gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: pjotre am 04. März 2019, 23:03

Titel: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pjotre am 04. März 2019, 23:03
Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?

(1) Ist die Rechtsbelehrung der ARD-Anstalten im Fall der Ablehnung solcher Anträge verkehrt?
--------------------------------------------------------------------------------
Geklärt werden muss bei solchen Anträgen, ob der Geringverdiener im Bereich des Existenzminimums ist und also von der Rundfunkabgabe zu befreien ist. Eine derartige Prüfung ist doch wohl normalerweise nur bei den Sozialgerichten richtig aufgehoben?

(2) Man berücksichtige, dass die Befreiung selbst bei Bruttoeinkommen bis 1200 oder sogar 1500 Euro (alleinstehend)  in Betracht kommt.
------------------------------------------------------------------------------------
Faustregel: Nach Abzug von Warmmiete, Warmwasserkosten, Krankenkasse, Unterhalspflichten, Hausratversicherung u.a.m. müssen mindestens 630 Euro für den Konsum verbleiben:
Nämlich 420 Euro (plus 50 % als Äquivalent der Zusatzvorteile / Anrechte bei Leistungsbeziehern)
Für Mehrpersonenhaushalte entsprechend mehr nach ähnlichen Rechenregeln.
Wohl rund 4 Millionen Haushalte in Deutschland sind unterhalb dieser Grenzen, also von der Rundfunkabgabe zu befreien nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag.

(3) Die angebliche "Sozialbescheidpflicht" als Voraussetzung für Befreiungsprüfung für alle diese steht nirgends im Gesetz.
---------------------------------------------------------------------------------
Die entsprechende Behauptung der ARD-Anstalten ist nach hier bestehender Meinung (grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit) interpretierbar als "eine Täuschung zum Zweck der Erzielung von Vermögensvorteilen". Noch härtere Formulierungen sollen hier im Forum unterbleiben,

(4) Ist die Frage der Zuständigkeit der Sozialgerichte bereits konkret ausgestritten worden?
----------------------------------------------------------------------------
Eigentlich müsste man es frühzeitig schon im brieflichen Vorab-Streit als Forderung einbringen, die Rechtsbelehrung nicht auf "Verwaltungsgericht" zu beschränken, sondern erst einmal über gerichtliche Zuständigkeit auszustreiten.
ARD: "Das haben wir aber noch nie so gemacht."
BÜRGER: "Alles im Leben kommt irgendwann zum ersten Mal vor."

(5) Wenn VG-Zuständigkeit im Gesetz verankert ist,
------------------------------------------------------------------
so hätte man eine Grundlage, ohne OVG direkt beim Landesverfassungsgericht Beschwerde einzureichen: Die Nichtanerkennung der Zuständigkeit kann nicht durch ein Gericht des abgelehnten Rechtsweges entschieden werden - Erschöpfung des Rechtsweges unmöglich.
Geht das im betreffenden Bundesland nur beim BVerfG - so in NRW und bei Verzicht auf Anwalt auch im Saarland u.a.m. - , hätte man schlechte Karten - endet voraussichtlich mit begründungsfreiem Annahme-Beschluss des total überlasteten BVerfG. Bei Landesverfassungsgerichten geht das anders und man hat dann erst einmal eine längere Zeit, wo wieder einmal gar nichts geschieht, weil Verfassungsgerichte nicht blitzschnell zu entscheiden pflegen.
Auch bei Vollstreckungen vielleicht für Pausieren nutzbar?


(6) Damit sind ein paar Fragen definiert. Nun an die Alleswisser des Forums,
-------------------------------------------------------
Was wisst ihr vielleicht zu dieser Frage an konstruktiven Rechtslage-Fakten?
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 05. März 2019, 08:36
Wir hatten die Sache gerade gestern wieder im Verwaltungsgericht.

Der Kläger behauptete, daß er finanziell nicht leistungsfähig genug wäre.
Er bestritt auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Antwort des Richters: Verwaltungsrecht gilt, selbst wenn die Rundfunkanstalt aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen ist, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt und zitierte aus Urteilen, wo das Gericht das auch so sah (wohlbemerkt, es steht in keinem Gesetz, daß das Verwaltungsgericht zuständig wäre, es ist alles eine Rundherumzitierung von Richtermeinungen aus den Urteilen).

Einen Befreiungsantrag hätte der Kläger stellen können (der Kläger wußte ja, wie aussichtslos das wäre und daß dieser abgebügelt worden wäre).

Insgesamt hätten sich die Verwaltungsrichter am Anfang der ganzen Sache viel Arbeit ersparen können, wenn sie einfach ihre Unzuständigkeit erklärt hätten, zumindest in den Bundesländern, in denen der Rundfunk vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen ist, so nach dem Motto: Lieber Rundfunk, du mußt die Sache zivilrechtlich einklagen...

Stattdessen wird auf Verwaltungsakten herumgeritten, die ein Hohn sind aber durch einen Kunstgriff für irrelevant erklärt werden, nämlich daß die Grundlage der Forderung ja nicht der Verwaltungsakt, sondern das Gesetz namens Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wäre (obwohl dort nicht steht, wieviel zu zahlen ist und auch der Verweis fehlt, wo das genau definiert wird).

Genau deshalb kann auch ein Werbebrief Voraussetzung für eine Vollstreckung sein!

Ich bin kein Jurist - habe aber auch keine Ahnung...
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: PersonX am 05. März 2019, 10:40
Eine einfache Möglichkeit: Diese Art der Klage bei einem Sozialgericht einreichen.

Das Gericht wird seine Zuständigkeit selbst prüfen und sich für zuständig erklären oder die Klage bei Unzuständigkeit verweisen. Dabei könnte es passieren, dass die Klage auch nur zum Teil verweisen wird.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pjotre am 05. März 2019, 11:03
 @PersonX :
-----------------------

Ja, einfach sofort beim Sozialgericht klagen, das könnte man.
--------------------------------------------------
Dann aber ist der Nachteil, dass möglicherweise die Frist von 1 Monat für VG-Klage schon verstreicht.
Also am besten frühzeitig rein brieflich mit der ARD-Anstalt mit Post direkt an den Intendanten diese Frage ausstreiten, damit die 1-Monatsfrist gar nicht erst ans Laufen kommt.


Doppelte Klageeinreichung: 
--------------------------------
Oder / und auch:
Sofern man NUR wegen Antasten des Existenzminimums klagt, ist bei entsprechendem Antrag eine Freiheit von den Gerichtskosten gegeben. Beim VG achten auf da "NUR" - was nicht ausschließt, andere Gründe schon einmal "anzumerken", damit man sie später nachschieben kann, sofern später opportun.

Wenn man wirklich auch auf anderes VG-Klage erheben möchte, kann man das im übrigen ja sowieso alle 3 Monate neu. Das ist das Problem des Gegners mit dem absurden Beitragskonstrukt "alle 3 Monate", dass der Bürger jedes Mal neu loslegen kann.

Sollte die ARD-Anstalt dann bei limitierter "nur-Sozialklage" dennoch die gängige Terminsgebühr in Rechnung stellen, 20 Euro beispielsweise, so kann man diese mit gleichem Grund ablehnen und zusätzlich damit, dass die Rechtsvertreterin für die Fahrt zum Gericht ja das kostenlose Fahrrad hätte wählen können. Schließlich werde dauernd bei diesem Sender propagagiert, auf böse Autos zu verzichten und auf edlen Fahrradbetrieb das Leben umzupolen.

Tja, wurde so gemacht, Antrag auf Fahrradnutzung statt Autokosten für die Terminsgebühr, inklusive Androhung von Beschwerde Bundesverfassungsgericht. Und das hattet Erfolg! Wer zum Lachen bringt im traurigen Büroalltag, dem müssen allein deshalb ja wohl 20 Euro geschenkt werden: Antrag auf die sogenannte "Niederschlagung".


Also, wenn das Staatskanzlei-Fernsehen uns alle zur Amisch-Religion bekehren möchte
---------------------------------------------------
- https://de.wikipedia.org/wiki/Amische
dann bitte nicht nur Fahrrad-Kult, sondern klarlinig diese Religionszugehörigkeit auch in eigener Sache zur Einstellungsvoraussetzung machen!
Kluge Idee, dann müssen die Sendeanlagen ja alle sofort abgebaut werden: Bei den Amischen alter Ordnung ist Fernsehen bis heute verboten.   

