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Autor Thema: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?  (Gelesen 5871 mal)

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Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?

(1) Ist die Rechtsbelehrung der ARD-Anstalten im Fall der Ablehnung solcher Anträge verkehrt?
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Geklärt werden muss bei solchen Anträgen, ob der Geringverdiener im Bereich des Existenzminimums ist und also von der Rundfunkabgabe zu befreien ist. Eine derartige Prüfung ist doch wohl normalerweise nur bei den Sozialgerichten richtig aufgehoben?

(2) Man berücksichtige, dass die Befreiung selbst bei Bruttoeinkommen bis 1200 oder sogar 1500 Euro (alleinstehend)  in Betracht kommt.
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Faustregel: Nach Abzug von Warmmiete, Warmwasserkosten, Krankenkasse, Unterhalspflichten, Hausratversicherung u.a.m. müssen mindestens 630 Euro für den Konsum verbleiben:
Nämlich 420 Euro (plus 50 % als Äquivalent der Zusatzvorteile / Anrechte bei Leistungsbeziehern)
Für Mehrpersonenhaushalte entsprechend mehr nach ähnlichen Rechenregeln.
Wohl rund 4 Millionen Haushalte in Deutschland sind unterhalb dieser Grenzen, also von der Rundfunkabgabe zu befreien nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag.

(3) Die angebliche "Sozialbescheidpflicht" als Voraussetzung für Befreiungsprüfung für alle diese steht nirgends im Gesetz.
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Die entsprechende Behauptung der ARD-Anstalten ist nach hier bestehender Meinung (grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit) interpretierbar als "eine Täuschung zum Zweck der Erzielung von Vermögensvorteilen". Noch härtere Formulierungen sollen hier im Forum unterbleiben,

(4) Ist die Frage der Zuständigkeit der Sozialgerichte bereits konkret ausgestritten worden?
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Eigentlich müsste man es frühzeitig schon im brieflichen Vorab-Streit als Forderung einbringen, die Rechtsbelehrung nicht auf "Verwaltungsgericht" zu beschränken, sondern erst einmal über gerichtliche Zuständigkeit auszustreiten.
ARD: "Das haben wir aber noch nie so gemacht."
BÜRGER: "Alles im Leben kommt irgendwann zum ersten Mal vor."

(5) Wenn VG-Zuständigkeit im Gesetz verankert ist,
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so hätte man eine Grundlage, ohne OVG direkt beim Landesverfassungsgericht Beschwerde einzureichen: Die Nichtanerkennung der Zuständigkeit kann nicht durch ein Gericht des abgelehnten Rechtsweges entschieden werden - Erschöpfung des Rechtsweges unmöglich.
Geht das im betreffenden Bundesland nur beim BVerfG - so in NRW und bei Verzicht auf Anwalt auch im Saarland u.a.m. - , hätte man schlechte Karten - endet voraussichtlich mit begründungsfreiem Annahme-Beschluss des total überlasteten BVerfG. Bei Landesverfassungsgerichten geht das anders und man hat dann erst einmal eine längere Zeit, wo wieder einmal gar nichts geschieht, weil Verfassungsgerichte nicht blitzschnell zu entscheiden pflegen.
Auch bei Vollstreckungen vielleicht für Pausieren nutzbar?


(6) Damit sind ein paar Fragen definiert. Nun an die Alleswisser des Forums,
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Was wisst ihr vielleicht zu dieser Frage an konstruktiven Rechtslage-Fakten?


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Z
  • Beiträge: 1.526
Wir hatten die Sache gerade gestern wieder im Verwaltungsgericht.

Der Kläger behauptete, daß er finanziell nicht leistungsfähig genug wäre.
Er bestritt auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Antwort des Richters: Verwaltungsrecht gilt, selbst wenn die Rundfunkanstalt aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen ist, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt und zitierte aus Urteilen, wo das Gericht das auch so sah (wohlbemerkt, es steht in keinem Gesetz, daß das Verwaltungsgericht zuständig wäre, es ist alles eine Rundherumzitierung von Richtermeinungen aus den Urteilen).

Einen Befreiungsantrag hätte der Kläger stellen können (der Kläger wußte ja, wie aussichtslos das wäre und daß dieser abgebügelt worden wäre).

