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"Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"

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Blitzbirne:
Als Reaktion zum Widerspruch auf einen Beitragsbescheid, erhielt fiktive Person X ein vom 16.04.2019 datiertes Schreiben, weil Person X anfragte, wo es nun entprechend dem Urteil des letzten Monats die Möglichkeit der Barzahlung gäbe. (Person X wartet immer noch auf ein Schreiben mit der Überschrift "WIDERSPRUCHSBESCHEID", trotzdem wird, wie bisher trotz Einwände locker vollstreckt.)

 Als Antwort heißt es:


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Sie möchten die Rundfunkbeiträge bar zahlen.

Bitte berücksichtigen Sie: Der Rundfunkbeitrag ist bargeldlos zu zahlen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) in Verbindung mit den Satzungen der Rundfunk-anstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Die Satzungsbefugnis umfasst auch die Zahlungsweise. Gemäß§ 10 Abs. 2 der Beitragssatzungen kann der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrift-einzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden. Eine Barzahlung ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch aus§ 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz lässt sich kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten. Die Vorschrift betrifft die Notenausgabe durch die Deutsche Bundesbank und sieht vor, dass "auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel" sind. Damit wird nicht aus-geschlossen, dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kos-teneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird (Oberverwaltungsgericht Nord-rhein-Westfalen, Beschluss vom 13.6.2017, 2 A 1351/16).

Zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen erhalten Sie weiterhin eine Zahlungsaufforderung. Sie können dann den Rundfunkbeitrag überweisen oder bei Banken und Sparkassen bar auf eines der Abwicklungskonten von ARD, ZDF und DRadio einzahlen. Bitte beachten Sie, dass Kreditinstitute für die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto in aller Regel eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Diese Gebühr wird nicht von uns erhoben, sondern ist in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kreditinstituts festgelegt.

Weitere Informationen finden Sie unter rundfunkbeltrag.de.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist Art. 4 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) des Staatsvertrags über d~n Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 21. Staatsvertrag zur Anderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 05. -18.12.2017.

Die Regelungen des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurden zu unmittelbar geltendem Landesrecht durch Zustimmungsgesetz.

Bekanntmachung (Fundstelle der letzten Änderung in Klammern)
a) in Baden Württemberg
b) in Bayern GBI. GVBI. 1991, S. 745 (GBI. 2018, S. 129) 1991, S. 451 (GVBI. 2018, S. 210)
c) in Berlin
d) in Brandenburg
e) in Bremen
f) in Hamburg
g) in Hessen
h) in Mecklenburg-Vorpommern
i) in Niedersachsen
j) in Nordrhein-Westfalen
k) in Rheinland-Pfalz
l) im Saarland
m) in Sachsen
n) in Sachsen-Anhalt
o) in Schleswig-Holstein
p) in Thüringen GVBI. GVBI. GBI. GVBI. GVBI. GVOBI. GVBI. GV.NW. GVBI. Amtsbl. GVBI. GVBI. GVOBI. GVBI. 1991, S. 309 (GVBI. 2018, S. 374) 1991, S. 580 (GVBI. 1 2018, Nr. 9, S. 1) 1991, S. 273 (GBI. 2018, S. 55) 1991, S. 425 (GVBI. 12018, S. 133) 1991, S. 367 (GVBI. 2018, S. 50) 1991, S. 494 (GVOBI. 2018, S. 158) 1991, S. 311 (GVBI. 2018, S. 54) 1991, S. 408 (GV. NRW. 2018, S. 214) 1991, S. 369 (GVBI. 2018, S. 75) 1991, S. 1290 (Amtsbl. 12018, S. 268) 1991, S. 425 (GVBI. 2018, S. 158) 1991, S. 478 (GVBI. 2018, S. 22) 1991, S. 596 (GVOBI. 2018, S. 210) 1991, S. 635 (GVBI. 2018 S. 33) (pers. Anm. HIER SCHEINT DIE FORMATIERUNG DES SCANS DURCHEINANDER GERATEN ZU SEIN; IST JEDOCH AN DIESER STELLE EHER IRRELEVANT)

Wir bedauern, dass Sie offensichtlich mit dem Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unzufrieden sind. Unser Ziel ist es, allen Zuschauern und Zuhörern ein Programmangebot zu bieten, das ihren Erwar-tungen entspricht. Es ist uns bewusst. dass wir nicht alle Zuschauer und Zuhörer gleichermaßen und zu jeder Tageszeit zufriedenstellen können.

Dabei wird der Programmauftrag, wie der freie Zugang zu Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung (Grundversorgungs-oder Funktionsauftrag) erfüllt. Die Aufsichtsgremien, Rundfunkräte und Fernsehrat (ZDF), überwachen die Einhaltung dieser Vorgaben.

Die Landesrundfunkanstalten stehen für einen unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. der frei von wirtschaftlichen und politischen Interessen ist. Sie tragen somit zur freien, individuellen und öffentlichen Mei-nungsbildung bei und sind Bestandteil unserer demokratischen Grundordnung. Die Programmvielfalt würde nicht existieren, wenn es keine gemeinschaftliche, solidarische Finanzierung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gäbe.

