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Autor Thema: Umzug/Einzug > automatische Datenübermittlung nach Anmeldung > Gegenwehr  (Gelesen 2503 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man kennt den Sachverhalt, es wird umgezogen, sich bei der Einwohnermeldebhörde angemeldet und in wenigen Tagen liegt der erste Brief des Beitragsservice im Briefkasten, wie reagieren?

Ausgehend von folgendem Beitrag, hier ausnahmsweise als Vollzitat da Einleitung zum Kernthema:

BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29

KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b8e85ae62e1a4781562c1a9d35447ab&nr=75099&pos=1&anz=2

Danke für den Hinweis und man könnte noch die eindeutige Aussage aus Rn. 47 hinzufügen:

Zitat
Soweit es nicht um die von den Beklagten (Anm.: Rn.2: sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) gemäß § 11b Abs. 4 RStV mit dem ZDF veranstalteten  Gemeinschaftsprogramme  geht,  stehen  die  Beklagten  mit  dem ZDF,  nicht  anders  als  mit  den  privaten  Programmveranstaltern,  in  Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.

Somit gilt die LRA als nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG):
Zitat
Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
https://dejure.org/gesetze/BDSG/2.html

Das heißt für die Meldebehörden, für die das Bundesmeldegesetz gilt, z.B. in Baden-Württemberg, dürfen z.B. bei Ummeldung, Anmeldung, Abmeldung, Umzug, Einzug oder Auszug von Personen keine Daten an die LRA automatisch übermittelt werden, was wohl bereits mehrfach geschehen ist und ein Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz darstellen könnte.

Hierzu § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG:
Zitat
Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.html

Für alle Bürgerinnen und Bürger, die sich wundern, warum sie plötzlich nach ihrer Anmeldung (oder Abmeldung) einen Brief vom BS erhalten, stellt sich nun die Frage, ob hier die Einwohnermeldebehörde bzw. ihr Behördenleiter (z.B. Bürgermeister) rechtswidrig gehandelt und mit der automatischen Übermittlung ihrer Daten gegen das BMG verstoßen hat.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Hinweis: die Themen "Rücksendung", "Übermittlungssperre", "Widerspruch gegen die Datenübermittlung" und "Auskunftssperre" wurden bereits im Forum vielfach diskutiert und gehören nicht zum Kernthema dieses Threads, hierzu bitte die Suchfunkion nutzen z.B.
Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21338.msg136906.html#msg136906


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