Insgesamt hätten sich die Verwaltungsrichter am Anfang der ganzen Sache viel Arbeit ersparen können, wenn sie einfach ihre Unzuständigkeit erklärt hätten, zumindest in den Bundesländern, in denen der Rundfunk vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen ist, so nach dem Motto: Lieber Rundfunk, du mußt die Sache zivilrechtlich einklagen...

Stattdessen wird auf Verwaltungsakten herumgeritten, die ein Hohn sind aber durch einen Kunstgriff für irrelevant erklärt werden, nämlich daß die Grundlage der Forderung ja nicht der Verwaltungsakt, sondern das Gesetz namens Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wäre (obwohl dort nicht steht, wieviel zu zahlen ist und auch der Verweis fehlt, wo das genau definiert wird).

Genau deshalb kann auch ein Werbebrief Voraussetzung für eine Vollstreckung sein!

Ich bin kein Jurist - habe aber auch keine Ahnung...


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P
  • Beiträge: 3.997
Eine einfache Möglichkeit: Diese Art der Klage bei einem Sozialgericht einreichen.

Das Gericht wird seine Zuständigkeit selbst prüfen und sich für zuständig erklären oder die Klage bei Unzuständigkeit verweisen. Dabei könnte es passieren, dass die Klage auch nur zum Teil verweisen wird.


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 @PersonX :
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Ja, einfach sofort beim Sozialgericht klagen, das könnte man.
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Dann aber ist der Nachteil, dass möglicherweise die Frist von 1 Monat für VG-Klage schon verstreicht.
Also am besten frühzeitig rein brieflich mit der ARD-Anstalt mit Post direkt an den Intendanten diese Frage ausstreiten, damit die 1-Monatsfrist gar nicht erst ans Laufen kommt.


Doppelte Klageeinreichung: 
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Oder / und auch:
Sofern man NUR wegen Antasten des Existenzminimums klagt, ist bei entsprechendem Antrag eine Freiheit von den Gerichtskosten gegeben. Beim VG achten auf da "NUR" - was nicht ausschließt, andere Gründe schon einmal "anzumerken", damit man sie später nachschieben kann, sofern später opportun.

Wenn man wirklich auch auf anderes VG-Klage erheben möchte, kann man das im übrigen ja sowieso alle 3 Monate neu. Das ist das Problem des Gegners mit dem absurden Beitragskonstrukt "alle 3 Monate", dass der Bürger jedes Mal neu loslegen kann.

Sollte die ARD-Anstalt dann bei limitierter "nur-Sozialklage" dennoch die gängige Terminsgebühr in Rechnung stellen, 20 Euro beispielsweise, so kann man diese mit gleichem Grund ablehnen und zusätzlich damit, dass die Rechtsvertreterin für die Fahrt zum Gericht ja das kostenlose Fahrrad hätte wählen können. Schließlich werde dauernd bei diesem Sender propagagiert, auf böse Autos zu verzichten und auf edlen Fahrradbetrieb das Leben umzupolen.

Tja, wurde so gemacht, Antrag auf Fahrradnutzung statt Autokosten für die Terminsgebühr, inklusive Androhung von Beschwerde Bundesverfassungsgericht. Und das hattet Erfolg! Wer zum Lachen bringt im traurigen Büroalltag, dem müssen allein deshalb ja wohl 20 Euro geschenkt werden: Antrag auf die sogenannte "Niederschlagung".


Also, wenn das Staatskanzlei-Fernsehen uns alle zur Amisch-Religion bekehren möchte
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- https://de.wikipedia.org/wiki/Amische
dann bitte nicht nur Fahrrad-Kult, sondern klarlinig diese Religionszugehörigkeit auch in eigener Sache zur Einstellungsvoraussetzung machen!
Kluge Idee, dann müssen die Sendeanlagen ja alle sofort abgebaut werden: Bei den Amischen alter Ordnung ist Fernsehen bis heute verboten.   

