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Markus KA:

--- Zitat von: nichtmitmirunddir am 05. September 2019, 10:53 ---So wie ich das in vielen Beiträgen verfolgt habe, ist hier dann das Ende erreicht.
Meine Devise wäre an dem Punkt: Zahlen und den Widerstand von vorne beginnen. ...
--- Ende Zitat ---

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass "Zahlen" nicht das Thema und Devise dieses Forums ist.

Wie bereits in vorherigen und in vielen Beiträgen dieses Forums beschrieben, ist hier "das Ende" keinesfalls erreicht.
Die Stadtkasse ist eine Verwaltungsbehörde, der gegenüber Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte (vielfach im Forum beschrieben) in Anspruch nehmen können, um den Sachverhalt gerichtlich prüfen zu lassen.

Man kann davon ausgehen, dass sich die Stadtkasse den 30,- oder 40,- Euro "Vollstreckungsbonus" nicht durch die Lappen gehen lassen möchte. Hierbei wird sich eine Stadtkasse von einem "einfachen" Schreiben der Bürgerin oder des Bürgers nicht unbedingt beeindrucken lassen.

Anders liegt der Fall, wenn Arbeitsaufwand und Kosten für die Stadtkasse den Vollstreckungsbonus deutlich übersteigen und bei dieser eine gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme auf dem Tisch des Behördenleiters (Bürgermeister) liegt.

Bitte die hilfreichen Beiträge des Forums genau durchlesen oder die Suchfunktion nutzen, "dann wird Ihnen geholfen".

cecil:
Das o.g. fiktive Antwortschreiben der Stadtkasse (Antwort # 6) wirkt wie ein Standardantwortschreiben und würde evtl. mehr Fragen aufwerfen, als es beantwortet.


* Wer hätte denn so ein Vollstreckungsersuchen erstellt? Ist es eine Behörde mit hoheitlichen Rechten (GEZ), welche es erstellte? Ist die erlassende Behörde eindeutig erkennbar?
* Als "automatisch erstellte" Vollstreckungsgrundlage (hier: Vollstreckungsersuchen), und daher ohne Unterschrift gültig, fehlte ihr nicht zugleich die (nach § 35a VwVfG) grundlegende notwendige Rechtsvorschrift, die den "automatischen Erlass" erst zulassen/erlauben würde? Wäre die Vollstreckung daher womöglich rechtswidrig?
* Ist so ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde bezüglich der angegebenen Beträge, die man fordert, hinreichend bestimmt? Dh. ist ersichtlich, welche Kosten für was erhoben werden? Sind die Beträge ausreichend aufgeschlüsselt?
* war einer Vollstreckungsankündigung eine notwendige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt? Bzw. genügt so ein Hinweis auf §31 ThürVwZVG wie im obigen Schreiben den Anforderungen an eine solche Belehrung?? (eher nicht.) Welche "zugelassenen Rechtsbehelfe" meinen die denn? Fehlten genauere Hinweise? Läge insofern etwa ein Versäumnis der Vollstreckungsbehörde vor?
und zum Schluss:

* könnte man solche Fragen evtl. im Rahmen des/eines (gerichtlichen) Prüfverfahrens stellen?bzw.

* verstehe ich das richtig, dass die fiktive Vollstreckungsbehörde geschrieben hat, sie werde nur Mitteilungen, die sich gegen die "Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderung" an sich wenden, nicht weiter beachten...? Heißt das, andere Fragen würde sie evtl. schon beachten?

sky-gucker:
Vielleicht der Stadtkasse mal folgendes mitteilen bzw. deren "Meinung" erfragen.

Das Vollstreckungsersuchen bzw. die Vollstreckung sind gegenstandslos, weil gesetzeswidrig.
Der BGH hat festgestellt in BGH KZR 31/14: ÖRR sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts - Bundesgesetz u.A. UWG/GWB.
Da Bundesrecht über dem Landesrecht steht, ist davon auszugehen, dass einem Unternehmen keine gesetzlichen Vorteile einem anderen Unternehmen ggü. zugestanden werden können/dürfen (in vergleichbarer Angelegenheit)
Sky/netflix/und co können ja auch nicht einfach zur Gemeinde rennen und vollstrecken lassen, wenn jemand seine "Beiträge" nicht zahlt.
Eine Vollstreckung via Amtshilfe/oder auch Landesvollstreckungsgesetz ist somit nicht statthaft.

Einfach mal nachhaken, wie die Gemeinde das sieht und vorab schon mal ankündigen, in dieser Sache ggf. ein Urteil erwirken zu wollen. (bei mir in der Akte findet sich u.A. der Vermerk "Vollstreckung zurückgestellt/unterbrochen wegen anwaltlicher Vertretung" - die meisten Gemeinden scheuen den Aufwand ;) )Der Bürger der sich nicht wehrt wird geschröpft, wenn sich einer wehrt macht man erstmal bei den anderen weiter...(als ob sie bereits wüßten, dass es Unrecht ist......)

cecil:
Ach, und noch was:

* welches ist denn der richtige Weg, um sich (in Thüringen) weiter gegen eine (Zwangs-)Vollstreckung zu wehren ?

* Ist es evtl. der Weg, der in Antwort #4, von user_Markus KA skizziert wurde?
vgl. oben: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30896.msg193510.html#msg193510
und

* könnte es sein, dass eine Behörde nur dann den Zugang vollstreckungsnotwendiger Dokumente (hier z.B. Mahnung) nachweisen muss, wenn der vermeintliche Schuldner insofern Zweifel (am Zugang) konkret äußert? Falls kein Zugang erfolgte, sollte man das dann nicht klar äußern?

sky-gucker:
kurze Antwort: ja
+ den Weg, den ich vorgeschlagen habe, vorab bzw. zwischen 1. und 2.

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