Rn. 102. a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 08. Oktober 2015
- 1 BvR 455/14 - Rn. (1-18),http://www.bverfg.de/e/rk20151008_1bvr045514.htmlWenn eine offensichtlich "einschlägige Norm" nicht berücksichtigt, mißverstanden oder nicht angewendet wird; hier stellt sich die weitere Frage danach, was eine "einschlägige Norm" ist?
Ok, hab' dazu eine Seite gefunden, aus der selbst aber nichts herauskopiert sei, nur mit eigenen Worten tlw. widergegeben.
Danach ist eine "einschlägige Norm" jene, die unter Beachtung der Normenhierarchie anzuwenden ist:
Eine kleine Normenkundehttp://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/Vorlesung/normenkunde.htmEs wird aufgeführt, daß zwar das spezielle Gesetze das allgemeine verdrängt, das höhere aber ebenso das niedere; hier könnte man dann BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG einbringen und dabei zusätzlich auf den ranghöheren, weil Bundesrecht, Art. 10 EMRK verweisen, einer für den Medienbereich sicherlich einschlägigen Norm.
Zur Normenhierarchie selbst hat es ja hier schon ein Thema:
Normenhierarchiehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25740.msg162563.html#msg162563
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