So etwas darf man nicht in Klageschriften einfügen? - Aber ja! Wenn der Gegner mit dem Surrealismus der "Möglichkeit der Nutzung" operiert, dann wir mit dem Surrealismus der redaktionell praktizierten Mitgliederwerbung für die Amish-Religion. Wer Richter lachen macht, hat mehr Aussicht, zu siegen.
Zurück zum Thema:

Dann könnte man beim Sozialgericht klagen,
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gleichzeitig zur Fristwahrung beim VG, sofern 1-Monatsfrist bereits läuft,
beim VG aber Aussetzung beantragen, da Sozialgerichtsverfahren "vorgreiflich" - will heißen, wenn Sozialgericht Klage akzeptiert, so erledigt sich ja das Verfahren beim VG.


Und wie soll rechtsunkundiger Normalbürger PersonY das alles hinbekommen?
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Geht nur, sofern als Briefbeispiel vorgefertigt. Das gibt es irgendwo teils fertig, teils im Ausbau. Für das Vorbeschriebene noch im Ausbau, genau dieser Ausbau war der Grund für Starten dieses Threads zur Klärung der Optionen.

An genau diesem Punkt liegt das Problem von rund 4 Millionen Berechtigten für Befreiung. Die Kurve kann für die Masse nur gemeistert werden, wenn ihr mehr geliefert wird als unser gemeinsames Informierten-Gespräch. Aber das ist ein völlig anderes Thema - sollten wir hier nicht ausweiten, wäre für diesen Thread "OFF TOPIC".



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2019, 11:45 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Danke für den Thread - und ja, dies war auch schon mal ansatzweise Thema am lokalen Runden Tisch.

Ja, einfach sofort beim Sozialgericht klagen, das könnte man.
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Dann aber ist der Nachteil, dass möglicherweise die Frist von 1 Monat für VG-Klage schon verstreicht.
Also am besten frühzeitig rein brieflich mit der ARD-Anstalt mit Post direkt an den Intendanten diese Frage ausstreiten, damit die 1-Monatsfrist gar nicht erst ans Laufen kommt.
Abgesehen von frühzeitiger schriftlicher Klärung mit der Rundfunkanstalt, rein vorsorglich der Hinweis:
Vorsicht vor der Einreichung mehrerer Klagen bei verschiedenen Gerichten.
Dies produziert tlw. mehrere Aktenzeichen und damit u.U. mehrere Verfahrenskosten.
So mehrfach geschehen i.Z. mit Vollstreckungsvorgängen ohne Widerspruchsbescheid, bei denen Klage beim AG eingereicht und von dort ans VG verwiesen wurde (Az#1). Auf später ergangenen Widerspruchsbescheid wurde jedoch (dann beim VG) direkt Klage erhoben (Az#2).
Auch wenn am Ende des Verfahrens die Verfahren mitunter zusammengeführt/ gemeinsam verhandelt und mehrfach angefallene Kosten erstattet werden, so kann es doch auch zum Ärgernis sein a) wg. des Vorstreckens der Gerichtskosten und erst nachträglicher ("eventueller") Erstattung sowie auch b) wg. mehrerer Verfahrenszeichen (unübersichtlich/ Verwirrung stiftend/ so schon kompliziert genug für Otto Normalverbraucher).


Meinem bescheidenen Verständnis nach wäre die Klagefrist gewahrt, wenn bei Gericht eingereicht.
Das Gericht prüft dann im Zweifel die Zuständigkeit und hat(!) gem. § 17a Abs. 2 GVG bei Nichtzuständigkeit zu verweisen:
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Zitat
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

Die Klage könnte ggf. auch mit dem Hinweis/ Antrag(?) auf Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit versehen werden?


Nachtrag:
Wenn im Voraus dieser Weg beabsichtigt ist, könnte ggf. eine rechtzeitige schriftliche Nachfrage beim Gericht (vor oder innerhalb der Klagefrist) oder dem zuständigen Justizministerium in Betracht gezogen werden?
Oder es wird rechtzeitig vor Fristablauf die Rechtsantragsstelle aufgesucht und dort im Prozess des Einreichens der Klage die Frage im persönlichen Gespräch geklärt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2019, 18:55 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.297
@pjotre

SGB X könnte weiterhelfen, sofern es sich um eine Verwaltungstätigkeit handelt, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird?

Interessant ist hier übrigens, daß gemäß § 74a SGB X ein zu vollstreckender Betrag mindestens 500 Euro erreichen muß.