So etwas darf man nicht in Klageschriften einfügen? - Aber ja! Wenn der Gegner mit dem Surrealismus der "Möglichkeit der Nutzung" operiert, dann wir mit dem Surrealismus der redaktionell praktizierten Mitgliederwerbung für die Amish-Religion. Wer Richter lachen macht, hat mehr Aussicht, zu siegen.
Zurück zum Thema:

Dann könnte man beim Sozialgericht klagen,
-----------------------------------
gleichzeitig zur Fristwahrung beim VG, sofern 1-Monatsfrist bereits läuft,
beim VG aber Aussetzung beantragen, da Sozialgerichtsverfahren "vorgreiflich" - will heißen, wenn Sozialgericht Klage akzeptiert, so erledigt sich ja das Verfahren beim VG.


Und wie soll rechtsunkundiger Normalbürger PersonY das alles hinbekommen?
------------------------------------------------------------------
Geht nur, sofern als Briefbeispiel vorgefertigt. Das gibt es irgendwo teils fertig, teils im Ausbau. Für das Vorbeschriebene noch im Ausbau, genau dieser Ausbau war der Grund für Starten dieses Threads zur Klärung der Optionen.

An genau diesem Punkt liegt das Problem von rund 4 Millionen Berechtigten für Befreiung. Die Kurve kann für die Masse nur gemeistert werden, wenn ihr mehr geliefert wird als unser gemeinsames Informierten-Gespräch. Aber das ist ein völlig anderes Thema - sollten wir hier nicht ausweiten, wäre für diesen Thread "OFF TOPIC".

Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: Bürger am 05. März 2019, 18:41
Danke für den Thread - und ja, dies war auch schon mal ansatzweise Thema am lokalen Runden Tisch.

Ja, einfach sofort beim Sozialgericht klagen, das könnte man.
--------------------------------------------------
Dann aber ist der Nachteil, dass möglicherweise die Frist von 1 Monat für VG-Klage schon verstreicht.
Also am besten frühzeitig rein brieflich mit der ARD-Anstalt mit Post direkt an den Intendanten diese Frage ausstreiten, damit die 1-Monatsfrist gar nicht erst ans Laufen kommt.
Abgesehen von frühzeitiger schriftlicher Klärung mit der Rundfunkanstalt, rein vorsorglich der Hinweis:
Vorsicht vor der Einreichung mehrerer Klagen bei verschiedenen Gerichten.
Dies produziert tlw. mehrere Aktenzeichen und damit u.U. mehrere Verfahrenskosten.
So mehrfach geschehen i.Z. mit Vollstreckungsvorgängen ohne Widerspruchsbescheid, bei denen Klage beim AG eingereicht und von dort ans VG verwiesen wurde (Az#1). Auf später ergangenen Widerspruchsbescheid wurde jedoch (dann beim VG) direkt Klage erhoben (Az#2).
Auch wenn am Ende des Verfahrens die Verfahren mitunter zusammengeführt/ gemeinsam verhandelt und mehrfach angefallene Kosten erstattet werden, so kann es doch auch zum Ärgernis sein a) wg. des Vorstreckens der Gerichtskosten und erst nachträglicher ("eventueller") Erstattung sowie auch b) wg. mehrerer Verfahrenszeichen (unübersichtlich/ Verwirrung stiftend/ so schon kompliziert genug für Otto Normalverbraucher).


Meinem bescheidenen Verständnis nach wäre die Klagefrist gewahrt, wenn bei Gericht eingereicht.
Das Gericht prüft dann im Zweifel die Zuständigkeit und hat(!) gem. § 17a Abs. 2 GVG bei Nichtzuständigkeit zu verweisen:
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Zitat
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

Die Klage könnte ggf. auch mit dem Hinweis/ Antrag(?) auf Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit versehen werden?


Nachtrag:
Wenn im Voraus dieser Weg beabsichtigt ist, könnte ggf. eine rechtzeitige schriftliche Nachfrage beim Gericht (vor oder innerhalb der Klagefrist) oder dem zuständigen Justizministerium in Betracht gezogen werden?
Oder es wird rechtzeitig vor Fristablauf die Rechtsantragsstelle aufgesucht und dort im Prozess des Einreichens der Klage die Frage im persönlichen Gespräch geklärt?
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pinguin am 05. März 2019, 18:43
@pjotre

SGB X könnte weiterhelfen, sofern es sich um eine Verwaltungstätigkeit handelt, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird?

Interessant ist hier übrigens, daß gemäß § 74a SGB X ein zu vollstreckender Betrag mindestens 500 Euro erreichen muß.

Rentner werden vom SGB genauso erfasst, wie Wohngeldbeziehende und ALG*, bzw. Grundsicherungs-Empfänger/innen.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: kavaka am 05. März 2019, 18:46
Meinem bescheidenen Verständnis nach wäre die Klagefrist gewahrt, wenn bei Gericht eingereicht.

So würde ich das auch sagen, nur die Kosten für das erste Gericht müsste der Kläger selbst bezahlen (auch im Falle, wenn er gewinnt) - siehe auch
§17b Abs. 1 und 2 GVG
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17b.html
Zitat
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: Grit am 05. März 2019, 22:21
Faustregel: Nach Abzug von Warmmiete, Warmwasserkosten, Krankenkasse, Unterhalspflichten, Hausratversicherung u.a.m. müssen mindestens 630 Euro für den Konsum verbleiben:
Nämlich 420 Euro (plus 50 % als Äquivalent der Zusatzvorteile / Anrechte bei Leistungsbeziehern)
Für Mehrpersonenhaushalte entsprechend mehr nach ähnlichen Rechenregeln.

Ich verstehe diese "Rechenregeln" nicht. Wieso 420€ + 210€ =  630€ ?

Bekannt sind mir nur die 424€ Regelbedarfsleistungen nach dem SGB II.

Wer nach Prüfung durch das Jobcenter einen Leistungsanspruch darauf hat, bekommt die begehrte Beitragsbefreiung.
Wer ohne diese Befreiung beFREIT werden will,  muss sich mit einem Antrag an den nicht rechtsfähigen Beitragsservice wenden und dieser entscheidet dann  8)  ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: Tarudi am 05. März 2019, 22:32
Wer ohne diese Befreiung beFREIT werden will,  muss sich mit einem Antrag an den nicht rechtsfähigen Beitragsservice wenden und dieser entscheidet dann  8)  ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht.

Nein, tut er nicht, zumindest nicht im SWR Land... ich erhielt ein Schreiben (vom SWR), in dem steht, dass die Überprüfung des Einkommens dem SWR nicht gestattet ist. Das VG Sigmaringen will einen Bescheid von mir - vom SWR ausgestellt - in dem die Härtefallprüfung abgelehnt wird.

Den hab ich nicht, das habe ich so mitgeteilt.
Ebenso habe ich den nun vom SWR eingefordert, dazu gibt's noch keine Antwort.

Nachdem ich nun bald zwei Jahre nach Klageeinreichung auf die Verhandlung warte, erhalte ich nun plötzlich den Termin... in 15 Tagen. … komisch?!

Aaaaaaaaanstrengend.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: Grit am 05. März 2019, 22:57
Nein, tut er nicht, zumindest nicht im SWR Land... ich erhielt ein Schreiben (vom SWR), in dem steht, dass die Überprüfung des Einkommens dem SWR nicht gestattet ist.

Möglicherweise wird die Zuständigkeit nach Härtefall bestimmt?  Keine Ahnung. 

Der RBB schreibt z.B.: 
Zitat
Die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfolgt nicht in einem automatischem Verfahren,  sondern immer in der materiellen Sachbearbeitung. Die für eine Befreiung erforderlichen Daten werden von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Beitragsservice von ARD,  ZDF und Deutschlandradio anhand der eingereichten Unterlagen manuell in unser Datenverarbeitungssystem eingegeben. Erst danach kann ein Bescheid an den Kunden erstellt werden.

