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Autor Thema: Befangenheitsantrag stellen?  (Gelesen 8114 mal)

D
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  • 1 BvR 2099/17
Re: Befangenheitsantrag stellen?
#15: 06. August 2017, 23:37
Entschuldigung, wenn das jetzt etwas spät kommt, aber:

Diese Richter bekommen ihr Gehalt direkt vom Staat, und das höchste Selbstverständnis aller deutschen Gerichte ist ihre "absolute Unabängigkeit" (teils bis hin zur Unabhängigkeit vom Gesetz - anderes Thema).

Die gesamte Volksverhetzung um Demokratieabgabe/Haushaltsabgabe/Rundfunkbeitrag/Blablasteuer basiert auf der Unterstellung, dass nur diejenigen unabhängig sein können, deren Finanzierung nicht vom Staat abhängt. Das ist der gesamte Aufhängepunkt für die Argumentation zugunsten des ÖR als pseudo-nichtstaatliches Konstrukt. Natürlich würde jeder Finanzminister die Intendantengehälter lauthals lachend zusammenstreichen (mit Recht, die können auch Ehrenamtlich arbeiten), aber das galt es ja zu verhindern.

Jetzt kommen also der Richter, der ausschließlich auf Staatskosten arbeitet (das sind Beamte!!!) und der dennoch völlige Unabhängigkeit für sich beansprucht, und der erzählt uns, dass zur Sicherung der Unabhängigkeit der Berichterstattung (=Fußball und Musikantenstadel, bisschen Tagesschow) unsere Gehälter gepfändet werden dürfen, damit diese Berichterstattung bloß nicht aus dem Fiskus bezahlt werden soll, weil sie ja sonst dem Einfluss der Regierung unterstehen könne.

Jeder Richter, der so etwas behauptet, ist nicht nur befangen, sondern offensichtlich unzurechnungsfähig.


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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Befangenheitsantrag stellen?
#16: 07. August 2017, 00:12
Das kann man durchaus ...

...
Diese Richter bekommen ihr Gehalt direkt vom Staat, und das höchste Selbstverständnis aller deutschen Gerichte ist ihre "absolute Unabängigkeit" (teils bis hin zur Unabhängigkeit vom Gesetz - anderes Thema).

Heisst aber nicht, dass die Herrschaften nicht wüssten, was »Staatsraison« ist. Vgl. die berühmte »Treuepflicht«, die diese ebenfalls im Dienstvertrag stehen haben dürften.

...
Jetzt kommen also der Richter, der ausschließlich auf Staatskosten arbeitet (das sind Beamte!!!) und der dennoch völlige Unabhängigkeit für sich beansprucht, und der erzählt uns, dass zur Sicherung der Unabhängigkeit der Berichterstattung (=Fußball und Musikantenstadel, bisschen Tagesschow) unsere Gehälter gepfändet werden dürfen, damit diese Berichterstattung bloß nicht aus dem Fiskus bezahlt werden soll, weil sie ja sonst dem Einfluss der Regierung unterstehen könne.

Jeder Richter, der so etwas behauptet, ist nicht nur befangen, sondern offensichtlich unzurechnungsfähig.

... so sehen. Das ist aber positiv, staatlich sanktionierte Unzurechnungsfähigkeit (im Dienste der »Staatsraison« bzw. derer, die sich zu deren Festlegung berufen fühlen). Da gilt ganz einfach: je »unzurechnungsfähiger«, desto besser :->>>. In solchen Konstellationen ist das der Anlaß für die schnellstmögliche Beförderung - etwa zum Gerichtspräsidenten o. ä. Solche Leute Leute können "wir" bestens gebrauchen...

