Archiv > Pressemeldungen März 2019

"Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"

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PersonX:
Person A müsste so gesehen vor einen Feststellungsbescheid Bargeld anbieten.
Gleichfalls müsste eine LRA Bargeld ablehnen.

Würden dann - so man das Gericht richtig versteht - Bescheide kommen, so würden diese rechtswidrig sein. Oder anders ausgedrückt, Bescheide sind dann rechtswidrig, wenn sich eine "Behörde" im "Annahmeverzug" befindet. Somit müsste A prüfen, ob das der Fall ist, falls nicht diesen Fall anstreben. Blöd läuft es, wenn eine LRA Bargeld dann abnehmen wird. Laut der Vorlage ist der Punkt mit der Einschränkung auf Buchgeld in den Satzungen wohl unwirksam, damit einher geht die Frage, ob damit die gesamte Satzung kippt. Das wäre wohl noch zu klären.

Es könnte sein, dass wenn viele Bürger plötzlich Bargeld anbieten würden, das System kollabieren kann, weil das Reibungslose ja darauf ausgelegt ist mittels Abbuchung zu funktionieren. Der Ausstand könnte durch Barzahlung somit kräftiger anwachsen. Viele Barzahlungsangebote hätten Richtung Politik eine Art Signalwirkung.

GesamtSchuldner:

--- Zitat von: Winston am 17. Juni 2019, 21:16 ---"ich zahl' nix an euch Sackgesichter außer auf Vollstreckungsbescheid"
--- Ende Zitat ---
Ein Festsetzungsbescheid*** ist bereits ein vollstreckbarer Titel***, entspricht also einem Vollstreckungsbescheid*** im Zivilrecht.
Insofern bringt eine solche Erklärung keine rechtlichen Vorteile.

Im vorigen Beitrag hat PersonX ja erklärt, dass  man vor Erhalt eines Festsetzungsbescheides versuchen kann, Bargeld anzubieten. Das sollte zumindest die Möglichkeit verbessern, gegen Säumniszuschläge vorzugehen.

Aber auch nach Bekanntgabe eines Festsetzungsbescheides kann es sinnvoll sein, den Rundfunkanstalten Bargeldzahlungen anzubieten: die Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamte müssen ja später Bargeld annehmen. Wenn diese Damen und Herren tätig werden, kommen aber immer noch zusätzliche Gebühren dazu. Eventuell könnte man gegen diese Extragebühren vorgehen, wenn man nachweisen kann, dass man vor Einschaltung dieser Vollstreckungsstellen versucht hat, den ausstehenden Betrag in bar zu zahlen.


***Edit "Bürger" - Anmerkung mit der Bitte um allerseitige Berücksichtigung:
Dass die "Festsetzungsbescheide" ohne Leistungsgebot (ohne Aufforderung zur Zahlung/ Leistung) und somit in Gestalt von "Feststellungsbescheiden" ohne vollstreckungsfähigen Inhalt "vollstreckbare Titel" seien, daran könnten durchaus berechtigte Zweifel bestehen - siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.0.html

Nichtgucker:
Solange es diesen "Sensationsbeschluß" nicht tatsächlich gibt, sollte der Thread-Titel entsprechend angepasst werden. Außerdem handelt es sich um einen Beitrag und nicht um eine Gebühr.

Vorschlag zur Änderung: "Kann der Rundfunkbetrag bar bezahlt werden ?"

Edit "Markus KA":
Der Betreff ist auch für die Moderatoren irreführend, da in dem Sinne kein "Sensationsbeschluß" vorliegt. Leider hat hier der Autor des Artikels eine Überschrift verwendet, die seinen Beitrag inhaltlich nicht beschreibt, bzw. was die Leser von dieser Überschrift erwarten wird noch nicht bestätigt.  Leider stiftet dieser Beitrag oft Verwirrung, aber da sich der Thread auf diesen Artikel und seine Überschrift bezieht, kommen wir leider um die Aufklärung und Richtigstellung nicht herum.  Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Bürger:
Als Kompromiss und in Ermangelung einer wirklich besseren Idee:
Thread-Betreff wenigstens als Zitat ausgewiesen, so dass er nicht gleich als zutreffende Aussage verstanden wird.

Man könnte jedoch durchaus gewisse "Sensationen" verspüren ;) >:D nämlich nach Lektüre des Volltextes und der ersten Kommentierung durch den prominenten Kläger Norbert Häring - siehe u.a. unter

Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31369.0.html

Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31372.0.html

Volltext der Entscheidung u.a. unter
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0

Dies als "Munition" in der Hand, könnte man ggü. den "Rundfunkanstalten" selbstsicher davon ausgehen, dass gem. Bundesbankgesetz (BBankG) selbstverständlich eine Bargeldzahlung von öffentlichen Abgaben möglich sein muss. Jedenfalls existiert binnenrechtlich keine andere Regelung.
Insofern könnte man - eher umgekehrt - die Aussetzung der Entscheidung des BVerwG bis zur Entscheidung des EuGH auch positiv dahingehend auslegen, dass die Bargeld-Zahlungsmöglichkeit öffentlicher Abgaben jedenfalls aktuell und solange geltendes Binnenrecht/ deutsches Recht ist, bis der EuGH über eine etwaige davon abweichende Ausnahmemöglichkeit entschieden hat.
Punkt ;)

...und man sollte sich durch salbungsvoll-geframt-anderslautende Pressemeldungen der Beitrags-Frösche nicht ins Bockshorn jagen lassen ;)
Pressemeldung "Beitragsservice" z. EuGH-Vorlage d. BVerwG im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31453.0.html

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