
Ist es evtl. möglich, dass sich der Ehemann (Fiktive Person B) von Fiktiver Person A  bei der GEZ offiziell anmeldet, und somit der neue Schuldner ist? Fiktive Person A wurde ja zwangsangemeldet!
Fiktive Person B würde es evtl. drauf ankommen lassen und in Erzwingungshaft gehen.

Egal wie es ausgeht, der Kampf ist jedoch noch nicht zu ende, und es wird der GEZ weiterhin noch viel Sand ins Getriebe gestreut werden.

Einen schönen Tag noch

Gruß
DerOlaf

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