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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: marga am 09. Juni 2019, 13:04
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BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2019
- 1 BvR 2284/15 -
- 1 BvR 1142/17 -
http://www.bverfg.de/e/rk20190410_1bvr228415.html
Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
bzgl. Zweit- und Drittwohnung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.
Die Urteile des Verwaltungsgerichts beruhen auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Sie sind daher aufzuheben und die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts sind die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.
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Der Beschluss erfolgte präzise nur nach dem eigenen Urteil des 18. Juli 2018; denn:
Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzu-nehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/04/rk20190410_1bvr228415.html
Nota bene: Von der Einschränkung der Allgemeinen Handlungsfreiheit durch den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Rede.