"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Probleme mit dem Beitragsservice
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
Bürger:
Querverweis aus aktuellem Anlass ;)
Beitragsservice unter “Hochdruck” – Anfragen jetzt faxen (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32996.0.html
Die Devise lautet nicht "VerwaltungsverEINfachung", sondern "VerwaltungsverVIELfachung"!
>:D ;D (#)
Bürger:
Querverweis aus aktuellem Anlass:
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33085.0.html
crisu:
Person A hat dem Beitragsservice unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 mitgeteilt, dass sie ihre Beiträge zukünftig bar entrichten möchte.
Der Beitragsservice antwortet, das BVerwG-Verfahren sei bis zur Klärung durch den EuGH ausgesetzt. Bis dahin sei eine Bezahlung nur per Lastschrift bzw. Überweisung rechtlich zulässig.
Kurz darauf erhielt A über den noch offenen Betrag einen Festsetzungsbescheid incl. 8.-EUR Mahngebühr.
Meine Frage:
Im Beschluss des BVerwG steht Folgendes (sicher den meisten bekannt)
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 5.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C5.18.0
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
--- Zitat ---Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten gefährden könnte, sind nicht erkennbar.
--- Ende Zitat ---
Aber es steht dort auch:
--- Zitat ---Der Rechtsstreit ist auszusetzen, weil sein Ausgang von einer vorab einzuholenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung der Verträge abhängt (Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -).
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Der Senat kann jedoch ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht feststellen, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 127 ff. AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, in Einklang steht.
--- Ende Zitat ---
Was bitte gilt denn nun, bis der EuGH entschieden hat?
Muss der Beitragsservice bzw. die Rundfunkanstalten bis dahin Bargeldzahlung akzeptieren oder gilt "alte" Rechtssprechung der Landesverwaltungsgerichte?
Bürger:
Unter Bezug auf
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0
sowie auf
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33085.0
könnte/ sollte man wohl sagen, dass in allererster Linie das Bundesbankgesetz gilt. Punkt.
Dieses ist Bundesrecht. Punkt.
Es steht damit weit über einer - erst recht solch niederrangigen - "Satzungs"-Regelung einer "Rundfunkanstalt. Punkt.
Die innerstaatliche Rechtswidrigkeit dieser Satzung bzgl. ausschließlicher Barzahlung ist - Aussetzung hin oder her - im Aussetzungsbeschluss des BVerwG bereits höchstinstanzlich festgestellt worden. Punkt.
Das bedeutet, dass mit dieser Maßgabe - wenn ARD-ZDF-GEZ es auf weitere diesbezügliche Verfahren anlegen würden - sie zumindest ebenfalls eine Aussetzung riskieren, bis dann das BVerwG abschließend entschieden hat.
Nicht kirre machen lassen von abstrusen vollautomatisierten Antworten eines nicht-rechtsfähigen Nichts!
Ich halte das erst mal für den Versuch, die Moral der "Widerspenstigen" zu untergraben.
Da sollte man etwas gelassen bleiben - und kann denen (bzw. der Rundfunkanstalt) diesen Wisch gleich postwendend zurücksenden - siehe dazu u.a. obigen Link zum Artikel von Steinhöfel.
Dies sollte hier erst mal nicht weiter vertieft werden.
Edit "Bürger" 20.02.2020:
Zu dieser neuerlichen abstrusen Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ siehe auch aktuellen/ aktualisierten Beitrag von Steinhöfel unter
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33085.msg203786.html#msg203786
GesamtSchuldner:
--- Zitat von: crisu am 13. Februar 2020, 10:19 ---Was bitte gilt denn nun, bis der EuGH entschieden hat?
Muss der Beitragsservice bzw. die Rundfunkanstalten bis dahin Bargeldzahlung akzeptieren oder gilt "alte" Rechtssprechung der Landesverwaltungsgerichte?
--- Ende Zitat ---
Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht, welches Entscheidungen mit Gesetzeskraft verkünden kann und welches dann auch die ggf. modifizierte Fortgeltung von verfassungswidrigem Recht befristet anordnen kann, entscheidet der EUGH, wie die Rechtslage schon vor der Verkündung seines Urteils war und trifft keine Übergangsregelungen.
Insofern trägt dann jede Prozesspartei das Risiko, dass ihr Standpunkt sich als rechtswidrig herausstellt.
Eine andere Frage ist die, ob ein Festsetzungsbescheid erlassen werden darf, wenn man zwar Barzahlung angeboten hat, aber diese nicht akzeptiert wurde, und man das Geld dann nicht geschickt hat.
Wenn man das Geld im Briefumschlag an die LRA oder den Beitragsservice geschickt hat und von dort zurückbekommt, würde sich diese Frage nicht stellen.
Ebenso nicht, wenn man das Geld beim Amtsgericht hinterlegt.
Die Rundfunkanstalt kann sich aber im Falle eines für sie ungünstigen Urteils nicht darauf berufen, dass dieses erst ab Verkündung wirkt.
Edit "Bürger" 20.02.2020:
Zu dieser neuerlichen abstrusen Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ siehe auch aktuellen/ aktualisierten Beitrag von Steinhöfel unter
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33085.msg203786.html#msg203786
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