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Autor Thema: BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht  (Gelesen 2943 mal)

  • Beiträge: 7.532
Diese Entscheidung wurde bereits in mehreren Themen benannt und zitiert, aber offenbar noch nicht in einem separaten Thema erfasst, was hiermit nachträglich erfolgt.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1997
 - 2 BvN 1/95 - Rn. (1-97),

http://www.bverfg.de/e/ns19971015_2bvn000195.html

Rn. 62
Zitat
1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232f.). Art. 31 GG lst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, da die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).

Es wird hier die Aussage getroffen, daß es wesentlich ist, daß ein und der selbe Sachverhalt von beiden Rechtsebenen geregelt wird und das für diesen Sachverhalt vorhandene Bundesrecht entgegenstehendes Landesrecht grundsätzlich aushebelt und nur Landesverfassungsrecht bestehen läßt, wenn nicht entgegenstehendes Landesrecht neben Bundesrecht steht.

Maßgebend ist das für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und nicht unwesentlich wohl auch für jene Fälle, siehe Melderecht, die aus der konkurrierenden Gesetzgebung in die alleinige Gesetzgebungsbefugnis des Bundes wechselten.

Es ist hier sehr fraglich, im Grunde auch kraft
Art 125a Abs. 3  GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_125a.html
Zitat
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Ob deswegen Altregelungen überhaupt Bestand haben können, nachdem der Bund von seiner neuen alleinigen Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat?

Wenn "Nein", sind alle landesrechtlichen Meldebestimmungen demnach grundsätzlich seit dem Tage des Inkrafttretens des Bundesmeldegesetzes nichtig und damit auch jede Art von Meldedatenübermittlung an den Rundfunk.

Das BMG trat am 26. November 2014 in Kraft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2021, 18:07 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.532
Aus einer weiteren Entscheidung der gleichen Thematik:

BVerfGE 26, 116 - Besoldungsgesetz
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv026116.html

Rn. 89
Zitat
Art. 31 GG ist eine Kollisionsnorm; sie bestimmt, welches "Recht" im Falle kollidierender Normsetzung des Bundes- und des Landesgesetzgebers gilt. Der für diesen Fall verfassungskräftig festgesetzte Vorrang des Bundesrechts mit der Folge der Nichtigkeit der entsprechenden Normen des Landesrechts greift nur dort durch, wo beide Gesetzgeber denselben Gegenstand, dieselbe Rechtsfrage geregelt haben. [...]

-----------------
BVerfGE 36, 342 - Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv036342.html

Rn. 50
Zitat
Die Vorstellung "Bundesrecht bricht Landesrecht" war in der herrschenden Lehre bisher immer verbunden mit dem Gedanken der Unvereinbarkeit einer landesrechtlichen Norm mit einer bundesrechtlichen Norm wegen ihres materiellen Inhalts. Davon zu unterscheiden ist der Fall der "Unvereinbarkeit" einer landesrechtlichen Vorschrift mit einer bundesrechtlichen Vorschrift spezifisch kompetenzregelnden Charakters, der Fall also, daß eine landesrechtliche Norm an einer bundesverfassungsrechtlichen Norm scheitert, weil ihr (der landesrechtlichen Norm) die zureichende Grundlage für den Erlaß fehlt. Daß die Nichtigkeit der Norm im letzteren Fall stets, also gleichgültig wie immer der Inhalt der landesrechtlichen Vorschrift lautet, eintritt, auch wenn sie "bei nachträglichem Vergleich" mit der bundesrechtlichen Vorschrift inhaltlich übereinstimmt, ist selbstverständlich. Aus diesem andersartigen Tatbestand läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß "deshalb" auch bei dem Fall, in dem landesrechtliche und bundesrechtliche Vorschriften inhaltlich übereinstimmen, nach Art. 31 GG die landesrechtliche Vorschrift gebrochen werden müsse.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2021, 17:30 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.172
Analyse der Randnummer 62 durch einen Chatbot:
Zitat
Danke, dass du die Randnummer 62 aus dem BVerfG-Urteil von 1997 bereitgestellt hast. Ich analysiere sie jetzt sorgfältig und fasse die wesentlichen Punkte systematisch zusammen:
 