Rentner werden vom SGB genauso erfasst, wie Wohngeldbeziehende und ALG*, bzw. Grundsicherungs-Empfänger/innen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2019, 18:53 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

k
  • Beiträge: 29
Meinem bescheidenen Verständnis nach wäre die Klagefrist gewahrt, wenn bei Gericht eingereicht.

So würde ich das auch sagen, nur die Kosten für das erste Gericht müsste der Kläger selbst bezahlen (auch im Falle, wenn er gewinnt) - siehe auch
§17b Abs. 1 und 2 GVG
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17b.html
Zitat
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2019, 01:38 von Bürger«

G
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Faustregel: Nach Abzug von Warmmiete, Warmwasserkosten, Krankenkasse, Unterhalspflichten, Hausratversicherung u.a.m. müssen mindestens 630 Euro für den Konsum verbleiben:
Nämlich 420 Euro (plus 50 % als Äquivalent der Zusatzvorteile / Anrechte bei Leistungsbeziehern)
Für Mehrpersonenhaushalte entsprechend mehr nach ähnlichen Rechenregeln.

Ich verstehe diese "Rechenregeln" nicht. Wieso 420€ + 210€ =  630€ ?

Bekannt sind mir nur die 424€ Regelbedarfsleistungen nach dem SGB II.

Wer nach Prüfung durch das Jobcenter einen Leistungsanspruch darauf hat, bekommt die begehrte Beitragsbefreiung.
Wer ohne diese Befreiung beFREIT werden will,  muss sich mit einem Antrag an den nicht rechtsfähigen Beitragsservice wenden und dieser entscheidet dann  8)  ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2019, 01:40 von Bürger«

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Wer ohne diese Befreiung beFREIT werden will,  muss sich mit einem Antrag an den nicht rechtsfähigen Beitragsservice wenden und dieser entscheidet dann  8)  ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht.

Nein, tut er nicht, zumindest nicht im SWR Land... ich erhielt ein Schreiben (vom SWR), in dem steht, dass die Überprüfung des Einkommens dem SWR nicht gestattet ist. Das VG Sigmaringen will einen Bescheid von mir - vom SWR ausgestellt - in dem die Härtefallprüfung abgelehnt wird.

Den hab ich nicht, das habe ich so mitgeteilt.
Ebenso habe ich den nun vom SWR eingefordert, dazu gibt's noch keine Antwort.

Nachdem ich nun bald zwei Jahre nach Klageeinreichung auf die Verhandlung warte, erhalte ich nun plötzlich den Termin... in 15 Tagen. … komisch?!

Aaaaaaaaanstrengend.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2019, 01:41 von Bürger«
aktueller Stand:
27.5.2017: Klageu. -begründung
10.6.2017: Härtefallantrag+ Antrag Aussetzung Vollstreckung an Intendant SWR
Abgelehnt weg. Nicht-Zuständigkeit 4.7.17
3.1.19 VG Sigmaringen lehnt Härtefallprüfung ab, verlangt Ablehn.bescheid v. SWR.
3.3.19 SWR angefragt zu offiz. Ablehn.bescheid
9. August Verhandlung
11. September Urteil
BITTE MITZEICHNEN:
https://weact.campact.de/petitions/freie-und-selbstbestimmte-wahl-von-informationsquellen-kein-zahlungszwang

G
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Nein, tut er nicht, zumindest nicht im SWR Land... ich erhielt ein Schreiben (vom SWR), in dem steht, dass die Überprüfung des Einkommens dem SWR nicht gestattet ist.

Möglicherweise wird die Zuständigkeit nach Härtefall bestimmt?  Keine Ahnung. 

Der RBB schreibt z.B.: 
Zitat
Die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfolgt nicht in einem automatischem Verfahren,  sondern immer in der materiellen Sachbearbeitung. Die für eine Befreiung erforderlichen Daten werden von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Beitragsservice von ARD,  ZDF und Deutschlandradio anhand der eingereichten Unterlagen manuell in unser Datenverarbeitungssystem eingegeben. Erst danach kann ein Bescheid an den Kunden erstellt werden.

Ja es ist alles höchst belastend.   :-[


Edit:  Auch die online-Anträge zur Befreiung - welche nach Eingabe der persönlichen Daten auszudrucken sind - sehen als Empfänger den Beitragsservice in Köln vor…


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2019, 01:41 von Bürger«

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Unerwartet viele hilfreiche Infos in diesem Thread...
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Also, ich bastele da was zusammen...
Noch vor der 1-Monatsfrist kann man das vorzugsweise monate- oder jahrelang ausstreiten... und bis dahin normalerweise nichts bezahlen.


Und immer zu beachten, Gerichtskosten fallen nicht an,
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sofern man die Klage auf Frage Existenzminimum beschränkt.
Dann muss man also in der Tat nur bei einem einzigen Gericht klagen, weil bei mehrfacher Klage nur für 1 das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen wäre - für alle anderen wären trotz Existenzminimum die Kosten zu tragen, siehe obigen Hinweis auf die Klagetechnik.


Und da haben wir ein Problem - VG zwingend?
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- ARD-Intendant verwies im Bescheid auf Rechtsmittel "klage Verwaltungsgericht"
(wie gesagt, wir korrespondieren nur mit dem Intendanten, a noble gentleman / lady never negotiates mit dem Füllhalter vom Chef aka Beitragsservice)

- wir aber wollen ans Sozialgericht. Dürfen wir das dann so ohne Weiteres? Müsste die Zuständigkeitsfrage dann nicht beim VG vorgetragen werden? (Das sich dann routinemäßig für zuständig erklären würde).

Ins Impressum der ARD-Anstalt schauen: Wer ist verantwortlich? Aha, der Intendant. Mangels Beamtenstatus ist Weisungsunterwerfung in der Hierarchie - alles kann man zur Chefsache machen beim Einreichen und wer nach Köln schickt oder dorthin on-line etwas macht, der muss sich damit abfinden, dass er mit den dortigen Callcentern zu tun bekommt und nicht mit den sachkundigen rund 10 Mitarbeitern dafür bei der ARD-Anstalt. Dort nämlich landen die Sachen zur Erstbearbeitung, die an die Intendanten gerichtet werden.
"Willtu siegen, muttu Wissen wissen."


Ein Ober-Landesozialgericht hat allerdings mindestens 2x in Sachen Rundfunkabgabe / Sozialbescheidpflicht entschieden
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Die AZn habe ich irgendwo - muss ich noch näher sichten im Hinblick auf die Vorverfahren.


Wieso "Beihilfesatz plus 50 %"?
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Weil Beihilfenempfänger sonstige finanzielle Leistungen erhalten, die auf etwa 50 % Mehr gemittelt werden können - Beispiel Umzugshilfe, Wohnungs-Neueinrichtung, Haushaltsgeräte, nicht gedeckte Gesundheitsausgaben usw..

Ein Voll-Beihilfenempfänger kostet den Abgabenzahler deshalb im statistischen Mittel rund 1800 Euro monatlich, Völkerwanderungs-Teilnehmer rund 3000 Euro monatlich.
(@pjotre , jetzt hast du sämtliche Gutmenschen der Republik zu Gegnern gewonnen. Naja, viel Feind, viel Ehr.)

Die Regelung bis 2005 sah für die Rundfunkabgabe deshalb den Zuschlag von 50 % vor. Solange es im Recht keine neue Regelung gibt, ist die vorher bestehende die geeignete Rechtslücken-Schließung, sofern dem keine Vernunftgründe entgegenstehen.

Solange die ARD-Anstalten keinen neue Reglung in den Landtagen abnicken lassen, sind wir es, die die Definition rechtswirksam definieren dürfen, und davon machen wir Gebrauch - also mindestens bis etwa 2022 (schneller geht das nicht mit neuem Gesetz).


@Tarudi: SWR behauptete, er sei nicht befugt zur Sozialprüfung?
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Stimmt - grundrechtswidrig (Grundgesetz). Das Rundfunkabgabe.Gesetz ist auch diesbezüglich Murxware von gehobenen besseren aber dennoch Jura-Fastnieten, weil unauflösbare interne Gesetzes-Kollision - Gesetz undurchführbar.