Ja es ist alles höchst belastend.   :-[


Edit:  Auch die online-Anträge zur Befreiung - welche nach Eingabe der persönlichen Daten auszudrucken sind - sehen als Empfänger den Beitragsservice in Köln vor…
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pjotre am 05. März 2019, 23:18
Unerwartet viele hilfreiche Infos in diesem Thread...
--------------------------------------------------------
Also, ich bastele da was zusammen...
Noch vor der 1-Monatsfrist kann man das vorzugsweise monate- oder jahrelang ausstreiten... und bis dahin normalerweise nichts bezahlen.


Und immer zu beachten, Gerichtskosten fallen nicht an,
-------------------------------------------------------
sofern man die Klage auf Frage Existenzminimum beschränkt.
Dann muss man also in der Tat nur bei einem einzigen Gericht klagen, weil bei mehrfacher Klage nur für 1 das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen wäre - für alle anderen wären trotz Existenzminimum die Kosten zu tragen, siehe obigen Hinweis auf die Klagetechnik.


Und da haben wir ein Problem - VG zwingend?
----------------------------------------------------
- ARD-Intendant verwies im Bescheid auf Rechtsmittel "klage Verwaltungsgericht"
(wie gesagt, wir korrespondieren nur mit dem Intendanten, a noble gentleman / lady never negotiates mit dem Füllhalter vom Chef aka Beitragsservice)

- wir aber wollen ans Sozialgericht. Dürfen wir das dann so ohne Weiteres? Müsste die Zuständigkeitsfrage dann nicht beim VG vorgetragen werden? (Das sich dann routinemäßig für zuständig erklären würde).

Ins Impressum der ARD-Anstalt schauen: Wer ist verantwortlich? Aha, der Intendant. Mangels Beamtenstatus ist Weisungsunterwerfung in der Hierarchie - alles kann man zur Chefsache machen beim Einreichen und wer nach Köln schickt oder dorthin on-line etwas macht, der muss sich damit abfinden, dass er mit den dortigen Callcentern zu tun bekommt und nicht mit den sachkundigen rund 10 Mitarbeitern dafür bei der ARD-Anstalt. Dort nämlich landen die Sachen zur Erstbearbeitung, die an die Intendanten gerichtet werden.
"Willtu siegen, muttu Wissen wissen."


Ein Ober-Landesozialgericht hat allerdings mindestens 2x in Sachen Rundfunkabgabe / Sozialbescheidpflicht entschieden
---------------------------------------------------------------
Die AZn habe ich irgendwo - muss ich noch näher sichten im Hinblick auf die Vorverfahren.


Wieso "Beihilfesatz plus 50 %"?
--------------------------------------------------
Weil Beihilfenempfänger sonstige finanzielle Leistungen erhalten, die auf etwa 50 % Mehr gemittelt werden können - Beispiel Umzugshilfe, Wohnungs-Neueinrichtung, Haushaltsgeräte, nicht gedeckte Gesundheitsausgaben usw..

Ein Voll-Beihilfenempfänger kostet den Abgabenzahler deshalb im statistischen Mittel rund 1800 Euro monatlich, Völkerwanderungs-Teilnehmer rund 3000 Euro monatlich.
(@pjotre , jetzt hast du sämtliche Gutmenschen der Republik zu Gegnern gewonnen. Naja, viel Feind, viel Ehr.)

Die Regelung bis 2005 sah für die Rundfunkabgabe deshalb den Zuschlag von 50 % vor. Solange es im Recht keine neue Regelung gibt, ist die vorher bestehende die geeignete Rechtslücken-Schließung, sofern dem keine Vernunftgründe entgegenstehen.

Solange die ARD-Anstalten keinen neue Reglung in den Landtagen abnicken lassen, sind wir es, die die Definition rechtswirksam definieren dürfen, und davon machen wir Gebrauch - also mindestens bis etwa 2022 (schneller geht das nicht mit neuem Gesetz).


@Tarudi: SWR behauptete, er sei nicht befugt zur Sozialprüfung?
----------------------------------------------------------------
Stimmt - grundrechtswidrig (Grundgesetz). Das Rundfunkabgabe.Gesetz ist auch diesbezüglich Murxware von gehobenen besseren aber dennoch Jura-Fastnieten, weil unauflösbare interne Gesetzes-Kollision - Gesetz undurchführbar.

Das ist gegenüber dem SWR / Chef der Rechtsabteilung Dr. E. im Ausstreiten gewesen und noch. Dort und durch andere maßgebliche ARD-Juristen wurde schriftlich und/oder in Telefonaten genau dies bisher nicht zugestanden. (nicht-öffentlich - Details unterliegen der Vertraulichkeit des Gesprochenen) 

Bitte, @Tarudi , dies an @pjotre übermitteln, am besten per E-Mail. Das hat je nach Formulierung möglicherweise Hebelwirkung beim anhängigen nicht-öffentlichen Streit
"an 4 Millionen Geringverdiener je1 300 Euro zurückzahlen",
"also (Fortführungs-)Insolvenz aller 9 ARD-Anstalten?".


Und natürlich benutzen wir nie die Befreiungsformulare
-----------------------------------------------------
Wo im Gesetz steht die Benutzungspflicht?
Na also. Was nicht im Gesetz steht, ist nicht Pflicht.

- Geringverdiener formulieren im Frei-Format der Glaubhaftmachtung
- und beschränken ihre Angaben auf das, was man einem privaten Callcenter mit angelernten Teilzeit-Mitarbeitern usw. wohl so ohne weiteres anvertrauen mag, also wenig.

Geringverdiener können dann anbieten, einer bisher nicht existierenden schweigepflichtigen Prüfungskommission mehr Offenlegung zu liefern - oder auch, sofern kirchenangehörig, Vorschlagen, die Sachen dem Beichtpfarrer zu unterbreiten, der dann die Richtigkeit bestätigen würde. Schließlich sind die Kirchen im Rundfunkrat, da kann man ja wohl nicht ablehnen, oder..?

Und Post vom Beitragsservice, die schickt man zweckmäßig immer sofort mit dem Einwand "illegal, Annahme verweigert" nach Köln zurück?
Dafür gibt es irgendwo im Netz ein passendes Formular, auf das ich leider nicht verweisen soll. :)

Da das Etablissement "Beitragsseervice" mangels Rechtsperson für nichts haften kann, ist jedes externe Auftreten ja wohl als illegal zu werten? Wir werden uns doch wohl nicht zur duldenden Teilnahme von Illegalem bestimmen lassen?
(Bisher wurde kein einziges Mal ein dergestalt zurückgewiesener Vorgang wiederholt - allerdings noch nicht genügend Erfahrung damit.)


Die bisherige Info in diesem Thread erlaubt bereits, ein Briefbeispiel zu gestalten,
----------------------------------------------------------------
was der Sinn der Bitte um Hilfe und Ideen war.
Mal sehen, ob noch Weiteres kommt.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: Markus KA am 06. März 2019, 08:47
Wer ohne diese Befreiung beFREIT werden will,  muss sich mit einem Antrag an den nicht rechtsfähigen Beitragsservice wenden und dieser entscheidet dann  8)  ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht.
Hinweis:
Ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6  RBStV sollte der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt zugestellt werden. Für weitere Informationen im Forum zur Befreiung bitte die Suchfunktion nutzen.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: Grit am 06. März 2019, 09:36
Natürlich sollte der Antrag den jeweiligen LRA zugestellt werden. Keine Frage. Es wurde lediglich aus einem Schreiben der LRA zitiert, wie die Bearbeitung des Antrages erfolgt bzw. wer diese vornimmt. Auch der auszudruckende online-Antrag zur Befreiung/Härtefallregelung beinhaltet z.B. die Kölner-Anschrift.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pjotre am 06. März 2019, 11:38
Leider habe ich die in Erinnerung behaltenen 2 Urteile "durch Sozialgerichte" mit 1 Härtefall-Befreiung von der Runfunkabgabe noch nicht wiederfinden können. Vielleicht Erinnungsfehler? Hier aber schon einmal:


Ein paar der aufgetretenen Fragen werden durch den nachstehenden Auszug beantwortet.
(aus: Pedro Rosso, "Fernsehsteuer verfassungswidrig")
(Ist kleiner Teil des "Hammerschriftsatzes" dort; wurde unter diesem Kennwort auch im Forum behandelt im Frühjahr 2018; Vollfassung ~20 Seiten ist für E-Buch-Bezieher zur Verwendung lizenziert)

Zitat
(GER-03) Beweisantrag auf Feststellung, dass Beihilfen-Leeranträge nicht verlangt werden dürfen, weil illegal.
--------------------------------------------------------------------------------------------------
(1) Nochmals: Der extern in die Rechtsprechung induzierte Fehler lautet:
Im Gesetz stünde, beihilfenlos lebende Geringverdiener seien nur zu befreien, sofern sie durch einen "Leer-Antrag" einen Sozial-Leerbescheid herbeiführen,

Teil dieses Beweisantrages: Der Beklagte möge bestätigen, dass die Standardtexte des sogenannten "Beitragsservice" seit Jahren und jedenfalls bis 29. April 2018 lauten:
------------------------------------------------
Stand 2018-04-29: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html
" Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten? Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.
Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben? Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen. Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung."

