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Autor Thema: Beschluss vom 10. April 2019 - 1 BvR 2284/15  (Gelesen 1559 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2019
- 1 BvR 2284/15 -
- 1 BvR 1142/17 -

http://www.bverfg.de/e/rk20190410_1bvr228415.html

Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
bzgl. Zweit- und Drittwohnung


Zitat
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.
Zitat
Die Urteile des Verwaltungsgerichts beruhen auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Sie sind daher aufzuheben und die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts sind die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2019, 22:28 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Beiträge: 1.567
Der Beschluss erfolgte präzise nur nach dem eigenen Urteil des 18. Juli 2018; denn:
Zitat
Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzu-nehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/04/rk20190410_1bvr228415.html

Nota bene: Von der Einschränkung der Allgemeinen Handlungsfreiheit durch den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Rede.


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