"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Thüringen

MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr

<< < (2/4) > >>

lug:
Hallo Forum!

Person L ist ein Schreiben der Stadtkasse ins Haus geflattert mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung!
Akteneinsicht wurde beantragt und persönlich gesichtet. (siehe Anhang Vollstreckungsersuch 2 Seiten)
L. führte vor den VG eine Klage was er mit Urteil verloren hat. Antrag auf Zulassung der Berufung wurde seitens des OVG abgelehnt und für eine Verfassungsbeschwerde fehlte L. das know how!

L. benötigt Rat für das weitere Vorgehen! L. kann nicht mit genauer Warscheinlichkeit sagen ob bei Akteneinsicht eine Mahnung in den Gerichtsakten des VG war.
Die Stadtkasse formuliert in ihren Schreiben jegliche weitere Kommunikation zu ignorieren und die Zwangsvollstreckung durchzuführen.

lug :)

lug:
Anbei der
- Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung bei der Stadtkasse und im Anhang
- Antwortschreiben von der Stadtkasse.


Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung

--- Zitat ---Vorname Name, Straße Nr PLZ, Ort

Ort
Der Bürgermeister
Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Straße Nr.
PLZ, Ort

Ort, den Datum

hier:
Ankündigung (Zwangs-) Vollstreckung von XX.XX.XXXX
Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung

Kassenzeichen: 0000000000000-00000

Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung

Es wird beantragt:
Die Stadtkasse ( „ersuchte Vollstreckungsbehörde“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers (MDR Leipzig?/Köln?) vom XX.XX.XXXX zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens des unbekannten Gläubigers, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 23 Abs. 2 ThüVwZVG nicht gegeben sind.

Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege begonnen werden darf, ist die Existenz eines entsprechenden Leistungsbescheides.
Mir liegt jedoch kein Leistungsbescheid vor und auch in der Vollstreckungsankündigung wurde kein
entsprechender Leistungsbescheid genannt.
Es ist somit davon auszugehen, dass kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert und es keinen Vollstreckungsauftrag gibt.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde nachweislich kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf Verwaltungsverfahrensgesetz [Bund] § 41 - § 43 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Wie sich aus den §§ 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt, können nur belastende /
nachgewiesene Verwaltungsakte vollstreckt werden.
Insoweit wird hiermit auf § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen.

Darauf aufbauend verlange ich gemäß § 760 Zivilprozessordnung eine kostenfreie Aktenabschrift
(inklusive dem Vollstreckungsauftrag gemäß § 23 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Land Thüringen).
Sollte festgestellt werden, dass kein Nachweis besteht, dass mir ein Leistungsbescheid formgerecht zugestellt wurde, darf nicht vollstreckt werden.


Bitte belegen Sie mir, dass das Vollstreckungsersuchen die folgenden, notwendigen Angaben / Dokumente enthält:

• ein unterschriebenes und gesiegeltes Amtshilfeersuchen vom Mitteldeutschen Rundfunk
• dass ein Verantwortlicher erkenntlich ist
• der / die Leistungsbescheid(e)
• konkrete Angaben zur Zustellung des / der Leistungsbescheid(es/e inklusive Zustellungsurkunde(n)
• das / die Fälligkeitstdat(um/en)
• die Mahnung(en) und Zahlungsfrist(en) auf der / den Mahnung(en) genannt sind
• konkrete Angaben zur Zustellung der Mahnung(en) inklusive Zustellungsurkunde(n)

Sollten Sie mir diese Angaben / Dokumente nicht vollzählig übermitteln, ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich.
Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides.
Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …
Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden.
Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Falls Sie wegen fehlender und / oder unvollständiger, aber für das Vollstreckungsersuchen notwendigen Angaben den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht erbringen können (die etwaige Erschwernis - weitestgehend automatisierter - Verwaltungsvorgänge beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Mitteldeutscher Rundfunk ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen), bitte ich Sie, das Vollstreckungsersuchen an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice oder Mitteldeutscher Rundfunk zurückzusenden.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass Ihre (Zwangs-) Vollstreckung rechtswidrig ist, da Ihrerseits kein zu vollstreckender Leistungsbescheid angegeben wurde. Siehe dazu (unter anderem) Rechtsprechung:

• Verwaltungsgericht Oldenburg, 26.08.2008, 7 A 835/07
• Verwaltungsgericht Neustadt an der Waldnaab, 19.05.2014, 1 L 323/14.NW
• Verwaltungsgericht München, 18.03.2011, 10 E 11.1109
• Verwaltungsgericht Augsburg, 08.01.2013, Au 5 V 12.1392
• Verwaltungsgericht Trier, 17.12.2009, 5 L 656/09.TR
• Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15.09.2009, 1 D 114/09
• Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23.03.2017, 4 B 38/17

Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärungen auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Dienstsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift.
Dies ergibt sich aus § 37 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Trotz  Schreiben meinerseits, wurde mir bis heute kein Leistungsbescheid rechtskräftig und wirksam bekanntgegeben. Sie als Vollstreckungsbehörde, tragen die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides.

Mit freundlichen Grüßen

--- Ende Zitat ---

nichtmitmirunddir:
So wie ich das in vielen Beiträgen verfolgt habe, ist hier dann das Ende erreicht.
Meine Devise wäre an dem Punkt: Zahlen und den Widerstand von vorne beginnen. So muss ich es leider in ein paar Wochen auch machen.

maikl_nait:
@lug
Sieht so aus, als wäre die Vollstreckung nicht transparent (§37 VwVfG):
- es werden in der Aufstellung keine Bescheide bezeichnet?
- es werden die Hauptforderungen (Beiträge) nicht von Nebenforderungen (Säumnis, Mahnung, et cetera ad nauseam) getrennt?

Damit war es in manchen Verfahren angreifbar, es gab davon einige im Forum.

nichtmitmirunddir:

--- Zitat von: maikl_nait am 05. September 2019, 11:27 ---Damit war es in manchen Verfahren angreifbar, es gab davon einige im Forum.

--- Ende Zitat ---

Das scheint der Stadt ja egal zu sein oder sie nehmen den Bürger einfach nicht ernst. Wie kann er die Vollstreckung denn stoppen?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln