Archiv > Pressemeldungen August 2019
Rundfunkbeitrag: WG-Frieden für 8,75 Euro
PersonX:
Jeder der selbst wohnt ist zahlungspflichtig. Es hat sich nichts geändert. Das war bereits seit 01/2013 so. Richtig ist, dass der Beitrag pro Wohnung anfällt. Richtig ist, dass alle zahlungspflichtigen zusammen nur einen Beitrag pro Wohnung zahlen müssen. Richtig ist, dass es reichen soll, wenn ein einzelner sich anzeigt und dieser die gebündelte Zahlung tätigt. Richtig ist, dass der Zahler, welcher den gesamten Betrag leistet eine Forderung gegenüber allen selbst wohnenden hat und nun sehen soll wie er diese realisiert. Genau an der Stelle ist der Knackpunkt, wenn die selbst wohnenden sich uneinig sind. Diese Lösung vom Gesetzgeber trägt verwaltungsrechtliche Probleme in Wohngemeinschaften, denn er verlangt, dass diese sich privatrechtlich einigen. Das gilt es anzugreifen. Geändert hat sich dazu bisher nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu keine Aussage gemacht.
seppl:
--- Zitat von: PersonX am 25. August 2019, 21:23 ---Diese Lösung vom Gesetzgeber trägt verwaltungsrechtliche Probleme in Wohngemeinschaften, denn er verlangt, dass diese sich privatrechtlich einigen.
--- Ende Zitat ---
Dieses privatrechtliche Verhältnis wurde aber mit der Gesamtschuldnerschaft im RBStV vom Gesetzgeber selbst erzeugt. Das entspricht keinesfalls einem privatrechtlichen Vertrag aus freiem Willen, bei dem jeder beteiligte Schuldner unterschreibt, dass er notfalls die Schuld eines oder mehrerer Anderer übernehmen wird. Er hebt seine Privatautonomie somit aus eigenen Stücken auf. Bei gesetzlichen Gesamtschuldnerschaften kann der Gesetzgeber nicht einfach per Gesetz die Privatautonomie aufheben. Der Gesetzgeber ist also auch beim Abwicklungsverhältnis zwischen den Mitbewohnern für die Abwicklung gefragt. Er kann nicht die Augen verschliessen und die Gesamtschuldner das Problem selber lösen lassen.
Spark:
Welche Möglichkeiten hat ein Bewohner einer WG, der nicht selber in den "Genuß" gekommen ist, vom BS als Hauptzahlschaf ausgewählt zu werden, wenn er von seinem Widerspruchsrecht gegen die Abgabe gebrauch machen will? Sei es, weil er bspw. rechtliche Einwände gegen die Abgabe geltend machen möchte.
PersonX:
Bitte nicht PersonX angreifen ;-). Diese ist bei Euch. Es ging darum dazustellen was der Gesetzgeber gemacht hat.
Das Problem dazu gehört vor Gericht. Der Angriff auf die Privatautonomie muss halt unterlassen werden.
Welche rechtlichen Möglichkeiten der Dritte hat ist eine gute Frage. Das war glaube ein Thema in der Streitschrift.
--------Gedanken/Spekulation, aber es braucht dazu ein eigenes Thema
Edit:
Unter Umständen kann der Dritte ja eine Klage erheben, welche zum Ziel hat, dass eine "Behörde" verwaltungstechnisch tätig wird und einen Verwaltungsakt erlässt. Ob das den Dritten seinem Ziel nähr bringt ist nicht zu sagen. Wahrscheinlich nicht, denn zu klären wäre ja erst was für ein Verwaltungsakt es dann sein soll. Die Feststellungsbescheide sind ja scheinbar nur für Rückstände möglich. Und eine Klage auf Erstattung kommt wohl nicht in Betracht.
befreie_dich:
Ist es nicht so, dass hier bei der Gesamtschuldnerschaft weitere 'ungeklärte' datenschutzrechtliche Fragen hinzukommen? Sollten die WG-Bewohner das unter sich ausmachen und sind unter den Bewohnern Empfänger*innen von Sozialleistungen, die
(i) zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht berechtigen
(ii) oder Bewohner, bei denen noch nicht über eine Befreiung entschieden worden ist
dabei: was verpflichtet denn bitteschön die Betroffenen, Sozialdaten und weitere Daten an andere Bewohner weiterzugeben? Wo ist gesetzl. geregelt, dass z.B. ein*e BAföG-Empfänger*in ggü. Mitbewohnern den BAföG-Bescheid aushändigt? Soll ein Kläger auf Befreiung seinen Mitbewohnern 'Akteneinsicht' beim Verwaltungsgericht geben, vielleicht gleich zur mündlichen Verhandlung einladen? Ich finde, das sollte bei der Diskussion nicht vergessen werden. Denn das stört nicht nur den WG-Frieden, sondern ist ein Grundrechtseingriff in das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung ("RIS", abgeleitetes Grundrecht / BVerfG, Art 2 (1) i.V.m. Art. 1 (1) GG.), ohne welchen hier keine sichere Regelung möglich ist. Die Weitergabe dieser Daten halte ich für höchst fraglich.
--- Zitat von: Spark am 25. August 2019, 21:58 ---Welche Möglichkeiten hat ein Bewohner einer WG, der nicht selber in den "Genuß" gekommen ist, vom BS als Hauptzahlschaf ausgewählt zu werden [..]
--- Ende Zitat ---
Es kann auch nicht sein, dass diese 'erwählte' Person von LRA/BS zum 'WG-Polizisten' ermächtigt wird, der diverse Daten von Mitbewohnern eintreibt, verarbeitet und die entspr. Grundlagen kennt, ggf. Geld kassiert. Schnüffelt wer da noch gemeldet ist, mit Haupt- oder Nebenwohnung, ... Soll er Meldedaten kaufen? Wie im Artikel beschrieben: funktioniert nicht. Ziemlich viel Arbeit. Ziemlich komplex. Steht der Aufwand des von LRA/BS Auserkorenen im Einzelfall überhaupt noch im Verhältnis zur Beitreibung der wie auch immer gesplitteten Schulden seiner Mitbewohner?
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