OT: Vgl. dazu seinerzeit den Generalbundesanwalt anlässlich der Strafanzeigen gegen die dt. Bundesregierung im Zusammenhang mit der Beteiligung am Angriffskrieg gg. Jugoslawien, demzufolge dem Gesetzeswortlaut nach (Grundgesetz / StGB 80 - was interessieren mich als Generalbundesanwalt denn Geist und Sinn von Gesetzen!!!???) lediglich die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe stehe, dessen Führung hingegen nicht.... Sollte ein Sextaner so etwas von sich geben, würde der Klassenlehrer unverzüglich die Rückführung auf die Hauptschule anempfehlen. Ein Generalbundesanwalt hingegen darf das aber :->. Natürlich wäre erwiesene »Unfähigkeit« ein erstrangiger Grund für die jederzeit mögliche Versetzung politischer Beamter in den berühmten einstweiligen Ruhestand - passiert aber natürlich nur, wenn so jemand etwas sagt, was der Regierung nicht in den Kram passt.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Re: Befangenheitsantrag stellen?
#17: 22. September 2017, 14:46
habe das Thema wieder aus dem Schlaf geholt......., denn ich habe da etwas gefunden wo der BGH erklärt,
was eigentlich Befangenheit bedeutet ...........

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist einfach gesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG 2 BvR 958/06 vom 27. Dezember 2006 = NJW 2007, 1670 mwN; 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGH, Be-schluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 24 Rn. 8 mwN). Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist (BVerfG 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333). (Quelle: https://community.beck.de/2012/05/23/der-bgh-erklaert-nochmals-was-eigentlich-befangenheit-bedeutet)

wie soll jemand unabhängig und unparteilich sein wenn er im selben Boot sitzt, sprich auch eine Wohnung hat und zur Kasse gebeten wird ?
und wie geschrieben steht: "ein Bezug zum konkreten Verfahren"

Vielleicht kann jemand was dazu tippen, Danke


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Re: Befangenheitsantrag stellen?
#18: 16. August 2019, 21:33
Ich hol das Thema mal hoch, da eine Person A aktuell dasselbe Problem hat und Zeit gewinnen will. Verhandlung wäre bald.

Wenn die Beschwerde kein mögliches Rechtsmittel wäre, muss es doch was anderes geben um den Ablehnungsbeschluss anfechten zu können.
Vielleicht weiß jemand mehr oder kennt einen fiktiven Fall?


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Re: Befangenheitsantrag stellen?
#19: 16. August 2019, 21:58
Person B stellte einen gut begründeten Antrag gleich zu Beginn der Verhandlung, die Einzelrichterin setzte die Verhandlung unter dem
Verweis auf § 173 Satz 1 VwGO, § 47 Abs. 2 ZPO fort.
Person B wußte natürlich als Laie nicht, was dies bedeutet  :-\ und die Verhandlung endete wie immer, leider!


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Re: Befangenheitsantrag stellen?
#20: 23. August 2019, 05:14
Ich überlege, den Berichterstatter wegen Befangenheit abzulehnen, will das Verfahren jedoch nicht unnötig weiter in die Länge ziehen.
Welche Gründe sprechen für bzw. gegen ein Ablehnungsgesuch?
(Also nicht ob der Richter befangen ist, sondern ob man einen Ablehnungsantrag stellt.)


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Re: Befangenheitsantrag stellen?
#21: 23. August 2019, 07:35
Person B stellte einen gut begründeten Antrag gleich zu Beginn der Verhandlung, die Einzelrichterin setzte die Verhandlung unter dem
Verweis auf § 173 Satz 1 VwGO, § 47 Abs. 2 ZPO fort.
Person B wußte natürlich als Laie nicht, was dies bedeutet  :-\ und die Verhandlung endete wie immer, leider!

WICHTIG ist, dass wenn ein Ablehnungsersuchen gegen den Richter gestellt wird, GLEICHZEITIG auch die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen!

Denn der Antrag auf Befangenheit fürt nicht automatisch dazu, dass die Verhandlung beendet wird; diese wird dann vorerst "ganz normal" weitergeführt, und erst dann über das Ablehnungsersuchen entschieden.

Deswegen
IMMER ABLEHNUNGSERSUCHEN vortragen,
und
GLEICHZETIG AUSSETZUNG der Verhandkung beantragen!


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