Sozialgesetzbuch (SGB) I : § 46 Verzicht
------------------------------------------------------
2018-04-29 von:https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__46.html
"(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden."
Seit etwa 2005 wurden "Leer"-Sozialbrscheide für Zwecke der Rundfunkabgabe gesetzlich abgeschafft. Durch diese ausdrückliche Bekundung des gesetzgeberischen Willens befinden wir uns seither im Verbotsbereich von § 49 Absatz 2. Dies ist nicht beweisbedürftiges Faktum, weil es so im Gesetz steht.

Der oben wiedergegebene Standard-Text "Sie verzichten auf eine... der Sozialleistungen",
----------------------------------------------------------------------
diese offizielle Aussage einer bekanntlich öffentlich-rechtlichen und also rechtsverpflichteten Stelle ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und diese Fehlerhaftigkeit ist sehr offenkundig als vorsätzlich zu vermuten zwecks Falschinkasso von schätzungsweise rund 10 % des Budgets von ARD, ZDF,.... Vorgesehen ist seitens einer anderen Stelle, die Verantwortlichen zu erfragen und ihren Verantwortungsumfang Person für Person zu klären . Es geht hier um (geschätzt:) um rund 4 Milliarden Falschinkasso. Ferner wurde diese Falschaussage durch dominanten Prozessvortrag erfolgreich in Rechtsprechung verwandelt. Es geht hier nicht um Bagatellen. Es geht um einen Justizskandal.

Dies mit in aller Härte den sich leider hierdurch seit 2013 irrend machen lassenden etwa 400 Verwaltungsrichter/n/innen klargestellt werden. Das zuvor Ausgeführte ist wie folgt in voller Schärfe zu präzisieren:

(GER-03) (2) Die Unvereinbarkeit mit dem Gesetz und mit BVerfG 1 665/10 wurde dargelegt.
-------------------------------------------------------
- Summe der Entscheide: - 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5
Der Skandal endet nicht an diesem Punkt. Sondern:


(GER-03) (3) Solche Leer-Anträge sind unzulässig: LSG Berlin-Brand.
-------------------------------------------------------------------------
Das maßgebliche Urteil, das die vielen Gesichtspunkte listet:

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat, 17.09.2015, AZ. L 31 AS 574/15
Fundstelle nach Stand April 2018:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160003572&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Rundnummern 31 bis 33 legen dar: Ein "Leer-Sozialbescheid" darf nicht ausgestellt werden.
Der konkrete Fall ist übrigens etwas unglücklich gelagert, weil der Bürger und Kläger sich die Frage der Glaubwürdigkeit seiner Armuts-Behauptung entgegenhalten lassen muss, wie im Entscheid dargelegt.


(GER-03) (4) Beträchtlich vertiefter Beleg der Rechtsprechung_
---------------------------------------------------------------------------------
In Anknüpfung an dies Urteil die umfassende rechtliche Analyse (5 Seiten)
Fundstelle: Dau, jurisPR-SozR 17/2016 Anm. 4
Dort Seite 3, oben: "Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur strikt bescheidgebundenen Befreiung entspricht dem Willen des Gesetzgebers zur radikalen Verwaltungsvereinfachung, indem die Rundfunkanstalten von jeglicher Aufklärungs- und Prüfungspflicht entlastet werden. Ob dies auch mit der Verfassung vereinbar ist, erscheint zweifelhaft."

Doch selbst diese Kritik greift zu kurz. Der Gesetzgeber hat im konkreten Gesetz die Härtefallprüfung zur Pflicht der ARD-Anstalten ernannt. Der allgemeine "Wille des Gesetzgebers" mag diese Bürokratie ablehnen, ist aber im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut (und das hier übergeordnete Grundgesetz) unerheblich. Die Vereinbarkeit mit der Verfassung ist nicht nur "zweifelhaft". Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit bereits entschieden.
Unrecht gegenüber den 10 Prozent finanziell Ärmsten und Wehrlosesten im Land ist kein "akademisches Kavaliersdelikt". Bei einem derartigen Justizskandal haben die akademischen Höflichkeiten zu enden.


(GER-03) (5) Generalisierung der fehlerhaften VG-Rechtsprechung ist belegt.
----------------------------------------------------------------
Dau bestätigt mit den ersten Zitatworten als faktisch zutreffend den Vorwurf dieser Beweisanträge, dass die Verwaltungsgerichte generalisiert derartige gleichartige Urteile - wie gezeigt also Fehlurteile - seit 2013 bis 2018 gesprochen haben. Darf dies in voller Härte ausgesprochen werden, so sehr es auch verstören mag? Bei derart viel Unrecht gegen die Ärmsten - besteht ein ethischer Anspruch, auf akademische Höflichkeit verzichten zu dürfen?


(GER-03) (6) Jedoch es kommt noch schlimmer. Das Strafrecht ist berührt.
------------------------------------------------------------
Die Sozialbehörden dürfen derartige Leer-Sozialbescheide nicht ausstellen. Dies ist nach Abschaffen der früheren Kooperationsregelung nun seit etwa 2005 gesetzlich zur Nicht-Aufgabe der Sozialbehörden als eindeutiger Gesetzgeberwille dokumentiert.
Die ARD-Anstalten fordern bundesweit mit ihren Standardformularen und Bausteintexten die rund 4 Millionen derartigen beihilfenlos lebenden Geringverdiener auf, genau diese illegale Verfahrensweise zu wählen.
Der Mitarbeiter der Sozialbehörde, der dem entsprechen würde, würde damit gesetzeswidrig Bearbeitungsressourcen seiner Behörde veruntreuen. Der Bürger, der ihm dies nahelegt, würde damit zum - ARD-angeleiteten - Anstifter der Straftat der Veruntreuung.

Fassen wir die Unvorstellbarkeit zusammen:


(GER-03) (7) Rund 4 Millionen Bürger könnten die ihnen zustehende Befreiung nur erhalten, indem sie die Anweisung der öffentlich-rechtlichen ARD-Anstalten befolgen, um öffentlich-rechtliche und staatliche Mitarbeiter zur Straftatverübung anzustiften.
..................................................................................

Nun ist das Gericht informiert, um entscheiden zu können über diesen Beweisantrag:
Antrag auf Feststellung, dass Beihilfen-Leeranträge nicht verlangt werden dürfen, weil illegal.
Sofern das Gericht diesem Antrag nicht entsprechen möchte, wird um eine sorgfältig nachvollziehbar gestaltete Begründung gebeten. Bisher ist eine Widerlegung der vorstehenden Argumente nicht feststellbar gewesen. Der erstmaligen eventuellen Existenz einer nachvollziehbaren Widerlegung wird mit lernbereitem Interesse entgegengesehen.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: marga am 06. März 2019, 12:19
Die Sozialbehörden dürfen derartige Leer-Sozialbescheide nicht ausstellen. Dies ist nach Abschaffen der früheren Kooperationsregelung nun seit etwa 2005 gesetzlich zur Nicht-Aufgabe der Sozialbehörden als eindeutiger Gesetzgeberwille dokumentiert.
Die ARD-Anstalten fordern bundesweit mit ihren Standardformularen und Bausteintexten die rund 4 Millionen derartigen beihilfenlos lebenden Geringverdiener auf, genau diese illegale Verfahrensweise zu wählen.
Der Mitarbeiter der Sozialbehörde, der dem entsprechen würde, würde damit gesetzeswidrig Bearbeitungsressourcen seiner Behörde veruntreuen. Der Bürger, der ihm dies nahelegt, würde damit zum - ARD-angeleiteten - Anstifter der Straftat der Veruntreuung. (...)

