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MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr

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And19:
Hallo an alle,

Die Tage erhielt Person A die Ankündigung zur Vollstreckung.
Person A benötigt Hilfe in der Formulierung des Anschreiben an die Stadtkasse und fand im Forum dieses.
Hat evtl. ein Mitstreiter aus Thüringen schon Erfahrungen sammeln können um Person A fiktive Tipps zu geben?

Gruss A.

Edit "Markus KA":
Beitrag und das Thema wurde zur Präzisierung seines Inhalts angepasst, um Verwirrungen und Abschweifungen vom Kernthema zu vermeiden.

Markus KA:
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass zunächst Akteneinsicht bei der Stadtkasse (ersuchte Vollstreckungsbehörde) gefordert wurde, um Einblick in das Vollstreckungsersuchen zu bekommen und die "ersuchende" Vollstreckungsbehörde zu erfahren.

Die Kenntnis des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) könnte auch von Vorteil sein:
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZVG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true

Hierzu auch:
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463

And19:
Hallo,

Person A hat ein erneutes Schreiben von der Stadtkasse erhalten.

Person A hat ein Antrag auf Akteneinsicht, Einstellung der Zwangsvollsteckung und Erinnerung gemäß § 766 ZPO gestellt.

Einen Termin zur Akteneinsicht wurde A. nicht gegeben sondern nur eine Kopie des Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunk.

Welche Angriffspunkte wären sinnvoll gegenüber der Stadtkasse?
Fehlende nachweisliche Zustellung der Mahnung?
Fehlendes Aktenzeichen der ersuchenden Behörde?
Verwirrende Bezeichnung der ersuchenden Behörde?


Person A ist aufgefallen das die Stadtkasse ein Schreiben erhalten hat von 2017?! (War dies ein Schreibfehler?)



BsGez:
Person U hat mir folgendes fiktives Beispiel zukommen lassen. Eventuell hilft das:


--- Zitat ---(Zwangs-) Vollstreckung XXXXX

Sehr geehrte XXXXX XXXXX,

vielen Dank für Ihre Antwort. Leider gehen Sie nicht auf alle Punkte meinerseits ein.

Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege begonnen werden darf, ist die Existenz eines entsprechenden Leistungsbescheides. Mir liegt jedoch kein Leistungsbescheid vor und auch in der Vollstreckungsankündigung wurde kein entsprechender Leistungsbescheid genannt. Es ist somit davon auszugehen, dass kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert und es keinen Vollstreckungsauftrag gibt.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde nachweislich kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf Verwaltungsverfahrensgesetz [Bund] § 41 - § 43 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wie sich aus den §§ 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt, können nur belastende / nachgewiesene Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35
Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen.

Darauf aufbauend verlange ich gemäß § 760 Zivilprozessordnung eine Aktenabschrift (inklusive dem Vollstreckungsauftrag gemäß § 8 Absatz 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Land Sachsen-Anhalt). Sollte festgestellt werden, dass kein Nachweis besteht, dass mir ein Leistungsbescheid formgerecht zugestellt wurde, darf nicht vollstreckt werden.

Bitte belegen Sie mir, dass das Vollstreckungsersuchen die folgenden, notwendigen Angaben / Dokumente enthält:

• ein unterschriebenes und gesiegeltes Amtshilfeersuchen vom Mitteldeutschen Rundfunk / ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
• dass ein Verantwortlicher erkenntlich ist
• der / die Leistungsbescheid(e)
• konkrete Angaben zur Zustellung des / der Leistungsbescheid(es/e inklusive Zustellungsurkunde(n)
• das / die Fälligkeitstdat(um/en)
• die Mahnung(en) und Zahlungsfrist(en) auf der / den Mahnung(en) genannt sind
• konkrete Angaben zur Zustellung der Mahnung(en) inklusive
Zustellungsurkunde(n)

Sollten Sie mir diese Angaben / Dokumente nicht vollzählig übermitteln, ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich.

Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von
daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Falls Sie wegen fehlender und / oder unvollständiger, aber für das Vollstreckungsersuchen notwendigen Angaben den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht erbringen können (die etwaige Erschwernis - weitestgehend automatisierter - Verwaltungsvorgänge beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Mitteldeutscher Rundfunk ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen), bitte ich Sie das Vollstreckungsersuchen an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice oder
Mitteldeutscher Rundfunk zurückzusenden.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass Ihre (Zwangs-) Vollstreckung rechtswidrig ist, da Ihrerseits kein zu vollstreckender Leistungsbescheid angegeben wurde. Siehe dazu (unter anderem) Rechtsprechung:

• Verwaltungsgericht Oldenburg, 26.08.2008, 7 A 835/07
• Verwaltungsgericht Neustadt an der Waldnaab, 19.05.2014, 1 L 323/14.NW
• Verwaltungsgericht München, 18.03.2011, 10 E 11.1109
• Verwaltungsgericht Augsburg, 08.01.2013, Au 5 V 12.1392
• Verwaltungsgericht Trier, 17.12.2009, 5 L 656/09.TR
• Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15.09.2009, 1 D 114/09
• Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23.03.2017, 4 B 38/17

Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärungen auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Diestsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift. Dies ergibt sich aus § 37 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Trotz mehrerer Schreiben meinerseits, wurde mir bis heute kein Leistungsbescheid rechtskräftig und wirksam bekanntgegeben. Sie als Vollstreckungsbehörde, tragen die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides.

Mit freundlichen Grüßen

--- Ende Zitat ---

Markus KA:

--- Zitat von: And19 am 20. Mai 2019, 19:51 ---Person A hat ein Antrag auf Akteneinsicht, Einstellung der Zwangsvollsteckung und Erinnerung gemäß § 766 ZPO gestellt.

Einen Termin zur Akteneinsicht wurde A. nicht gegeben sondern nur eine Kopie des Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunk.

Welche Angriffspunkte wären sinnvoll gegenüber der Stadtkasse?

Person A ist aufgefallen das die Stadtkasse ein Schreiben erhalten hat von 2017?! (War dies ein Schreibfehler?)

--- Ende Zitat ---

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO bei einer Vollstreckungsankündigung einer Stadtkasse wirkungslos geblieben sind, da diese erst bei einem Einsatz des Gerichtsvollziehers, für den das Amtsgericht zuständig ist, greifen könnten.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass folgende Schritte mögliche sein könnten:

1. zunächst das Vollstreckungsersuchen bei der Stadkasse per Akteneinsicht geprüft worden sein,
2. begründeten Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt worden sein,
3. begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadtkasse gestellt worden sein,
4. ein begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Stadtkasse geltend gemacht worden sein,
5. ein begründeter Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse gestellt worden sein (Gerichtsgebühren),
6. in Verbindung mit einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse eingereicht worden sein (Gerichtsgebühren).

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass der Betroffene Bescheide und Mahnung nie erhalten haben könnte.

Wenn der Absender sonderbarerweise behauptet, ein Schreiben von 2017 erhalten zu haben, man selber aber nie dem Absender ein Schreiben im Jahre 2017 gesendet hat, könnte man diesem sonderbaren Hinweis nachgehen und  um Erklärung bitten.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass gewisse Schreiben  lediglich aus Behauptungen mit Gesetzestext bestehen, um dem Laien vorzugaukeln, es sei schon alles entschieden und es müsse nun gezahlt werden. Diese "Technik" der Einschüchterung verschweigt den Rechtschutz des Betroffenen und erspart dem Absender in den meisten Fällen viel Arbeit sowie Kosten.

Weitere Informationen zum Thema:
NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124

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