Das ist gegenüber dem SWR / Chef der Rechtsabteilung Dr. E. im Ausstreiten gewesen und noch. Dort und durch andere maßgebliche ARD-Juristen wurde schriftlich und/oder in Telefonaten genau dies bisher nicht zugestanden. (nicht-öffentlich - Details unterliegen der Vertraulichkeit des Gesprochenen) 

Bitte, @Tarudi , dies an @pjotre übermitteln, am besten per E-Mail. Das hat je nach Formulierung möglicherweise Hebelwirkung beim anhängigen nicht-öffentlichen Streit
"an 4 Millionen Geringverdiener je1 300 Euro zurückzahlen",
"also (Fortführungs-)Insolvenz aller 9 ARD-Anstalten?".


Und natürlich benutzen wir nie die Befreiungsformulare
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Wo im Gesetz steht die Benutzungspflicht?
Na also. Was nicht im Gesetz steht, ist nicht Pflicht.

- Geringverdiener formulieren im Frei-Format der Glaubhaftmachtung
- und beschränken ihre Angaben auf das, was man einem privaten Callcenter mit angelernten Teilzeit-Mitarbeitern usw. wohl so ohne weiteres anvertrauen mag, also wenig.

Geringverdiener können dann anbieten, einer bisher nicht existierenden schweigepflichtigen Prüfungskommission mehr Offenlegung zu liefern - oder auch, sofern kirchenangehörig, Vorschlagen, die Sachen dem Beichtpfarrer zu unterbreiten, der dann die Richtigkeit bestätigen würde. Schließlich sind die Kirchen im Rundfunkrat, da kann man ja wohl nicht ablehnen, oder..?

Und Post vom Beitragsservice, die schickt man zweckmäßig immer sofort mit dem Einwand "illegal, Annahme verweigert" nach Köln zurück?
Dafür gibt es irgendwo im Netz ein passendes Formular, auf das ich leider nicht verweisen soll. :)

Da das Etablissement "Beitragsseervice" mangels Rechtsperson für nichts haften kann, ist jedes externe Auftreten ja wohl als illegal zu werten? Wir werden uns doch wohl nicht zur duldenden Teilnahme von Illegalem bestimmen lassen?
(Bisher wurde kein einziges Mal ein dergestalt zurückgewiesener Vorgang wiederholt - allerdings noch nicht genügend Erfahrung damit.)


Die bisherige Info in diesem Thread erlaubt bereits, ein Briefbeispiel zu gestalten,
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was der Sinn der Bitte um Hilfe und Ideen war.
Mal sehen, ob noch Weiteres kommt.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wer ohne diese Befreiung beFREIT werden will,  muss sich mit einem Antrag an den nicht rechtsfähigen Beitragsservice wenden und dieser entscheidet dann  8)  ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht.
Hinweis:
Ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6  RBStV sollte der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt zugestellt werden. Für weitere Informationen im Forum zur Befreiung bitte die Suchfunktion nutzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2019, 23:42 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
  • Beiträge: 272
Natürlich sollte der Antrag den jeweiligen LRA zugestellt werden. Keine Frage. Es wurde lediglich aus einem Schreiben der LRA zitiert, wie die Bearbeitung des Antrages erfolgt bzw. wer diese vornimmt. Auch der auszudruckende online-Antrag zur Befreiung/Härtefallregelung beinhaltet z.B. die Kölner-Anschrift.


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Leider habe ich die in Erinnerung behaltenen 2 Urteile "durch Sozialgerichte" mit 1 Härtefall-Befreiung von der Runfunkabgabe noch nicht wiederfinden können. Vielleicht Erinnungsfehler? Hier aber schon einmal:


Ein paar der aufgetretenen Fragen werden durch den nachstehenden Auszug beantwortet.
(aus: Pedro Rosso, "Fernsehsteuer verfassungswidrig")
(Ist kleiner Teil des "Hammerschriftsatzes" dort; wurde unter diesem Kennwort auch im Forum behandelt im Frühjahr 2018; Vollfassung ~20 Seiten ist für E-Buch-Bezieher zur Verwendung lizenziert)

Zitat
(GER-03) Beweisantrag auf Feststellung, dass Beihilfen-Leeranträge nicht verlangt werden dürfen, weil illegal.
--------------------------------------------------------------------------------------------------
(1) Nochmals: Der extern in die Rechtsprechung induzierte Fehler lautet:
Im Gesetz stünde, beihilfenlos lebende Geringverdiener seien nur zu befreien, sofern sie durch einen "Leer-Antrag" einen Sozial-Leerbescheid herbeiführen,

Teil dieses Beweisantrages: Der Beklagte möge bestätigen, dass die Standardtexte des sogenannten "Beitragsservice" seit Jahren und jedenfalls bis 29. April 2018 lauten:
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Stand 2018-04-29: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html
" Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten? Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.
Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben? Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen. Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung."