Werter user @pjotre,

die Ausstellung derartiger Leer-Sozialbescheide wird im Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit AZ: 6 K 2043/15 VG des Saarlandes gemäß § 20 Abs. 3 SGB X durchgeführt, ansonsten kann sich eine fiktive Person das Urteil nicht erklären.

Zitat
(...) Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.  (...)  :o
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1 (http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1)
Quelle Gesetzestext Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html)

Und weiter:

Zitat
(...) Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice *** obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. (...)  :o

PS: ***
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit geht damit eindeutig davon aus, dass der "Beitragsservice" bzw. die LRA nicht zur Aufgabe der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen heranzuziehen ist.  >:(
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pjotre am 06. März 2019, 13:06
@marga : Ein eklatanter Fehlentscheid beim VG Saarlouis,
trotz der hervorragenden Schriftsätze besonders empörend, und das wird mir keine Ruhe lassen, bis dies Unrecht revidiert wird. Kommt Zeit, kommt die Grundlage, es vermutlich erzwingen zu können.
Also ist überflüssig, die dort tätigen Richter als Vertreter der Rechtsfindung zu diesen Fragen zu prädestinieren.

Hurra - die 2 Entscheide wurden gefunden in Sachen Geringverdiener-"Härtefall" - 1x befreit.
Ja, Erinnerungsfehler, nicht Sozialgericht, sondern VG. In 5 Wochen Abstand, gleicher Richter. Hier die AZn:

VG Schwerin vom 19.10.2016 - 6 A 1685/14
- abgelehnt - und "Geringverdienen" nicht besonders glaubwürdig belegt.

VG Schwerin vom 30.11.2016 - 6 A 1100/14
- Befreiiung bewilligt, wenn auch improvisiert über anderen Rechtsgrund-Umweg.

Befreit wurde übrigens auch im zuvor angedeuteten Fall des "Hammerschriftsatzes" mit 1 Seite Textauszug hier im Forum.
Auch hier haben die Juristen die Goldene Brücke gewählt, dem "emotional empfundenen Recht" über eine andere Rechtsgrundlage die Befreiung zu schaffen - rückwirkend ab 2013.
So blieb es immer bei Fehlurteilen zum Anliegen, um den bundesweiten Konsens nicht zu stören, befreit wurde aber trotzdem, um das eigene Gewissen nicht zu stören.
(Beziehungsweise beim "Hammerschriftsatz", indem dem erkennbar gemachten Strafanzeige-Appetit des Bürgers die Rechtsgrundlage annulliert werden konnte.)

Soeben erhielt ich eine E-Mail einer langjährigen Mitstreiterin im Forum, wieso mein Vokabular so oft Worte wie Kampf, Krieg, Waffen, Front usw. enthalte.
("marga" ist da nicht gemeint :) )
Wenn ein koordinierter Politik- und Justizskandal die finanziell Schwächsten und juristisch Wehrlosesten 4 Millionen Bürger meines Erachtens durch Vollstreckung usw. zum Falschinkasso zwingt, so ist das ein "casus belli". Diplomatischer Frauengeist ist etwas Feines meist. Aber wenn Mammut "Rechtsstaatsverletzer" zum Exitus zu zwingen ist, muss der genetisch nun einmal kriegerischer vorgerüstete Mann zu den Waffen greifen. Glücklicherweise genügt paragrafisches Waffenarsenal.
(... und schon wieder ins Fettnäpfchen getreten...)
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pinguin am 06. März 2019, 13:20
Und da haben wir ein Problem - VG zwingend?
Den Rechtsweg gibt doch alleine der Gesetzgeber vor und nicht der durch ein Gesetz Begünstigte?

Und nun haben wir ja hier für eine Entscheidung des BGH, die in nachstehen verlinkten Thema diskutiert werden kann:

Zitat
1.
Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

BGH KZB 8/03 - Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30304.msg189843.html#msg189843

Nun hat es aber gar kein Rechtsverhältnis zwischen Rundfunkbeitragleistendem und Rundfunkbeitragempfänger; keines der Über- oder Unterordnung und auch keines der Gleichordnung, denn dafür bedarf es des öffentlich-rechtlichen Vertrages.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pjotre am 06. März 2019, 13:54
@pinguin : Ja, ist damit klargestellt: Rechtsverhätnis "Abgabenpflicht": Finanzgerichte?
--------------------------------------------------------------------------------
Seit 18. Juli 2018 kein "opt-out",
also laut EU-Recht - 5. Juli 2018 - danke sehr, @pinguin und da war wohl auch @boykott2015 am Werk -

also laut EU-Recht und Bundesrecht ist es seit 19. Juli 2018 das Rechtsverhältnis "Steuer".
(so in der EU- und nationalen Buchhaltung nämlich seither endgültig als Verbuchung festgeschrieben).


Also o.k., wir verlangen für Geringverdiener das Sozialgericht,
für Nichtzuschauer das Finanzgericht,
------------------------------------------------------
bei Gegenrechnung "2 500 € für Geschäftsführung ohne Auftrag" das Amtsgericht,

die Klärung  zu beantragen bei den Intendanten als Bescheidvoraussetzung,
denn ohne Vorab-Klärung kann eine abgesicherte Rechtsbehelf-Belehrung ja noch gar nicht erfolgen.


Über den Intendanz-Vorab-Entscheiid
-------------------------------------------------------------
dann zum Landes-Justizministerium, von dort zum Bundes-Justizministerium, von dort zum Landesverfassungsgericht,
"und wenn die Akte nicht gestorben ist, dann wandert sie heute noch". 

Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: Tarudi am 06. März 2019, 14:21
Stattdessen wird auf Verwaltungsakten herumgeritten, die ein Hohn sind aber durch einen Kunstgriff für irrelevant erklärt werden, nämlich daß die Grundlage der Forderung ja nicht der Verwaltungsakt, sondern das Gesetz namens Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wäre (obwohl dort nicht steht, wieviel zu zahlen ist und auch der Verweis fehlt, wo das genau definiert wird).

Mir wurde vom VG mitgeteilt, dass es ein Urteil dazu gebe: VGH Ba-Wü 9.11.2018, 2 S 1874/18, es also zwingend erforderlich sei, einen Leistungsbescheid vorzulegen oder eine entsprechende Bestätigung der Sozialleistungsbehörde.  Sodele macht man des.... und ich müsse überdies einen solchen Befreiungsantrag erst beim SWR stellen, da auch das Gericht nicht über einen solchen entscheiden könne: Gewaltenteilung! Ja ja, viel Gewalt ist da im Spiel, das Vokabular des Pjotr scheint da doch angemessen ;)

@Pjotr... ich hab dir die Sachen mein ich schon geschickt... kommt nochmal.... Markus KA hat´s auch...
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: kavaka am 06. März 2019, 14:45
Mir wurde vom VG mitgeteilt, dass es ein Urteil dazu gebe: VGH Ba-Wü 9.11.2018, 2 S 1874/18, es also zwingend erforderlich sei, einen Leistungsbescheid vorzulegen oder eine entsprechende Bestätigung der Sozialleistungsbehörde.

Ja darum geht es hier, eigentlich die Entscheidung über die Sozialangelegenheit gehört zur Zuständigkeit der Sozialgerichten (§51 SGG). Keine Frage, dass die Gerichte manchmal auch in den "fremden" Sachen entscheiden müssen.  Aber der Grundsatz heißt, kein Fischer fischt in fremden Gewässern. Und dass die Verwaltungsgerichte daraus eine gefestigte Rechtsprechung machen, die zu dem noch der Rechtsprechung der Sozialgerichten (Leerbescheide) entgegen steht, das kann nur in einem Justizskandal enden.