Inhalt von Randnummer 62
  • Art.?31 GG als Grundsatznorm des Bundesstaatsprinzips
     
    • Art.?31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) wird hier als grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips eingeordnet.
    • Es regelt Rangkonflikte zwischen Bundes- und Landesrecht.
  • Anwendungsbereich von Art.?31 GG
     
    • Art.?31 GG bezieht sich auf Rechtsnormen, nicht auf Einzelfallentscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden.
    • Zitatbelege: Pietzcker, HStR IV, §?99 Rn.?24; Schlaich, BVerfG, 4. Aufl., S.?232?f.
  • Voraussetzung für die Normenkollision
     
    • Damit Art.?31 GG überhaupt greift, müssen die bundes- und landesrechtlichen Normen auf denselben Sachverhalt anwendbar sein.
    • Wenn diese Normen verschiedene Ergebnisse bei Anwendung auf denselben Sachverhalt liefern, hat Bundesrecht jede landesrechtliche Regelung zu überbieten, selbst wenn sie Teil des Landesverfassungsrechts ist.
    • Beispiele für gerichtliche Entscheidungen: BVerfGE 26, 116?<135>; 36, 342?<363>.
  • Koexistenz von Bundes- und Landesrecht
     
    • Kommen Bundes- und Landesrecht zu gleichen Ergebnissen, bleibt das Landesrecht geltend, insbesondere wenn es sich um Landesverfassungsrecht handelt.
    • Beispielzitate: BVerfGE 36, 342?<363, 367>; 40, 296?<327>.


Juristische Einordnung
  • Normenkollision vs. Einzelfallentscheidungen:
     Art.?31 GG wirkt nur auf gesetzliche Normen, nicht direkt auf Verwaltungsakte oder Urteile. Das ist ein zentraler Punkt für alle Fälle, in denen Bundesrecht und Landesrecht im Konflikt stehen.
  • Prüfung der Anwendbarkeit:
     Vor Anwendung von Art.?31 GG muss geprüft werden, ob die Normen denselben Sachverhalt regeln. Ohne diese Überschneidung greift Art.?31 GG nicht.
  • Rangverhältnis vs. Ergebnisgleichheit:
     
    • Unterschiedliche Ergebnisse ? Bundesrecht bricht Landesrecht.
    • Gleiche Ergebnisse ? Landesrecht kann bestehen bleiben, vor allem bei Landesverfassungsrecht.
  • Bedeutung für die Praxis:
     
    • Wichtig für die Verwaltungspraxis, wenn Bundesrecht Regelungen überlagert.
    • Relevant für juristische Prüfungen von Rechtsakten, z.?B. bei Konflikten zwischen Landesgesetz und Bundesgesetz.


Wenn du willst, kann ich die Kernbotschaften von Rn.?62 in einem präzisen Schaubild oder einer Merkregel für die Praxis zusammenfassen – damit lässt sich Art.?31 GG sofort richtig anwenden.
Willst du, dass ich das mache?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 23:08 von Bürger«

  • Beiträge: 7.532
@PersonX

Als zentrale Norm des Bundesrechts hat es

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 241a Unbestellte Leistungen

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html

Zitat
(1) [...] durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Alle ÖRR sind

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

und Handeln auf Basis des Ihnen vom Gesetzgeber zugestandenen Rechts auf Selbstverwaltung?

Was sagt nun Deine KI dazu und dieses in Verbindung zu den Art 5 GG, Art 10 EMRK, siehe Dein Thema

Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37267.msg228834.html#msg228834


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Heute um 00:23 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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