Sozialgesetzbuch (SGB) I : § 46 Verzicht
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2018-04-29 von:https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__46.html
"(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden."
Seit etwa 2005 wurden "Leer"-Sozialbrscheide für Zwecke der Rundfunkabgabe gesetzlich abgeschafft. Durch diese ausdrückliche Bekundung des gesetzgeberischen Willens befinden wir uns seither im Verbotsbereich von § 49 Absatz 2. Dies ist nicht beweisbedürftiges Faktum, weil es so im Gesetz steht.

Der oben wiedergegebene Standard-Text "Sie verzichten auf eine... der Sozialleistungen",
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diese offizielle Aussage einer bekanntlich öffentlich-rechtlichen und also rechtsverpflichteten Stelle ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und diese Fehlerhaftigkeit ist sehr offenkundig als vorsätzlich zu vermuten zwecks Falschinkasso von schätzungsweise rund 10 % des Budgets von ARD, ZDF,.... Vorgesehen ist seitens einer anderen Stelle, die Verantwortlichen zu erfragen und ihren Verantwortungsumfang Person für Person zu klären . Es geht hier um (geschätzt:) um rund 4 Milliarden Falschinkasso. Ferner wurde diese Falschaussage durch dominanten Prozessvortrag erfolgreich in Rechtsprechung verwandelt. Es geht hier nicht um Bagatellen. Es geht um einen Justizskandal.

Dies mit in aller Härte den sich leider hierdurch seit 2013 irrend machen lassenden etwa 400 Verwaltungsrichter/n/innen klargestellt werden. Das zuvor Ausgeführte ist wie folgt in voller Schärfe zu präzisieren:

(GER-03) (2) Die Unvereinbarkeit mit dem Gesetz und mit BVerfG 1 665/10 wurde dargelegt.
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- Summe der Entscheide: - 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5
Der Skandal endet nicht an diesem Punkt. Sondern:


(GER-03) (3) Solche Leer-Anträge sind unzulässig: LSG Berlin-Brand.
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Das maßgebliche Urteil, das die vielen Gesichtspunkte listet:

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat, 17.09.2015, AZ. L 31 AS 574/15
Fundstelle nach Stand April 2018:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160003572&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Rundnummern 31 bis 33 legen dar: Ein "Leer-Sozialbescheid" darf nicht ausgestellt werden.
Der konkrete Fall ist übrigens etwas unglücklich gelagert, weil der Bürger und Kläger sich die Frage der Glaubwürdigkeit seiner Armuts-Behauptung entgegenhalten lassen muss, wie im Entscheid dargelegt.


(GER-03) (4) Beträchtlich vertiefter Beleg der Rechtsprechung_
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In Anknüpfung an dies Urteil die umfassende rechtliche Analyse (5 Seiten)
Fundstelle: Dau, jurisPR-SozR 17/2016 Anm. 4
Dort Seite 3, oben: "Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur strikt bescheidgebundenen Befreiung entspricht dem Willen des Gesetzgebers zur radikalen Verwaltungsvereinfachung, indem die Rundfunkanstalten von jeglicher Aufklärungs- und Prüfungspflicht entlastet werden. Ob dies auch mit der Verfassung vereinbar ist, erscheint zweifelhaft."

Doch selbst diese Kritik greift zu kurz. Der Gesetzgeber hat im konkreten Gesetz die Härtefallprüfung zur Pflicht der ARD-Anstalten ernannt. Der allgemeine "Wille des Gesetzgebers" mag diese Bürokratie ablehnen, ist aber im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut (und das hier übergeordnete Grundgesetz) unerheblich. Die Vereinbarkeit mit der Verfassung ist nicht nur "zweifelhaft". Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit bereits entschieden.
Unrecht gegenüber den 10 Prozent finanziell Ärmsten und Wehrlosesten im Land ist kein "akademisches Kavaliersdelikt". Bei einem derartigen Justizskandal haben die akademischen Höflichkeiten zu enden.