Wenn die Rundfunkanstalten nicht mal über die Härtefalle entscheiden dürfen und es gibt nur Regelbefreiungen nach den Bescheiden, dann haben wir ein Gesetz (Vertrag ? etwas anderes ? ), das faktisch nicht mal eine Härtefallregelung hat. Und das verletzt das Rechtsstaatsprinzip der Verhältnismäßigkeit. So ein Gesetz sollte eigentlich verfassungswidrig sein, wenn da nicht zwei Brüder wären, die das durchgewunken haben. Die haben ganz schön nach der Rosinentheorie gehandelt: keine Steuer - dann Beitrag, kein Verwaltungsakt - dann entsprechend, kein Bescheid - dann keine Befreiung usw... Ich sehe schon die Blase platzen, nur nicht aufgeben  >:D
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pjotre am 06. März 2019, 15:49
@kavaka : Wir haben sicherlich einen Politik- und Justizskandal.
Darüber wird nicht-öffentlich in genau diesem Sinn auf oberster Ebene gestritten.
Das Problem ist: Im Fall von 5 Milliarden Euro Rückzahlpflicht, sofort einzustellen in die Rücklagen, wäre (Fortführungs-)Inslvenz für alle 9 ARD.-Landessender binnen 1 Monat zu beantragen.
Es besteht der Eindruck hier, dass die Zuständigen dies nicht besonders spaßig finden... :)

@tarudi: Das wird dann per E-Mail fortgesetzt.
Hier nur das allgemeine Kernproblem:
- Der Hammerschriftsatz hat 20 Seiten, alle etwa so wie der Auszug von 1 Seite hier im Thread.
- Kann man das einem nicht-juristischen Normalbürger zumuten, vor Gericht in der Verhandlung dies zu verrechten?
Kann man nicht. Darum ist eine neue Linie von viel einfacheren Beispielbriefen in Entwicklung, nämlich irgendwo im Web. :)
In allen aktuellen Sachen kommt das zu spät.

Das VG hat übrigens zu Recht verlangt, den Härtefallantrag beim SWR einzureichen, nicht gleich beim Gericht. Der Antrag ist immer bei der "Behörde" zu stellen. VG-Entscheid kommt erst danach: Ob diese "Behörde" wohl richtig bearbeitet hat oder nicht. Allerdings soll man alle Einreichungen an den Sender - also am besten "an den Intendanten" in Kopie zugleich dem Gericht einreichen "für Gewährleistung von gleichlautendem Aktenstand". Eine Nichtbearbeitung bis zum Termin seitens des SWR würde dann spätestens im Termin zu heilen sein.


@kavaka: Wenn alle VG-Gerichte irren?
Also erst einmal Klartext, wohl alle Richter kannten die BVerfG-Entscheide.
Die Option lautete: Ein paar 1000 Kläger bundesweit so zu verurteilen wie geschehen;
oder alternativ 100 000++ Klagen zu haben wegen fehlerhafter Härtefallprüfung usw.usw..
"Niemand hatte die Absicht, Rechtsbeugung zu begehen? Alle handelten schuldfrei irrend?"

Nun kann man nur siegen, indem man über die Beweisanträge die Richter wegen Rechtsbeugung, die Terminsvertreter wegen Inkassobetrug derart in die Enge treibt, dass an diesem Tag X erstmals kein "objektiver Tatbestand der Rechtsbeugung" gewagt wird. Eben diese 20 Seiten. Und eben das kann man Klägern nicht ohne Weiteres zumuten ohne Begleitung.

unter den schreibenden Teilnehmern dieses Threads ist 1 Person, die Zeuge war,
wie der Hammerschriftsatz im ersten und einzigen Anwendungstermin von einem Bürger mit professioneller Verwaltungsroutine vertreten wurde. Das war beherrscht, mutig, rechtskundig, einzigartig und geht gewöhnlich nicht, weil dem Bürger gewöhnlich nicht zumutbar.

Hätten wir dafür für eine Arbeitskasse gesammelt statt nur für EGMR-Rechtsanwalt,
so wäre das Problem lösbar und bereits gelöst. Hinter dem gewagten staatlichen Unrecht steht also zugleich die Frage der Funktionsweise dieses Forums. Dafür gibt es keine einfachen Antworten.... ist gerade in Erwägung, aber für Vorgang Tarudi zu spät.
Mit unbändigem Zorn muss man mit ansehen, "wie viel Unrecht noch den Rhein runter fließen wird", bis diese Eiterbeule des Rechtsstaats ausgebeult sein wird.

Grundfehler ist, dass Bürger eine total übersetzte Vorstellung zu haben pflegen, was Rechtsanwälte können, 
vor allem, soweit es um schwergewichtige Anforderung von wissenschaftlichem Niveau geht. Für Skandalmeisterung ist der normale Rechtsanwalt die verkehrte Profession.
Hier ist bis auf Weiteres kein einziger Rechtsanwalt bekannt, der im Schriftsatz bei Vertretung von finanziell Schwachen im Sinn der Rechtslage argumentiert hätte.
Sollte es etwas derartiges geben, dann bitte übermitteln, damit ich mich revidiere. 

Im Gegenteil wurde in hier bisher gesichteten Schriftsätzen diese Hauptchance einfach unbearbeitet gelassen. Weil im Textbausteinvorrat des Rechtsanwalts anscheinend nicht vertreten? Folgewirkung ist, dass diese "Geringdverdiener"-Kläger nun nach Ablehnung beim BVerfG und 3000 Euro für Anwalt und Gericht bis BVerwG dennoch nicht Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte machen können wegen hierbei verletzter komplexer zu belegenden Reglungen der Konvention. 
Ein Entscheid BVerwG zur Geringverdiener-Problematik ist hier bisher nicht bekannt geworden.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pinguin am 07. März 2019, 12:42
Das VG hat übrigens zu Recht verlangt, den Härtefallantrag beim SWR einzureichen, nicht gleich beim Gericht. Der Antrag ist immer bei der "Behörde" zu stellen. VG-Entscheid kommt erst danach: Ob diese "Behörde" wohl richtig bearbeitet hat oder nicht.
Wir kommen in den Bereich, wo weitere Verarsche strafrechtlich relevant wird?

Seitens EU- und Bundesrecht sind, (auch gemäß EGMR), öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Unternehmen, bzw. nicht-staatliche Organisationen, und zwar jeweils vollständig, nicht mal so, mal, so oder halbe-halbe Wischwaschi. Es hat nicht einmal Unternehmen mit angeschlossener echter Behörde.

Welche Befugnis sollten die denn überhaupt haben, hoheitlich handeln und Härtefallanträge bearbeiten zu dürfen, wofür sie ja ganz konkret a la Arbeitsamt/Jobcenter auf die finanziell individuelle Situation abstellen müssten?

Die ÖRR haben keine Ausnahmegenehmigung des Bundes, wie es sie für den Sozialbereich a la Krankenkasse ja hat.

Man sollte sich ja auch mal vorstellen, daß personenbezogene Daten beim BS länderübergreifend bearbeitet werden; länderübergreifend geht nur nach Bundesrecht, so es vom Bund keine gegenteilige Ausnahme hat.

Wir haben ja die Tatsache, daß Bürger X in Land Y die Daten freiwillig, (ok, stop, freiwillig darf der das), zu einer diese Daten weiterverarbeitenden Stelle in Land Z transferiert.

Wir haben aber auch die Tatsache, daß Stelle M des Landes Y diese Daten des Bürgers X aktiv oder passiv in Land Z transferiert und der Bürger X u. U. gar nix davon weiß und das auch nicht genehmigt hat. Auf Ebene des Landesrechtes geht das nicht.

Hier greift dann die schon bekannte BVerfG-Entscheidung, wonach der Staat absolut gebunden ist und der Bürger absolut frei.

