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EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019

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art18GG:
In Bezug auf Antwort #7
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.msg191985.html#msg191985

Eine Beschwerde nach Art. 10 EMRK vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten macht eigentlich nur für jemanden Sinn, der bereits einen Schaden aus der unsinnigen Rechtsprechung erlitten hat, dass die Internet-Nutzung als Möglichkeit zum Empfang von Rundfunk und Fernsehen betrachtet wird.
Es sollte daher jemand klagen, der in den Jahren von 2007 bis 2012 für die Internetnutzung die monatliche Grundgebühr von 5,76 Euro gezahlt hat und seit 2013 den wesentlich höheren Rundfunkbeitrag zahlt. Ausgangspunkt diese Klage kann dann der folgende Auszug aus der begründeten Nicht-Annahme-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Klagen gegen die PC-Gebühr sein: 

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 - Rn. (1-23)
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html

--- Zitat ---Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht
unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren,
sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der
Grundgebühr belastet wird (vgl. ebenda, Rn. 18).

--- Ende Zitat ---

Nach den Erfahrungen aus der hier besprochenen Beschwerde vor dem EGMR macht es also keinen Sinn eine Beschwerde nach Straßburg zu senden, wenn noch keine tatsächliche Schädigung vorliegt. Der EGMR ist kein Revisionsgericht, sondern ein Entschädigungsgericht, um dies noch einmal hervorzuheben. Wenn man die Rechtsprechung des EGMR betrachtet, stellt man in der Tat fest, dass die Beschwerden, die den Schutz des Eigentums (Art. 1 aus 1. Zusatzprotokoll) zum Gegenstand haben, erst verhandelt werden, nachdem die Schädigung eingetreten ist. Es scheint ein ungeschriebenes Gesetz zu geben, nach dem diese Form der Schädigung als wiederherstellbar durch Zahlung von Entschädigungen betrachtet wird. Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, wenn es um Schädigungen geht, die nicht durch Geldzahlungen vergolten werden können, so wie es bei Folter und Tod der Fall ist. Selbst bei willkürlichen Verhaftungen muss dieser Akt erst vollzogen sein, damit der EGMR sich damit beschäftigt. Es reicht nicht aus, dass nur hypothetisch die Gefahr einer Inhaftierung besteht, so wie es bei den Vollstreckungsmaßnahmen zum Rundfunkbeitrag durchaus der Fall ist. Man muss das Unrecht also erst erdulden, damit man sich dagegen wehren kann.

Zur Vertiefung siehe auch:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg182044.html#msg182044
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg180554.html#msg180554

pinguin:
@art18GG

So einfach oder nicht doch komplexer?

EMRK ist Bundesrecht ist EGMR ist Europarat ist Teilmenge des Europäischen Rates ist EuGH und Europäische Union ist C-260/89 zu Art. 10 EMRK im Bereich Rundfunk.

Mit C-260/89 ist für das Gebiet der Europäischen Union, damit auch für das Mitgliedsland Deutschland, entschieden, daß keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt; es braucht niemand zu mutmaßen, daß diese Aussage des EuGH nur für das Mitgliedsland Griechenland gilt, weil eindeutig der Wortlaut "in der Gemeinschaft" enthalten ist.

pjotre:
Eine Beschwerde beim EGMR muss rechtswissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Punkt.

pinguin:
Es sind 2 Beschwerden, die nicht angenommen worden sind, wenn man dem nachstehenden Text Glauben schenken darf:


--- Zitat ---[...]Der Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der im Auftrag seiner beiden Mandanten die Beschwerden verfasst und im Januar 2019 in Straßburg eingereicht hatte, erklärte auf MK-Nachfrage, der Gerichtshof habe ihm im März mitgeteilt, die Beschwerden seien nicht angenommen worden (Az.: 4598/19 und 5461/19).
--- Ende Zitat ---

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html

Beide Az. führen bei der Suche am EGMR zur Ausgabe: "0 Results found".

maikl_nait:
Hallo!

Nach den bisherigen Texten gehe ich davon aus, daß der EGMR sich schlicht für nicht zuständig hält.

Ich vermute mal so was Ähnliches wie: EMRK gilt nicht als unmittelbares Recht, das BVerfG ist für Einhaltung des GG zuständig, und das GG wurde ja nicht durch RÄStV geändert, so daß das GG immer noch EMRK-konform auslegbar ist, und/oder der EGMR ist keine "Superinstanz" nationaler Gerichte.

Nicht zugelassene Beschwerden stehen demzufolge mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit auch nicht in deren Datenbank.

MfG
Michael

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