Um ihren Programmauftrag erfüllen zu können, erhalten die Rundfunkanstalten Finanzierungsmittel, die von der Gemeinschaft getragen werden und nicht von Nutzungsgewohnheiten Einzelner abhängig sind. Nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit dieser Form der Finanzie-rung in die Lage versetzt werden, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben unbeeinflusst zu er-füllen.

Wir hoffen. dass Ihnen unsere Erläuterungen weiterhelfen.

Sie geben an, dass Sie den Rundfunkbeitrag nur unter Vorbehalt zahlen wollen, weil der Rundfunkbeitrags-staatsvertrag rechtswidrig sei.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die angekündigte Vorbehaltszahlung bei öffentlichen Abgaben. wozu auch der Rundfunkbeitrag zählt, nicht möglich ist.

Vielmehr besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine auf-schiebende Wirkung(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Diese Regelung stellt sicher, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Zu diesen Aufgaben zählt auch der vertassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Ent-~cheidung entfallen. werden wir die geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Ver-Jahrung erstatten(§ 10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit§ 195 BGB).

Informationen zum Rundfunkbeitrag finden Sie unter rundfunkbeltrag.de.

Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 03.2019 einen offenen Betrag von xxx,00 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer xxx xxx xxx an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.

Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio 
--- Ende Zitat ---

Nevrion:

--- Zitat ---Vielmehr besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine auf-schiebende Wirkung(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Diese Regelung stellt sicher, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Zu diesen Aufgaben zählt auch der vertassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Ent-~cheidung entfallen. werden wir die geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Ver-Jahrung erstatten(§ 10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit§ 195 BGB).
--- Ende Zitat ---

Das Verwaltungsrecht, bei dem auch Beträge bezahlt werden müssen, die zu unrecht erhoben worden sind, bis ein Gericht die Unrechtmäßigkeit feststellt, gilt nicht unbedingt für den ÖRR. Diese Auslegung in dem Schreiben ist zumindest mal eine sehr forsche, da es meines Wissens keine Rechtssicherheit dazu gibt, ob der Öffentlich Rechtliche Rundfunk eine Behörde ist. Da hängt ein ziemlicher Rattenschwanz dran, der bis heute noch nicht eindeutig geklärt wurde.

pinguin:

--- Zitat von: Nevrion am 28. April 2019, 20:09 ---da es meines Wissens keine Rechtssicherheit dazu gibt, ob der Öffentlich Rechtliche Rundfunk eine Behörde ist.
--- Ende Zitat ---
Diese Rechtssicherheit hätte es, wenn man gewillt wäre, das europäische Recht des Europarates, welches kraft Ratifikation stets Bundesrecht wird, mit in seine Betrachtung einzubeziehen und sich dafür tiefer ins Forum einlesen würde. An dieser Stelle hier erfolgt dazu kein Exkurs.

Shuzi:

--- Zitat von: pinguin am 28. April 2019, 22:00 ---
--- Zitat von: Nevrion am 28. April 2019, 20:09 ---da es meines Wissens keine Rechtssicherheit dazu gibt, ob der Öffentlich Rechtliche Rundfunk eine Behörde ist.
--- Ende Zitat ---
Diese Rechtssicherheit hätte es, wenn man gewillt wäre, das europäische Recht des Europarates, welches kraft Ratifikation stets Bundesrecht wird, mit in seine Betrachtung einzubeziehen und sich dafür tiefer ins Forum einlesen würde. An dieser Stelle hier erfolgt dazu kein Exkurs.

--- Ende Zitat ---

Rechtssicherheit entsteht nicht durch Vertiefung in Forenbeiträgen, deren Inhalt von der derzeitigen Rechtsprechung ignoriert wird.  ::)

marga:

--- Zitat von: Shuzi am 28. April 2019, 23:05 ---Rechtssicherheit entsteht nicht durch Vertiefung in Forenbeiträge, deren Inhalt von der derzeitigen Rechtsprechung ignoriert wird.  ::)
--- Ende Zitat ---

Bitte schön, wem nutzt die ständige "Eu-Hinweisorientierung" von user @pinguin?
Hier im Forum, bisher niemand.
Recht haben und Recht bekommen sind in der "Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit", nicht gegeben.
Wer Gerichtsurteile vorbringen kann, die beweisen, was das Forum gez-boykott.de beabsichtigt, möge sich bitte hier dazu in die Diskussion mit einbringen.
Der Widerstand hier im Forum, in Form von "virtuellem Geplänke" gegen den Zwangsrundfunkbeitrag, hat bisher nur sehr geringfügigen Schaden bei den Landesfürsten erzeugt.
Die Landesregierungen in der BRD sind der Ursprung allen Übels zur Reformierung des gesamten "Rundfunksystems".
Nur an der Quelle des Übels, wird eine Änderung möglich sein, nicht an "Angriffen an die LRAn".
Die LRAn sind unantastbar.
Sie sind die 4. Staatsgewalt.

PS:
Weiterlesen hier:
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg185515.html#msg185515

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