Heißt: der Bürger darf seine Daten sogar auf den Mond transferieren, dem Staat ist das verwehrt.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum kein Abdriften/ kein Vertiefen allgemeiner Erörterungen/ Datenverarbeitung usw., sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pjotre am 07. März 2019, 12:50
Zeit für ein Resümé
---------------------------------
Dieser Thread hat binnen weniger Tage kooperativ eine hervorragende Einkreisung einer Sache erbracht, die wir bisher wohl nie so breit erarbeitet hatten. Alles ist hier intern übersichtlich archiviert worden und damit reif, in Schriftsatz-Beispieltexten für alle verwertet zu werden.
Hier am Beitragsende der Versuch eines Resümés. Vorab aber:
   
   
 @kavaka / Sozialgesetzbuch / wichtiger Hinweis,
-------------------------------------------
Das war hier bisher noch nicht hier auf dem (Bild)Schirm... Also:
 
https://dejure.org/gesetze/SGG/51.html
§ 51(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
...    6a.    in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,

"Sozialhilfe" - mit dieser winzigen Erweiterung des Gesetzes ergibt sich eine neue universelle Zuständigkeit der Sozialgerichte, wobei man allerdings noch die berühmte "Absicht des Gesetzgebers" zu recherchieren hätte.
Nur dies "Sozialhilfe" von der langen Liste des § 51 käme wohl in Frage, wenn auch recht eventuell. Um damit konkret im Schriftsatz operieren zu können, wäre wohl mehr nützlich:


Im Schriftsatz wäre wohl Rückgriff zu machen auf das Gutachten ?_2010_? von Ex-Bundesverfassungsrichter Paul (Paul_!) Kirchhof:
---------------------------------------------------------
Darin wird nämlich die einfache Form der Befreiung der "Sozialbescheid-Besitzenden" als verfassungswidrig eingestuft. Nötig sei vielmehr, dass deren Beihilfen um die 17,50 Euro zu erhöhen seien, weil in Wahrheit eine "Sozialleistung zur Sicherung des Existenzminimums". Zahlungstechnisch durchführbar als Abführung aus dem Staatsbudget.
So gilt es ja beispielsweise auch für Subventionierung der Vorteile bei Nahverkehrs-Tickets, nämlich aus dem öffentlichen Haushalt kompensiert / eingezahlt. 

Hier sind auch laufend von Paul Kirchhofs Sekretariat standardmäßig verteilte E-Mails archiviert, in denen er auch und noch während der Gesetzesanwendung in späteren Jahren die Falschbehandlung monierte.

Da werden die ARD-Juristen gemeint haben? "Wie sollen wir den Landesparlamenten ein Gesetz zum Abnicken und Durchpeitschen liefern können, wenn wir zugleich verlangen müssen, eine Geldspritze für uns in den Landeshaushalt einzustellen?" Da wurde wieder einmal das Faktische dem Grundgesetz übergeordnet?

Paul Kirchhof hat diese Meinung also nie widerrufen, sondern bestätigt, dass der Erlass gleich zu werten sei mit einer Sozialleistung - dann eben verfassungswidrig auf die andern Beitragszahler verteilt wäre statt es dem Staatshaushalt anzulasten. (Durchaus belangreich, weil der Staatshaushalt Steuern GG-gemäß nach Leistungsfähigkeit differenziert, die Rundfunkabgabe aber nicht.)


Von hier zurück zu § 51 Abs. 1 Ziffer 6a) : Sozialgerichte zuständig im Fall von "Sozialhilfe".
------------------------------------------------------------------------------------
Wenn wir im Schriftsatz wie zuvor getan die Subsumierung unter "Sozialhilfe" für die "Beitrags"-Befreiung darlegen, so können wir sodann für den Befreiungsantrag die Zuständigkeit der Sozialgerichte behaupten.

@tarudi könnte dann beispielsweise bei Gericht beantragen, dass das VG Sigmaringen sich für unzuständig erklärt - hat es ja letztlich sogar bereits formuliert - , sodann aber in logischer Konsequenz die Abgabe an das Sozialgericht entscheidet.
Müsste schriftlich beantragt werden? Möglichst rasch?
Tut es das nicht, wären wir bei einer rechtlichen Grundsatzfrage und es könnte das Recht auf Beschwerde eingefordert werden ... OVG... BVerwG...

Eine derartige Tortur für mindestens rund 3000 Euro Kostenanfall ist niemandem zumutbar, erst recht nicht einem nicht-juristischen Normalbürger, ganz erst recht nicht einem Geringverdiener. Also wenn der Staat Recht bricht in rund 4 Millionen Fällen, ist nun einmal im Einzelfall wenig bis gar nichts machbar...


Selbst bei verlorener Klage nicht vollstreckbar?
----------------------------------------------------------
Interessanter Nebeneffekt: Wenn Bürger, soweit Geringverdiener,  für jeweils unterhalb von 500 Euro beim Sozialgericht klagen könnten, so wäre selbst beim Verlieren der Klage dies wohl nicht vollstreckbar, weil für solche Urteile nur ab 500 Euro, wie Im Thread dargelegt
-------  @pinguin 05. März 2019, 18:43 »
"Interessant ist hier übrigens, dass
   gemäß § 74a SGB X ein zu
   vollstreckender Betrag mindestens 500 Euro erreichen muß"

Die geliebten "Beiträge" haben einen Pferdefuss für die Kassierer: Da nicht "Steuer" oder "zivilrechtliche Pflicht", zählt das immer rein fiktiv als etwas "Autonomes". Also kann man in Betracht ziehen, alle 2 Jahre vor das SG zu ziehen mit jeweils rund 420 Euro Bescheidsumme?
Das könnte klappen, sofern Gerichte und Gerichtsvollzieher bereitwillig sind, diese Strategie zu tolerieren, um sich von diesen Unfug-'Akten zu entlasten.


Nun zum versprochenen Resümé / Teil 1:
Gegen einen Politik- und Justizskandal muss auf oberster Ebene gekämpft werden.
-----------------------------------------------------------
Wer dies kann und tut, benötigt eine mindestens minimale Arbeitskasse - so wie jeder Anwalt in seinem Berufsfach nie kostenlos arbeiten würde. Anderslautende Erfahrungen gibt es allenfalls als Stecknadeln um Heu-Gebirge.

@tarudi zählt zu den ganz ganz wenigen, die intern durch Handeln dokumentiert haben, dies so sehen zu können und zu wollen. Das macht es so schwer, sich damit abzufinden, wie hier nicht effizient genützt werden kann.
 
Dies auch im Hinblick auf die von @tarudi geschaffene Aktion / Petition, siehe den Fuß ihrer Beiträge. Da machen durchaus viele als Unterzeichner mit und das sei allen mal zur Prüfung ans Herz gelegt:
https://weact.campact.de/petitions/freie-und-selbstbestimmte-wahl-von-informationsquellen-kein-zahlungszwang


Resümé / Teil 2:
Das Forum, verkörpert wohl
---------------------------------------
durch die Gemeinschaft der Moderatoren, hat bisher eine Weichenstellung in diesem Sinn der Arbeitskassen-Hilfe nicht geschaffen. - Zu vergleichen mit insgesamt einigen 100 000 Euro für Rechtsanwälte - und wem hat dies die Befreiung von der Rundfunkabgabe bisher erobert? 

Wenn diese Weichenstellung ganz vielleicht jetzt vielleicht kommt, ist sie jedenfalls für die Normalverdiener zu spät. Für deren völlig neuen Schriftsatzbedarf hätte umgehend ab 19. Juli 2018 eine minimale Arbeitskasse gefördert werden müssen, wie ja intern mehrfach erbeten, aber auch mit Hinweisen im öffentlichen Teil des Forums, um das Niederwalzen der Klagen bei den Verwaltungsgerichten für alle rechtzeitig durch eine rasche Hauruck-Aktion auszubremsen.

Nun ist insoweit fast alles abgeurteilt und überwiegend im Vollstreckungsverfahren. Abgesehen von "gewaltigen Klimmzügen gegen Vollstreckung" ist es nun für alles zu spät. Erst einmal gezahltes Geld bekommt man vom Staat praktisch nie zurück, weil niemand für die Auszahlungsanweisung seine Unterschrift geben will - der eigenen Karriere zuliebe. Nur so lange noch nicht gezahlt wurde, kann man durch immer neue Anträge das System möglicherweise dauerhaft stilllegen bis zur irgendwann dann kommenden "Niederschlagung", die für derartiges im Rechtssystem durchaus gesetzlich geregelt ist.


