Es soll mit Belegen aus den Gesetzen und der Rechtsprechung diskutiert werden, ob der Rundfunkbeitrag für eine nachgewiesene Manipulation, als
Verstoß gegen die öffentliche Meinungsbildung, überhaupt rechtmäßig und verfassungsgemäß ist.
Führt diese Manipulation durch den ÖRR nicht zur Verstärkung gleichgerichteter Meinung, zur Minimierung der Meinungsvielfalt, bestimmt durch einseitigen Interessen oder die wirtschaftliche Rationalität eines Geschäftsmodells, um nämlich die Akzeptanz zu erhöhen, die Verweildauer der Nutzer zu maximieren und dadurch auch den Werbewert für den Kunden zu erhöhen?
Spricht Manipulation nicht gegen "Vielfaltsicherung" und "Orientierungshilfe"?
Aus dem Bruder-Urteil vom 18.07.2018 Rn 77 + 80:
"Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten (vgl. BVerfGE 119, 181 <217>; 136, 9 <29 Rn. 31>).
Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.htmlKann ein Beitrag für Meinungsmanipulation gefordert werden?