(GER-03) (5) Generalisierung der fehlerhaften VG-Rechtsprechung ist belegt.
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Dau bestätigt mit den ersten Zitatworten als faktisch zutreffend den Vorwurf dieser Beweisanträge, dass die Verwaltungsgerichte generalisiert derartige gleichartige Urteile - wie gezeigt also Fehlurteile - seit 2013 bis 2018 gesprochen haben. Darf dies in voller Härte ausgesprochen werden, so sehr es auch verstören mag? Bei derart viel Unrecht gegen die Ärmsten - besteht ein ethischer Anspruch, auf akademische Höflichkeit verzichten zu dürfen?


(GER-03) (6) Jedoch es kommt noch schlimmer. Das Strafrecht ist berührt.
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Die Sozialbehörden dürfen derartige Leer-Sozialbescheide nicht ausstellen. Dies ist nach Abschaffen der früheren Kooperationsregelung nun seit etwa 2005 gesetzlich zur Nicht-Aufgabe der Sozialbehörden als eindeutiger Gesetzgeberwille dokumentiert.
Die ARD-Anstalten fordern bundesweit mit ihren Standardformularen und Bausteintexten die rund 4 Millionen derartigen beihilfenlos lebenden Geringverdiener auf, genau diese illegale Verfahrensweise zu wählen.
Der Mitarbeiter der Sozialbehörde, der dem entsprechen würde, würde damit gesetzeswidrig Bearbeitungsressourcen seiner Behörde veruntreuen. Der Bürger, der ihm dies nahelegt, würde damit zum - ARD-angeleiteten - Anstifter der Straftat der Veruntreuung.

Fassen wir die Unvorstellbarkeit zusammen:


(GER-03) (7) Rund 4 Millionen Bürger könnten die ihnen zustehende Befreiung nur erhalten, indem sie die Anweisung der öffentlich-rechtlichen ARD-Anstalten befolgen, um öffentlich-rechtliche und staatliche Mitarbeiter zur Straftatverübung anzustiften.
..................................................................................

Nun ist das Gericht informiert, um entscheiden zu können über diesen Beweisantrag:
Antrag auf Feststellung, dass Beihilfen-Leeranträge nicht verlangt werden dürfen, weil illegal.
Sofern das Gericht diesem Antrag nicht entsprechen möchte, wird um eine sorgfältig nachvollziehbar gestaltete Begründung gebeten. Bisher ist eine Widerlegung der vorstehenden Argumente nicht feststellbar gewesen. Der erstmaligen eventuellen Existenz einer nachvollziehbaren Widerlegung wird mit lernbereitem Interesse entgegengesehen.


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Die Sozialbehörden dürfen derartige Leer-Sozialbescheide nicht ausstellen. Dies ist nach Abschaffen der früheren Kooperationsregelung nun seit etwa 2005 gesetzlich zur Nicht-Aufgabe der Sozialbehörden als eindeutiger Gesetzgeberwille dokumentiert.
Die ARD-Anstalten fordern bundesweit mit ihren Standardformularen und Bausteintexten die rund 4 Millionen derartigen beihilfenlos lebenden Geringverdiener auf, genau diese illegale Verfahrensweise zu wählen.
Der Mitarbeiter der Sozialbehörde, der dem entsprechen würde, würde damit gesetzeswidrig Bearbeitungsressourcen seiner Behörde veruntreuen. Der Bürger, der ihm dies nahelegt, würde damit zum - ARD-angeleiteten - Anstifter der Straftat der Veruntreuung. (...)

Werter user @pjotre,

die Ausstellung derartiger Leer-Sozialbescheide wird im Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit AZ: 6 K 2043/15 VG des Saarlandes gemäß § 20 Abs. 3 SGB X durchgeführt, ansonsten kann sich eine fiktive Person das Urteil nicht erklären.

Zitat
(...) Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.  (...)  :o
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1
Quelle Gesetzestext Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html

Und weiter:

Zitat
(...) Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice *** obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. (...)  :o

PS: ***
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit geht damit eindeutig davon aus, dass der "Beitragsservice" bzw. die LRA nicht zur Aufgabe der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen heranzuziehen ist.  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2019, 23:41 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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