Resümé / Teil 3:
Für die Geringverdiener - für Rückzahlung von je 1300 Euro an 4 Millionen Haushalte -
----------------------------------------------------------------------------------
wird bereits auf oberster Ebene gestritten. Das dürfte dank Strafrecht gewonnen werden und könnte (vermutlich) in Kettenwirkung eine Neuordnung der Finanzierung von ARD, ZDF,... auslösen.
Gegen diesen übelsten Teil des Politik- und Justizskandals wird auch gestritten, wenn der Streiter weiterhin im Stich gelassen wird in Sachen "bitte minimalste Arbeitskasse".
Aber da hat sich im übrigen gerade eine neue Arbeitskasse-Sammelstelle im Internet konstituiert. Viilleicht wird der materielle Teil der Sache zukünftig dann doch etwas ausgewogener. Schließlich haben auch Normalverdiener ein hohes Interesse: Bei Zwang zur Neuordnung dürften die Nichtzuschauer befreit werden, und sei es auch nur, um der AfD die vielleicht 3 Prozent "Wählerstimmen dank Rundfunkabgabe" nicht zu gönnen.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: kavaka am 07. März 2019, 16:33
Zitat
Von hier zurück zu § 51 Abs. 1 Ziffer 6a) : Sozialgerichte zuständig im Fall von "Sozialhilfe".
------------------------------------------------------------------------------------
Wenn wir im Schriftsatz wie zuvor getan die Subsumierung unter "Sozialhilfe" für die "Beitrags"-Befreiung darlegen, so können wir sodann für den Befreiungsantrag die Zuständigkeit der Sozialgerichte behaupten.

Ich würde auch auf die hypothetisch passende Sozialleistung abstellen. Aber die Sozialhilfe seit der Schröder-Reform ist eher eine Auffangssozialleistung. Die Deutsche in Deutschland haben zu arbeiten (Wille des Gesetzgebers), deswegen sollte man zuerst an die Hartz4/ALGII(§ 51 I Nr.4a SGG) denken. Aber wie begründet man das ? Selbst die Befreiung ist eine gebundene Entscheidung ("werden... befreit"). Die ist vollständing durch die Gerichte überprüfbar. Deswegen liegt der Schwerpunkt der Befreiung in der Erteilung von dem Sozialbescheid. Man kann nicht dem Bürger anmuten, dass er zuerst um diesen Bescheid (oder sein Ersatz im Sinne des Leerbescheides) vor dem Sozialgericht streitet und danach noch einen Verwaltungsrechtsweg durchlaufen muss. Sollte er nicht aus der Gründen der Prozessökonomie oder Kraft Zusammenhang sofort beim Sozialgericht klagen ? Vielleicht sollte man noch über eine Feststellungsklage (§55 SGG) auf die Feststellung der sozialen Bedürftigkeit denken ? Diese Feststellung wäre (sollte?) dann ausreichend im Sinne des Bescheides. Wenn der Rundfunk selbst die Härtefälle nicht bearbeiten darf, dann müsste das eigentlich das Sozialgericht können (müssen?, weil das ist eine Pflicht des Staates aus Art.1 I GG (Existenzminimum)). Andererseits, wenn wir einmal diese Feststellung beantragen, dann sagt der Rundfunk, jetzt müssen die anderen das auch tun. Das ist auch nicht wirklich richtig  :( Besser ist es doch bei der Verpflichtungsklage(§54 SGG) zu bleiben und die Bedürftigkeit inzident zu prüffen?

So, Fragen über die Fragen  :'( Wenn der Staatsfunk sich nicht über alle Gesetze gestellt hätte, dann wäre das alles viel einfacher zu lösen.
Titel: Re: Sind die Sozialgerichte statt VG zuständig bei Härtefallantrag Geringverdiener?
Beitrag von: pjotre am 07. März 2019, 20:53
(X1)  @kavaka  § 55 SGB Sozialgesetzbuch: Feststellungsklage machen?
-------------------------------------------------------------------------------------------------
Interessant ist, dies einfach in Schriftsätzen in Aussicht zu stellen, sofern die Zuständigkeit Sozialgericht nicht anerkannt werde... Wirkung wäre vor allem, dass mit einem Bescheid dann eigentlich gewartet werden müsste für die Dauer der Vorklärung, so dass die 1-Monatsfrist für "VG-Klage" noch nicht ins Laufen kommt. Macht man die Feststellungsklage wirklich, so dürfte die Klage bei entsprechendem Antrag wohl frei von Gerichtskosten sein?
Und da das BVerfG am 18. Juli 2018 es als "Beitrag" bestätigte, passt rein verbal gesehen ja sogar Absatz (2). Gemeint zwar wohl vom Gesetzgeber "Beitrag zur Sozialversicherung", aber schließlich ist ja auch bei der Pflegeversicherung es ein "Beitrag für die" (!) "Möglichkeit der Nutzung". Diese Übereinstimmung muss dann am besten wohl gleich hinein in die Erörterung  im eigenen Schriftsatz.
--------------------------
Zitat:   § 55 SGB:
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
   1.    die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
... wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
--------------------------


(X2)  Beispiel-Schriftsätze / Brief-Beispiele für Anträge unter Auswertung dieses Threads:   
-------------------------------------------------------------------------------------------------
Schriftsätze dafür sollen nun auf einer neuen Plattform im Internet angeboten werden.
Jedermann kann dann mit einmalig 50 € die Erstfassung eines Schreibens oder dessen wunschgerechte Ausweitung subventionieren.
1x subventionieren reicht. Die Last der Finanzierung einer Minimal-Arbeitskasse für eine Sammlung von Briefbeispielen soll sich auf viele Schultern verteilen. Mitmachen? Bitte per PM.


(X3)  Ermittlung des Existenzminimums: Für Konsum rund 630 Euro - stimmt!
-------------------------------------------------------------------
Eine Begründung A: ist ja bereits in diesem Thread: Rückgriff auf Gesetzgebung bis 2005.
Nun aber noch viel besser eine weitere Begründung B: Bei "Bescheid-Besitzenden" (also Leistungsempfänger) ist man von der Rundfunkabgabe auch befreit, sofern Zuverdienst bis zu 50 % - jedenfalls hier nichts anderes erkennbar.

Damit ist die Befreiungsgrenze bei Beihilfenempfängern also nicht etwa nur rund 420 Euro, sondern in der Tat sogar 630 Euro. Bei Mehrpersonen-Haushalten ist sinngemäß abzustellen auf die "Beihilfengrenze plus jeweiliger Prozentsatz der nicht-schädlichen Zuverdienste".
Sehr ausführlich über Minima-Arten, Gesetze und Praxis und die teils kaum lösbaren Probleme:
(Gegenwert von rund 5 A4-Seiten) in der FAZ 25. Februar 2019 Seite 15.

 
(X4) Mit der Intendanz "Härtefall" ausstreiten statt passiv auf Gerichtsurteil darüber zu warten.
-------------------------------------------------------------------
Fall H. S. (Geringverdiener, SWR): Hat beim VG verloren.
Über seinen Fall war ein Thread vorübergehend aktiv vor einigen Wochen - Name hier verkürzt. Eine von @pjotre vorgeschlagene Verkomplizierung der Anträge erschien dem Kläger nicht aussichtsreich weiterführend, unterblieb also. Das ist o.k. so.

Wichtig ist aber aus der Urteils-Begründung, weil in diesem Thread das Problem zur Sprache kam:
Der Kläger hatte beim Gericht nahegelegt, die - beim VG erstmals vorgetragene - Härtefallprüfung zu behandeln.
Das Gericht erklärte, dass beim VG ein derartiges aktives Handeln nach Verfahrensrecht vertretbar wäre, obgleich das an sich beim SWR und also früher hätte beantragt werden müssen. Es halte diese gerichtliche Bearbeitung aber nicht für angebracht, da sowieso mangels Sozialbescheid eine Bewilligung ausscheide.
Es folgt im Urteil die ellenlange Bausteintextbegründung, hochtrabend einschüchternde Jura-Texte praktisch baugleich mit den Texten, die von ARD-Juristen stammen und im Kern rechtsverletzend sind ("illegal"?).

Also nochmals, Härtefallantrag immer beim ARD-Intendanten machen und die Sache durch Streiterei-Schreiben nicht urteilsreif werden lassen - Richter warten dann gewöhnlich ab, so lange rund 1x im Monat ein Neuzugang zur Akte ist - "und wenn sie nicht gestorben sein werden, dann korrespondieren sie in 5 Jahren noch."